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HIngG - Hessisches Ingenieurgesetz
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz

- Hessen -

Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 28 vom 08.12.2015 S. 457; 03.05.2018 S. 82 18; 28.05.2018 S. 198 18a; 11.12.2020 S. 931 20; 15.12.2020 S. 950 20a 20b; 14.12.2021 S. 931 21; 28.06.2023 S. 477 23; 24.06.2024 Nr. 22 24; 11.07.2024 Nr. 32 24a)
Gl.-Nr.: 50-51



Archiv 1970

Erster Teil
Berufsangehörige Personen und Berufsgesellschaften

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur 20 21 23 24

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung oder in der Bezeichnung, Geschäftsbezeichnung oder Firma einer Berufsgesellschaft darf führen und führen lassen, wer

  1. ein Studium in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sofern dies mindestens sechs theoretische Studiensemester und mindestens 180 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder bei einer dualen Studienorganisation drei Studienjahre und 180 Leistungspunkte umfasst,
  2. eine Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder
  3. eine Ausbildung in einem Betriebsführungslehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule

mit einem nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Bundeslandes anzuerkennenden Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis abgeschlossen hat, wenn aus der Studien- oder Ausbildungsordnung oder dem Abschlusszeugnis folgt, dass es sich um einen ingenieurfachlichen Studien- oder Ausbildungsgang handelt. Die Studien- und Ausbildungsgänge nach Satz 1 müssen mindestens zur Hälfte ingenieurspezifische Fächer umfassen. Un-berührt bleibt die Führung von Wortverbindungen aufgrund besonderer Studien- und Ausbildungsgänge mit ingenieur-fachlichen und anderen fachlichen Anteilen, die zu einem besonderen ingenieur-verwandten Abschluss führen und einem eigenständigen Berufsbild entsprechen. Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf auch führen, wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung allein oder mit einem Zusatz zu führen.

(2) Die in Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen und führen lassen, wem das von einer zuständigen Behörde eines Bundeslandes genehmigt wurde. Die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen und führen zu lassen, und das Recht zur Führung akademischer Grade bleiben unberührt.

(3) Wer nach § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs zu führen, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nach Abs. 1 zu führen und führen zu lassen. Die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung erfüllt auch, wer denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern ein oder mehrere Ausbildungsnachweise vorliegen, die den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, Nr. 2007 Nr. L 271 S18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. EU Nr. L, 2023/2383. 9. Oktober 2023, ELI), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die einjährige Berufsausübung darf nicht gefordert werden, wenn die Reglementierungen des Herkunftsstaates etwas anderes bestimmen. Für die Berechtigung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein. Die Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind gleichgestellt, wenn sie von einer Behörde in einem EU-Mitgliedstaat bescheinigt und als gleichwertig anerkannt wurden.

§ 2 Zuständigkeit

Die Ingenieurkammer Hessen stellt auf Antrag einer Person oder Berufsgesellschaft fest, ob die zur Führung der Berufsbezeichnung in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, wenn die Person oder Berufsgesellschaft

  1. im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen beruflich niedergelassen ist oder die Hauptwohnung hat oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  2. der letzte Ort der Berufstätigkeit, Niederlassung, der Hauptwohnung oder der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen lag oder
  3. beabsichtigt, im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen eine Berufstätigkeit aufzunehmen, eine Niederlassung zu begründen oder die Hauptwohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

Sie hat eine Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht vorliegen.

§ 2a Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllen, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Ingenieurkammer Hessen ist zuständige Behörde im Sinne der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG . Das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises richtet sich nach Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten. Näheres zum Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Art. 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(3) Der Europäische Berufsausweis kann die Meldung bei Ortswechsel nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG darstellen. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § § 1, 3, 6, 9 und 12 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.

Zweiter Abschnitt
Besondere Berufsangehörige

Erster Titel
Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

§ 3 Führen der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf führen oder durch andere oder eine Berufsgesellschaft führen lassen, wer in das Berufsverzeichnis der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure der Ingenieurkammer Hessen eingetragen ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 dürfen Personen oder Berufsgesellschaften verwenden oder verwenden lassen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse oder Berufsgesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit dieser Berufsbezeichnung nach Abs. 1 und 2 nur geführt werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführung und die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter dazu berechtigt sind.

(4) Auch Personen oder Berufsgesellschaften, die keine berufliche Niederlassung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen haben, dürfen die Berufsbezeichnung nach Abs. 1 bis 3 führen, wenn sie

  1. aufgrund einer gesetzlichen Regelung eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleich-gestellten anderen Staates, in dem sie ihre Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung haben, berechtigt sind, die Berufsbezeichnung oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen oder führen zu lassen, oder
  2. die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach § 5 Satz 1 Nr. 2 bis 7 erfüllen.

(5) Die aufgrund des Rechts der Europäischen Union gewährte Befugnis, eine in Abs. 1 bis 3 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen und führen zu lassen, bleibt unberührt.

§ 4 Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgaben Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure sind die freiberufliche, eigenverantwortliche und unabhängige technische und wirtschaftliche Beratung, Planung, Überwachung, Koordinierung, Begutachtung und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens und anderen technischen, technisch-wirtschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Gebieten sowie die Betreuung und Vertretung der Auftraggeberschaft in diesen Gebieten. Zu den Berufsaufgaben zählen auch der Betrieb technischer Anlagen, Logistik- und Prozessmanagementleistungen, energiewirtschaftliche, nachhaltige, umwelt-, wirtschaftlichkeits- sowie lebenszyklusbezogene Leistungen in Bezug auf technische Anlagen und Prozesse.

(2) Eigenverantwortlich nach Abs. 1 Satz 1 ist tätig, wer die berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig allein oder in dieser Weise mit vergleichbaren anderen Berufsangehörigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. Ein Beschäftigungs- oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis schließt eine Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur aus, es sei denn, es handelt sich dabei um

  1. eine hauptberufliche- oder Teilzeitprofessur oder eine entsprechende Juniorprofessur in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Hochschule oder
  2. die Vorstandstätigkeit oder Geschäftsführung in einer Berufsgesellschaft, in der die Beratende Ingenieurin oder der Beratende Ingenieur selbst Gesellschafterin oder Gesellschafter ist und bei der die Gesellschaftsanteile mindestens zur Hälfte von Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieuren und im Übrigen von unabhängig Tätigen nach Abs. 3 gehalten werden.

(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch derartige Interessen Dritter vertritt, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit dürfen Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure keine Provisionen, Rabatte oder sonstigen Vergünstigungen für sich, Angehörige oder Mitarbeiter von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, annehmen. Neben der beruflichen Tätigkeit ist eine gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit den Berufsaufgaben steht.

§ 5 Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das Berufsverzeichnis der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist vorbehaltlich des § 20 auf Antrag einzutragen, wer

  1. eine berufliche oder eine gesellschaftsrechtliche Niederlassung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat,
  2. berechtigt ist, nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen
  3. nach einem ersten berufsqualifizierenden Ingenieurstudienabschluss oder einem postgradualen abgeschlossenen Ingenieurstudiengang eine hauptberufliche praktische Ingenieurtätigkeit (Berufspraxis) von insgesamt mindestens
    1. drei Jahren bei einer Regelstudienzeit von zehn Semestern oder fünf Jahren,
    2. vier Jahren bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern oder vier Jahren,
    3. fünf Jahren bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern oder drei Jahren

    ein Jahr in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit ausgeübt hat,

  4. im Hauptberuf freiberuflich eigenverantwortlich und unabhängig nach § 4 tätig ist,
  5. erklärt, dass ihm keine Gründe für eine Versagung der Eintragung nach § 20 bekannt sind,
  6. eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, nachweist,
  7. weitere nach § 19 im Einzelnen geforderte Nachweise und Erklärungen beibringt.

(2) Eine berufspraktische Ingenieurtätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Berufspraxis), die nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Ingenieurstudiengangs und vor oder während eines post-gradualen weiteren Ingenieurstudiengangs erbracht wurde, kann bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung notwendige Inhalte der Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Mindestdeckungssummen für die Versicherung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 festsetzen.

(3) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Eine Berufspraxis, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzurechnen. Gleiches gilt für eine Berufspraxis, die in Drittstaaten absolviert wurde, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist.

Zweiter Titel
Stadtplanerinnen und Stadtplaner

§ 6 Führen der Berufsbezeichnung Stadtplanerin und Stadtplaner 20 23 24

(1) Die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf führen und führen lassen, wer in das von der Ingenieurkammer Hessen geführte Berufsverzeichnis der Stadtplanerinnen und Stadtplaner eingetragen oder nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder der Europäischen Union dazu berechtigt ist. Die Vorschriften zum Schutz der Berufsbezeichnung nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 22), bleiben unberührt.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnliche Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen Personen und Berufsgesellschaften nur führen und führen lassen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung zu führen. Die in das Berufsverzeichnis der Ingenieurkammer Hessen Eingetragenen haben einen von der Ingenieurkammer Hessen festgesetzten Zusatz zu der Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Das Recht zur gleichzeitigen Führung der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur nach § 3 bleibt unberührt. Die Führung eines Zusatzes wie "frei" oder "freischaffend" ist bei ausschließlicher Eintragung in die Liste der Ingenieurkammer Hessen ausgeschlossen.

(4) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" hat zu führen und führen zu lassen, wer so seinen Beruf ausübt. Dieser Zusatz ist in das Berufsverzeichnis nach Abs. 1 einzutragen.

(5) Die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, eine in Abs. 1 bis 4 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen und führen zu lassen, bleibt unberührt.

§ 7 Berufsaufgaben

Wesentliche Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und Stadtplaner sind die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Orts-, Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkten in der städtebaulichen Planung und Bauleitplanung oder dem Stadtbauwesen sowie die Mitwirkung bei der Raumordnung. Hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeber in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung der Vorhaben.

§ 8 Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das Berufsverzeichnis der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist vorbehaltlich des § 20 auf Antrag einzutragen, wer

  1. eine Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Bundeslandes Bachelor-, Master- oder Diplomstudienabschluss, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geografie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder im Fachgebiet Stadtbauwesen, der Landschaftsplanung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern oder vier Studienjahren oder in einem anderen nach dem Recht der Europäischem Union vergleichbaren Studiengang abgeschlossen hat,
  2. eine nachfolgende hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder von fünf Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung bei fehlendem Studienschwerpunkt oder Aufbau- oder Ergänzungsstudium erbracht hat,
  3. berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu führen,
  4. eine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder die Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat,
  5. erklärt, dass ihm keine Gründe für eine Versagung der Eintragung nach § 20 bekannt sind,
  6. eine nach Maßgabe ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, hat und
  7. weitere nach § 19 im Einzelnen geforderte Nachweise und Erklärungen beigebracht hat.

Der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 kann nach einem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss von mindestens drei Jahren mit einem darauf aufbauenden postgradualen (konsekutiven) Studiengang erfolgen. Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung notwendige Inhalte der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 und Mindestdeckungssummen für die Versicherung nach Satz 1 Nr. 6 festsetzen.

(2) Eine entsprechende berufspraktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiums und vor Beginn oder während eines darauf aufbauenden postgradualen Studiums ist bis zu einem Jahr anzurechnen. Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn ein solches nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Eine Berufspraxis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzuerkennen. Gleiches gilt für Berufspraxis, die in Drittstaaten absolviert wurde, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist.

(3) Die Eintragungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der Fachrichtung Städtebau, der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit Vertiefung Städtebau oder Stadtbauwesen oder in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen mit Vertiefung Städtebau.

Dritter Titel
Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure

§ 9 Berufsverzeichnis 24a

(1) Die Ingenieurkammer Hessen führt das Berufsverzeichnis (Liste) der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und stellt über die Eintragung darin einen Nachweis aus. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.

(2) Der Nachweis über die Bauvorlageberechtigung kann auf mindestens ein Jahr befristet oder auf ein Bauvorhaben (Objekt) beschränkt werden. Anschlussnachweise sind ohne Antrag auszustellen. Nach der Löschung aus dem Berufsverzeichnis ist ein gültiger Nachweis der Ingenieurkammer Hessen zurückzugeben.

§ 10 Listenführung durch die Ingenieurkammer Hessen 20 23 24 24a

Die Ingenieurkammer Hessen führt die Listen nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582). Für die Liste nach § 67 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung gelten die §§ 11 bis 11c entsprechend.

§ 11 Eintragung bauvorlageberechtigter Personen 20 24a

(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Hessen einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist,
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und
  3. eine berufliche Niederlassung, Anstellung oder die Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in einer die Befähigung der Bauvorlageberechtigung einschließenden Fachrichtung. Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 steht eine vergleichbare fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.

(2) Auf Antrag ist in die Liste der bauvorlageberechtigten Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.

(3) Eine antragsstellende Person wird in die Liste nach Abs. 1 auch eingetragen, wenn

  1. sie in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,
  2. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 vergleichbar ist.

Satz 1 gilt auch für eine antragsstellende Person, die nachweist, dass sie

  1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
  2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. keine wesentlichen Unterschiede nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen.

(4) § 17 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), findet entsprechend Anwendung.

§ 11a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 11 Abs. 3 24a

(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung nach § 11 Abs. 3, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.

(2) Antragsstellende Personen haben Unterlagen nach Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 vorzulegen. Gibt die antragsstellende Person an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Hessen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen nach Art. 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer Hessen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien nach Art. 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die antragsstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer Hessen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragsstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(3) Die Liste nach § 11 Abs. 1 enthält folgende Angaben:

  1. Zeitpunkt der Eintragung,
  2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
  3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
  4. Akademische Grade und Titel sowie
  5. ladungsfähige Adresse.

Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und den Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Änderungen der Angaben nach Satz 1 und 2 hat die Antragstellerin beziehungsweise der Antragssteller der Ingenieurkammer Hessen unverzüglich mitzuteilen. Über die Eintragung in die Liste ist eine Bescheinigung auszustellen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer Hessen, insbesondere § 21, gelten auch für diese Liste.

(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil die antragsstellende Person die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid nach § 10 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festzustellen.

§ 11b Ausgleichsmaßnahmen 24a

(1) Antragsstellende Personen, die nicht in die Liste nach § 11 Abs. 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation nach Art. 11 Buchst. a die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Art. 11 Buchst. d eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Hessen sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Hessen festgelegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Ingenieurkammer Hessen zuständigen Aufsichtsbehörde. § 18 Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend.

(3) Die Ingenieurkammer Hessen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Ingenieurkammer Hessen zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 11c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Anzeigeverfahren 24a

(1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen in Hessen berechtigt.

(2) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach Abs. 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Hessen in Textform anzuzeigen. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird in eine entsprechende Liste bei der Ingenieurkammer Hessen eingetragen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. eine Bescheinigung, dass sie oder er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. in den in § 11 Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, und
  5. ein Nachweis über den Versicherungsschutz nach § 67 Abs. 6 Satz 2 der Hessischen Bauordnung.

Die §§ 13 und 14 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die ordnungsgemäße Anzeige nach Abs. 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Die Ingenieurkammer Hessen kann die Unterlagen nach Abs. 2 Satz 4 nachprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister von der Ingenieurkammer Hessen zu untersagen, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt. Fehlen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2, ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund der Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 67 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen zu behandeln. Die Ingenieurkammer Hessen stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Abs. 2 Satz 2 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Haben die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorgelegen oder sind sie nachträglich weggefallen, ist die Bescheinigung zurückzugeben.

(6) § 17 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Vierter Titel
Andere Berufsbezeichnungen

§ 12 Fachbezeichnungen

(1) Die Ingenieurkammer Hessen kann nach Maßgabe einer Satzung

  1. besondere berufliche Fachbezeichnungen (Fachingenieurin und Fachingenieur mit Zusatzbezeichnung) und
  2. eine allgemeine zusätzliche international übliche Berufsbezeichnung in deutscher oder anderer Sprache

für die Berufsbereiche Bau- und Planungswesen, Geodäsie und Umweltingenieurwesen einführen. Die Bezeichnung muss auf die Ingenieurkammer Hessen hinweisen und darf nicht so gefasst sein, dass sie mit einem akademischen Grad verwechselt werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 1 darf nur führen oder führen lassen, wer von der Ingenieurkammer Hessen als entsprechende Fachingenieurin oder ent-sprechender Fachingenieur anerkannt oder wem die zusätzliche Berufsbezeichnung durch die Ingenieurkammer Hessen zuerkannt wurde. Die Bezeichnung muss mit dem Zusatz nach Abs. 1 Satz 2 geführt werden.

(3) Auf Antrag ist ein Mitglied der Ingenieurkammer Hessen als entsprechende Fachingenieurin oder als entsprechender Fachingenieur anzuerkennen, wer nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiums und eines darauf aufbauenden postgradualen Studienganges nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 mit einer Regelstudienzeit

  1. von fünf Jahren mindestens vier Jahre,
  2. von vier Jahren mindestens fünf Jahre,
  3. von drei Jahren mindestens sechs Jahre

Berufspraxis erworben hat und sich durch Aus-, Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Satzung fachlich besonders qualifiziert hat.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn keine nach Maßgabe der Satzung durchgeführte Fortbildung nachgewiesen wird oder gegen Obliegenheiten nach § 23 oder gegen Berufspflichten nach § 24 schuldhaft wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde.

(5) Die Ingenieurkammer Hessen hat Personen, die eine Bezeichnung nach Abs. 2 führen dürfen oder führen lassen dürfen, in einem besonderen Berufsverzeichnis zu erfassen.

Fünfter Titel
Berufsgesellschaften

§ 13 Führen der Berufsbezeichnung

(1) Eine Berufs- oder Fachbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2 und 4 und nach § 12 Abs. 1 Satz 1 darf in einer Firma, die in das Handelsregister im Geschäftsbereich der Hessischen Ingenieurkammer einzutragen ist, und in der Geschäftsbezeichnung einer Berufsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nur geführt werden, wenn die Ingenieurkammer Hessen die Unbedenklichkeit erklärt hat. Die Führung der Berufsbezeichnung

  1. in einer Gemeinschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
  2. in einer Partnerschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 3 und 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
  3. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes,
  4. nach dem Recht der Europäischen Union eines anderen Staates

sowie die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleiben unberührt.

(2) Eine Berufsgesellschaft im Sinne des Gesetzes ist eine Gesellschaft, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in der Firma führt. Berufsgesellschaft kann jede für die Berufsausübung nach dem Recht der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Gesellschaftsform oder Partnerschaft sein.

(3) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung erlischt, wenn

  1. die Berufsgesellschaft im Partnerschafts- oder Handelsregister gelöscht wurde,
  2. die Berufsbezeichnung in der Firma oder Bezeichnung nicht mehr geführt wird,
  3. rechtskräftig auf Verlust der Berechtigung erkannt wurde,
  4. die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung nicht mehr bestehen.

Die Weiterführung der Berufsbezeichnung kann in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 vorläufig untersagt werden, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten oder Zustand der Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeber oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Im Falle des Satz 1 Nr. 4 ist das Erlöschen bis zur Entscheidung über das Wiedervorliegen der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung gehemmt (vorläufige Weiterführung). Der Berufsgesellschaft kann von der Ingenieurkammer Hessen eine Frist von höchstens einem Jahr gesetzt werden, innerhalb der die Voraussetzungen wieder erfüllt sein müssen. Im Falle des Todes der für die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung maßgeblichen berufsangehörigen Person kann die Frist angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden.

(4) Die Ingenieurkammer Hessen teilt dem zuständigen Handelsregister und Partnerschaftsregister jede Veränderung mit, die sich dort auf die Eintragung und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung auswirken kann.

§ 14 Voraussetzungen

(1) Die Unbedenklichkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag der Vorgesellschaft oder der Gesellschaft zu erklären, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass

  1. Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben ist, die der in der Geschäftsbezeichnung genannten Berufsbezeichnung entsprechen,
  2. eine zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigte berufsangehörige Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,
  3. die die Berufsbezeichnung führenden Berufsangehörigen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmen innehaben,
  4. die Gesellschafts- oder Kapitalanteile und Stimmen nur von Personen gehalten werden, die dem freiberuflichen Berufsbild entsprechen, insbesondere nicht von berufsfremden gewerblich tätigen Personen oder von Gesellschaften,
  5. kenntlich wird, welchen Berufen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter angehören,
  6. bei Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und 2 die anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einen vergleichbaren Zusatz führen, soweit ein solcher bei diesen üblicherweise zu führen möglich ist,
  7. die Gesellschafts- oder Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden können,
  8. die Übertragung von Kapital- oder Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,
  9. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien alle Aktien auf den Namen freiberuflich tätiger natürlicher Personen lauten,
  10. die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit entsprechen,
  11. die nach diesem Gesetz für die in der Firma benannten Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft und ihren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern beachtet werden

und das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach § 15 für die Gesellschaft nachgewiesen wird.

(2) Bei Führung des Zusatzes " gewerblich" in der Geschäftsbezeichnung einer Berufsgesellschaft von Stadtplanerinnen und Stadtplanern gilt Abs. 1 mit Ausnahme der Nr. 4. Eine kapitalmäßige Beteiligung zur Gesellschaftsfinanzierung ist zulässig, soweit kein Einfluss auf die Berufsausübung ausgeübt wird, der mit den Berufsaufgaben und Berufspflichten nicht vereinbar ist; einer entsprechenden Kennzeichnung der Beteiligung nach Abs. 1 Nr. 5 bedarf es insoweit nicht. Eine Beteiligung baugewerblicher Personen und Unternehmen ist ausgeschlossen.

(3) Mit dem Antrag auf Erklärung der Unbedenklichkeit sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und ein Nachweis über die Anmeldung zu dem Handelsregister oder Partnerschaftsregister vorzulegen. Eine unbeschränkte Auskunft über die Vorgesellschaft oder Gesellschaft aus dem Gewerbezentralregister sowie bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aus dem Bundeszentralregister und bei Zweifeln an deren Zuverlässigkeit, die eine Versagung der Eintragung nach § 20 rechtfertigen, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann verlangt werden.

§ 15 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Die Berufsgesellschaft hat nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Versicherung (Berufshaftpflichtversicherung) abzuschließen und für die Dauer der Führung der Berufsbezeichnung aufrechtzuerhalten. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers zu vereinbaren, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis der Ingenieurkammer Hessen hinausreicht. Die Versicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall mindestens 1.500.000 Euro für Personen- und 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden zu betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der tätigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Andere gesetzliche oder im Einzelfall vertragsbezogen vereinbarte Haftpflichtversiche-rungsbedingungen bleiben unberührt.

(2) Durch Rechtsverordnung können nach Anhörung der Ingenieurkammer Hessen die Mindestversicherungssumme und Begrenzung der Leistungen innerhalb eines Versicherungsjahres an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden, wenn das erforderlich ist, um einen hinreichenden Versicherungsschutz Geschädigter sicherzustellen.

(3) Die Berufsgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft, die als Zusammenschluss in das Berufsverzeichnis der Beratenden Ingenieure eingetragen ist, können ihre Haftpflicht gegenüber der Auftraggeberschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung durch

  1. schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme,
  2. vorformulierte Vertragsbedingungen für Schäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden (§ 309 Nr. 7b des Bürgerlichen Gesetzbuches), auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern insoweit Versicherungsschutz besteht,

beschränken.

(4) Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, die als Zusammenschluss in das Berufsverzeichnis der Beratenden Ingenieure eingetragen ist, muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen müssen mindestens Abs. 1 entsprechen.

§ 16 Berufsgesellschafts- und Partnerschaftsverzeichnis

(1) Eine Berufsgesellschaft und eine Partnerschaft mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen, an der mindestens eine nach diesem Gesetz in ein Berufsverzeichnis einzutragende Person beteiligt ist, ist in das Berufsgesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Hessen einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung der Gesellschaft oder Partnerschaft obliegt den geschäftsführenden Berufsangehörigen.

(2) Scheidet eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter aus der Berufsgesellschaft oder eine Partnerin oder ein Part-ner aus der Partnerschaft aus, so ist das in dem Berufsverzeichnis durch Löschung kenntlich zu machen. Entsprechendes gilt für den Fall der Aufhebung einer Zweigniederlassung.

(3) Die Eintragung in das Berufsgesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn nicht mindestens eine Partnerin oder ein Partner Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur oder Stadtplanerin oder Stadtplaner ist, die Partnerschaft nach § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Partnerschaft weder Sitz noch Zweigniederlassung im Lande Hessen hat.

(4) Die Zuständigkeit anderer register- oder verzeichnisführender Stellen bleibt unberührt.

Sechster Titel
Auswärtige, Ausgleichsmaßnahmen

§ 17 Vorübergehende Dienstleistungen Auswärtiger 24a

(1) Eine berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft, die nicht von den Fällen der §§ 10 bis 11c erfasst ist und erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben unter einer nach diesem Gesetz in ein Berufsverzeichnis einzutragende Berufsbezeichnung im Land Hessen erbringt, ohne in ein Berufsverzeichnis als niedergelassene Person oder Berufsgesellschaft eingetragen zu sein, hat dies der Ingenieurkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen unverzüglich nachträglich in Textform anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Teilnahme an Ausschreibungen im Wettbewerb um einen Auftrag.

(2) Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über

  1. den vollständigen Namen der Person oder die Geschäftsbezeichnung,
  2. die Staatsangehörigkeit der Person,
  3. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,
  4. den Nachweis der Berufsausübung, falls die Regelungen des Niederlassungsstaates der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Staates nichts anderes bestimmen,
  5. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung,
  6. den Ort der Niederlassung,
  7. bestehende Eintragungen in einem Handelsregister, Partnerschaftsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register mit der Nummer der Eintragung oder einer gleichwertigen, der Identifikation dienenden Erklärung,
  8. die für die Person oder Gesellschaft zuständige berufsständische Kammer oder vergleichbare Einrichtung und deren Aufsichtsbehörde.

Die Ingenieurkammer Hessen kann bei begründeten Zweifelsfällen Nachweise zu den Angaben verlangen.

(3) Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung desselben Berufs oder die Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige nach Abs. 1 in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr vollzeitlich oder in entsprechender Zeitdauer in Teilzeit berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. Dies gilt nur, wenn ein oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorliegen, die den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt.

(4) Die Anzeige nach Abs. 1 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte bereits eine entsprechende Anzeige bei einer anderen deutschen Ingenieur- oder Architektenkammer, genügt eine formlose Mitteilung darüber.

(5) Liegen die Voraussetzungen der zur Führung nach diesem Gesetz geschützten oder in ein Berufsverzeichnis einzutragenden Berufsbezeichnung nicht vor, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates der Europäischen Union oder des anderen Staates zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben.

(6) Für auswärtige Berufsangehörige gelten die §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten gilt § 23 Abs. 3 und bei der Verletzung der Berufspflichten § 25 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 9 sowie die §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 2, 4 und 7. Die Ingenieurkammer Hessen kann in einem Verfahren nach Satz 2 die Führung der nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung und die Erbringung von Dienstleistungen unter einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung untersagen. Geldauflagen und Zwangsgelder fließen der Ingenieurkammer Hessen zu.

§ 18 Ausgleichsmaßnahmen 18a 24a

(1) Entspricht, außer in den Fällen der §§ 10 bis 11b, im Falle der Niederlassung oder hauptberuflichen Anstellung von auswärtigen Berufsangehörigen die Ausbildung nicht den nach diesem Gesetz gestellten Anforderungen, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union, insbesondere nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, Ausgleichsmaßnahmen in Form

  1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs durch die Ausübung eines reglementierten Berufs unter Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen mit abschließender Bewertung durch die Ingenieurkammer Hessen oder
  2. einer Eignungsprüfung

verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordert und es sich um wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen nach diesem Gesetz handelt. Dabei ist in die Prüfung einzubeziehen, ob die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen ausgleichen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist durch Bescheid zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Unterschiede ausgeglichen werden können. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen. Keine Wahl hat die Antragstellerin oder der Antragsteller bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen, wenn der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. In diesem Fall steht nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/ EG, ist sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. Solange und soweit die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister von ihrer oder seiner Ermächtigung nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 keinen Gebrauch gemacht hat, hat die Ingenieurkammer Hessen nach Maßgabe von Art. 11, 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG und unter Berücksichtigung der Unterschiede der Qualifikationsniveaus und der Anerkennungsbedingungen Näheres zu der Feststellung von Defiziten, der Anordnung, Durchführung und Bewertung von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen in einer Satzung zu regeln.

(2) Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung nach Abs. 1 Satz 3 zu ermöglichen.

Siebter Titel
Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 19 Weitere Nachweise, Ausnahmen

(1) Neben den nach diesem Gesetz bei dem Verfahren beizubringenden Erklärungen können folgende weitere Nachweise verlangt werden:

  1. eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und über die früher geführten Namen,
  2. eine Erklärung über frühere, bestehende, gelöschte, beibehaltene oder beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen oder Listen anderer berufsständischer gesetzlicher Kammern in den Bundesländern, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,
  3. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde oder ein vergleichbarer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates oder eines Drittstaates ausgestellter Nachweis; bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder einem vergleichbaren Register eines anderen Staates verlangt werden,
  4. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

(2) Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis oder in einer anderen vergleichbaren Liste in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung aufgegeben wurde, und liegt dies nicht mehr als drei Monate zurück, so ist die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft auf Antrag in das entsprechende Berufsverzeichnis oder die entsprechende Liste oder das Berufsgesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen einzutragen, soweit kein Versagungsgrund nach § 20 oder Löschungsgrund nach § 21 Abs. 1 und 2 vorliegt. Wird die Eintragung bei einer anderen berufsständischen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschul- und anderen Ausbildungsabschlüssen. Die vorzulegenden Unterlagen und Nachweise sind in der Regel in Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Soweit geboten und bei begründeten Zweifeln können beglaubigte Kopien verlangt oder Bestätigungsnachweise der Authentizität der Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates verlangt werden.

§ 20 Versagungsgründe

(1) Die Eintragung in ein nach diesem Gesetz zu führendes Berufsverzeichnis ist einer berufsangehörigen Person zu versagen,

  1. solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung des Berufs als Ingenieurin oder Ingenieur oder Stadtplanerin oder Stadtplaner verboten oder nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit untersagt ist oder
  2. wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt, dass diese zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach den §§ 4 und 7 ungeeignet ist.

(2) Die Eintragung kann versagt werden,

  1. solange die berufsangehörige Person infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist,
  2. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
    1. eine eidesstattliche Versicherung bis zum 31. Dezember 2012 nach § 807 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abgegeben oder eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung erteilt wurde,
    2. das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde oder der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde,
    3. wenn sich aus sonstigen Gründen ihre persönliche Unzuverlässigkeit ergibt.

(3) Bei Berufsgesellschaften, die die Führung einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung von einer berufsangehörigen Person herleiten, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 21 Löschungen

(1) Die Eintragung einer berufsangehörigen Person oder Berufsgesellschaft in ein nach diesem Gesetz zu führendes Berufsverzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. die Person verstorben ist,
  2. die Person oder Berufsgesellschaft auf die Eintragung verzichtet hat,
  3. die Person keine Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung mehr im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat und ihren Beruf hier nicht mehr ausübt,
  4. die Berufsgesellschaft aufgelöst ist oder keine Niederlassung mehr im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat,
  5. die Eintragung durch unrichtige Angaben vorsätzlich erwirkt wurde,
  6. keine oder keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht,
  7. ein bestandskräftiger Bescheid nach § 25 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 vorliegt.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen. Diese kann auch gelöscht werden, wenn

  1. wiederholt Berufspflichten nach § 24 Abs. 1 bis 5 schuldhaft verletzt wurden,
  2. innerhalb der vorausgegangenen zehn Jahre mindestens zweimal ein Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3, ein Ordnungsgeld nach § 37 Abs. 1 oder eine Geldbuße nach § 40 Abs. 2 festgesetzt wurde,
  3. die Pflicht zur Zahlung der Beiträge oder von Kosten (Gebühren, Auslagen) aufeinanderfolgend zweimal oder unterbrochen mehrfach nicht erfüllt wurde.

(3) Die Eintragung darf in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 bis 7 oder Abs. 2 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung über die Löschung durch rechtsmittelfähigen Bescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 soll vor der Löschung von der Ingenieurkammer Hessen eine Frist bis zu einem Jahr gesetzt werden, innerhalb der die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung des von Erben durch beauftragte berufsangehörige Angestellte weiterzuführenden oder durch Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker verwalteten Büros oder der Berufsgesellschaft wieder erfüllt sein müssen. In besonders zu begründenden Fällen kann die Frist auf Antrag oder von Amts wegen angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden. Die Ingenieurkammer Hessen kann auf Antrag und Kosten der Erben einen treuhänderischen Verwalter oder Abwickler einsetzen. Im Falle des Abs. 1 Nr. 6 und § 20 Abs. 2 Nr. 1 gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 22 Einheitliche Stelle, Verfahren, Fristen, Versicherungsnachweise, Vorwarnmechanismus 20 23 24a

(1) Die von der Ingenieurkammer Hessen auf Antrag durchzuführenden Verfahren und Anzeigen nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften können über eine Einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) Über Eintragungen und Änderungen in ein Berufsverzeichnis oder einer Liste sowie deren Löschung nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Hessen. Wird dazu nach Maßgabe einer Satzung ein besonderer Ausschuss bestimmt, der eine Entscheidung nach Satz 1 trifft, führt der Vorstand oder nach Maßgabe einer Geschäftsordnung die Geschäftsstelle dessen Entscheidung aus. Die Präsidentin oder der Präsident oder dessen Stellvertretung kann der Entscheidung eines Ausschusses widersprechen, wenn diese rechtswidrig ist, und die Entscheidung selbst treffen.

(3) Der Antragseingang und die Vollständigkeit sind dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. Wird über einen Antrag in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften auf Anerkennung oder Feststellung einer Berechtigung sowie Eintragung oder Änderung der Eintragung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt der Antrag als genehmigt. Satz 1 gilt nicht im Falle eines von einer zuständigen Stelle außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Drittstaat) ausgestellten Nachweises, wenn zu dessen Prüfung ein Gutachten oder eine Stellungnahme einer zuständigen oder mehrerer zuständigen Stellen einzuholen ist und das der antragstellenden Person mitgeteilt wurde. Satz 2 gilt nicht, wenn nach dem Recht der Europäischen Union oder des Landes Hessen Nachweise einer zuständigen Stelle eines Drittstaates wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Lande Hessen ausgestellte Nachweise zu behandeln sind. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Die Ingenieurkammer Hessen hat auf Anfrage oder Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates dieser zu erklären,

  1. ob und inwieweit die Führung der Berufsbezeichnung, eine Berechtigung und die Berufsausübung nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft frei oder geregelt ist,
  2. ob und wann eine berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft in einem Berufsverzeichnis der Ingenieurkammer Hessen eingetragen ist oder war sowie wann und warum diese Eintragung gelöscht wurde,
  3. ob eine berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach diesem Gesetz oder weiterer Rechtsvorschriften die Führung einer Berufsbezeichnung oder eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung oder eine von der Ingenieurkammer Hessen nach diesem Gesetz oder weiterer Rechtsvorschriften zuerkannten Berechtigung besteht, widerrufen oder untersagt wurde.

Hat die Ingenieurkammer Hessen davon Kenntnis erlangt, dass eine Person die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt hat und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuches verwendet hat, so hat sie als zuständige Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Das Verfahren richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte können durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG getroffen werden. Die von der Warnung betroffenen Berufsangehörigen sind gleichzeitig mit der Warnung durch rechtsmittelfähigen Bescheid von der Entscheidung über die Warnung und den Inhalt der Warnung zu unterrichten. Werden die Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen unverzüglich nach Rechtskraft der Änderung der Gerichtsentscheidung zu löschen.

(5) Der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Versicherungsnachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass dessen Bedingungen und der Deckungsumfang den Bedingungen nach diesem Gesetz oder einer Satzung der Ingenieurkammer Hessen entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.

(6) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme von den in §§ 11, 11a und 11c genannten Regelungen sowie dem § 13 Abs. 7 Satz 2 und § 17 keine Anwendung.

Achter Titel
Ordnungsrecht

§ 23 Obliegenheiten

(1) Den Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen obliegt, ihr unverzüglich

  1. Änderungen des Namens, der Staatsangehörigkeit, der Firma und der Postanschrift, unter der sie eingetragen sind,
  2. Änderungen in der Führung der Berufsbezeichnung und der Tätigkeitsart,
  3. Löschungen oder Änderungen in einem vergleichbar anderen Berufsverzeichnis in einem Bundesland, Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Staat,
  4. Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäß eingerichteten Versorgungseinrichtung und zu einer Befreiung davon,
  5. Änderungen von satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung,
  6. als Berufsgesellschaft Tatsachen, die zum Widerruf der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder zum Erlöschen einer nach diesem Gesetz gegebenen Berechtigung geeignet sind, mitzuteilen sowie
  7. Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen,
  8. auf Anforderung die von der Ingenieurkammer Hessen erhaltenen gültigen Urkunden, Nachweise und sonstigen zur Berufsausübung dienlichen Gegenstände zurückzugeben,
  9. fällige Beiträge und Kosten zu entrichten.

Angaben, Auskünfte und Mitteilungen sind in Textform der Ingenieurkammer Hessen zu übermitteln.

(2) Im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen sich niederlassende Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben sich bei dieser unverzüglich anzumelden, soweit diese eine bei ihr in ein Berufsverzeichnis einzutragende Berufsbezeichnung nach anderweitigem Recht bereits führen oder führen werden. Berufsgesellschaften haben mit ihrer Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsgesellschaftsvertrages und einen beglaubigten Auszug aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister beizubringen oder können auf bei der Ingenieurkammer Hessen oder einem anderen allgemein zugänglichen gesetzlichen berufsständischen Berufsverzeichnis einer zuständigen Stelle vorliegende unveränderte Eintragungen oder Nachweise Bezug nehmen.

(3) Bei einer schweren oder wiederholt schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld bei berufsangehörigen Personen bis zu 5.000 Euro und bei Berufsgesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. Das gilt auch für eine nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder eines anderen Gesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Anzeigepflicht auswärtiger berufsangehörige Personen und Berufsgesellschaften. Das Zwangsgeld fließt der Ingenieurkammer Hessen zu.

§ 24 Berufspflichten

(1) Die in ein Berufsverzeichnis oder eine Liste nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes bei der Ingenieurkammer Hessen eingetragenen Berufsangehörigen sind verpflichtet,

  1. die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln zu beachten,
  2. sich gegenüber berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  3. sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,
  4. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,
  5. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend, gegebenenfalls nach Maßgabe einer Satzung der Ingenieurkammer Hessen, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus der Berufsausübung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können,
  6. sich den Anforderungen an den Beruf entsprechend fortzubilden und die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten sowie die berufspraktische Vorbereitung angehender berufsangehöriger Personen zu fördern; weiteres kann die Ingenieurkammer Hessen durch Richtlinien regeln, soweit das nicht durch Rechtsverordnung durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister bestimmt wird,
  7. die berechtigten Interessen der Auftraggeberschaft und deren im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen persönlichen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  8. nicht gegen Obliegenheiten nach § 23 Abs. 1 und 2 schuldhaft wiederholt oder in grober Weise zu verstoßen.

Das gilt auch für nach diesem Gesetz gleichgestellte auswärtige berufsangehörige Personen und Berufsgesellschaften, die im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen beruflich tätig sind.

(2) Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure und entsprechende Berufsgesellschaften haben ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber der Auftraggeberschaft und anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen.

(3) Bauvorlageberechtigte dürfen Planvorlagen nur unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zu-lässiger Weise anerkennen.

(4) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Verletzung der Berufspflichten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(5) Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen und bei Berufsgesellschaften eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer haben zu einem von der Ingenieurkammer Hessen oder von ihr eingesetzten Einrichtung anberaumten Schlichtungs- oder Mediationsverfahren persönlich zu erscheinen.

(6) Die Ingenieurkammer Hessen kann Richtlinien zu den Berufspflichten erlassen.

§ 25 Berufsordnungsverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten wird in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Ingenieurkammer Hessen geahndet. Zuständigkeiten anderer berufsständischer Kammern und Berufsgerichte bleiben unberührt.

(2) Ausgeschlossen sind Verfahren

  1. wegen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder religiöser Ansichten und Handlungen,
  2. gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene oder Verpflichtete öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer hieraus sich unmittelbar ergebenden Tätigkeit,
  3. gegen Berufsangehörige, die ausschließlich Pflichtmitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sind, und Berufsgesellschaften mit ausschließlich ihr als Pflichtmitglied angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern,
  4. bei anderen dort abgeschlossenen berufsständischen Kammern wegen desselben Sachverhalts.

(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens kann stellen

  1. die betroffene Person oder Berufsgesellschaft gegen sich selbst,
  2. die Präsidentin oder der Präsident der Ingenieurkammer Hessen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Ein eingeleitetes Berufsordnungsverfahren ist bis zur Beendigung eines Strafverfahrens auszusetzen, wenn wegen desselben Sachverhaltes öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für ein Berufsordnungsverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung war, ein Berufsordnungsverfahren nur eingeleitet oder fort-gesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehrenverfahren oder Berufsordnungsverfahren bei einer anderen berufsständischen Kammer eines Bundeslandes oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.

(6) In einem Berufsordnungsverfahren kann erkannt werden auf

  1. einen schriftlichen Verweis,
  2. eine Geldauflage bis zu 25.000 Euro bei berufsangehörigen Personen und 50.000 Euro bei Berufsgesellschaften,
  3. Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Ingenieurkammer Hessen und ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu bekleiden,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen, Einrichtungen und Ausschüssen der Ingenieurkammer Hessen,
  5. Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis des betreffenden Fachgebiets, in dem Berufsverzeichnis Bauvorlageberechtigter und in dem Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften,
  6. Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung bei Berufsgesellschaften mit Ausnahme von Partnerschaften.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist ein Zeitraum von wenigstens einem und höchstens sieben Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Folgen der Entscheidung fortbestehen. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 kann zugleich auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folge einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 ein.

(7) Sind seit der Verletzung der Berufspflicht mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist die Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Berufsordnungsverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die § § 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(8) Geldauflagen fließen der Ingenieurkammer Hessen zu.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident der Ingenieurkammer Hessen kann bei einem minder schweren Verstoß gegen Berufspflichten eine schriftliche Rüge erteilen. Mit der Rüge sind weitere Berufsordnungsmaßnahmen wegen des der Rüge zugrunde gelegten Sachverhaltes ausgeschlossen.

Zweiter Teil
Ingenieurkammer Hessen

Erster Abschnitt
Aufgaben, Organisation

§ 26 Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitgliedschaften 24a

(1) Die Ingenieurkammer Hessen ist eine landesunmittelbare selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gebildet durch ihre Pflichtmitglieder. Ihr Sitz ist in Wiesbaden. Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Hessen sind

  1. die in die von ihr geführten Berufsverzeichnisse eingetragenen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und die eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
  2. die in dem Verzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure Eingetragenen, ausgenommen bauvorlageberechtigte Personen nach § 67 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung,
  3. die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 von ihr anerkannten Fachingenieurinnen und Fachingenieure und die berufsangehörigen Personen, denen eine zusätzliche Berufsbezeichnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zuerkannt wurde.

(3) Berufsgesellschaften und auswärtige Berufsangehörige sind keine Pflichtmitglieder. Auf Antrag können als freiwillige Mitglieder Ingenieurinnen und Ingenieure und Berufsgesellschaften nach Maßgabe einer Satzung aufgenommen werden.

(4) Wer als in Abs. 2 genannte berufsangehörige Person aus dem von der Ingenieurkammer Hessen geführten Berufsverzeichnis gestrichen wird, scheidet als deren Pflichtmitglied aus. Eine freiwillige Mitgliedschaft bleibt davon unberührt.

(5) Die Ingenieurkammer Hessen kann nach Maßgabe einer Satzung in der Ingenieurausbildung befindliche Personen als Mitglieder und kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in die Vertreterversammlung gewählt werden.

§ 27 Aufgaben 20 23

(1) Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen sind

  1. die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und des Ansehens des Berufsstandes,
  2. die nach diesem Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durchzuführenden Anerkennungsverfahren und zu führenden Berufsverzeichnisse zu führen,
  3. die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung des Ingenieurwesens, der Baukultur und des Bauwesens sowie des Städtebaus,
  4. die Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen Kammern, Berufsverbänden und Einrichtungen,
  5. die Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen sowie des Wettbewerbswesens,
  6. die Mitwirkung bei der Ernennung von Sachverständigen,
  7. Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Berufsangehörigen betreffen, insbesondere auch zu geplanten und bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie zu Verordnungen, Richtlinien, Mitteilungen und Stellungnahmen der Organe der Europäischen Union Stellung zu nehmen,
  8. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  9. auf Anforderung von Gerichten und Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereich zu erstatten,
  10. im Zusammenhang mit dem Ingenieurwesen stehende Fragen des Rechts und der Politik der Europäischen Union, des Bundes und eines Bundeslandes, der Nachhaltigkeit, des Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes und anderer Sachbereiche aufzugreifen,
  11. die aus diesem Gesetz folgenden sowie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben durchzuführen und hierzu weitere Berufsverzeichnisse und Listen von Ingenieurinnen und Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besondere Qualifikationsvoraussetzungen gefordert sind, und andere Berufsverzeichnisse und Listen zu führen sowie Bescheinigungen zum Nachweis der Berufszugehörigkeit und besonderer Qualifikationen auszustellen.

(2) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann der Ingenieurkammer Hessen weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören. Insbesondere kann die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in diesem Gesetz geregelten Berufsaufgaben übertragen werden. Eine Aufgabenübertragung ist mit dem Vorstand der Ingenieurkammer Hessen zu erörtern.

(3) Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden. Sie kann sich als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen und nach dem Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), Mediationsverfahren vermitteln und hierfür Einrichtungen schaffen oder sich an solchen beteiligen.

(4) Die Ingenieurkammer Hessen kann als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), für die berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften mit einer Pflicht zur Berufshaftpflicht durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(5) Die Ingenieurkammer Hessen ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere nach Art. 8, 56, 56a und 57 der Richtlinien 2005/36/EG in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs; die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.

(6) Die Ingenieurkammer Hessen kann zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben durch Satzung besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen. Sie kann mit anderen zuständigen Stellen in ihrem Geschäftsbereich, in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder einem weiteren Staat (Drittstaat) Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und über Verfahren der Anerkennung berufsbezogener Nachweise treffen.

§ 28 Versorgungswerk 20 23

(1) Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder rechtlich Gleichgestellten und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich Versorgungseinrichtungen einer anderen berufsständischen Versorgungs- und Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.

(2) Mitglieder können durch Satzung verpflichtet werden, Teilnehmer an dem von der Ingenieurkammer Hessen bestimmten Versorgungswerk zu werden. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen rechtsförmlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.

(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder,
  2. die Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
  3. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme, die Befreiung von der Teilnahme und die freiwillige Teilnahme,
  5. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe des Versorgungswerkes

und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von dem Vermögen, der Verwaltung, dem Haushalt und den Organen der Ingenieurkammer Hessen sind. Die Anlagegrundsätze und Berichtspflichten des § 124 Abs. 1 sowie der §§ 215 und 216 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), gelten entsprechend. Soweit die Ingenieurkammer Hessen sich einem anderen berufsständischen Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland anschließt, darf die Satzung auf die für dieses Versorgungswerk geltenden Vorschriften verweisen.

(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Für die Beitreibung rückständiger Beiträge zum Versorgungswerk gilt § 34 Abs. 3 entsprechend. Das gilt auch für Kosten.

§ 29 Organe

(1) Die Organe der Ingenieurkammer Hessen sind

  1. die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

Den Organen können nur Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen angehören.

(2) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer Hessen aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

(3) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung festsetzt.

§ 30 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen an.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt

  1. die Satzungen,
  2. die Wahlordnung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. den Haushaltsplan oder Wirtschafts-plan,
  5. die Geschäftsordnung für die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,
  6. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  7. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  8. die Errichtung eines Versorgungswerkes oder den Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung,
  9. die Bildung von und Beteiligung an Ausschüssen, Einrichtungen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse, soweit nach Maßgabe einer Satzung nicht der Vorstand dazu bestimmt wird,
  10. die Berufsordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand das beschließt oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder oder ein Drittel aller Pflichtmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes das schriftlich beim Vorstand beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder und mehr als ein Viertel der Pflichtmitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung zurückgestellt worden und tritt die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Abs. 4 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Antrag ist auch dann abgelehnt, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Pflichtmitglieder gegen ihn gestimmt hat.

(6) Beschlüsse über Satzungen, die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der anwesenden Pflichtmitglieder.

§ 31 Vertreterversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann in der Hauptsatzung beschließen, dass an ihre Stelle die Vertreterversammlung tritt.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(3) Die Mitgliederversammlung erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sowie die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.

(4) Die Vorschriften über Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung nach § 30 gelten für die Vertreterversammlung entsprechend.

§ 32 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stellvertreterin (Vizepräsidentin) oder dem Stellvertreter (Vizepräsidenten), der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand abweichend von Satz 1 zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und zwei weitere Mitglieder angehören. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder des Vorstands müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass dieser für die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Kommt eine Wahl des Vorstandes in der Zusammensetzung nach Abs. 1 nicht im ersten Wahlgang zustande, so ist die Wahl einmal zu wiederholen. Wird auch bei der Wiederholung kein Vorstand gemäß Abs. 1 gewählt, so wählen Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder die ihrem Bereich zugehörigen Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Hessen. Er ist insbesondere zuständig für die nach diesem Gesetz und weiterer Rechtsvorschriften durchzuführenden

  1. Auskunfts-, Anerkennungs-, Eintragungs-, Feststellungs-, Löschungs- und Zuerkennungsverfahren,
  2. Berufsverzeichnisse, Listen und Register,
  3. Erklärungen der Unbedenklichkeit einer in der Bezeichnung, Geschäftsbezeichnung oder Firma einer Berufsgesellschaft zu führenden Berufsbezeichnung,
  4. Überwachungen der Einhaltung der Obliegenheiten und Berufspflichten,
  5. Prüfung und Ausstellung der für die Berufsausübung erforderlichen oder beantragten Nachweise,
  6. Anerkennungen von Fortbildungsveranstaltungen und
  7. Ordnungswidrigkeitsverfahren.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Ingenieurkammer Hessen gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Ingenieurkammer Hessen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

(6) Für die laufenden Geschäfte hat der Vorstand eine Geschäftsstelle einzurichten und dieser die Erledigung der laufenden Geschäfte und Aufgaben nach Abs. 4 zu übertragen. Einzelne Geschäfte können auch einer anderen Stelle übertragen werden. Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Präsidentin oder der Präsident, im Fall deren oder dessen Verhinderung oder Auftrags deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Weiteres zur Aufgabenwahrnehmung und Besetzung ist durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu bestimmen.

§ 32a (aufgehoben) 20a 20b

§ 33 Hauptsatzung

(1) Die Ingenieurkammer Hessen gibt sich eine Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung,
  2. die Geschäftsführung der Ingenieurkammer Hessen,
  3. die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,
  4. die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,
  5. die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer.

Sie kann unbeschadet der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes bestehenden Vorschriften Bestimmungen über

  1. die weitere Art und den Ort von Bekanntmachungen,
  2. die Bildung von Ausschüssen und Einrichtungen,
  3. die Einziehung von Urkunden,
  4. weitere nach diesem Gesetz durch Satzung zu regelnde Vorschriften enthalten.

(3) Die Hauptsatzung kann unbeschadet der gesetzlichen Obliegenheiten und Berufspflichten nach diesem Gesetz weitere Bestimmungen über Anzeigenpflichten der Mitglieder gegenüber der Ingenieurkammer Hessen enthalten.

§ 34 Finanzwesen 20 23

(1) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Ingenieurkammer Hessen werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan muss den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltens entsprechen.

(2) Die Ingenieurkammer Hessen ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung mit Kostenverzeichnis zu erheben. Bei der Bemessung der Gebühr ist nur von dem mit der Amtshandlung oder der sonstigen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. Die Kostenordnung und das Kostenverzeichnis erlässt der Vorstand.

(3) Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen der Ingenieurkammer Hessen verpflichtet, Beiträge, Gebühren, Ordnungs- und Zwangsgelder, Geldauflagen in Berufsordnungsverfahren und Kosten nach Abs. 2 gegen eine Vergütung von 5 Prozent der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der Ingenieurkammer Hessen zu erstatten.

(4) Das Finanzwesen kann in Form der leistungsbezogenen Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in der am 14. April 2022 geltenden Fassung, sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der am 14. April 2022 geltenden Fassung ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

§ 35 Staatsaufsicht 18

(1) Staatsaufsichtsbehörde der Ingenieurkammer Hessen ist das zuständige Ministerium. Durch Rechtsverordnung kann die Staatsaufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden.

(2) Die Staatsaufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses Gesetzes und des maßgeblichen Rechts der Europäischen Union und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen. Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Entscheidungen der Ingenieurkammer Hessen oder rechtswidrige Beschlüsse deren Organe außer Kraft setzen und Maßnahmen rückgängig machen, die aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses erfolgt sind.

(3) Erfüllt die Ingenieurkammer Hessen die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Staatsaufsichtsbehörde verlangen, dass die Ingenieurkammer Hessen innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt sie diesem Verlangen nicht nach, so kann die Staatsaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Ingenieurkammer Hessen die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

(4) Reichen die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder alle Pflichten oder Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen wahrnehmen oder erfüllen.

(5) Die Staatsaufsichtsbehörde ist zu den Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie auf Verlangen zu den Sitzungen des Vorstandes und von Ausschüssen und Einrichtungen einzuladen. Beauftragten der Staatsaufsichtsbehörde ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen der Staatsaufsichtsbehörde ist die Mitglieder- oder Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen.

(6) Der Vorstand der Ingenieurkammer Hessen erstattet der Staatsaufsichtsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Haushalts- oder Geschäftsjahr. Die Staatsaufsichtsbehörde kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Ingenieurkammer Hessen verlangen.

(7) Die Staatsaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe einer Kostenordnung für die allgemeine Aufsicht und für Amtshandlungen der Staatsaufsicht Gebühren und Auslagen erheben.

Zweiter Abschnitt
Verfahren, Datenschutz, Rechtsverordnungen

§ 36 Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen 20 24 24a

(1) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage 2 zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewerten kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.

(2) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Mitglieder- oder Vertreterversammlung einfließen können.

(3) Die Satzungen, der Haushalts- oder Wirtschaftsplan, die Kostenordnung und die Festsetzung der Entschädigung und Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Organe der Ingenieurkammer Hessen sind der Aufsichtsbehörde binnen einer Frist von vier Wochen nach Beschlussfassung in einer ausgefertigten Fassung vorzulegen. Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Satzung zur Führung einer Fachbezeichnung nach § 12, die Ausgleichsmaßnahmensatzung nach § 18 sowie alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Vorgenannten, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften im Sinne des Abs. 1 Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Abs. 1 und 2 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 1 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Sie sind mit dem Genehmigungsvermerk bekanntzumachen.

(4) Satzungen und die Kostenordnung mit Kostenverzeichnis sowie andere nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes zu veröffentlichende Vorschriften, Mitteilungen, Berufsverzeichnisse und Listen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung kann dort als Hinweis in abgekürzter Form erfolgen, wenn der vollständige Text mit Ausfertigungsvermerk und gegebenenfalls mit Genehmigungsvermerk von der Ingenieurkammer Hessen in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird. In der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung von Kopien kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden. Eine Bekanntmachung in anderen Medien bleibt unberührt.

(5) Satzungen und die Kostenordnung mit Kostenverzeichnis und deren Änderung und Aufhebung treten am ersten Tag des nach der Bekanntmachung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(6) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 1 Satz 1 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

§ 37 Ordnungsgeld

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer Hessen kann gegen Mitglieder oder in einem von ihr geführten Berufsregister, Berufsverzeichnis und Berufsgesellschaftsverzeichnis eingetragene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die ihre satzungsgemäßen oder rechtsverbindlichen Obliegenheiten und Berufspflichten schuldhaft verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind der oder dem Betroffenen zuzustellen.

(2) Die Ordnungsgelder fließen der Ingenieurkammer Hessen zu. Sie werden wie Beitragsrückstände beigetrieben.

(3) Wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, ist ein Berufsordnungsverfahren in derselben Angelegenheit ausgeschlossen.

§ 38 Datenschutz, Auskünfte 24a

(1) In die nach diesem Gesetz und aufgrund von Rechtsvorschriften zu führenden Berufsverzeichnisse können folgende Angaben eingetragen werden, soweit das zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften erforderlich ist:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade,
  2. die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung, der Hauptwohnung und einer anderen maßgeblichen Wohnung,
  3. die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart sowie Zusätze zur Berufsbezeichnung,
  4. das Datum der Eintragung, deren Änderung und deren Löschung,
  5. die Berufsverzeichnis-, Listen- oder Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren,
  6. Eintragungen in Berufsverzeichnisse, Verzeichnisse und Listen anderer berufsständischer Kammern und amtliche Register in einem andere Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem weiteren Staat,
  7. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund freiwilliger Angaben,
  8. in einem besonderen Berufsverzeichnis Anzeigen und Angaben Auswärtiger nach § 17, die im Geschäftsbereich anzeigepflichtige Dienstleistungen vorübergehend erbringen, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied der Ingenieurkammer Hessen oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird,
  9. weitere zur Verwaltung der Eintragungen notwendige Ordnungsmerkmale.

Das Nähere bestimmt der Vorstand der Ingenieurkammer Hessen.

(2) Zu statistischen Zwecken nach dem Recht der Europäischen Union sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, und nach dem Recht der Europäischen Union anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung oder Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen.

(3) Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis, anderen Verzeichnissen oder Registern und einer Maßnahme nach §§ 11c Abs. 5 Satz 1, 17 Abs. 6, 23 und 25 sowie nach der Ausführung personenbezogener Abfragen und Auskünfte nach Abs. 4 und § 22 Abs. 4 und 5 sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Berufsgesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Pflicht zur weiteren Speicherung und Löschung nach Maßgabe anderen Rechts bleibt unberührt. Die Betroffenen sind vor der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis oder Register nach Satz 1 auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.

(4) Wer ein berechtigtes Interesse an den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Daten glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Ingenieurkammer Hessen veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person schriftlich zugestimmt wurde. Empfänger von im Einzelfall übermittelten Daten sind verpflichtet, die Daten nur zu dem bestimmungsgemäßen Zweck zu verwenden und danach unverzüglich oder bei einer begründeten weiteren Speicherung spätestens fünf Jahre nach dem Empfang der Daten zu löschen.

§ 39 Rechtsverordnungen 24a

(1) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen über

  1. den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Berufsbezeichnung erforderlichen praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis, der Fortbildung während der Berufspraxis und die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern absolvierten Berufspraktika nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Nr. 3,
  2. die von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Hessen in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen,
  3. die Anpassung der Mindestversicherungssumme nach § 15 Abs. 2,
  4. Ausgleichsmaßnahmen nach § 11b Abs. 2 und § 18 Abs. 1 insbesondere nach Maßgabe des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  5. die Bestimmung der Ingenieurkammer Hessen als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz Versicherungsvertragsgesetz und weitere Aufgaben nach § 27 Abs. 2 und Abs. 4,
  6. die Ergänzung zu den Bestimmungen der Durchführungsakte zur Umsetzung des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) Soweit es zur Abwendung oder Erfüllung bindender Rechtsakte der Europäischen Union, Rechtsvorschriften und Entscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und Entscheidungen deutscher Gerichte erforderlich ist, wird die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelung zu treffen über

  1. die Voraussetzungen und Führung der Berufsbezeichnung,
  2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,
  3. die Anerkennung und Ausstellung von Nachweisen,
  4. die Teilnahme an und Ausführung von Auskunftsersuchen insbesondere in Binnenmarkt- Informationssystemen,
  5. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Art. 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG,
  6. weitere Aufgaben,

insbesondere nach den Richtlinien 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie nach Richtlinien der Europäischen Union zum öffentlichen Auftragswesen, nach Abkommen über den Beitritt weiterer Staaten zur Europäischen Union und über Abkommen mit anderen Staaten und Organisationen sowie sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union.

Dritter Teil
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 40 Bußgeldvorschriften 20

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt eine Berufsbezeichnung oder einen Zusatz dazu führt oder führen lässt oder einen zu führenden Zusatz zu führen unterlässt oder führen lässt oder eine Befugnis zu besitzen vorgibt, ohne dazu nach § 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 berechtigt zu sein,
  2. personenbezogene Daten entgegen den Pflichten nach § 38 Abs. 4 Satz 3 verarbeitet oder nicht fristgemäß löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), ist die Ingenieurkammer Hessen. Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Ingenieurkammer Hessen. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Für die Beitreibung der Geldbußen, Verwarnungsgelder, Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten aufgrund eines Bußgeldbescheides der Ingenieurkammer Hessen gilt § 34 Abs. 3 entsprechend.

(4) Die Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach anderem Recht entsprechend dem Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt. Für denselben Verstoß kann nur einmal ein Buß-geldverfahren durchgeführt werden.

§ 41 Übergangsvorschriften 24a

(1) Wer nach dem Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407) oder dem Ingenieurkammergesetz vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281) in der jeweils am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung berechtigt ist, eine nach diesen Gesetzen geschützte Berufsbezeichnung zu führen, bleibt weiter dazu berechtigt.

(2) Wer am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure der Ingenieurkammer Hessen eingetragen ist, bleibt unter den Bedingungen des § 19a Abs. 4 bis 8 des Ingenieurkammergesetzes bauvorlageberechtigt und ist von Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2023 freigestellt. Das gilt auch im Falle eines nach § 19a Abs. 9 ausgestellten Nachweises über die Bauvorlageberechtigung. Ist am Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung einer bauvorlageberechtigten Person nach § 19a Abs. 4 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes gelöscht oder zu löschen oder ist ein befristeter Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 19a Abs. 8 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes abgelaufen, erfolgt nur noch eine Eintragung nach § 10 dieses Gesetzes.

(3) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Eintragungsvoraussetzungen als Stadtplanerin und Stadtplaner nach § 19b Abs. 2 bis 4 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung erfüllt, ist auf Antrag in das Berufsverzeichnis nach § 8 dieses Gesetzes einzutragen.

(4) Die am 8. Dezember 2015 bestehende Ingenieurkammer Hessen besteht in der Besetzung des gewählten Vorstandes als die nach diesem Gesetz fort. Die nach § 3 Abs. 1 und 2 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung bestehenden Mitgliedschaften bestehen als solche nach diesem Gesetz weiter.

(5) Die von der Ingenieurkammer Hessen aufgrund des Ingenieurkammergesetzes erlassenen Satzungen und die Kostenordnung mit Kostenverzeichnis bestehen als solche nach diesem Gesetz fort und können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden.

(6) Der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung bestehende Eintragungsausschuss besteht als ein von der Ingenieurkammer Hessen durch Satzung einsetzbarer Eintragungsausschuss fort. Die nach § 7 Abs. 4 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung bestellten Mitglieder bleiben bis zu einer nach Maßgabe der Satzung erfolgten Bestellung im Amt.

(7) Die nach dem Ingenieurgesetz und dem Ingenieurkammergesetz in der jeweils am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung getroffenen Entscheidungen, Eintragungen und Löschungen sowie die ausgestellten Nachweise bleiben unberührt. Die nach dem Ingenieurgesetz und dem Ingenieurkammergesetz in der jeweils am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen, es sei denn, die Vorschriften nach diesem Gesetz sind für die betroffene berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft günstiger.

(8) Der nach § 3a Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes in der am 8. Dezember 2015 geltenden Fassung bestehende Anschluss an ein berufsständisches Versorgungswerk besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.

(9) Die nach dem Hessischen Ingenieurgesetz in der am 15. Juli 2024 geltenden Fassung getroffenen Entscheidungen, Eintragungen und Löschungen sowie die ausgestellten Nachweise und Bescheinigungen bleiben unberührt. Die nach dem Hessischen Ingenieurgesetz in der am 15. Juli 2024 geltenden Fassung eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen; es sei denn, die Vorschriften nach diesem Gesetz sind für die betroffene berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft günstiger.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23 24a

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme von § 28 mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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Leitlinien zu AusbildungsinhaltenAnlage 1 24a
(zu § 11 Abs. 1 Nr. 1)

I. Allgemeines

Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Ihre Tätigkeit umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.

II. Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens

Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen von mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können.

Hierzu gehören:

  1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematischnaturwissenschaftlichen Bereich vermitteln: insbesondere Höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, Baustoffkunde und Technisches Darstellen,
  2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln: insbesondere Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerkslehreplanung, Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik und Geodäsie,
  3. Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,
  4. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln: insbesondere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene), Straßenwesen,
  5. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln: insbesondere Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement,
  6. Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln: insbesondere Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht, Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz) und technische Gebäudeausrüstung).

Der Anteil der Studienfächer in den Nr. 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.

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Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung Anlage 2 20 24 24a
(zu § 36 Abs. 1 Satz 2)

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Satzungsvorschriften, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
  2. Satzungsvorschriften im Sinne der Nr. 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

III. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind:
    1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf Vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit Anforderungen anderer Vorschriften kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs Zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Art. 6 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. eine vorherige Meldung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Abs. 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.


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