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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der finanziellen Ausstattung bei der Flüchtlingsunterbringung
- Hessen -
Vom 13. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2017 S. 470)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesaufnahmegesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesaufnahmegesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes
Das Hessische OFFENSIV-Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
1. In § 2b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.
2. In § 2c Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "24. April 2015 (BGBl. I S. 642)" durch "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434)" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "und 6" durch "bis 10" und die Angabe "Abs. 8" durch "Abs. 11" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)" durch "23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682)" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "und 6" durch "bis 10" ersetzt.
c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 8" durch "Abs. 11" ersetzt.
4. In § 11b Satz 1 wird die Angabe "8" durch "11" ersetzt.
5. In § 12a Abs. 1 werden nach der Angabe "(GVBl. I. S. 212)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190)," eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 Nr. 1 und 2 am Tag nach der Verkündung und Art. 2 Nr. 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID: 200872
ENDE |