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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
- Hessen -

Vom 13. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 29 vom 23.12.2019 S. 434)



Artikel 1

Das Hessische Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Weitere Verkaufssonntage

(1) Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

(3) Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) dürfen nicht freigegeben werden.

" § 6 Freigabe zur Öffnung an weiteren Sonn- und Feiertagen

(1) Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und
  2. erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der Volkstrauertag und der Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, währenddessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. In der Freigabeentscheidung ist die Öffnungszeit zu bestimmen.

(2) Die Freigabeentscheidung ist durch Allgemeinverfügung zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen. Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung."

2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter "erforderlich sind" durch "dringend erforderlich werden" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939)" durch "11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsicht" durch "Überwachung" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:

"(1) Die Überwachung der Ladenöffnung nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen zu überwachen und Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen oder Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten."

c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

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(2) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes wird Gemeinden mit mehr als 7500 Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung, im Übrigen dem Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung übertragen."(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 werden in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern dem Gemeindevorstand zur Erfüllung nach Weisung, im Übrigen dem Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung übertragen."

d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und das Wort "Aufsichtsbehörde" wird durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt; nach dem Wort "Rechtsverordnungen" werden die Wörter "und Allgemeinverfügungen" eingefügt.

e) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und das Wort "Aufsichtsbehörden" durch die Wörter "zuständigen Behörden" ersetzt.

f) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.

5. Nach § 10 wird als neuer § 11 eingefügt:

" § 11 Fachaufsicht

(1) Der Fachaufsicht des Landes unterliegen die Landkreise und Gemeinden, soweit sie Aufgaben nach § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 3 und den §§ 6 und 10 oder damit im Zusammenhang stehende Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfüllen.

(2) Aufsichtsbehörde der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Ladenöffnung zuständige Ministerium.

(3) Aufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Landrat, obere Aufsichtsbehörde das Regierungspräsidium und oberste Aufsichtsbehörde das für die Ladenöffnung zuständige Ministerium.

(4) Im Rahmen der Fachaufsicht nach Abs. 1 erteilte Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall können erteilt werden, wenn Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden."

6. Der bisherige § 11 wird § 12 und Abs. 1 wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 3" ersetzt.

b) In Nr. 1 Buchst. d wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.

c) In Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch "Abs. 5" ersetzt.

7. Der bisherige § 12 wird § 13, nach dem Wort "Fassung" werden die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" wird durch "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

8. Der bisherige § 13 wird § 14 und in Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2026" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200007

ENDE