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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
- Hessen -

Vom 25. Juni 2020
(GVBl. Nr. 36 vom 01.07.2020 S. 436)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "3" durch "2a" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind
  1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
    1. bis zu 25 Stunden 2.070 Euro,
    2. mehr als 25 bis zu 35 Stunden 3.100 Euro,
    3. mehr als 35 Stunden 4.130 Euro,
  2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt
    1. für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
      aa) bis zu 25 Stunden 330 Euro,
      bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 440 Euro,
      cc) mehr als 35 Stunden 580 Euro,
    2. für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
      aa) bis zu 25 Stunden 500 Euro,
      bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 660 Euro,
      cc) mehr als 35 Stunden 880 Euro,
  3. ab Schuleintritt
    1. für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
      aa) bis zu 25 Stunden 280 Euro,
      bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 380 Euro,
      cc) mehr als 35 Stunden 500 Euro,
    2. für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
      aa) bis zu 25 Stunden 420 Euro,
      bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 570 Euro,
      cc) mehr als 35 Stunden 750 Euro.
"(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind
  1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
    1. bis zu 25 Stunden 2.300 Euro,
    2. mehr als 25 bis zu 35 Stunden 3.300 Euro,
    3. mehr als 35 bis unter 45 Stunden 4.350 Euro,
    4. 45 Stunden und mehr 4.750 Euro,
  2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt
    1. für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
      aa) bis zu 25 Stunden 600 Euro,
      bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 800 Euro,
      cc) mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1.000 Euro,
      dd) 45 Stunden und mehr 1.200 Euro,
    2. für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
      aa) bis zu 25 Stunden 750 Euro,
      bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 1.000 Euro,
      cc) mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1.250 Euro,
      dd) 45 Stunden und mehr 1.500 Euro,
  3. ab Schuleintritt
    1. für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
      aa) bis zu 25 Stunden 500 Euro,
      bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 650 Euro,
      cc) mehr als 35 bis unter 45 Stunden 800 Euro,
      dd) 45 Stunden und mehr 1.000 Euro,
    2. für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
      aa) bis zu 25 Stunden 600 Euro,
      bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 800 Euro,
      cc) mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1.000 Euro und
      dd) 45 Stunden und mehr 1.250 Euro."

c) Als neuer Abs. 2a wird eingefügt:

"(2a) Für Tageseinrichtungen, die nach den Vorgaben des Satzes 3 am Ausbau der Personalkapazitäten zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) mitwirken, wird eine Pauschale in Höhe von

  1. 12.000 Euro bei unter 50,
  2. 23.800 Euro bei 50 bis unter 100 und
  3. 30.000 Euro bei 100 und mehr

vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kindern gewährt. Bei der Berechnung der Anzahl der Kinder werden Kinder ohne Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder mit Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit dem Faktor 3 sowie Kinder mit Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 6 berücksichtigt. Die Gewährung der Pauschale setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach

  1. er die Personalkapazitäten in der Tageseinrichtung schnellstmöglich entsprechend aufstockt, sofern der personelle Mindestbedarf nicht den Vorgaben des § 25c in der am 1. August 2020 geltenden Fassung entspricht, und
  2. er beabsichtigt, Zeiten, die er nach § 25a Abs. 1 Satz 2 oder aufgrund von anderen Förderungen und Zuschüssen am 1. August 2019 nicht nur vorübergehend in der Tageseinrichtung vorgehalten hat, bis zu 15 Prozent im gleichen prozentualen Umfang zu dem personellen Mindestbedarf nach § 25c Abs. 2 beizubehalten.

Zusätzlich wird Tageseinrichtungen nach Satz 1 im Jahr 2022 für organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Freistellung für die Leitungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 5.000 Euro gewährt. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten Satz 1, 3 und 4 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist."

d) In Abs. 3 wird die Angabe

"1. 170 Euro im Jahr 2018,

2. 225 Euro im Jahr 2019 und

3. 300 Euro ab dem Jahr 2020" durch "300 Euro" ersetzt.

e) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "390" durch "500" ersetzt.

f) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "2 340" wird durch "3 000" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird das Wort "Stunden" durch die Angabe "bis unter 45 Stunden und" ersetzt.

dd) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. 2.640 Euro bei 45 Stunden und mehr"

2. § 32a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a wird die Angabe "1 200" durch "1 800" ersetzt.

bb) In Buchst. b wird die Angabe "2 400" durch "2 600" ersetzt.

cc) In Buchst. c wird nach der Angabe "35" die Angabe "bis unter 45" eingefügt und die Angabe "3 000" durch "3 300" ersetzt.

dd) Als Buchst. d wird angefügt:

"d) 45 Stunden und mehr bis zu 3.700 Euro,"

b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a wird die Angabe "160" durch "500" ersetzt.

bb) In Buchst. b wird die Angabe "190" durch "650" ersetzt.

cc) In Buchst. c wird nach der Angabe "35" die Angabe "bis unter 45" eingefügt und die Angabe "220" durch "800" ersetzt.

dd) Als Buchst. d wird angefügt:

"d) 45 Stunden und mehr bis zu 1.000 Euro,"

c) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a wird die Angabe "140" durch "450" ersetzt.

bb) In Buchst. b wird die Angabe "160" durch "550" ersetzt.

cc) In Buchst. c wird nach der Angabe "35" die Angabe "bis unter 45" eingefügt und die Angabe "190 Euro" durch "650 Euro" ersetzt.

dd) Als Buchst. d wird angefügt:

"d) 45 Stunden und mehr bis zu 900 Euro."

3. § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 57 Übergangsvorschriften

Im Jahr 2018 bemisst sich die jährliche Zuwendung nach § 32c anteilig

  1. bis zum 31. Juli nach § 32c Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung,
  2. ab dem 1. August nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung.
" § 57 Übergangsvorschriften

§ 32 Abs. 3 Satz 2 und § 32b Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2022 fort."

Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. § 25b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 13 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nr. 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Als Nr. 15 wird angefügt:

"15. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger."

bb) Satz 2

In Tageseinrichtungen, die Kinder mit Behinderung aufnehmen, können auch Personen mit einem berufsqualifizierenden Abschluss als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger mit der Leitung betraut werden.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Als Nr. 4 bis 6 werden angefügt:

"4. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

5. staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten und

6. Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland,
a) die über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist,
b) die mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen,
c) die sich im Umfang von mindestens 160 Stunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und
d) deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der Voraussetzungen der Buchst. a bis c zugestimmt hat."

bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
In Gruppen mit Kindern unter drei Jahren können auch Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung mit der Mitarbeit betraut werden."Die Mitarbeit von Fachkräften nach Satz 1 Nr. 6 ist auf einen Anteil von 15 Prozent des personellen Mindestbedarfs nach § 25c Abs. 1 ohne Berücksichtigung des nach § 25c Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit begrenzt."

2. § 25c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "15" durch "22" ersetzt und nach dem Wort "Fortbildung" die Angabe "sowie des nach Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit" eingefügt.

b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Für die Leitungstätigkeit sind zusätzlich Zeiten im Umfang von 20 Prozent der nach Abs. 2 ermittelten Summe des personellen Mindestbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen. Zu der Leitungstätigkeit gehören die Gestaltung, Steuerung und Koordinierung der pädagogischen Prozesse, insbesondere die Konzeptions- und Organisationsentwicklung, die Steuerung der Arbeitsabläufe, die Personalführung und die Zusammenarbeit mit Eltern und im Sozialraum."

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

3. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe "und 2 Satz 1 bis 3" durch ein Komma und die Angabe "2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3" ersetzt.

4. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "können" durch "erhalten" ersetzt und nach dem Wort "Gesetz" das Wort "erhalten" gestrichen.

5. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Als Abs. 1 wird eingefügt:

"(1) Träger von Tageseinrichtungen, die am 31. Juli 2020 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können die Tageseinrichtung bis zum 31. Juli 2022 nach Maßgabe des § 25c in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung betreiben."

b) Der bisherige Satz 1 wird Abs. 2.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 201162

ENDE