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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
- Hessen -
Vom 25. Juni 2020
(GVBl. Nr. 36 vom 01.07.2020 S. 436)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "3" durch "2a" ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind
| "(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind
|
c) Als neuer Abs. 2a wird eingefügt:
"(2a) Für Tageseinrichtungen, die nach den Vorgaben des Satzes 3 am Ausbau der Personalkapazitäten zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) mitwirken, wird eine Pauschale in Höhe von
vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kindern gewährt. Bei der Berechnung der Anzahl der Kinder werden Kinder ohne Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder mit Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit dem Faktor 3 sowie Kinder mit Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 6 berücksichtigt. Die Gewährung der Pauschale setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach
Zusätzlich wird Tageseinrichtungen nach Satz 1 im Jahr 2022 für organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Freistellung für die Leitungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 5.000 Euro gewährt. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten Satz 1, 3 und 4 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist."
d) In Abs. 3 wird die Angabe
"1. 170 Euro im Jahr 2018,
2. 225 Euro im Jahr 2019 und
3. 300 Euro ab dem Jahr 2020" durch "300 Euro" ersetzt.
e) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "390" durch "500" ersetzt.
f) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "2 340" wird durch "3 000" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird das Wort "Stunden" durch die Angabe "bis unter 45 Stunden und" ersetzt.
dd) Als Nr. 4 wird angefügt:
"4. 2.640 Euro bei 45 Stunden und mehr"
2. § 32a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a wird die Angabe "1 200" durch "1 800" ersetzt.
bb) In Buchst. b wird die Angabe "2 400" durch "2 600" ersetzt.
cc) In Buchst. c wird nach der Angabe "35" die Angabe "bis unter 45" eingefügt und die Angabe "3 000" durch "3 300" ersetzt.
dd) Als Buchst. d wird angefügt:
"d) 45 Stunden und mehr bis zu 3.700 Euro,"
b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a wird die Angabe "160" durch "500" ersetzt.
bb) In Buchst. b wird die Angabe "190" durch "650" ersetzt.
cc) In Buchst. c wird nach der Angabe "35" die Angabe "bis unter 45" eingefügt und die Angabe "220" durch "800" ersetzt.
dd) Als Buchst. d wird angefügt:
"d) 45 Stunden und mehr bis zu 1.000 Euro,"
c) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a wird die Angabe "140" durch "450" ersetzt.
bb) In Buchst. b wird die Angabe "160" durch "550" ersetzt.
cc) In Buchst. c wird nach der Angabe "35" die Angabe "bis unter 45" eingefügt und die Angabe "190 Euro" durch "650 Euro" ersetzt.
dd) Als Buchst. d wird angefügt:
"d) 45 Stunden und mehr bis zu 900 Euro."
3. § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 57 Übergangsvorschriften
Im Jahr 2018 bemisst sich die jährliche Zuwendung nach § 32c anteilig
| " § 57 Übergangsvorschriften
§ 32 Abs. 3 Satz 2 und § 32b Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2022 fort." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:
1. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 13 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nr. 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Als Nr. 15 wird angefügt:
"15. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger."
bb) Satz 2
In Tageseinrichtungen, die Kinder mit Behinderung aufnehmen, können auch Personen mit einem berufsqualifizierenden Abschluss als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger mit der Leitung betraut werden.
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Als Nr. 4 bis 6 werden angefügt:
"4. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
5. staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten und
6. Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland,
a) die über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist,
b) die mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen,
c) die sich im Umfang von mindestens 160 Stunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und
d) deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der Voraussetzungen der Buchst. a bis c zugestimmt hat."
bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
In Gruppen mit Kindern unter drei Jahren können auch Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung mit der Mitarbeit betraut werden. | "Die Mitarbeit von Fachkräften nach Satz 1 Nr. 6 ist auf einen Anteil von 15 Prozent des personellen Mindestbedarfs nach § 25c Abs. 1 ohne Berücksichtigung des nach § 25c Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit begrenzt." |
2. § 25c wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "15" durch "22" ersetzt und nach dem Wort "Fortbildung" die Angabe "sowie des nach Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit" eingefügt.
b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Für die Leitungstätigkeit sind zusätzlich Zeiten im Umfang von 20 Prozent der nach Abs. 2 ermittelten Summe des personellen Mindestbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen. Zu der Leitungstätigkeit gehören die Gestaltung, Steuerung und Koordinierung der pädagogischen Prozesse, insbesondere die Konzeptions- und Organisationsentwicklung, die Steuerung der Arbeitsabläufe, die Personalführung und die Zusammenarbeit mit Eltern und im Sozialraum."
c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
3. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe "und 2 Satz 1 bis 3" durch ein Komma und die Angabe "2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3" ersetzt.
4. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "können" durch "erhalten" ersetzt und nach dem Wort "Gesetz" das Wort "erhalten" gestrichen.
5. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Als Abs. 1 wird eingefügt:
"(1) Träger von Tageseinrichtungen, die am 31. Juli 2020 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können die Tageseinrichtung bis zum 31. Juli 2022 nach Maßgabe des § 25c in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung betreiben."
b) Der bisherige Satz 1 wird Abs. 2.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
ID: 201162
ENDE |