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Regelwerk, Arbeitsrecht

Hessisches OFFENSIV-Gesetz
- Hessen -

Vom 20. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 23 vom 23.12.2004 S. 488, 491; 14.12.2006 S. 666; 22.11.2010 S. 403 10; 10.06.2011 S. 302 11; 23.05.2013 S. 218 13; 23.07.2015 S. 318 15; 13.12.2017 S. 470 17; 07.05.2020 S. 318 20; 28.06.2023 S. 477 23)



§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 10 11 15

Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nehmen die dort genannten Aufgaben

  1. in den Fällen des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Selbstverwaltungsangelegenheit,
  2. im Übrigen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119),

wahr.

§ 2 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise 10 11 15 20

(1) Die Landkreise können auf Antrag der Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegende Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Soweit eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Trägerversammlung zuvor nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 44b Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Übertragung der Aufgaben auf den Landkreis beschlossen haben muss. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Heranziehung von Sonderstatus-Städten für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Landkreisen, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt worden sind.

(3) Über die Heranziehung von Sonderstatus-Städten beschließt der Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) öffentlich bekannt zu machen und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Heranziehung einer Sonderstatus-Stadt kann durch Beschluss des Kreisausschusses aufgehoben werden.

§ 2a Aufgabenwahrnehmung durch zugelassene kommunale Träger 11

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 1 Nr. 2 entsprechend.

§ 2b Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Gemeinschaftsarbeit 11 15 17 23

(1) Soweit die zugelassenen kommunalen Träger zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einen Zweckverband nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), bilden, gilt der Zweckverband als zugelassener kommunaler Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit Aufgaben im Sinne von Satz 1 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen werden, gilt der übernehmende Rechtsträger als zugelassener Träger.

(2) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist abweichend von § 35 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

(3) Der Zweckverband oder die Gebietskörperschaft, die Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übernommen hat, erlässt den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

§ 2c Aufgabenwahrnehmung durch Anstalten öffentlichen Rechts 10 11 15 17 23

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger können zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts errichten. Mehrere zugelassene kommunale Träger können unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft eine gemeinsame Anstalt nach Satz 1 errichten. In den Fällen des Satz 1 und 2 gilt die Anstalt öffentlichen Rechts als zugelassener kommunaler Träger.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anstalten öffentlichen Rechts die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Die entsprechende Anwendung der §§ 123a und 125 der Hessischen Gemeindeordnung kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden.

(3) In einer von der Vertretungskörperschaft zu beschließenden Satzung sind mindestens Regelungen zu treffen über

  1. die Rechtsverhältnisse der Anstalt öffentlichen Rechts,
  2. die Zusammensetzung der Organe nach § 2d und die Anzahl der Mitglieder sowie das Verfahren und die Dauer ihrer Bestellung,
  3. das Verfahren zur Änderung der Satzung,
  4. das Verfahren bei Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts,
  5. das für die Haushaltswirtschaft und das Rechnungswesen maßgebliche Recht und
  6. die Bestimmung der sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde.

Im Falle des Abs. 1 Satz 2 beschließen die Vertretungskörperschaften der beteiligten zugelassenen kommunalen Träger die Satzung; in diese Satzung sind auch Regelungen über die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung aufzunehmen.

(4) Regie- und Eigenbetriebe können in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführt werden; hierzu bedarf es einer Eröffnungsbilanz. Gesellschaften und andere Vereinigungen und Einrichtungen in privater Rechtsform, die dem zugelassenen Träger gehören, können in Anstalten öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Für Umwandlungen nach Satz 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), über den Formwechsel entsprechend.

(5) Die zugelassenen Träger tragen die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts; insoweit haften sie für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts (Gewährträgerschaft).

(6) Die Satzung einer Anstalt öffentlichen Rechts bedarf der Genehmigung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums.

§ 2d Organe 11 15

(1) Organe der Anstalt öffentlichen Rechts sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Der Vorstand leitet die Anstalt öffentlichen Rechts in eigener Verantwortung, soweit nicht durch die Sat-zung etwas anderes bestimmt ist. Er vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über

  1. die Änderung der Satzung,
  2. die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
  3. die Bestellung des Abschlussprüfers,
  4. die Ergebnisverwendung,
  5. die Aufstellung und Einhaltung des Stellenplans und
  6. die Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen.

Entscheidungen nach Satz 2 Nr. 1 und 6 bedürfen der Zustimmung der Vertretungskörperschaft, im Falle des § 2c Abs. 1 Satz 2 der Vertretungskörperschaften der zugelassenen kommunalen Träger, und des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums. Eine Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen nach Satz 2 Nr. 6 ist nur im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zulässig.Sozialgesetzbuch zulässig.

(4) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

  1. Bedienstete der Anstalt öffentlichen Rechts,
  2. leitende Bedienstete von juristi-schen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die An-stalt öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Aufsicht über die Anstalt öffentlichen Rechts befasst sind.

§ 2e Dienstherrnfähigkeit, Personalübernahme  11 13 15

(1) Die Anstalt öffentlichen Rechts hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein.

(2) Im Fall der Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 2c Abs. 1 Satz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des zugelassenen kommunalen Trägers in entsprechender Anwendung des § 27 des Hessischen Beamtengesetzes in den Dienst der Anstalt des öffentlichen Rechts zu übernehmen.

(3) Wird die Anstalt öffentlichen Rechts aufgelöst, haben die zugelassenen kommunalen Träger, die sie errichtet haben, deren Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen.

§ 2f Vollstreckung von Verwaltungsakten im hoheitlichen Bereich 11

Übt die Anstalt öffentlichen Rechts aufgrund der Aufgabenübertragung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie der zugelassene kommunale Träger. Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist in der Satzung zu bestimmen.

§ 2g Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung 11 15

Soweit Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in einem Zweckverband nach § 2b Abs. 1 Satz 1 oder in einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 2c Absatz 1 Saz 2 gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Aufgaben organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen. Die §§ 29a und 29b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit finden auf die gemeinsame Anstalt nach § 2c Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung

§ 3 Zuständigkeiten 11 15

(1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Verpflichtungsanerkennung nach § 6a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Antrag nach § 6a Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1155) zuständig.

§ 4 Kostenträger

Werden Aufgaben nach § 2 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

§ 4a Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung
11 15

Die kommunalen Träger werden ermächtigt, durch Satzung

  1. nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind, oder
  2. nach § 22a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen.

§ 5 Aufgaben des Landes 11

(1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 6 und 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssicherung.

(2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 sollen die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend berücksichtigt werden.

(3) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bildung des Kooperationsauschusses mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18b Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium.

(4) Die Vertreter des Landes im Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden von dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium entsendet.

§ 6 Verhältnis zu Kirchen, zur freien Wohlfahrtspflege und zu Dritten

(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Träger von Einrichtungen zu wahren.

(3) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Dritten zusammenarbeiten. Auf die Selbstständigkeit sowohl der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als auch der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sollen die Träger achten.

(4) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Hilfen und die Tätigkeit der Verbände der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfe suchenden Personen wirksam ergänzen. Die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 oder § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Dritte in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfen nach diesem Buch angemessen unterstützen.

(5) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung erwerbsfähiger Hilfe suchender Personen in das Erwerbsleben soll auf den Vorrang der freigemeinnützigen und privaten Träger gegenüber öffentlichen Trägern geachtet werden.

(6) Wird die Hilfe im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege oder durch Dritte gewährt, sollen die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.

(7) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können an der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Dritte beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die betroffenen Verbände oder Dritten mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben der Hilfe suchenden Person gegenüber verantwortlich.

§ 7 Kommunale Jobcenter 11

(1) Die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind für alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft von den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in besonderen Einrichtungen unter der Bezeichnung 'Kommunale Jobcenter' wahrzunehmen.

(2) Die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden.

§ 8 Aufgaben der Kommunalen Jobcenter 11

(1) Die Kommunalen Jobcenter nach § 7 Abs. 1 haben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Aufgabe, erwerbsfähige Hilfe suchende Personen zu aktivieren und durch Arbeitsvermittlung, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und Qualifizierung in das Erwerbsleben zu integrieren.

(2) Die Kommunale Jobcenter wirken darauf hin, offene Arbeitsplätze zu ermitteln und für die Vermittlung zu gewinnen.

(3) Sie halten ein Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlung vor. Über dessen Umsetzung und Fortschreibung haben sie dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium auf Aufforderung zu berichten.

§ 8a Zielvereinbarungen 11 15

(1) Der Kreisausschuss oder der Gemeindevorstand eines zugelassenen kommunalen Trägers ist verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium jährlich Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzuschließen. In den Fällen des § 2b Abs. 1 und des § 2c Abs. 1 Satz 2 schließen die Kreisausschüsse und Gemeindevorstände der beteiligten zugelassenen kommunalen Träger gemeinsam die Zielvereinbarungen nach Satz 1 mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium ab.

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt für die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Leistungen nach § 16a, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 8b Interne Kontrolle der Leistungserbringung und Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Kommunale Jobcenter 11

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind verpflichtet, ein transparentes internes System zur Kontrolle der recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelverwendung vorzuhalten und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium auf Aufforderung unverzüglich über das System und dessen Fortschreibung zu berichten.

(2) Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch sind geeignete Vorkehrungen zu treffen und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium auf Aufforderung unverzüglich über die getroffenen Vorkehrungen und deren Fortschreibung zu berichten.

§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern und Stellen 11

(1) Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige oberste Landesbehörde soll mit der zuständigen Regionaldirektion nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Verwaltungsvereinbarungen über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Kommunalen Jobcentern und den Agenturen für Arbeit abschließen.

(2) Die Kommunalen Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von erwerbsfähigen Hilfe suchenden Personen und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlichen Agenturen für Arbeit Verwaltungs- oder Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. Mit den Vereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten.

(3) Die Kommunalen Jobcenter sollen mit sozialen Diensten zusammenarbeiten und für die Hilfe bedürftigen Personen im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung die notwendigen Hilfen vermitteln.

§ 10 Aufsicht 11

(1) In den Fällen des § 1 Nr. 2 und § 2a unterliegen die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen zur Sicherung der gesetzmäßigen und zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben erteilen.

(2) Kommen in den Fällen des § 1 Nr. 1 kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Aufsichtsbehörde den Rechtsverstoß fest.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung, bleiben unberührt.

§ 11 Weiterleitung der Kostenerstattung des Bundes 11 15 17 23

(1) Die Zahlungen des Bundes aufgrund seiner Kostenbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 46 Abs. 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden zum 10. und 25. eines jeden Monats dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Fällt dieser Termin auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Meldung an dem letzten vorausgehenden Arbeitstag. Durch Rechtsverordnung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ein von Satz 1 abweichendes Kostenerstattungsverfahren festgelegt werden.

(3) Abs. 2 Satz 1 gilt auch für die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328). Die für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und mit der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden durch Rechtsverordnung von Abs. 1 abweichende Regelungen über die Weiterleitung der Zahlungen des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und von Satz 1 abweichende Regelungen zur Mitteilung der Ausgaben zu treffen.

(4) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Abs. 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das für die Finanzen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden und im Einvernehmen mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium und mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann eine andere Stelle mit der Zahlungsabwicklung beauftragen.

(5) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf Meldungen eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelanforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem betreffenden kommunalen Träger zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.

§ 11a Beleihung 11

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach § 6b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen, die als besondere Einrichtungen nach § 6a Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch errichtet wurden. Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen.

(2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er unterliegt den Weisungen des beleihenden zugelassenen kommunalen Trägers. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt und kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende zugelassene kommunale Träger befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen.

(3) Der zugelassene kommunale Träger hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übertragung der den kommunalen Trägern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben.

§ 11b Statistik 11 17

Für die Sozialberichterstattung, die Wirkungsforschung und die Überprüfung des Anteils des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 46 Abs. 5 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll das Hessische Statistische Landesamt eine Geschäftsstatistik erstellen. Zu diesem Zweck werden von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erforderlichen Daten übermittelt.

§ 11c (aufgehoben) 11

§ 12 Ordnungswidrigkeiten 11

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 63 und 64 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Falle der Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist

  1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach §§ 1 bis 3 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchführen, der Gemeindevorstand,
  2. in Landkreisen der Kreisausschuss,
  3. beim Zweckverband nach § 2b der Verbandsvorstand und
  4. bei der Anstalt öffentlichen Rechts nach den §§ 2c bis 2g der Vorstand.

Geldbußen oder Verwarnungsgelder, welche durch die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger festgesetzt wurden, fließen deren Haushalten zu.

§ 12a Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes 11 17

(1) Die nach § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Gewährung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 25. Mai 2011 (GVBl. I S. 212), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190), zuständigen Behörden nehmen die dort genannte Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung wahr.

(2) Für die Fachaufsicht über die nach Abs. 1 zuständigen Behörden gilt § 10 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(3) Für die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden gelten die §§ 2 und 4 entsprechend

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 10 11 15 23

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

ENDE