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HKJGB - Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch
- Hessen -
Vom 18. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2006 S. 698; 16.12.2011 S. 820; 25.03.2013 S. 110; 23.05.2013 S. 207; 15.10.2014 S. 241; 28.09.2015 S. 366; 18.12.2017 S. 467 17; 30.04.2018 S. 69 18, 18a; 13.09.2018 S. 590 18b; 25.06.2020 S. 436 20, 20a; 13.10.2022 S. 499 22; 09.12.2022 S. 759 22a; 21.06.2023 S. 607 23; 10.07.2024 Nr. 31 24)
Gl.-Nr.: 34-56
Vom Bundesrecht abweichendes Landesrecht siehe =>
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe dient der Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Jugendhilfe soll darauf hinwirken, positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten. Sie soll Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt schützen.
(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind Maßnahmen zu treffen, die die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zum Ziel haben.
(3) Bei ihrer Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, soll die Jugendhilfe darauf hinwirken, dass
§ 2 Beteiligung von jungen Menschen und Familien
Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden.
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
(1) Die Leistungen der Jugendhilfe werden von den Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe sowie von kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden erbracht.
(2) Andere Aufgaben werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Träger der freien Jugendhilfe können, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(3) Die Träger der Jugendhilfe gewährleisten das Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einem demokratischen Gemeinwesen.
(4) Die Träger der Jugendhilfe arbeiten partnerschaftlich zusammen; dabei ist die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(5) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(6) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
§ 4 Aufgaben des Landes, Sozialberichterstattung
(1) Das Land unterstützt, fördert und regt die Tätigkeit der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie deren Weiterentwicklung an. Es wirkt auf einen bedarfsgerechten und qualitativ ausgeglichenen Ausbau der Einrichtungen und Angebote im ländlichen und städtischen Bereich unter Beachtung der Grundsätze der Pluralität und Subsidiarität sowie der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen hin.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen der obersten Landesjugendbehörde die für eine Sozialberichterstattung notwendigen Informationen zur Verfügung.
§ 5 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach Abs. 2 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landkreises auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde diese zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, wenn
(3) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt wahrgenommen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlässt für das Jugendamt eine Satzung.
§ 6 Jugendhilfeausschuss
(1) Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss finden, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung entsprechende Anwendung.
(2) Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.
(3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Gebiet des örtlichen öffentlichen Trägers wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das Vorsitzende Mitglied.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder die zur Vertretung benannte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses. Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft gewählt. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sowie ihrer Zusammenschlüsse sind neben den sonstigen anerkannten Trägern der Jugendhilfe angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Satzung des Jugendamtes; sie soll 25 nicht überschreiten.
(5) Dem Jugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung benannte Person an. Die Satzung kann regeln, dass dem Ausschuss weitere beratende Mitglieder angehören.
(6) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für bestimmte Bereiche seiner Tätigkeit Fachausschüsse einsetzen, die sich insbesondere mit den Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung, der Erziehungshilfe, der Kindertagesbetreuung und der Förderung der Jugendhilfe befassen. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt; sie müssen nicht dem Jugendhilfeausschuss angehören. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden Mitglieder. Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Der Jugendhilfeausschuss ist frühzeitig mit allen die Lebensbedingungen von jungen Menschen und ihren Familien betreffenden Planungs- und Entwicklungsvorhaben der Gebietskörperschaft des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zu befassen.
§ 7 Oberste Landesjugendbehörde, überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das für Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(2) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Hessen.
(3) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben wahr, die dem Landesjugendamt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz zugewiesen sind.
(4) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium erlässt die Satzung für das Landesjugendamt.
§ 7a Aufsicht
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(2) Kommen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einer ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 2 den Verstoß fest. Für weitere Maßnahmen gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
§ 8 Landesjugendhilfeausschuss
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
Er beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe und erstellt fachliche Richtlinien und Empfehlungen. Er soll vor der Berufung einer Leiterin oder eines Leiters des Landesjugendamtes gehört werden.
(2) Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. Nach deren Ablauf führt er die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Landesjugendhilfeausschusses weiter. Für seine Zusammensetzung und die Wahl des Vorsitzenden Mitglieds gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Für die Bildung von Fachausschüssen gilt § 6 Abs. 6 entsprechend. Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzwürdiger Gruppen entgegenstehen.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses 22a
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 werden von den im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüssen vorgeschlagen und von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 werden von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss weitere in der Jugendhilfe erfahrene Personen als beratende Mitglieder berufen.
§ 10 Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist
(2) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbstständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine rechtlich selbstständige Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von drei Monaten versagt.
(3) Die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
§ 11 Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger von Einrichtungen und Diensten
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger von Einrichtungen nach den §§ 32, 34 und 35a Abs. 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und von Diensten zur Erbringung von Unterstützungsleistungen nach § 30, sozialpädagogischen Betreuungsleistungen nach § 31 sowie der Hilfe zur Erziehung in Familienpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach § 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 12 Jugendhilfeplanung
(1) Bei der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Grundsätze und Ziele nach § 1 zu beachten. Sie soll mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abgestimmt werden und den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
(2) Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüsse sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, aber Leistungen der Jugendhilfe erbringen, sind an der Jugendhilfeplanung von Beginn an zu beteiligen. Ziel, Gegenstand und Verfahren der Planung sind mit ihnen zu erörtern. Rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses oder des Landesjugendhilfeausschusses ist den Zusammenschlüssen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und den sonstigen Zusammenschlüssen der Träger der freien Jugendhilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) An der Jugendhilfeplanung sind die anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zu beteiligen. Dies schließt die Schulen mit ein.
§ 13 Pflegeerlaubnis
(1) In einer nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Pflegestelle dürfen höchstens fünf Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden.
(2) Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ist eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle zu besorgen, ist den Bediensteten des Jugendamtes der Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen wird insoweit eingeschränkt.
§ 14 Aufsicht des Familiengerichts 22a
Die Vorschriften des § 1799 in Verbindung mit den §§ 1835, 1843, 1847, 1851 Nr. 1, § 1852 Nr. 2, den §§ 1853 und 1854 Nr. 2 bis 5 und 7 sowie § 1859 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Aufsicht des Familiengerichts bleiben gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung. Dasselbe gilt bezüglich des § 1854 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.
§ 15 Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch obliegt dem Landesjugendamt. Das Jugendamt, in dessen Bezirk eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder eine sonstige betreute Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelegen ist, unterstützt das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenwahrnehmung nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(2) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind bei dem nach Abs. 1 zuständigen Jugendamt einzureichen. Das Jugendamt legt die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Landesjugendamt vor.
(3) Das nach Abs. 1 zuständige Jugendamt unterstützt das Landesjugendamt nach den Erfordernissen des Einzelfalls vor Ort bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. § 46 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Erlangt das Jugendamt von Umständen Kenntnis, die zu nachträglichen Auflagen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen können, hat es das Landesjugendamt zu unterrichten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.
(4) Der Träger und die Leitung der Einrichtung oder der sonstigen betreuten Wohnform haben dem Jugendamt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich an Besichtigungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes zu beteiligen.
§ 16 Fortbildung und Beratung für Einrichtungen
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung beraten und Maßnahmen der Fachberatung und der Fortbildung für die pädagogischen Kräfte der Einrichtungen anbieten. Die Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe zur Fortbildung und Fachberatung bleiben unberührt.
§ 17 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
(1) Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 78a bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Träger einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach den §§ 32, 34 und 35a Abs. 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die Einrichtung oder die sonstige betreute Wohnform gelegen ist. Der Träger hat dem Jugendamt die zur Prüfung der Höhe der Kosten erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Kommunalen Spitzenverbände, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe treffen Rahmenvereinbarungen über die Gestaltung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und das Verfahren.
§ 18 Meldepflichten von Einrichtungen
Die Meldungen nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind über das Jugendamt einzureichen.
§ 19 Grundsätze der Landesförderung
(1) Das Land kann investive und nichtinvestive Maßnahmen zum gleichmäßigen Ausbau der Jugendhilfeleistungen fördern. Zuwendungen können
(2) Soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Förderung nach Maßgabe des Haushalts.
(3) Die Landesförderung nach dem Zweiten bis Vierten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§ 20 Förderung von Angeboten der Jugendhilfe
Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts insbesondere die folgenden Angebote in den Arbeitsfeldern der Jugendhilfe fördern:
§ 21 Modellversuche
Das Land kann Modellversuche zur Entwicklung und Erprobung neuer Methoden, Verfahren oder Betreuungsformen fördern. Die wissenschaftliche Begleitung soll gewährleistet werden.
§ 22 Förderung besonderer Angebote der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und der Hilfe für junge Volljährige
(1) Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebotes von Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und Hilfen für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Finanzzuweisungen aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs, die dem Ausgleich der Belastungen durch diese Jugendhilfemaßnahmen dienen.
(2) Finanzzuweisungen können auch gewährt werden für die Entwicklung und Erprobung neuer Formen der Hilfe zur Erziehung und der Hilfe für junge Volljährige.
§ 23 Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder 18b
(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buches Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, wenn die Verbindung beider Maßnahmen zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem Vierten Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist. Soweit kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch besteht, ist für den Bereich der jungen Menschen mit seelischen Behinderungen der Träger der Jugendhilfe zuständig.
(2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe gewährt. Maßnahmen der Frühförderung schließen die integrative Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen ein.
§ 24 Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist
(2) Zuständige Behörde für die Festsetzung
ist die oberste Landesjugendbehörde. Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die Zuständigkeit abweichend bestimmen.
Zweiter Teil
Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege
§ 25 Tageseinrichtungen für Kinder 22
(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung (Tageseinrichtungen).
(2) Tageseinrichtungen sind insbesondere
(3) Tageseinrichtungen können von öffentlichen, freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden.
(4) Der Träger bedarf der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und mindestens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind.
(5) Über das Rauchverbot in den Räumen nach § 1 Nr. 9 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706), hinaus ist auch auf dem Gelände der Tageseinrichtung das Rauchen verboten.
§ 25a Rahmenbedingungen für den Betrieb 18 22a
(1) Für die Erlaubnis und den Betrieb einer Tageseinrichtung muss zur Sicherung des Kindeswohls nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Betreuung durch Fachkräfte nach § 25b erfolgen, mindestens der personelle Bedarf nach § 25c gedeckt sein und den Anforderungen nach § 25d an Größe und Zusammensetzung der Gruppe entsprochen werden. Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 26 ist der Träger der Tageseinrichtung selbst verantwortlich, dies gilt insbesondere auch für das Vorhalten zusätzlicher Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit.
(2) Der Träger einer Tageseinrichtung hat in der Regel einmal jährlich dem nach § 15 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Jugendamt die tatsächlichen Umstände betreffend die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 mitzuteilen.
§ 25b Fachkräfte 18 20a 22 22a 23
(1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe können folgende Fachkräfte betraut werden:
erbracht worden sein müssen und einen Umfang von insgesamt mindestens 95 Creditpoints aufweisen müssen; dabei werden Leistungen nach Buchst. e höchstens mit 30 Creditpoints und Leistungen nach Buchst. f höchstens mit 15 Creditpoints berücksichtigt.
(2) Mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus folgende Fachkräfte betraut werden:
c) die sich im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und
d) deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der Voraussetzungen der Buchst. a bis c zugestimmt hat.
Die Mitarbeit von Fachkräften nach Satz 1 Nr. 6 ist auf einen Anteil von 25 Prozent des personellen Mindestbedarfs nach § 25c Abs. 1 ohne Berücksichtigung des nach § 25c Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit begrenzt.
(3) Als Fachkräfte gelten auch Personen, die am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung als Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 zu erfüllen.
§ 25c Personeller Mindestbedarf 20a
(1) Der personelle Mindestbedarf einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der nach Abs. 2 ermittelten Mindestbedarfe der in der Einrichtung vertraglich oder satzungsgemäßaufgenommenen Kinder, zuzüglich 22 Prozent dieser Summe zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung sowie des nach Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit.
(2) Der personelle Mindestbedarf für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus dem Produkt von Fachkraftfaktor und Betreuungsmittelwert. Der Fachkraftfaktor beträgt für ein Kind
Der Betreuungsmittelwert beträgt für ein Kind mit einer vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von
Teilen sich mehrere Kinder einen Platz, gelten diese für die Errechnung des personellen Mindestbedarfs als ein Kind, sofern die Summe der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder 50 Stunden nichtüberschreitet. Der Fachkraftfaktor bestimmt sich nach dem Alter des jeweils jüngsten Kindes und der Betreuungsmittelwert nach der Summe der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder.
(3) Für die Leitungstätigkeit sind zusätzlich Zeiten im Umfang von 20 Prozent der nach Abs. 2 ermittelten Summe des personellen Mindestbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen. Zu der Leitungstätigkeit gehören die Gestaltung, Steuerung und Koordinierung der pädagogischen Prozesse, insbesondere die Konzeptions- und Organisationsentwicklung, die Steuerung der Arbeitsabläufe, die Personalführung und die Zusammenarbeit mit Eltern und im Sozialraum.
(4) Fachkräfte nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können mit bis zu 50 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den personellen Mindestbedarf der Tageseinrichtung angerechnet werden.
(5) Während der gesamten Öffnungszeit der Tageseinrichtung ist die Anwesenheit mindestens einer Fachkraft nach § 25b Abs. 1 oder 3 sicherzustellen.
§ 25d Größe und Zusammensetzung einer Gruppe
(1) Die Gruppengröße in einer Tageseinrichtung darf höchstens 25 gleichzeitig anwesende Kinder betragen. Bei der Berechnung sind
zu berücksichtigen. In Gruppen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr darf jedoch die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder zwölf nicht überschreiten.
(2) Die Größe und Zusammensetzung der Gruppen im Einzelfall soll sich an der räumlichen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung sowie an dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder orientieren und insbesondere dem besonderen Bedürfnis von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr nach Bindung, Ruhe und Geborgenheit Rechnung tragen.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzelfall befristete Ausnahmen von der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Gruppengröße zulassen.
§ 26 Aufgaben
(1) Die Tageseinrichtung hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Bildungs- und Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bildungs- und Erziehungsprozesses sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammenarbeiten (Bildungs- und Erziehungspartnerschaft).
(2) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.
§ 27 Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.
(2) Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. Die Leitung der Tageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.
(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören. Er kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
(4) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates, das Anhörungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 und die Auskunftspflicht und das Vorschlagsrecht nach Abs. 3 Satz 3 regelt der Träger.
(5) Erziehungsberechtigten mit einer Hör- oder Sprachbehinderung werden für die Kommunikation mit der Tageseinrichtung in der deutschen Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter Kommunikationshilfen die notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 29. Oktober 2010 (GVBl. I S. 369), geändert durch Verordnung vom 21. November 2014 (GVBl. S. 300), erstattet.
§ 27a Elternmitwirkung auf Gemeinde-, Jugendamtsbezirks- und Landesebene 22a 23
(1) Auf der Ebene der Gemeinde kann eine Gemeindeelternvertretung gebildet werden. Diese setzt sich zusammen aus
Die Gemeindeelternvertretung wählt einen Vorstand und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von den örtlich zuständigen Stellen über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde betreffen, zu informieren und anzuhören; Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst.
(2) Auf der Ebene der Jugendamtsbezirke kann eine Kreis- oder Stadtelternvertretung gebildet werden. Diese setzt sich zusammen aus
Die Kreis- oder Stadtelternvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie berichtet mindestens einmal jährlich gegenüber der Kreis- oder Stadtelternversammlung. Sie ist vom örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung im Jugendamtsbezirk betreffen, zu informieren und anzuhören; Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst.
(3) Die Kreis- oder Stadtelternvertretung wird durch eine Kreis- oder Stadtelternversammlung gewählt. Die Kreis- oder Stadtelternversammlung tritt einmal jährlich bis zum 30. November zusammen. Sie besteht aus Delegierten von Eltern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk betreut werden.
(4) Auf Landesebene wird eine Landeselternvertretung gebildet. Diese setzt sich zusammen aus
Die Landeselternvertretung gibt sich im Einvernehmen mit dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung. Die Landeselternvertretung ist von dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung im Land betreffen, zu informieren und anzuhören. Hierzu gehören insbesondere geplante Änderungen des Rechts der Kindestagesbetreuung auf Landesebene, die Ausgestaltung von Förderprogrammen des Landes und landesweite Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung; Angelegenheiten einzelner Träger oder Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst. Die Landeselternvertretung berichtet der Landeselternversammlung. Das Land fördert die Tätigkeit der Landeselternvertretung nach Maßgabe des Haushaltes.
(5) Die Landeselternvertretung wird durch eine Landeselternversammlung gewählt. Der Landeselternversammlung gehören für jeden Jugendamtsbezirk an
Die Landeselternversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31. Januar zusammen.
(6) Am 19. Dezember 2022 bestehende Zusammenschlüsse, die von Eltern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege in der Gemeinde betreut werden, mit dem Ziel der Interessenvertretung der Elternschaft gegenüber der Gemeinde gebildet wurden, gelten bis zu der erstmaligen Bildung einer Gemeindeelternvertretung als Gemeindeelternvertretung.
(1) Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, leistet die Wohngemeinde der Standortgemeinde hierfür einen angemessenen Kostenausgleich.
(2) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, bestimmt sich die Höhe des Kostenausgleichs nach dem auf das Kind entfallenden Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung, von dem ein Drittel als Elternbeitrag sowie die auf das Kind entfallende Landesförderung in Abzug zu bringen sind. Der auf das Kind entfallende Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung ist zu ermitteln aus der Summe
(3) Die Standortgemeinde unterrichtet die Wohngemeinde unverzüglich von der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ihres Gemeindegebiets.
§ 29 Kindertagespflege
(1) Kindertagespflege dient der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes während des Tages durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.
(2) Für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindertagespflege gilt § 26 Abs. 1 entsprechend. Für seine Ausgestaltung und Umsetzung ist die Tagespflegeperson unter Mitwirkung der Personensorgeberechtigten verantwortlich. § 27 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) In den für Kinder bestimmten Räumen darf in Anwesenheit der Kinder nicht geraucht werden.
(4) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen gegen Entgelt als Tagespflegeperson betreuen will, bedarf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tagespflegestelle an mehr als 15 Wochenstunden und länger als drei Monate betrieben werden soll.
(5) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche insgesamt nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen. Sollen mehr Kinder betreut werden, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann im Einzelfall für weniger Kinder erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ist das Wohl des Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(7) Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede Tagespflegeperson einer gesonderten Erlaubnis. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.
§ 30 Bedarfsplan und Sicherstellung des Angebots
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Hierbei soll der ortsübergreifende Bedarf und kann die betriebliche und betrieblich unterstützte Kindertagesbetreuung berücksichtigt werden. Der Bedarfsplan berücksichtigt die voraussehbare Bedarfsentwicklung und beschreibt die erforderlichen Maßnahmen. Er ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben.
(2) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern. § 74 Abs. 1 bis 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen.
§ 31 Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Sie können nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden.
§ 32 Landesförderung für Tageseinrichtungen 18 20 22a 23
(1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 erhält deren öffentlicher, freigemeinnütziger und sonstiger geeigneter Träger jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Tageseinrichtung muss über eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Die Betriebserlaubnis soll sich, sofern die Tageseinrichtung täglich mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Die Zuwendungen setzen sich aus der Grundpauschale nach Abs. 2 und den Pauschalen nach Abs. 2a bis 6 zusammen.
(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind
Für Kinder ab Schuleintritt, die in einer Hortgruppe betreut werden, wird keine Grundpauschale gewährt.
(2a) Für Tageseinrichtungen wird eine Pauschale in Höhe von
vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kindern gewährt. Bei der Berechnung der Anzahl der Kinder werden Kinder ohne Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder mit Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit dem Faktor 3 sowie Kinder mit Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 6 berücksichtigt. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gilt Satz 1 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.
(3) Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt. Dies setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Tageseinrichtungen, in denen der Anteil der Kinder, in deren Familie vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder aus Familien, für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Träger der Tageseinrichtung erbracht werden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden mindestens 22 Prozent beträgt, wird zur
eine Pauschale in Höhe von bis zu 500 Euro für jedes vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind, das mindestens eines der genannten Merkmale erfüllt, gewährt. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gilt Satz 1 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.
(5) Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung bis zum Schuleintritt in einer Tageseinrichtung wird für jedes Kind mit Behinderung, für das der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung der Maßnahmepauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, eine Pauschale in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich eines Betrages von bis zu
wöchentlicher Betreuungszeit gewährt.
(6) Für jede Tageseinrichtung, in der die Anzahl der vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder insgesamt die Größe einer Gruppe nach § 25d Abs. 1 bis 3 nicht überschreitet, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 5.500 Euro gewährt.
(7) Für die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung sind die Verhältnisse am 1. März des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung gewährt wird, maßgeblich.
§ 32a Landesförderung für Kindertagespflege 18 20
(1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege erhalten örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterleitung an Tagespflegepersonen jährliche Zuwendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung.
(2) Für jedes Kind, das nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert und von einer Tagespflegeperson, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, betreut wird, wird eine Pauschale gewährt. Sie beträgt für jedes Kind
§ 32 Abs. 7 gilt entsprechend.
Für jedes Kind,
wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro gewährt, wenn für die Fortbildung ein Umfang von mindestens drei Tagen und ein Abstand von höchstens fünf Jahren festgelegt ist. § 32 Abs. 7 gilt entsprechend.
(3) Die Tagespflegeperson muss
nachweisen.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Aufbauqualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 sowie im Rahmen einer sozialpädagogischen Ausbildung erworbene Kenntnisse ganz oder teilweise auf den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen zeitlichen Umfang der Grundqualifizierung anrechnen. Für Tagespflegepersonen, die am 1. Januar 2014 mindestens sechs Jahre als Tagespflegeperson tätig sind, gilt Satz 1 Nr. 2 als erfüllt.
(4) Die Zuwendung ist anteilig an Tagespflegepersonen nach Abs. 3 weiterzuleiten. Der weiterzuleitende Betrag kann auf den vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu leistenden Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson angerechnet werden, wenn
Für Kinder mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von unter 15 Stunden darf die Zuwendung nur unter Anrechnung auf die laufende Geldleistung nach Satz 2 an die Tagespflegeperson weitergeleitet werden.
(5) Abweichend von Abs. 4 Satz 1 leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag einer Gemeinde den Anteil der Zuwendung, der auf die Kinder in Tagespflege im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Verwendung durch die Gemeinde gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
§ 32b Landesförderung für Fachberatung 18 18a
(1) Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatungen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 3 kontinuierlich über die pädagogische Arbeit nach den Grundzügen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und diese begleiten, wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 550 Euro je beratener Tageseinrichtung gewährt. Dies setzt voraus, dass alle in der Fachberatung tätigen Personen an
(2) Öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern von Fachberatungen, welche Tageseinrichtungen nach § 32 Abs. 4 kontinuierlich über die Umsetzung der dort genannten Zwecke beraten und diese begleiten, wird eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 550 Euro je beratener Tageseinrichtung gewährt.
(3) Für Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Vermittlung, Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen erhalten Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine jährliche Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu einem Betrag von 50 Prozent der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch bis zu 70.000 Euro je im Gebiet eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätigen öffentlichen oder freigemeinnützigen Trägers, wenn
In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 ist die Zuwendung anteilig an den jeweiligen freigemeinnützigen Träger von Fachdiensten und Maßnahmen weiterzuleiten.
§ 32c Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag 18
(1) Die Gemeinden erhalten unter den Voraussetzungen des Abs. 2 jährlich eine Zuwendung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu
multipliziert mit der sich nach Satz 3 ergebenden Anzahl von Kindern. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nur für einen Teil des Jahres vor, reduziert sich die Zuwendung für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel des in Satz 1 bestimmten Betrages. Für die Berechnung ist die Anzahl der nach der Bundesstatistik der Bevölkerungsbewegung und der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zuwendungsjahr in der Gemeinde gemeldeten Kinder, die bis zum 31. Dezember des Zuwendungsjahres das dritte, vierte, fünfte oder das sechste Lebensjahr vollenden, maßgeblich, wobei die Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr vollenden, zur Hälfte berücksichtigt wird.
(2) Die Zuwendung nach Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass
Die Zuwendung nach Abs. 1 Satz 1 setzt weiter voraus, dass für jedes Kind, das nach Vollendung seines dritten Lebensjahres in einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet weiterhin in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 betreut wird, der vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Teilnahme- oder Kostenbeitrag für das vom Kind wahrgenommene Betreuungsangebot für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Betrages reduziert wird. Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis, dass jedes Kind nach Satz 1 freizustellen ist, zulassen, insbesondere wenn der von dem freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger erhobene Teilnahmebeitrag erheblich über dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag des öffentlichen Trägers liegt.
(3) Besucht ein in der Gemeinde gemeldetes Kind eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde und sind dort die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt, ist die anteilige Zuwendung an die andere Gemeinde weiterzuleiten.
(4) Auf Antrag wird ergänzend eine Zuwendung für jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, das seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland hat und eine Einrichtung im Gemeindegebiet besucht, in Höhe von bis zu einem Zwölftel des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Betrages für jeden Monat, in dem das Kind in der Gemeinde betreut wird, gewährt werden, wenn in dem anderen Bundesland ein solches Kind im selben Alter durch Rechtsvorschrift von dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag für den Besuch einer Tageseinrichtung ganz oder teilweise freigestellt ist.
§ 32d Investive Landesförderung 18
(1) Für Bau-, Umbau- und Ausstattungsvorhaben im Umfang von 10.000 bis 50.000 Euro, die der Schaffung oder Sicherung von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen dienen, können örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für eigene Vorhaben oder zur Weiterleitung an öffentliche, freigemeinnützige oder sonstige geeignete Träger erhalten.
(2) Eine Zuwendung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung und kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
(3) Das geförderte Vorhaben ist mindestens fünf Jahre zweckgebunden zu nutzen. Eine zweckentsprechende Nutzung ist auch gegeben, wenn das geförderte Vorhaben vor Ablauf dieses Zeitraumes nicht mehr für die in Abs. 1 genannten Zwecke, aber weiterhin für Zwecke der Kindertagesbetreuung genutzt wird.
§ 32e Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote
Zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote kann das Land nach Maßgabe des Haushalts Modellvorhaben, die Entwicklung, Erprobung und Implementierung von pädagogischen Inhalten, Methoden, Konzepten und Instrumenten sowie sonstige Maßnahmen und Aufwendungen fördern.
§ 33 Auskunftspflicht und Statistik
Bei den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen können zum Zweck der Berechnung pauschaler Zuwendungen und Zuweisungen nach diesem Gesetz und für Zwecke der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 sind die Kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, die Liga der freien Wohlfahrtspflege und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind, anzuhören.
Dritter Teil
Außerschulische Jugendbildung
§ 35 Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung 18
(1) Außerschulische Jugendbildung ist ein Schwerpunkt der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie zielt auf den Erwerb von Lebenskompetenz und die Entfaltung von Identität. Sie unterstützt junge Menschen, Werte zu erkennen, zu achten und zu leben. Sie trägt dazu bei, junge Menschen auf ihr Leben in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft sowie in Beruf, wie Partnerschaft, Ehe und Familie vorzubereiten. Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen in die Lage versetzen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. Sie wirkt auch auf den Abbau von gesellschaftlichen Benachteiligungen hin und befähigt zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsamem Engagement.
(2) Die Bildungsangebote sollen gemeinsam mit den jungen Menschen entwickelt werden. Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der außerschulischen Jugendbildung die jeweiligen besonderen sozialen, kulturellen und geschlechtsbezogenen Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von Mädchen und Jungen sowie jungen Frauen und jungen Männern als durchgängiges Leitmotiv zu berücksichtigen.
§ 36 Träger der außerschulischen Jugendbildung
(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten können, sind:
(2) Die Unabhängigkeit der Träger der außerschulischen Jugendbildung in Zielsetzung, Gestaltung ihrer Aufgaben und in ihrer demokratischen Selbstverwaltung wird gewährleistet, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
§ 37 Voraussetzungen für die Förderung 20a
(1) Freie Träger erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie von dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind. Außerdem müssen sie allen jungen Menschen offenstehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung der Träger die Teilnahme freistellen sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen. Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie sonstige freie Träger, die bis zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, gelten als anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung. Die Anerkennung kann befristet werden. Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Unternehmen, die mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, und Träger, deren Bildungsveranstaltungen der Gewinnerzielung dienen.
(2) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie eigenständige Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung mit eigener Satzung und eigener finanzieller Ausstattung führen und eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen.
§ 38 Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung
(1) Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 soll eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 soll eine Arbeitsgemeinschaft für die Jugendverbände auf Landesebene und den Hessischen Jugendring sowie eine Arbeitsgemeinschaft für die sonstigen Träger bilden.
(2) Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Abs. 1 bestehen aus mindestens zwei Dritteln aller Träger der jeweiligen Trägergruppe und führen Beschlüsse im Rahmen ihrer Aufgaben herbei. Sie können dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils eine geschäftsführende Stelle benennen.
(3) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Träger.
(4) Die Arbeitsgemeinschaften oder die geschäftsführenden Stellen legen dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres einen qualifizierten Verteilungsvorschlag vor.
§ 39 Finanzierung, Verteilung der Mittel 18 22 23
(1) Die Träger nach § 36 Abs. 1 können Leistungen erhalten für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90). Diese Leistungen dürfen 80 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.
(2) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium vergibt mindestens drei Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für experimentelle Maßnahmen zur Erprobung neuer Wege in der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere für Modelle der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und gesellschaftlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. s benennt Fragestellungen, thematische Schwerpunkte und Ziele der Arbeitsansätze und Maßnahmen sowie nähere Einzelheiten zur Antragstellung und zum Bewilligungsverfahren. Diese Mittel können sowohl von den Trägern nach § 36 Abs. 1 als auch von anderen Trägern beantragt werden.
(3) Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine Mindestförderung für die sonstigen Träger festlegen. Die Maximalförderung für die sonstigen Träger beträgt pro Träger und Jahr 130.000 Euro. Von den sonstigen Trägern nicht ausgeschöpfte Mittel kann das für Jugendhilfe zuständige Ministerium für experimentelle Maßnahmen nach Abs. 2 zusätzlich vergeben.
§ 40 Berichtspflicht
Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen und die Träger, die nicht Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft sind, legen jährlich dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium einen Bericht vor, der die quantitative und qualitative Entwicklung der außerschulischen Jugendbildung dokumentiert. Umfang und Inhalte der Berichte sollen durch Zielvereinbarung festgelegt werden.
§ 41 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
Das Nähere über die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren von freien Trägern, die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Trägergruppen sowie die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
Vierter Teil
Ehrenamt in der Jugendarbeit
§ 42 Anspruch auf Freistellung 18 22
(1) In privaten Beschäftigungsstellen beschäftigte Personen über 16 Jahre, die ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit in Hessen tätig sind, ist auf Antrag bezahlte Freistellung zu gewähren
Jugendarbeit im Sinne von Satz 1 ist Arbeit in Jugendverbänden, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, in sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen sowie im Jugendsport der Vereine, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden.
(2) Eine Freistellung ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1.
(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499), gilt entsprechend.
(4) Die Freistellung kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
§ 43 Dauer der Freistellung
(1) Die Freistellung beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Sie kann auf höchstens 24 halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
(2) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
§ 44 Antragstellung
(1) Anträge auf Freistellung sind zu stellen
(2) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor der beantragten Freistellung vorzulegen.
§ 45 Nachteilsverbot
Personen, die eine Freistellung nach § 43 erhalten, dürfen daraus in ihrem Beschäftigungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.
§ 46 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 42 gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Erstattungsanspruch ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung geltend zu machen.
Fünfter Teil
Ausführung des Jugendschutzgesetzes
§ 48 Bestimmung der zuständigen Behörden 18 22 24
Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.
§ 49 Aufgaben der Polizeibehörden
Die Polizeibehörden haben die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Soweit erforderlich, können sich die Jugendämter hieran beteiligen. Die Bediensteten sind befugt, im Rahmen der Überwachung die Geschäftsräume zu betreten.
§ 50 Zusammenarbeit mit den Jugendämtern
(1) Die Polizeibehörden stimmen, soweit erforderlich, die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der vorbeugenden Bekämpfung der Jugendkriminalität mit den Jugendämtern ab. In besonderen Fällen können sich die Jugendämter an Maßnahmen und Kontrollen der Polizeibehörden nach § 8 des Jugendschutzgesetzes beteiligen, soweit es aus Gründen des erzieherischen Jugendschutzes erforderlich ist. Die Polizeibehörden unterrichten die Jugendämter in den Fällen, in denen Leistungen der Jugendhilfe oder vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 8a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich erscheinen.
(2) Die Polizeibehörden leisten in den Fällen des § 8a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Ersuchen des Jugendamtes Vollzugshilfe.
Sechster Teil
Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
§ 51 Zuständige Behörde 18 22 24
(1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), obliegt dem Jugendamt.
(2) Die Fachaufsicht nimmt das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wahr. s kann das Regierungspräsidium Kassel mit der Durchführung von Aufgaben der Fachaufsicht beauftragen.
§ 52 Aufbringung der Mittel
(1) Von den Geldleistungen, die nach § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes vom Land zu tragen sind, tragen die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 50 Prozent.
(2) Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden an den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit 50 Prozent beteiligt.
§ 53 Verfahren und Zahlungsweise
Das Jugendamt zahlt die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. s ist auskunftsberechtigte Stelle nach § 6 Abs. 1 und 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und zuständig nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistungen entgegenzunehmen.
§ 54 Geltendmachung von Ansprüchen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden ermächtigt,
§ 55 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.
§ 56 Ermächtigungen
Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen Rechts Verordnungen.
§ 57 Übergangsvorschriften 18 20 20a 22a 24
(1) Träger von Tageseinrichtungen, die am 31. Juli 2020 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können die Tageseinrichtung bis zum 31. Juli 2026 nach Maßgabe des § 25c in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung betreiben.
(2) § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 32b Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2022 fort.
Siebenter Teil 17
Verteilung ausländischer Kinder und Jugendlicher nach unbegleiteter Einreise
§ 58 Landesstelle 17
vgl. vom Bundesrecht abw. Länderrecht
Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher nach § 42b Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend von § 42b Abs. 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das Regierungspräsidium Darmstadt.
(1) Die Zuweisung nach § 42b Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nach der Zuweisungsquote nach § 60. Dabei sind vorrangig das Kindeswohl und besonders die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen
zu berücksichtigen. Die Feststellung der Bedürfnisse nach Satz 2 kann sich auf die Auswertung der Mitteilungen nach § 42a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beschränken.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Landesstelle ein unbegleitetes ausländisches Kind oder einen unbegleiteten ausländischen Jugendlichen einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere zum Ausgleich bestehender Unterbringungs- und Betreuungskapazitäten, zuweisen, wenn der aufnehmende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Bereitschaft hierzu erklärt hat.
Die Zuweisungsquote bestimmt sich nach der nach § 2 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160), erlassenen Rechtsverordnung mit der Maßgabe, dass auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Gebiet abzustellen ist.
Die Landesstelle nach § 58 unterliegt der Fachaufsicht des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums.
Die für die Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Achter Teil 17
Schlussbestimmung
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17 18
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
ENDE |