Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -

Vom 29. September 2017
(GVBl. I Nr. 20 vom 11.10.2017 S. 310)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 147), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "bei Nichtsesshaften für die Hilfen nach § 8 Nr. 1 und 3 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung außerhalb einer Einrichtung zur stationären Betreuung, sofern die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist" durch die Wörter "für die Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Hilfe

  1. in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung,
  2. in einer betreuten Wohnmöglichkeit oder
  3. durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder Tagesaufenthaltsstätte

zu gewähren ist" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter " bis Achten" durch "und Siebten" ersetzt und das Semikolon und die Wörter "der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für die Leistungen an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zuständig, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung zu gewähren" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig."(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  1. in einer Einrichtung zur stationären Betreuung oder
  2. in einer Werkstatt für behinderte Menschen

erhalten. Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gilt längstens bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenzen nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."

2. § 3a

§ 3a Gemeinsame Vorschriften

(1) Die §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 302) gelten für die örtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend.

(2) Ein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts kann gleichzeitig Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen; in diesem Fall sind die Aufgaben entsprechend den §§ 6 und 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen.

wird aufgehoben.

3. Als § 4a wird eingefügt:

" § 4a Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger

(1) Der überörtliche Träger kann bestimmen, dass örtliche Träger dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden.

(2) Über die Heranziehung von örtlichen Trägern beschließt die Verwaltungsbehörde des überörtlichen Trägers; der Beschluss ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen."

4. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "21. März 2005 (BGBl. I S. 818)" durch " 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Abs. 1 und 2 werden eingefügt:

" (1) Zuständige Stelle für

  1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe und
  2. die Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

ist das Regierungspräsidium Gießen.

(2) Zuständige Stellen für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung an das Regierungspräsidium Gießen sind die Regierungspräsidien."

b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für
  1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe sowie
  2. die Durchführung der Prüfung und Nachweisführung nach den §§ 46a

des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.

" (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1 und 2 abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Träger der Sozialhilfe haben
  1. der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils abgelaufene Quartal mitzuteilen,
  2. der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle
    1. die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form jeweils bis zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November für das jeweils abgeschlossene Quartal, erstmals zum 10. Mai 2015 für das erste Quartal 2015, mitzuteilen,
    2. die Nettoausgaben eines Jahres im Sinne des § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in tabellarischer Form bis zum 30. April des Folgejahres, erstmals zum 30. April 2015, nachzuweisen.
" (4) Die Träger der Sozialhilfe haben
  1. der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf der Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar für das jeweils abgelaufene Quartal,
  2. der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle
  1. die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das jeweils abgeschlossene Quartal,
  2. die Nettoausgaben eines Jahres im Sinne des § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in tabellarischer Form bis zum 15. Februar des Folgejahres

mitzuteilen. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 zum 15. April aufzunehmen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, sind in die Mitteilungen nach Satz 1 zum 15. Juli aufzunehmen."

d) Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden die Abs. 5 bis 8.

6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" durch "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 2 obliegt die Fachaufsicht über den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, dem Regierungspräsidium Gießen."

c) In Abs. 4 wird nach den Wörtern "Landeswohlfahrtsverband Hessen" die Angabe "und von Abs. 2 Satz 3" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4

4. beim Zweckverband nach § 3a in Verbindung mit § 2b des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes der Verbandsvorstand und

wird aufgehoben.

b) Nr. 5 wird Nr. 4 und die Angabe " § 3a in Verbindung mit den §§ 2c bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes " durch " § 13 Abs. 3 " ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen" § 13 Überleitungsvorschriften"

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Für bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3a errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts gilt § 3a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes die §§ 2c bis 2f und 2g Satz 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), treten."

9. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe " 2017" durch "2025" ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 2014 (GVBl. S. 376) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 171676

ENDE