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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
- Hessen -
Vom 10. Juli 2024
(GVBl. Nr. 33 vom 15.07.2024)
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Als Nr. 3 wird angefügt:
"3. die Rahmenbedingungen für eine gute Lebensqualität und attraktive Lebensräume zu verbessern."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 1 wird als neue Nr. 2 eingefügt:
"2. "digitale Kleinstsupermärkte" vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 120 Quadratmetern, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten und durch digitale Lösungen ohne Verkaufspersonal betrieben werden;"
b) Die bisherigen Nr. 2 und 3 werden die Nr. 3 und 4.
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. "Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs" Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und den Haushaltsbedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Textilien, Sportartikel sowie Geschenkartikel und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen; | "5. "Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs" Lebens- und Genussmittel, Erzeugnisse für den Haushaltsbedarf und Hygieneartikel;" |
d) Die bisherigen Nr. 5 und 6 werden die Nr. 6 und 7."
3. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe "4 bis 6" durch "5 bis 7" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nr. 2 wird als neue Nr. 3 eingefügt:
"3. digitale Kleinstsupermärkte in der Zeit von 0 bis 24 Uhr,"
bb) Die bisherigen Nr. 3 bis 6 werden die Nr. 4 bis 7.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "4 bis 6" durch "3 und 5 bis 7" ersetzt.
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe "2 und 3" durch "2 und 4" ersetzt.
b) In Nr. 3 wird die Angabe "Nr. 3" durch "Nr. 4" ersetzt.
6. In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)" durch "22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "1 und 2" durch "1 bis 3" ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Angabe "1 und 2" durch "1 bis 3" ersetzt.
c) In Abs. 5 wird die Angabe "1 und 2" durch "1 und 3" ersetzt.
8. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 1 und 2" durch "Nr. 1 bis 3" ersetzt.
9. In § 14 Satz 2 wird die Angabe "2026" durch "2030" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 241719
ENDE |