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HLöG - Hessisches Ladenöffnungsgesetz
- Hessen -
Vom 23. November 2006
(GVBl. Nr. 21 vom 29.11.2006 S. 606; 15.12.2009 S. 716 09; 02.02.2010 S. 10; 16.09.2011 S. 402 11; 13.12.2012 S. 622 12; 13.12.2019 S. 434 19; 10.07.2024 Nr. 33 24)
Gl.-Nr.: 513-13
Zweck des Gesetzes ist es,
§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich 11 24
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
(2) Für das Feilhalten von Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit in den einzelnen Vorschriften keine anderen Regelungen getroffen sind.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:
Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.
(3) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für das Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen auf Volksfesten, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.
(4) Die Gemeinden können
(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, hat die Inhaberin oder der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Bei den jeweiligen Öffnungszeiten sind die Zeiten des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen
geöffnet sein.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist die Öffnung von Apotheken zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Die Landesapothekerkammer Hessen hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
(3) Verkaufsstellen nach Abs. 1 Nr. 3 und 5 bis 7 sollen am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam geschlossen bleiben.
§ 5 Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen
an jährlich bis zu 40 Sonn- oder Feiertagen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs geöffnet sein. Die Dauer der Öffnungszeit darf an diesen Tagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Bestimmung von Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten nach Abs. 1 Nr. 2 wird in den kreisfreien Städten vom Magistrat, in den Landkreisen vom Kreisausschuss wahrgenommen und ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Offenhaltung ist auf die Bereiche zu beschränken, in denen der Kurbetrieb nach Abs. 1 Nr. 1 stattfindet oder ein besonderes Besucheraufkommen nach Abs. 1 Nr. 2 anzutreffen ist. Die Grenzen dieser Bereiche werden in den kreisfreien Städten vom Magistrat, in den Landkreisen vom Kreisausschuss bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntgabe sind die Sonn- und Feiertage, an denen eine Öffnung zulässig ist, und die Öffnungszeiten festzusetzen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
§ 6 Freigabe zur Öffnung an weiteren Sonn- und Feiertagen 19
(1) Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der Volkstrauertag und der Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, währenddessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. In der Freigabeentscheidung ist die Öffnungszeit zu bestimmen.
(2) Die Freigabeentscheidung ist durch Allgemeinverfügung zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen. Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Ausnahmen im öffentlichen Interesse 09 19
(1) Das für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmten Stellen können im Einzelfall über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen weitere befristete Ausnahmen zulassen, soweit diese im öffentlichen Interesse dringend erforderlich werden.
(2) Wird über die beantragte Ausnahme nach Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 8 Verordnungsermächtigung 24
(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
(2) In Rechtsverordnungen nach Abs. 1 Nr. 1 können Ausnahmen auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festgesetzt.
§ 9 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung 11 19 24
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen während der nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und aufgrund der in § 3 Abs. 4, § § 5, 6 und 7 ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten für einen geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden einschließlich der notwendigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden.
(2) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die § § 3 bis 8 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), entsprechend. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist ihnen innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren.
§ 10 Überwachung und Auskunft 19 24
(1) Die Überwachung der Ladenöffnung nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen zu überwachen und Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen oder Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 werden in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern dem Gemeindevorstand zur Erfüllung nach Weisung, im Übrigen dem Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(3) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen ergebenden Pflichten anordnen.
(4) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen oder Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
(5) Die Auskunftspflicht nach Abs. 4 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Beschäftigten.
(1) Der Fachaufsicht des Landes unterliegen die Landkreise und Gemeinden, soweit sie Aufgaben nach § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 3 und den §§ 6 und 10 oder damit im Zusammenhang stehende Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfüllen.
(2) Aufsichtsbehörde der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Ladenöffnung zuständige Ministerium.
(3) Aufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Landrat, obere Aufsichtsbehörde das Regierungspräsidium und oberste Aufsichtsbehörde das für die Ladenöffnung zuständige Ministerium.
(4) Im Rahmen der Fachaufsicht nach Abs. 1 erteilte Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall können erteilt werden, wenn Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 11 19 19 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und d oder Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist in Gemeinden mit mehr als 7500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
§ 13 Vorrang von Landesrecht 11 19 19
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes finden das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung der Bekanntmachung, geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), keine Anwendung.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 12 19 24
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
ENDE |