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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 759)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Elternmitwirkung auf Gemeinde-, Jugendamtsbezirks- und Landesebene"

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird der Punkt nach dem Wort "werden" durch ein Komma ersetzt.

b) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. ein Mitglied der Landeselternvertretung."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 1802 Abs. 1, der §§ 1819 bis 1821, des § 1822 Nr. 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 sowie der §§ 1823, 1824 und des § 1854 Abs. 2" durch " § 1799 in Verbindung mit den §§ 1835, 1843, 1847, 1851 Nr. 1, § 1852 Nr. 2, den §§ 1853 und 1854 Nr. 2 bis 5 und 7 sowie § 1859" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 1822 Nr. 12" durch " § 1854 Nr. 6" ersetzt.

4. In § 25a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "und Leitungstätigkeiten" gestrichen.

5. In § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. c wird das Wort "Stunden" durch "Unterrichtsstunden" ersetzt.

6. Nach § 27 wird als § 27a eingefügt:

" § 27a Elternmitwirkung auf Gemeinde-, Jugendamtsbezirks- und Landesebene

(1) Auf der Ebene der Gemeinde kann eine Gemeindeelternvertretung gebildet werden. Diese setzt sich zusammen aus

  1. Vertreterinnen und Vertretern der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 in der Gemeinde und
  2. Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege in der Gemeinde betreut werden.

Die Gemeindeelternvertretung wählt einen Vorstand und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von den örtlich zuständigen Stellen über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde betreffen, zu informieren und anzuhören; Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst.

(2) Auf der Ebene der Jugendamtsbezirke kann eine Kreis- oder Stadtelternvertretung gebildet werden. Diese setzt sich zusammen aus

  1. einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk betreut werden,
  2. Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 betreut werden, sowie
  3. Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.

Die Kreis- oder Stadtelternvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie berichtet mindestens einmal jährlich gegenüber der Kreis- oder Stadtelternversammlung. Sie ist vom örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung im Jugendamtsbezirk betreffen, zu informieren und anzuhören; Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst.

(3) Die Kreis- oder Stadtelternvertretung wird durch eine Kreis- oder Stadtelternversammlung gewählt. Die Kreis- oder Stadtelternversammlung tritt einmal jährlich bis zum 30. November zusammen. Sie besteht aus Delegierten von Eltern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk betreut werden.

(4) Auf Landesebene wird eine Landeselternvertretung gebildet. Diese setzt sich zusammen aus

  1. einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege betreut werden,
  2. neun Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 betreut werden und
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.

Die Landeselternvertretung gibt sich im Einvernehmen mit dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung. Die Landeselternvertretung ist von dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung im Land betreffen, zu informieren und anzuhören. Hierzu gehören insbesondere geplante Änderungen des Rechts der Kindestagesbetreuung auf Landesebene, die Ausgestaltung von Förderprogrammen des Landes und landesweite Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung; Angelegenheiten einzelner Träger oder Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst. Die Landeselternvertretung berichtet der Landeselternversammlung. Das Land fördert die Tätigkeit der Landeselternvertretung nach Maßgabe des Haushaltes.

(5) Die Landeselternvertretung wird durch eine Landeselternversammlung gewählt. Der Landeselternversammlung gehören für jeden Jugendamtsbezirk an

  1. eine Delegierte oder ein Delegierter nebst einer oder einem Ersatzdelegierten der Eltern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 betreut werden, und
  2. eine Delegierte oder ein Delegierter nebst einer oder einem Ersatzdelegierten der Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.

Die Landeselternversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31. Januar zusammen.

(6) Am 19. Dezember 2022. bestehende Zusammenschlüsse von Eltern deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege in der Gemeinde betreut werden, mit dem Ziel der Interessenvertretung der Elternschaft gegenüber der Gemeinde gebildet wurden, gelten bis zu der erstmaligen Bildung einer Gemeindeelternvertretung als Gemeindeelternvertretung."

Gültig ab 01.08.2024:
7. § 32 Abs. 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Für Tageseinrichtungen" das Komma sowie die Angabe "die nach den Vorgaben des Satzes 3 am Ausbau der Personalkapazitäten zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) mitwirken," gestrichen.

b) Satz 3 und 4

Die Gewährung der Pauschale setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach
  1. er die Personalkapazitäten in der Tageseinrichtung schnellstmöglich entsprechend aufstockt, sofern der personelle Mindestbedarf nicht den Vorgaben des § 25c in der am 1. August 2020 geltenden Fassung entspricht, und
  2. er beabsichtigt, Zeiten, die er nach § 25a Abs. 1 Satz 2 oder aufgrund von anderen Förderungen und Zuschüssen am 1. August 2019 nicht nur vorübergehend in der Tageseinrichtung vorgehalten hat, bis zu 15 Prozent im gleichen prozentualen Umfang zu dem personellen Mindestbedarf nach § 25c Abs. 2 beizubehalten.

Zusätzlich wird Tageseinrichtungen nach Satz 1 im Jahr 2022 für organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Freistellung für die Leitungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 5.000 Euro gewährt.

werden aufgehoben.

c) In Satz 5 wird die Angabe "gelten Satz 1, 3 und 4" durch "gilt Satz 1" ersetzt.

8. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird nach dem Wort "bestimmen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nr. 1 wird als neue Nr. 2 eingefügt:

"2. die Ausgestaltung der in § 27a Abs. 1 bis 5 benannten Elternvertretungen und -versammlungen, insbesondere das Nähere zu Größe, Zusammensetzung, Wahl, Amtsperiode und Amtszeit, Aufgaben und Verfahrensweise sowie zur finanziellen Förderung und Geschäftsführung zu regeln und".

c) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

9. In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 43" durch " § 42" ersetzt.

10. In § 57 Abs. 1 wird die Angabe "2022" durch "2024" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Art. 1 Nr. 10 mit Wirkung vom 31. Juli 2022, Art. 1 Nr. 3 am 1. Januar 2023 und Art. 1 Nr. 7 am 1. August 2024 in Kraft.

ID 222803

ENDE