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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Hessen -
Vom 17. November 2022
(GVBl. Nr. 37 vom 29.11.2022 S. 641)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Die §§ 13a und 13b" durch die Angabe "Die §§ 13b und 15b" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. | "Die Übersetzungen sind von einer allgemein ermächtigten Übersetzerin oder einem allgemein ermächtigten Übersetzer erstellen zu lassen." |
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. | "(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen." |
c) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.
d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "in Form von Kopien oder in elektronischer Form" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis über eine Beratung nach § 15a, der Nachweis über die Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein." |
3. Dem § 6 wird als Abs. 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt la des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
4. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird die Angabe "1. April 2015 (ABl. S. 113)" durch die Angabe "16. Januar 2018 (ABl. S. 238)" ersetzt.
bb) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Dem Abs. 1 wird als Nr. 5 angefügt:
"5. für berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse im pädagogischen Bereich und im Bereich der Sozialen Arbeit gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft nach § 25b Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Dem Abs. 2 Satz 2 wird als Nr. 4 angefügt:
"4. für die in Abs. 1 Nr. 5 genannten Hochschulabschlüsse die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. | "(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sind die Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer allgemein ermächtigten Übersetzerin oder einem allgemein ermächtigten Übersetzer erstellen zu lassen." |
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Abs. 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die zuständige Stelle sich an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden und soweit geboten die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3 Satz 1. | "(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen." |
c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satz 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3." |
d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "in Form von Kopien oder in elektronischer Form" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis über eine Beratung nach § 15a, der Nachweis über die Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein." |
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Gleichwertigkeit" die Wörter "und erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation" angefügt.
b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 4 und 5" durch " § 12 Abs. 4 und 5 Satz 1" ersetzt.
§ 13a Europäischer Berufsausweis(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Personen mit inländischer Berufsqualifikation, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen oder Dienstleistungen nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 983/2015 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 983/2015 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, ergänzend zu den Regelungen nach Abs. 3 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
(5) Die §§ 9 bis 13 bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
9. Nach § 14 wird als § 14a eingefügt:
" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 Satz 1 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satz 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 Satz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 4 oder 5 oder § 12 Abs. 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."
10. In § 15 Abs. 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
11. Nach § 15a wird als neuer § 15b eingefügt:
" § 15b Europäischer Berufsausweis
(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Personen mit inländischer Berufsqualifikation, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen oder Dienstleistungen nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) vom 11. August 2020 (ABl. EU Nr. L262 S. 4), für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedsstaat durch.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/ EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 983/2015 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, ergänzend zu den Regelungen nach Abs. 3 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Die §§ 9 bis 13 bleiben unberührt."
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Antragstellung, | "1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers oder der Antragstellerin, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen," |
bb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, | "3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheiten im Verfahren," |
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Als Nr. 3 wird angefügt:
"3. Datensatznummer."
c) In Abs. 6 Nr. 2 wird das Wort "Arten" durch das Wort "Kategorien" und die Angabe "nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes" durch die Angabe "im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 199 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)" ersetzt.
§ 18 Evaluation und Bericht(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 13 überprüft die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Überprüfung so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Überprüfung soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufs qualifikationen sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe im Ländervergleich umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.
wird aufgehoben.
14. In § 19 Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2029" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 222531
ENDE |