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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 56 vom 27.12.2021 S. 931)



Artikel 1
HessHG - Hessisches Hochschulgesetz

(wie eingefügt).

Artikel 2
Gesetz über die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen

§ 1 Rechtsform

Die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 2 Studierendenwerke

Es bestehen folgende Studierendenwerke:

  1. Studierendenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,
  2. Studierendenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Frankfurt University of Applied Sciences, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim,
  3. Studierendenwerk Kassel für die Universität Kassel,
  4. Studierendenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,
  5. Studierendenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.

§ 3 Aufgaben

(1) Aufgabe der Studierendenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studierendenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie sowie Studium und Behinderung.

(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:

  1. Verpflegungsbetriebe,
  2. studentisches Wohnen,
  3. Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,
  4. Kinderbetreuung,
  5. Gesundheitsförderung und Beratung,
  6. soziale Betreuung ausländischer Studierender,
  7. Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.

(3) Ausschließlich den Studierendenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466).

(4) Die Studierendenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studierendenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die übrigen Hochschulmitglieder und -angehörigen sowie die Bediensteten der Studierendenwerke können die Verpflegungseinrichtungen der Studierendenwerke gegen ein angemessenes Entgelt nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 111 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), sicher. Die Haftung der Studierendenwerke ist in den Fällen des Satz 3 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studierendenwerke ist insoweit ausgeschlossen.

(5) Die Studierendenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.

(6) Die Studierendenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studierendenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. Die Studierendenwerke und die Hochschulen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie regeln ihre Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den betroffenen Studierendenwerken und Hochschulen das Nähere zu den Leistungsbeziehungen, bei denen ausschließlich eine Zusammenarbeit untereinander zur gemeinsamen Nutzung staatlich finanzierter Ressourcen unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig und daher geboten ist, deren Voraussetzungen und den Anforderungen an die Ausgestaltung von entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen nach Satz 3 zu regeln.

(7) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Studierendenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen, Studierendenwerke und Studierendenschaften im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.

(8) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studierendenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studierendenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studierendenwerke, Hochschulen und Studierendenschaften sind vor der Übertragung zu hören.

(9) Die Studierendenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 4 Organe

Organe der Studierendenwerke sind:

  1. der Verwaltungsrat,
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,
  2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,
  3. zwei Studierende der Universität,
  4. zwei Bedienstete des Studierendenwerks.

(2) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Darmstadt gehören ferner an:

  1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,
  2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt.

(3) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an:

  1. die Präsidentin oder der Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,
  2. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweils anderen Hochschule vertreten lassen kann,
  3. eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
  4. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Frankfurt University of Applied Sciences und der Hochschule RheinMain,
  5. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und
  6. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim.

(4) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Gießen gehören ferner an:

  1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,
  2. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studierendenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats.

(6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.

(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die strategischer Natur sind und über die gewöhnliche Geschäftsführungstätigkeit hinausgehen. Aufgabe des Verwaltungsrats ist darüber hinaus:

  1. Erlass der Satzung des Studierendenwerks,
  2. Erlass der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,
  3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  4. Aufstellung und Überwachung der Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  5. Beschluss eines ausgeglichenen Wirtschaftsplans,
  6. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
  7. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie Feststellung des Jahresabschlusses und Kenntnisnahme des Lageberichts,
  8. Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers auf Basis des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers,
  9. Erlass der Beitragsordnung,
  10. Festsetzung der Essenpreise in den Mensen und der Nutzungsentgelte für die Wohnheime und für andere Einrichtungen,
  11. Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,
  12. Beschluss über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,
  13. Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.

(2) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studierendenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats führenden Person vertreten.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals; ihr oder ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und vertritt das Studierendenwerk gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Hält sie oder er einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, kann sie oder er diesen gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsrat hat über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird eine Klärung oder Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen erzielt, ist die Entscheidung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung nach Satz 5 bestehen.

§ 8 Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studierendenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Das Geschäftsjahr der Studierendenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122); der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studierendenwerks zu veröffentlichen.

(4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studierendenwerke zu prüfen.

(5) Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten.

(6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studierendenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten.

(7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studierendenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden; in diesem Fall ist das Benehmen mit dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen herzustellen.

(8) Für die Bauunterhaltung der mit Zuwendungen geförderten Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich 2 Prozent und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.

§ 9 Finanzierung

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studierendenwerke dienen:

  1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,
  2. Beiträge der Studierenden,
  3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,
  4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,
  5. Zuwendungen Dritter sowie
  6. Darlehensaufnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 12.

(2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studierendenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein.

(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium schließt mit den Studierendenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studierendenwerke oder der Einrichtungen nach Satz 1 dienen.

(4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss.

§ 10 Aufsicht

(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.

(3) Soweit Auftragsangelegenheiten nach § 3 Abs. 3 übertragen sind, unterstehen die Studierendenwerke der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

(4) Der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Änderungen, der Jahresabschluss sowie die Satzung sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(5) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt.

§ 11 Übergangsvorschriften

Die Studierendenwerke sind berechtigt, die bisherige Bezeichnung "Studentenwerk" nach § 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26.Juni 2006 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl S.229), bis zum 31. Dezember 2023 fortzuführen.

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen") wird aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 950), wird die Angabe " § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435)," durch " § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des TUD-Gesetzes

Das TUD-Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2020 (GVBl. S. 714), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" durch "12. Juli 2021 (GVBl. S. 338)" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Das Ministerium übt die Aufsicht nach § 12 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) aus; § 12 Abs. 3 findet nur für Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes Anwendung. § 13 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung."

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 63" durch " § 69" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe " § 69" durch " § 76" ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 1" durch " § 14 Abs. 1" ersetzt.

dd) In Nr. 4 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "23. Juni 2018 (GVBl. S. 330)" ersetzt.

d) In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532)" durch "22. April 2021 (GVBl. S. 230)" ersetzt.

e) Ändert FFN 70-233 4) Ändert FFN 70-265 Ändert FFN 70-272 ') Ändert FFN 70-285

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 sowie Abs." durch " § 11 Abs. 1 und" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "21" durch "22,5" ersetzt.

3. § 8 wird aufgehoben.

4. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 8 und 9 und in § 9 Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2026" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes

§ 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482)," durch " § 14 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 12" durch " § 14" ersetzt.

2. In Abs. 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 3 Satz 1" durch " § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

In § 19 Satz 2 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird die Angabe "2021" durch "2022" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien

Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl. S. 250)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 402)" ersetzt.

2. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu weitere drei Jahre verlängern."

3. Dem § 5 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die besonderen Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) erworben werden.

§ 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."

4. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 14 Abs. 2 Satz 1 und 4 bis 6 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Als neue Nr. 4 wird eingefügt:

"4. Prüfungsrücktritt aus wichtigem Grunde und Nachteilsausgleich nach Abs. 3,".

bb) Die bisherigen Nr. 4 und 5 werden die Nr. 5 und 6.

cc) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und wie folgt gefasst:

altneu
"7. die vor der Ablegung der Prüfung zu beachtenden Fristen für die Anmeldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten sowie deren Umfang, die Dauer der Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungen sowie die Festsetzung von Ersatzterminen für Prüfungen auf Antrag aufgrund religiös bedingter Arbeitsverbote,"

dd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.

ee) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und das Wort "die" wird durch die Wörter "Prüfungen und" ersetzt.

ff) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10 und die Angabe "und Fähigkeiten nach § 10 Abs. 2" wird durch ein Komma und die Angabe "Fähigkeiten und Leistungen nach § 10 Abs. 2 und 3" ersetzt.

gg) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11 und nach den Wörtern "sowie die" werden die Wörter "jeweils möglichen" eingefügt.

hh) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12.

ii) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 13 und wie folgt gefasst:

altneu
"13. die Folgen von Verstößen gegen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung,"

jj) Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 14 und die Wörter "abgeschlossener Prüfung" werden durch "abgeschlossenen Prüfungen" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder einer schweren Krankheit" durch ", chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17 Inkrafttreten"

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen

Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen
HHZG - Hessisches Hochschulzulassungsgesetz"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Studiengänge" ein Komma und die Wörter "die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind," eingefügt

b) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(7) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Studiengänge nach Abs. 1 Satz 1 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt. Gleiches gilt für aus Haushalts- oder Drittmitteln mit der Zweckbindung der Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre finanzierte Maßnahmen sowie aus Drittmitteln für Forschung finanziertes Personal. Maßnahmen und Personal nach Satz 1 und 2 sind im Rahmen der Zuweisung der Mittel und bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Hochschulen gesondert auszuweisen."

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 54 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482)," durch " § 60 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622)," ersetzt.

4. In § 5 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe " § 54" durch " § 60" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes

In § 24 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), wird die Angabe " § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218)" durch " § 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Hessischen Weiterbildungsgesetzes

In § 7 Abs. 1 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird die Angabe " § 3 Abs. 3 und § 16 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617)," durch " § 3 Abs. 1 und 7 und § 20 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

In § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird die Angabe " § 54 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)," durch " § 60 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes

In § 18 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird die Angabe " § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)," durch " § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 65 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218)," durch " § 72 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 64" durch " § 70" ersetzt.

2. In § 21 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe " § 5" durch " § 6" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Das Juristenausbildungsgesetz vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2019 (GVBl. S. 232), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe " § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)" durch " § 67 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe " § 18" durch " § 22" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Hessische Lehrerbildungsgesetz vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 20 Abs. 3 bis 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" gilt entsprechend."

2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe " § 12" durch " § 14" ersetzt.

3. In § 18 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe " § 18" durch " § 22" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), wird wie folgt geändert:

1. In Anlage I Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 3 werden die Wörter "Direktorin der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten" durch "Direktorin der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen" ersetzt, werden die Wörter "Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten" durch "Direktor der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen" ersetzt und werden die Wörter "Direktorin der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein" und "Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein" gestrichen.

2. Anlage II Zweiter Teil Besoldungsordnung W wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe W 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Fußnote 1 wird die Angabe " § 64" jeweils durch " § 70" ersetzt.

bb) In Fußnote 2 wird die Angabe " § 101 Abs. 4" durch " § 125 Abs. 3" ersetzt.

b) In der Besoldungsgruppe W L1 werden nach den Wörtern "Kanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main" die Wörter "Kanzlerin der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule" und "Kanzler der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule" eingefügt.

c) In der Besoldungsgruppe W L2 werden die Angaben " § 45" jeweils durch " § 51" ersetzt und werden nach den Wörtern "Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main" die Wörter "Rektorin der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule" und "Rektor der Hochschule für Bildende Künste -Städelschule" eingefügt.

3. In Anlage VII wird die Angabe " § 101 Abs. 4 Satz 2" durch " § 125 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken

Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Rechtsstellung der Universitätskliniken und Grundrechtsgewährleistungen"

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Das Universitätsklinikum Frankfurt mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es ist für Zwecke dieses Gesetzes der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugeordnet."

c) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg ist für Zwecke dieses Gesetzes der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg zugeordnet."

d) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Ungeachtet seiner organisatorischen Selbstständigkeit und Eigenverantwortung in der Krankenversorgung ist das zugeordnete Universitätsklinikum aufgrund der untrennbaren Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung in enger Zusammenarbeit mit der Universität und ihrem Fachbereich Medizin verbunden. Sie bilden gemeinsam die örtliche Universitätsmedizin. Das Universitätsklinikum wahrt die der Universität und ihrem Fachbereich Medizin eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre bei der Ausgestaltung und dem Vollzug der Zusammenarbeit und stellt sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in Art. 10 der Verfassung des Landes Hessen verbürgten Freiheiten wahrnehmen können. Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem zugeordneten Universitätsklinikum als eigene hoheitliche Aufgabe."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Universität wirkt das ihr zugeordnete Universitätsklinikum mit. Hierzu arbeiten die Universität, insbesondere deren Fachbereich Medizin, und das Universitätsklinikum in gegenseitiger Rücksichtnahme eng zusammen. Das Universitätsklinikum gewährleistet mit der Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre, insbesondere durch
  1. Pflege und Entwicklung der Wissenschaft und Forschung und Umsetzung der Erkenntnisse in die Krankenversorgung und umgekehrt (Translation),
  2. Heranbildung des ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchses durch Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch in der Krankenversorgung und durch deren fachärztliche Weiterbildung,
  3. Umsetzung patientenbezogener Inhalte der ärztlichen Ausbildung gemäß den Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte und den Studienordnungen der Fachbereiche Medizin und Zahnmedizin der Universität in den jeweils geltenden Fassungen,
  4. Einrichtung und Beibehaltung von Hochschulambulanzen für Zwecke von Forschung und Lehre,
  5. Entwicklungs- und Strukturplanung sowie Berufung von Professorinnen und Professoren der Universität in Verbindung mit deren Einsatz als Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren beim Universitätsklinikum.

Die Einzelheiten dieser engen Zusammenarbeit werden in § 15 und der dort vorgesehenen Vereinbarung geregelt."

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Aufgaben" das Wort "in" eingefügt und es werden die Wörter "Weiter- und Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte" durch "Aus-, Weiter- und Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.

c) Als Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Außerhalb der in Abs. 1 geregelten Zusammenarbeit kann das Universitätsklinikum zur Gewährleistung der Krankenversorgung mit anderen Einrichtungen, insbesondere im Bereich von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen oder der Aus-, Weiter- und Fortbildung zusammenarbeiten."

d) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

3. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" durch " § 5 Abs. 4" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 15 Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität

(1) Die Universität, insbesondere deren Fachbereich Medizin, und das Universitätsklinikum sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 eng als Universitätsmedizin zusammenzuarbeiten. Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Fachbereich Medizin (wissenschaftliches Personal) dem ihm zugeordneten Universitätsklinikum für Zwecke der Krankenversorgung, Lehre und Forschung zur Verfügung zu stellen. Das wissenschaftliche Personal ist verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken.

(2) Das Universitätsklinikum ist gegenüber der Universität, der es zugeordnet ist, verpflichtet, nur das wissenschaftliche Personal dieser Universität in den Bereichen Krankenversorgung, Forschung und Lehre einzusetzen. Der Einsatz wissenschaftlichen oder ärztlichen Personals anderer Einrichtungen oder Anbieter ist ausgeschlossen.

(3) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und § 5 Abs. 1 übernommenen hoheitlichen Aufgaben räumt das Universitätsklinikum der Universität, der es zugeordnet ist, die folgenden Rechte ein, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange der Krankenversorgung für Zwecke von Forschung und Lehre einschließlich des Studiums erforderlich ist:

  1. Nutzungsrechte an Gebäuden und Räumen,
  2. Nutzungsrechte an und Verbrauch von beweglichen Sachen,
  3. Nutzungsrechte an der vorhandenen Infrastruktur, an Laboren und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie
  4. weitere Rechte gemäß der Vereinbarung nach Abs. 6.

(4) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und § 5 Abs. 1 übernommenen hoheitlichen Aufgaben erbringt das Universitätsklinikum gegenüber der Universität, der es zugeordnet ist, Leistungen in den folgenden Bereichen, soweit in der Vereinbarung nach Abs. 6 nichts Abweichendes bestimmt ist:

  1. die Personal- und Wirtschaftsverwaltung des Fachbereichs Medizin,
  2. sonstige Leistungen in den Bereichen Finanzen und Controlling, Personal und Recht,
  3. Medizin- und Gebäudetechnik sowie Gebäudemanagement,
  4. Buchhaltung sowie
  5. weitere übernommene Leistungen gemäß der Vereinbarung nach Abs. 6.

(5) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und § 5 Abs. 1 übernommenen Aufgaben erbringt die Universität gegenüber dem ihr zugeordneten Universitätsklinikum die folgenden Leistungen, soweit in der Vereinbarung nach Abs. 6 nichts Abweichendes bestimmt ist:

  1. Leistungen des Hochschulrechenzentrums und sonstige technische Dienstleistungen,
  2. Leistungen im Bereich der Entsorgung und Sicherheit,
  3. Leistungen im Bereich der Universitätsbibliothek und der Medienversorgung sowie
  4. weitere übernommene Leistungen gemäß der Vereinbarung nach Abs. 6.

(6) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Abs. 1 bis 5 und § 5 Abs. 1 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Klinikumsvorstand, Dekanat und Präsidium zu regeln (Kooperationsvereinbarung). Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre, Verwaltung und Krankenversorgung zu treffen. Die Universität und das Universitätsklinikum ordnen die im Rahmen dieser Vorschrift, des § 5 Abs. 1 und der Kooperationsvereinbarung entstehenden Kosten den Bereichen Forschung und Lehre sowie Krankenversorgung zu. Auf dieser Basis erfolgt eine gegenseitige Kostenerstattung; das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung. Das Universitätsklinikum darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach dieser Vorschrift, § 5 Abs. 1 und in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch die Universität zu erbringenden Leistungen nur bei dieser nachfragen; die Universität darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach dieser Vorschrift, § 5 Abs. 1 und in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch das Universitätsklinikums zu erbringenden Leistungen nur bei diesem nachfragen. Die Verpflichtung nach Satz 5 gilt nicht, soweit und solange der Kooperationspartner (Universität oder das ihr zugeordnete Universitätsklinikum) nicht in der Lage ist zu leisten.

(7) Kommt eine Einigung hinsichtlich der Kooperationsvereinbarung zwischen Universität und Universitätsklinikum Frankfurt nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Universitätsklinikums oder des Dekanats binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören ein Vertreter der Universität, ein Vertreter des Universitätsklinikums und ein Vertreter des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums an. Die Beschlüsse der Schlichtungskommission unterliegen der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Für Universitätskliniken in privater Rechtsform gilt § 25a Abs. 4."

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 88 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482)," durch " § 95 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Universität" die Wörter "oder des Landes Hessen (wissenschaftliches Personal der Universität)" eingefügt.

c) Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Universität kann die Personalangelegenheiten ihrer Beschäftigten, soweit sie dem Fachbereich Medizin angehören, nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 dem Universitätsklinikum übertragen."

6. § 25a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 und 2" durch " § 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Das Universitätsklinikum in privater Rechtsform muss mit den aufgrund des § 15 Abs. 2 bis 4 und der Vereinbarung nach § 15 Abs. 6 konkretisierten Aufgaben in Forschung und Lehre nach § 5 Abs. 1 beliehen werden und untersteht insoweit der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums."

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1" durch " § 15 Abs. 6" ersetzt und es werden die Wörter "ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und" gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort "zuständigen" durch "zuständige" ersetzt.

dd) In Satz 7 wird die Angabe " § 15" durch " § 15 Abs. 6" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Vereinbarungen" die Angabe "nach § 15 Abs. 6" eingefügt.

bb) In Satz 7 und 8 wird jeweils die Angabe " § 15" durch " § 15 Abs. 6" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. über das Zustandekommen oder eine Anpassung einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 6".

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 15" durch " § 15 Abs. 6" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "zuständigen" durch "zuständige" ersetzt.

e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Wissenschaftliches Personal steht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität oder zum Land Hessen, soweit es Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnimmt (wissenschaftliches Personal der Universität)."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das verbeamtete wissenschaftliche Personal wird im Falle der Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile an einen privaten Dritten dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zugewiesen."

f) In Abs. 7 wird die Angabe "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" durch "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Hessischen Fischereigesetzes

In § 55 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. 2011 I S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), wird die Angabe "2021" durch "2022" ersetzt.

Artikel 19
Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 1. Oktober 2020 (GVBl. S. 756) wird aufgehoben.

Artikel 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212830

ENDE