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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 761)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2017 (GVBl. S. 278), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426)" wird durch " § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "und 2" durch "bis 3" und die Angabe "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780)" durch "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 des Betreuungsbehördengesetzes" durch " § 1 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes" und werden die Wörter "des Betreuungsbehördengesetzes" durch "der überörtlichen Betreuungsbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 5 des Betreuungsbehördengesetzes" durch " § 6 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "ist" wird das Wort "insbesondere" eingefügt.
bbb) In Nr. 3 werden die Wörter "Angehörigen der Betreuten." durch "ehrenamtlichen rechtlichen Vertretungspersonen und" ersetzt.
ccc) Als Nr. 4 wird angefügt:
"4. Anerkennung von Sachkundelehrgängen und weiteren betreuungsspezifischen Studien-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154)."
2. Nach § 1 wird als neuer § 2 eingefügt:
" § 2
"(1) Die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Abs. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 2, des Betreuungsorganisationsgesetzes, wird bis zum 31. Dezember 2026 durch die Betreuungsbehörden des Landkreises Bergstraße, des Landkreises Gießen, des Landkreises Groß-Gerau und des Landkreises Limburg-Weilburg im Rahmen von Modellprojekten nach § 11 Abs. 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erprobt.
(2) Das für die Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium fördert die Durchführung der Modellprojekte nach Abs. 1 durch Personal- und Sachkostenzuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel."
3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 1802, 1803 Abs. 2, §§ 1811 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 11 und 13 sowie in den §§ 1823, 1824" durch " §§ 1835 und 1844 sowie in den §§ 1848 bis 1854" ersetzt.
b) Satz 2
Dasselbe gilt für § 1822 Nr. 12 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.
wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" wird durch " § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nr. 2 wird nach dem Wort "ist" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
dd) Als Nr. 3 wird angefügt:
"3. einen Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes am Sitz des Betreuungsvereins oder einer Außenstelle des Betreuungsvereins nachweist."
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde hat insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 3 Stellung zu nehmen."
c) In Abs. 5 werden die Wörter "des Betreuungsbehördengesetzes" durch "der überörtlichen Betreuungsbehörde" ersetzt.
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und die Angabe "3" durch "4" ersetzt.
6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Außerkrafttreten
Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe des Haushalts. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen vergeben. | " § 6
(1) Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch die Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen auf der Grundlage von individuellen Zielvereinbarungen an anerkannte Betreuungsvereine vergeben. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten Zuweisungen des Landes in pauschalierter Form. (3) In den Jahren 2023 und 2024 bestimmt sich der Zuweisungsbetrag für die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils nach der Anlage. Die Höhe der Zuweisung beträgt pro volljährigem Einwohner
Maßgeblich für die Zuweisung nach Satz 2 ist die zum 31. Dezember des vorletzten Jahres durch das Hessische Statistische Landesamt ermittelte Anzahl der volljährigen Einwohner. (4) Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem Land jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Verwendung der Zuweisung, über die Höhe der eingesetzten Eigenmittel sowie über Art und Inhalt der Zielvereinbarungen." |
7. Nach dem neuen § 6 wird als neuer § 7 eingefügt:
" § 7
Eine nach § 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilte Anerkennung gilt bis zum 31. Dezember 2024 fort."
8. Der bisherige § 6 wird § 8 und die Angabe "2022" wird durch "2029" ersetzt.
9. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage
(zu § 6 Abs. 3 Satz 1)
Gebietskörperschaft | Zuweisungsbetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 1 | |
Jahr 2023 | Jahr 2024 | |
Bergstraße, Landkreis | 101.734 Euro | 133.385 Euro |
Darmstadt, Stadt | 68.715 Euro | 78.926 Euro |
Darmstadt-Dieburg, Landkreis | 110.334 Euro | 144.660 Euro |
Frankfurt am Main, Stadt | 283.257 Euro | 371.382 Euro |
Fulda, Landkreis | 83.492 Euro | 109.467 Euro |
Gießen, Landkreis | 102.965 Euro | 134.999 Euro |
Groß-Gerau, Landkreis | 101.690 Euro | 133.326 Euro |
Hersfeld-Rotenburg, Landkreis | 45.223 Euro | 59.293 Euro |
Hochtaunuskreis | 87.260 Euro | 114.407 Euro |
Kassel, Landkreis | 89.703 Euro | 117.610 Euro |
Kassel, Stadt | 98.185 Euro | 98.847 Euro |
Lahn-Dill-Kreis | 94.842 Euro | 124.348 Euro |
Limburg-Weilburg, Landkreis | 64.792 Euro | 84.949 Euro |
Main-Kinzig-Kreis | 157.977 Euro | 207.125 Euro |
Main-Taunus-Kreis | 87.899 Euro | 115.245 Euro |
Marburg-Biedenkopf, Landkreis | 92.982 Euro | 121.909 Euro |
Odenwaldkreis | 36.659 Euro | 48.064 Euro |
Offenbach am Main, Stadt | 48.058 Euro | 63.010 Euro |
Offenbach, Landkreis | 132.232 Euro | 173.370 Euro |
Rheingau-Taunus-Kreis | 70.453 Euro | 92.372 Euro |
Schwalm-Eder-Kreis | 68.137 Euro | 89.335 Euro |
Vogelsbergkreis | 40.277 Euro | 52.807 Euro |
Waldeck-Frankenberg, Landkreis | 196.645 Euro | 196.645 Euro |
Werra-Meißner-Kreis | 38.116 Euro | 49.975 Euro |
Wetteraukreis | 116.211 Euro | 152.366 Euro |
Wiesbaden, Stadt | 102.947 Euro | 134.974 Euro" |
Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe "10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229)" durch "28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)" ersetzt.
2. In § 8 Satz 1 und 2 wird die Angabe "1906" jeweils durch "1831" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 wird das Wort "geändert" durch die Wörter "zuletzt geändert" und die Angabe "19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)" durch "30. November 2019 (BGBl. I S. 1948)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe "1906" durch "1831" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "3. Februar 2022 (GVBl. S. 79)" ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Nr. 4 und Nr. 10 Buchst. c wird die Angabe "1906" jeweils durch "1831" ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" durch "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt und die Wörter "oder die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen" gestrichen.
b) In Abs. 2 werden das Komma und die Wörter "Behandlungsmaßnahme oder besondere Sicherungsmaßnahme" durch die Angabe "nach Abs. 1" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 3 gilt entsprechend für die Verlängerung der Unterbringung nach Satz 1."
b) In Abs. 4 werden nach dem Wort "Unterbringung" die Wörter "oder ihrer Verlängerung" eingefügt.
6. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "1901a" durch "1827" und die Angabe "1901b" durch "1828" ersetzt.
7. In § 20 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe "und 2" die Angabe "auf Antrag einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Ärztin oder eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arztes" eingefügt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "wird," die Wörter "oder ihre Verlängerung" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "wird," die Wörter "oder ihre Verlängerung" eingefügt.
9. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Berichte" die Wörter "über die Tätigkeit" eingefügt und die Angabe "4 Satz 1" durch "4 Satz 4" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Nr. 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 222804
ENDE |