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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung

- Hessen -

Vom 6. Mai 2017
(GVBl. Nr. 7 vom 17.05.2017 S. 82)



Aufgrund des § 70, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "gilt" die Angabe "mit Ausnahme von Nr. 2 Buchst. c" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

  § 2 Allgemeines

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen nach der maßgeblichen Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(3) Europarechtlicher Mindestjahresurlaub ist der Jahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9); er beträgt vier Wochen. Die §§ 3 bis 11 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 gelten auch für den europarechtlichen Mindestjahresurlaub, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "27" durch "29" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 6

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein halber Urlaubstag oder mehr, so wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein geringerer Bruchteil bleibt unberücksichtigt.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:


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(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen nach der maßgeblichen Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage. "(3) Urlaub aus Vorjahren und anteiliger Urlaub des laufenden Urlaubsjahres, der vor einer Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit tatsächlich nicht genommen werden konnte, bleibt unberührt. Der Urlaub nach Satz 1 ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder Urlaubstag mit dem vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs auf ihn entfallenden Anteil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu bewerten. Bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit findet Abs. 2 Satz 5 auf Urlaubsansprüche nach Satz 1 keine Anwendung. "

d) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet."

4. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate, bei Jugendlichen erst" gestrichen.

5. In § 7 Abs. 3 wird das Wort "Monat" durch "Kalendermonat" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2

Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte endet.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:


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(2) Der Jahresurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung ohne Besoldung oder
  2. einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326) und im Blockmodell der Altersteilzeit

um ein Zwölftel. Haben Beamtinnen oder Beamte vor Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihnen nach Satz 1 zusteht, so ist der ihnen nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung zustehende Erholungsurlaub um den zuviel gewährten Erholungsurlaub zu kürzen.

 "(2) Der Jahresurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung ohne Besoldung,
  2. eines Ruhens des Beamtenverhältnisses oder
  3. einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), und im Blockmodell der Altersteilzeit

um ein Zwölftel. Vor Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung, eines Ruhens des Beamtenverhältnisses oder eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), nicht genommener Urlaub wird nach Rückkehr in den Dienst dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt und gilt als Urlaub des laufenden Urlaubsjahres; zu viel genommener Urlaub wird vom Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres abgezogen."

c) In Abs. 4 werden die Wörter "ohne Unterbrechung für mindestens drei Monate" gestrichen.

d) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage aufgerundet, jedoch nur einmal im Kalenderjahr. "(5) § 5 Abs. 5 findet Anwendung. "

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gewährung, Verfall, Abgeltung"

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Urlaubsjahr" die Wörter "gewährt und" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Urlaub, der vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer Elternzeit nicht genommen wurde, verfällt erst mit Ablauf des auf die Rückkehr in den Dienst folgenden Kalenderjahres."

c) Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

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(3) Läuft die Wartezeit erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres ab, so verfällt der Urlaub erst am Ende dieses Kalenderjahres.

(4) Zustehender Urlaub, der vor einer Beurlaubung ohne Besoldung oder wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, wird nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung oder der vorübergehenden Dienstunfähigkeit dem Urlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Er verfällt erst am Ende des folgenden Kalenderjahres.

 "(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 verfällt europarechtlicher Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, mit Ablauf des 15. Monats nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Soweit europarechtlicher Mindestjahresurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, wird er abgegolten. Gleiches gilt für europarechtlichen Mindestjahresurlaub, der bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub wird auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Besoldung in diesem Sinne sind alle monatlichen Leistungen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sanatorium" die Wörter "oder eine entsprechende ambulante Rehabilitationsmaßnahme" eingefügt und das Wort "Urlaub" durch "Sonderurlaub" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "7. November 2006 (GVBl. I S. 561)" durch "28. September 2015 (GVBl. S. 370)" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305)" durch "23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)" ersetzt und nach dem Wort "Badekur" werden die Wörter "und von Maßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge" eingefügt.

9. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Kalenderjahr" durch "Urlaubsjahr" ersetzt.

10. Dem § 14 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

" § 8 findet keine Anwendung."

11. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter "oder die von ihr bestimmte Stelle" gestrichen.

12. Nach § 15 wird als § 15a eingefügt:

" § 15a Sonderurlaub für besonderes ehrenamtliches Engagement

Beamtinnen und Beamte, die eine Jugendleiterin/Jugendleiter-Card (Juleica), eine von einem hessischen Landkreis oder einer hessischen Stadt ausgestellte Ehrenamts-Card (E-Card) oder einen anderen schriftlichen Nachweis über ein ehrenamtliches Engagement von im Kalenderjahresdurchschnitt mindestens fünf Stunden pro Woche vorlegen, erhalten auf Antrag einen Tag Sonderurlaub im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung. Maßgeblicher Stichtag für die Voraussetzungen nach Satz 1 ist der 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Der Sonderurlaub ist so zu nehmen, dass dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sonderurlaub, der nicht im Laufe des Kalenderjahres genommen wird, verfällt."

13. Die Überschrift zu § 18 wird wie folgt gefasst:


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§ 18 Inkrafttreten, Außerkraftreten " § 18 Inkrafttreten"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 und

2. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a am 1. Januar 2018

in Kraft.

ID 17/0786

ENDE