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Regelwerk
Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -

Vom 28. Juni 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 10.07.2017 S. 147)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2013 (GVBl. S. 675), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird als neuer § 2a eingefügt:

" § 2a Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Die nach § 97 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 2 für die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständig für die Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil Achtes Kapitel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

2. Der bisherige § 2a wird § 2b.

3. Nach § 7 wird als § 7a eingefügt:

" § 7a Weiterleitung der Erstattung des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Träger der Sozialhilfe melden dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat

  1. bis zum Ablauf der 34. Kalenderwoche des Jahres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
  2. bis zum Ablauf der 34. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
  3. bis zum Ablauf der 34. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und
  4. bis zum Ablauf der 9. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019

und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben.

(2) Das Land leitet die Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Gießen."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "und 136" gestrichen.

b) Abs. 2 Satz 2

Die Träger der Sozialhilfe haben der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle die Angaben nach § 136 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Erstattungsjahr 2013 bis zum 30. April 2014 und für das Erstattungsjahr 2014 bis zum 30. April 2015 in tabellarischer Form mitzuteilen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 17/1181


ENDE