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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 13. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 32 vom 24.10.2022 S. 499)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
BiUrlG HE - Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub"HBUG - Hessisches Bildungsurlaubsgesetz
Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub"

2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte" durch "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird

Dies gilt auch für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2.

aufgehoben.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "28. September 2015 (GVBl. S. 366)" durch "25. Juni 2020 (GVBl. S. 436)," ersetzt.

5. In § 4 Satz 2 wird das Wort "Beschäftigungsverhältnis" jeweils durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "auszuhändigen" durch "auszustellen" ersetzt.

c) In Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

d) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Beschäftigungsverhältnisses" durch die Wörter "Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses" ersetzt.

7. In § 6 Abs. 2 wird das Wort "auszuhändigen" durch "auszustellen" ersetzt.

8. § 8 Abs. 3 wird

(3) Sofern Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 gewährt wird, erstattet das Land den privaten Beschäftigungsstellen nach Maßgabe des Landeshaushaltes das für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlende Arbeitsentgelt. Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

aufgehoben.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bei Kleinst- und Kleinbetrieben" gestrichen.

b) Abs. 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Das Land erstattet Arbeitgebern, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4."Das Land erstattet Beschäftigungsstellen, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf An trag einen Anteil des nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. Bei der Feststellung der Zahl der ständig beschäftigten Personen sind teilzeitbeschäftigte Personen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Der Anteil nach Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des gezahlten täglichen Arbeitsentgelts der freigestellten Person."

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Pauschale nach Abs. 1 Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des tatsächlichen täglichen Arbeitsentgeltes der freigestellten Person."(2) Sofern Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 gewährt wird, erstattet das Land den privaten Beschäftigungsstellen nach Maßgabe des Landeshaushaltes das nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen."

d) In Abs. 3 werden die Wörter "der Arbeitgeber" durch "die Beschäftigungsstelle", das Wort "Entschädigung" durch "Erstattung" und die Angabe "Satz 1" durch "und 2" ersetzt.

10. In § 10 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch "14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bildungsveranstaltung" die Wörter "in Textform" eingefügt und wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "und 3 und Abs. 2" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort "Bestätigung" die Wörter "in Textform" eingefügt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bbb) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

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5. die Dauer des täglichen Arbeitsprogramms von sechs Zeitstunden nicht unterschreitet und"5. hinsichtlich des Arbeitsprogramms den Anforderungen nach Abs. 2 genügt."

ccc) Nr. 6 wird

6. in Form von Präsenzveranstaltungen stattfindet.

aufgehoben.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von denen einer" durch "die jeweils" und das Wort "muss" durch "müssen" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "In begründeten Ausnahmefällen kann die" durch das Wort "Die" ersetzt und wird nach dem Wort "Veranstaltung" das Wort "kann" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Erprobung innovativer Lehr- und Lernformen sowie neuer methodischer Modelle kann eine Veranstaltung im Einzelfall abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz anerkannt werden. Hierzu ist der anerkannte Träger verpflichtet,
  1. mit dem Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung eine ausführliche Begründung vorzulegen sowie
  2. eine gesonderte Evaluierung der Veranstaltung durchzuführen und deren Ergebnisse mitzuteilen.
"(2) Das Arbeitsprogramm muss durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden pro Tag umfassen. Das tägliche Arbeitsprogramm kann verkürzt werden, sofern vier Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden und ein Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen erfolgt. Abweichend von Satz 1 kann bei Veranstaltungen, die sich ausschließlich an Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden oder an Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte richten, die Dauer des Arbeitsprogramms ohne Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen auf bis zu vier Zeitstunden pro Tag verkürzt werden."

13. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Verfahren der Anerkennung von Trägern und Bildungsveranstaltungen

Das Verfahren der Anerkennung von Trägern und der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen wird durch Rechtsverordnung geregelt. In der Rechtsverordnung werden der Inhalt der Anträge, die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen sowie die Dauer einer Bildungsveranstaltung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) bestimmt.

" § 13 Verfahren der Anerkennung von Trägern und Bildungsveranstaltungen

Das Nähere zum Verfahren der Anerkennung von Trägern und der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, insbesondere auch der Inhalt der Anträge und die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen, sowie das Nähere zu den Anforderungen an das Programm, das Format und die Dauer einer Bildungsveranstaltung wird durch Rechtsverordnung geregelt."

14. In § 16 wird die Angabe "8 Abs. 3 und" durch die Angabe "9 Abs. 1 und 2 sowie" ersetzt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 2," gestrichen.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "8 Abs. 3 Satz 1" durch "9 Abs. 1 und 2" ersetzt.

(Gültig ab 25.10.2022 siehe =>)
16. In § 19 Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2029" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderungen des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz, zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bildungsveranstaltungen, die auf Grund von in anderen Bundesländern bestehenden Rechtsvorschriften zur Freistellung von Beschäftigten zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 bis 5 genügen und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 12 erfüllen."Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen für politische Bildung durchgeführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 bis 5 genügen und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 12 erfüllen."

b) Satz 3 wird

Satz 1 und 2 gelten auch für Veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen für politische Bildung durchgeführt werden.

aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 5 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "11. November 2021 (GVBl. S. 706)" ersetzt.

2. In § 25b Abs. 1 Nr. 12 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 162)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)," eingefügt.

3. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 8" durch " § 6" ersetzt und wird die Angabe "28. Juni 2012 (GVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 480)" durch "17. Juni 2021 (GVBl. S. 302), geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302)" ersetzt.

4. In § 42 Abs. 3 werden die Wörter "Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch "Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes" und die Angabe "12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432)" durch "13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499)" ersetzt.

5. In § 47 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch "Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes" ersetzt.

6. In § 48 wird die Angabe "10. März 2017 (BGBl. I S. 420)" durch "9. April 2021 (BGBl. I S. 742)" ersetzt.

7. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe "14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)" durch "23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" ersetzt.

8. In § 60 wird die Angabe "13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470)" durch "12. November 2020 (GVBl. S. 767)" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung Bildungsurlaubgesetz

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Die Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz vom 1. Februar 1999 (GVBl. I S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2018 (GVBl. S. 709), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"HBUGDV - Durchführungsverordnung Hessisches Bildungsurlaubsgesetz -Verordnung zur Durchführung des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" werden durch "Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes" ersetzt.

b) In Nr. 3 wird das Wort "Telefonseelsorge" durch "Seelsorge" ersetzt.

c) Nach Nr. 6 werden als neue Nr. 7 und 8 eingefügt:

"7. die politische Bildungsarbeit,

8. die kulturelle Bildungsarbeit,"

d) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 9.

e) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 10 und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

f) Nach Nr. 10 werden als Nr. 11 bis 13 eingefügt:

"11. der Umwelt- und Naturschutz,

12. die nachhaltige Entwicklung und internationale Zusammenarbeit,

13. das kirchliche und religiöse Ehrenamt und"

g) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 14.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "ist schriftlich einzureichen" durch "soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Formulare eingereicht werden" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "anzuführen" die Wörter "und in geeigneter Form nachzuweisen" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "ist" durch "sind" ersetzt und werden nach dem Wort "Konzepts" die Wörter "und geeignete Qualifikationsnachweise des pädagogischen Personals" eingefügt.

d) In Abs. 4 werden die Wörter "Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch "Hessischen Bildungsurlaubsgesetz" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Vordrucke" durch "Formulare" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Im Fall einer Veranstaltung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist im Antrag zusätzlich dazulegen, dass die Grundsätze nach § 1 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gewahrt sind, im Fall einer Veranstaltung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub darüber hinaus, wie ein organisierter Lernprozess auch bei einer verkürzten Veranstaltungsdauer gewahrt ist."(3) Bei Veranstaltungen, die vollständig oder zum Teil im Online-Format durchgeführt werden, sind die organisatorisch-technischen Maßnahmen und die pädagogischen Methoden im Antrag detailliert darzulegen. Insbesondere ist darzulegen, wie die Interaktion der Lehrkraft mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Veranstaltung sichergestellt und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden kann."

c) Abs. 5 wird

(5) Der Antrag ist von dem Träger zu unterschreiben.

aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch "Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "Erteilung des Anerkennungsbescheides" durch "dem Datum des bei Antragstellung genannten Beginns der ersten Veranstaltung" und die Wörter "Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch "Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag

Erfolgt während der gesamten Veranstaltung eine auswärtige Unterbringung der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einer Bildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung, so genügt an den Tagen der An- und Abreise ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von insgesamt zehn Zeitstunden, wobei jedoch eine Dauer von mindestens drei Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden darf. In begründeten Ausnahmefällen dürfen von der Gesamtdauer des Arbeitsprogramms des An- und Abreisetages zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden. Sofern nur einer der beiden Tage in den beantragten Anerkennungszeitraum fällt, genügt nur an diesem Tag ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von fünf Zeitstunden, wobei in begründeten Ausnahmefällen zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden dürfen. Satz 1 bis 3 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub . Zeiten der An- und Abreise werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet. Das Gleiche gilt für Pausen und anfallende Wegezeiten während der Bildungsveranstaltung.

" § 5 Dauer einer Bildungsveranstaltung

Zeiten der An- und Abreise, Pausen und Wegezeiten sowie Zeiten des Selbststudiums und der asynchronen Unterrichtsformen während der Bildungsveranstaltung werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 werden die Wörter "Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch "Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bei Veranstaltungen nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist zur Gewährleistung eines organisierten Lernprozesses im Programm eine Präsenzzeit von mindestens 60 Prozent der Gesamtdauer der Veranstaltung vorzusehen."(5) Im Programm sind Zeiten, die im Online-Format durchgeführt werden, kenntlich zu machen."

c) In Abs. 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Weiterbildung" die Wörter "und der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes" eingefügt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Erstattung" die Wörter "nach § 9 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 12 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch die Wörter "dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz" ersetzt.

bbb) In Nr. 3 wird die Angabe "8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch "9 Abs. 2 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes" ersetzt.

ccc) In Nr. 4 werden die Wörter "Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch "Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes", die Wörter "des Arbeitgebers" durch "der Beschäftigungsstelle" und das Wort "ihm" durch "ihr" ersetzt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Wörter "Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub" werden durch "Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes" ersetzt.

9. In § 8 werden die Wörter "Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub" durch "Hessisches Bildungsurlaubsgesetz" ersetzt.

10. In § 9 Satz 2 wird die Angabe "2024" durch "2029" ersetzt.

Artikel 5
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 4 dieses Gesetzes die Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz geändert wird, bleibt die Befugnis der für das Bildungsurlaubsrecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers, diese Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 Nr. 16 am Tag nach der Verkündung und Art. 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 222230

ENDE