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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften

Vom 26. Januar 2006
(GVBl. Nr. 2 vom 27.01.2006 S. 15)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518), wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt VII der Inhaltsübersicht erhalten die Einträge zu den Nummern 1 und 3 folgende Fassung:

"1. Allgemeines 76 - 78 a"

"3. Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist

a) Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten

b) Prüfungen und Auswahlverfahren 90

c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung 91".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Textstelle "Angestellten und Arbeiter" durch die Textstelle "und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Angestellte sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden. Als Angestellte gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen Angestelltenberuf befinden. "(3) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden."

c) Absatz 4

(4) Arbeiter sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiter beschäftigt werden. Als Arbeiter gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen Arbeiterberuf befinden.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. In § 5 wird die Textstelle ", Angestellten und Arbeiter" durch die Textstelle "und Arbeitnehmer" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird hinter der Nummer 8 folgende neue Nummer 9 eingefügt:

"9. das Finanzgericht,".

b) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden Nummern 10 bis 13.

c) In Absatz 2 wird hinter der Absatzbezeichnung folgender Satz eingefügt:

"Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maßnahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen."

5. In § 8 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

6. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Nummer 2

2. bei der Justizbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Justizdienst,

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

7. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung " § 10 Absatz 5" durch die Bezeichnung " § 10 Absatz 4" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "verschiedener" durch das Wort "beider" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Ein Personalrat, für den nach § 14 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Angehörige zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied stellt die größte Gruppe.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und sein Satz 2

Erhält eine Gruppe keinen Vertreter und findet Gruppenwahl statt, kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

wird gestrichen.

9. In § 16 Absatz 2 wird das Wort "Gruppen" durch das Wort "Gruppe" ersetzt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Personalratswahlen finden alle drei Jahre, in den Fällen des § 10 Absatz 4 alle zwei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. "(1) Die Personalratswahlen finden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre und in den Fällen des 5 10 Absatz 4 alle zwei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt."

b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. mit Ablauf von 18 Monaten, in den Fällen des § 10 Absatz 4 von 12 Monaten nach dem Beginn seiner Amtszeit die Zahl der regelmäßig beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist, "1. mit Ablauf der Hälfte der Amtszeit die Zahl der regelmäßig beschäftigten Angehörige des öffentlichen Dienstes um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,".

11. In § 19 Absatz 7 wird das Wort "Gruppen" durch das Wort "Gruppe" ersetzt.

12. In § 20 Absatz 1 wird das Wort "verschiedener" durch das Wort "beider" ersetzt.

13. § 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt drei Jahre, in den Fällen des § 10 Absatz 4 zwei Jahre. "(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre und in den Fällen des § 10 Absatz 4 zwei Jahre."

14. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen verschiedenen Gruppen angehören. "Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter. Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zwei weitere Vorstandsmitglieder; dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. "(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei weitere Vorstandsmitglieder."

15. In § 33 Absatz 2 wird Satz 3

In Angelegenheiten, die nur zwei im Personalrat vertretene Gruppen betreffen, denen der Vorsitzende nicht angehört, gilt Satz 2 entsprechend.

gestrichen.

16. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "gemeinsame" durch das Wort "die" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht, wenn die Mehrheit der Vertreter dieser Gruppe gemeinsame Beschlussfassung beantragt oder der Beschluss überwiegend Jugendliche und Auszubildende betrifft. "(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe, wenn die Mehrheit von ihnen dies beantragt, es sei denn, die Angelegenheit betrifft überwiegend Jugendliche und Auszubildende."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

17. In § 51 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus sind Teilversammlungen zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die nur einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen."

18. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Kalenderhalbjahr" durch das Wort "Kalenderjahr" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für Teilversammlungen nach § 51 Absatz 1 Satz 3."

19. In § 53 wird der Absatz 4 angefügt.

20. § 57 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle drei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend § 18 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 56 Absatz 1 zu bilden ist. "Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre, jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend § 18 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 56 Absatz 1 zu bilden ist."

21. § 58 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die regelmäßige Amtszeit des Gesamtpersonalrats beträgt drei Jahre. "Die regelmäßige Amtszeit des Gesamtpersonalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre."

22. In § 75 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Kalenderhalbjahr" durch das Wort "Kalenderjahr" ersetzt.

23. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. sich an sozialen, personellen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 86, des § 87 und des § 89, auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der jeweils bestimmten Weise zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe der §§ 79 bis 81 mitzubestimmen, "1. sich an Angelegenheiten im Sinne der §§ 86 und 87, auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der jeweils bestimmten Weise zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe der §§ 79 bis 81 mitzubestimmen,".

b) In Nummer 5 werden die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

24. Hinter § 78 wird der § 78a eingefügt.

25. § 79 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 79 Inhalt und Verfahren

(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Die Dienststelle kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen des § 40 und des § 72 auf drei Wochen verlängern.

(3) Beantragt der Personalrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie der Dienststelle vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 7 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Personalrat besteht. Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags ihre Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

 " § 79 Inhalt und Verfahren

(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus, erteilen.

(3) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Die Dienststelle kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen des § 40 und des § 72 auf drei Wochen verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zur Mitbestimmung nach den §§ 86 und 87 haben.

(4) Beantragt der Personalrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie der Dienststelle vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 7 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Personalrat besteht. Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags ihre Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen."

26. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu keiner Einigung oder erklärt sich der Personalrat oder die Dienststelle nicht innerhalb der Frist des § 79 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden. "(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu keiner Einigung oder erklärt sich die Dienststelle nicht innerhalb der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3, kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch folgende Textstelle ersetzt:

"und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen."

27. § 81 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 81 Einigungsstelle

(1) Scheitert der Schlichtungsversuch oder wird nach § 80 Absatz 3 eine Schlichtungsstelle nicht gebildet, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 79 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung tätig wird.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, bei der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle gebildet. Sie besteht aus je drei von der in Satz 1 genannten Stelle und dem Personalrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die vom Personalrat bestellt werden, muss sich je ein Beamter, Angestellter und Arbeiter befinden; betrifft die Angelegenheit nur eine im Personalrat vertretene Gruppe oder nur zwei im Personalrat vertretene Gruppen, müssen die Beisitzer dieser Gruppe oder diesen Gruppen angehören. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident der Bürgerschaft, bei der Bürgerschaft der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts.

(3) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der Dienststelle und dem Personalrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Die Dienststelle kann sich durch einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der sie angehört, der Personalrat durch einen Beauftragten einer in ihm vertretenen Gewerkschaft vertreten lassen.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben. Er ersetzt die Einigung, soweit in Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Der Beschluss der Einigungsstelle gilt in

  1. den personellen Angelegenheiten der Beamten,
  2. den sonstigen Angelegenheiten nach § 89 Absatz 1 Nummer 2

als Empfehlung. Die Beteiligten können den Beschluss innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat, bei der Bürgerschaft dem Präsidenten und bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten obersten Organ zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.

(7) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 45 Absatz 1 Satz 3, des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, des § 49 Absatz 2 Satz 2, des § 58 Absatz 3 Satz 2, des § 73 Satz 3 und des § 74 Satz 3.

 " § 81 Einigungsstelle

(1) Scheitert der Schlichtungsversuch oder wird nach § 80 Absatz 3 eine Schlichtungsstelle nicht gebildet, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, bei der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle gebildet. Sie besteht aus je drei von der in Satz 1 genannten Stelle und dem Personalrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, kann der Personalrat die Beisitzer nicht gegen den Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestellen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft, bei der Bürgerschaft der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Stelle im Sinne von Satz 1 und an die Stelle der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Personalrat. Der nach Satz 4 bestellte Vorsitzende darf nicht der Dienststelle angehören, die die Maßnahme beabsichtigt oder deren Personalrat die Maßnahme beantragt hat.

(3) Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Dienststelle und dem Personalrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Die Dienststelle kann sich durch einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der sie angehört, der Personalrat durch einen Beauftragten einer in ihm vertretenen Gewerkschaft vertreten lassen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten bekannt zu geben.

(6) In den Fällen des § 86 Absatz 1 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.

(7) In den Fällen des § 87 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 tritt bei der Bürgerschaft deren Präsident an die Stelle des Senats. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten in diesen Fällen die Stelle im Sinne von Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde und das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte oberste Organ an die Stelle des Senats.

(9) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 45 Absatz 1 Satz 3, des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, des § 49 Absatz 2 Satz 2, des § 58 Absatz 3 Satz 2, des § 73 Satz 3 und des § 74 Satz 3."

28. § 84 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 84 Verfahren

Will die Dienststelle Verwaltungsanordnungen für soziale, personelle oder sonstige Angelegenheiten im Sinne des § 86, des § 87 oder des § 89 erlassen, sind sie dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten.

 " § 84 Verfahren

Will die Dienststelle Verwaltungsanordnungen für Angelegenheiten im Sinne der §§ 86 und 87 erlassen, sind sie dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten."

29. Hinter § 85 wird die Textstelle "a) Soziale Angelegenheiten" durch die Textstelle "a) Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten" ersetzt.

30. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:
  1. Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen, Anrechnung von Pausen und von Dienstbereitschaften auf die Dienstzeit, Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden und von Kurzarbeit sowie sonstige Regelungen, die die Dienstdauer beeinflussen,
  2. Aufstellung des Urlaubsplans und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs,
  3. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  4. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu überwachen,
  5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Gestaltung der Arbeitsplätze,
  6. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
  7. Fragen der Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren,
  8. Gewährung von Prämien, Belohnungen und Funktionszulagen,
  9. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
  10. Festsetzung von Vergütungen für Nebentätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihrer Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  11. Gewährung von Vorschüssen sowie von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  12. Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt,
  13. Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  14. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  15. Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge einer Maßnahme nach § 89 Absatz 1 Nummer 2 entstehen,
  16. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  17. Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,
  18. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
 "(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
  1. Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen, Anrechnung von Pausen und von Dienstbereitschaften auf die Dienstzeit, Verteilung von angeordneter Mehrarbeit oder angeordneten Überstunden und von angeordneter Kurzarbeit auf die Wochentage,
  2. Aufstellung des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Einverständnis erzielt wird, und Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,
  3. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  4. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. Fragen der Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren,
  6. Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von leistungsbezogenen Bezüge- und Entgeltbestandteilen,
  7. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
  8. Festsetzung von Vergütungen für Nebentätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihrer Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  9. Ablehnung von Vorschüssen,
  10. Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  11. Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt,
  12. Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  13. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  14. Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge einer Maßnahme nach § 87 Absatz 1 Nummer 30 entstehen,
  15. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen."

b) Absatz 4

(4) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 6 bestimmen für die in § 10 Absatz 4 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur die dort bezeichneten Personalräte mit.

wird aufgehoben.

31. Hinter § 86 wird die Textstelle "b) Personelle Angelegenheiten" gestrichen.

32. § 87 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 87 Mitbestimmung

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Begründung des Beamtenverhältnisses, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art und erste Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  2. Einstellung,
  3. Übertragung eines anderen Amtes mit
    1. anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
    2. anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
    3. anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
  4. Eingruppierung und Einreihung,
  5. Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
  6. Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  7. Änderung des Arbeitsvertrags,
  8. Versetzung,
  9. Abordnung für länger als insgesamt sechs Monate,
  10. Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate,
  11. Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle
    1. für länger als insgesamt sechs Monate,
    2. unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets
      auf Antrag des Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  12. a. Ablehnung eines Antrags auf
    1. Teilzeitbeschäftigung nach § 76 A oder § 76 c und Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
    2. Urlaub nach § 89 oder § 95 A des Hamburgischen Beamtengesetzes,
    3. Teilzeitbeschäftigung nach § 15 b des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) oder des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTArb) sowie nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit und
    4. Urlaub nach § 50 Absatz 1 BAT oder § 55 Absatz 1 MTArb,
  13. fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
  14. ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,
  15. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
  16. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  17. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  18. Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 6,
  19. Genehmigung sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  20. Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,
  21. Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,
  22. Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 8, 12 und 13,
  23. Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
  24. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
  25. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamten,
  26. Erlass von Beurteilungsrichtlinien.

(2) Absatz 1 Nummern 8 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei.

(3) Vor der fristlosen Entlassung eines Beamten, der außerordentlichen Kündigung eines Angestellten oder Arbeiters und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit durch die Dienststelle ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

 " § 87 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung 06

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Begründung des Beamtenverhältnisses, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art und erste Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  2. Einstellung,
  3. Übertragung eines anderen Amtes mit
    1. anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
    2. anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
    3. anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
  4. Eingruppierung und Einreihung,
  5. Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
  6. Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  7. Versetzung,
  8. Abordnung für länger als insgesamt ein Jahr,
  9. Zuweisung für länger als insgesamt ein Jahr,
  10. Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt ein Jahr,
  11. Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle
    1. für länger als insgesamt sechs Monate,
    2. unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets,
  12. Ablehnung eines Antrags auf
    1. Teilzeitbeschäftigung nach § 76 A und Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
    2. Urlaub nach § 89 oder § 95 A des Hamburgischen Beamtengesetzes,
    3. Teilzeitbeschäftigung nach § 15 b des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) oder des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTArb) sowie nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit und
    4. Urlaub nach § 50 Absatz 1 BAT oder § 55 Absatz 1 MTArb,
  13. fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
  14. ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,
  15. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 47 A des Hamburgischen Beamtengesetzes, wenn der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
  16. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  17. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  18. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
  19. Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,
  20. Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  21. Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,
  22. Erlass 'einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,
  23. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
  24. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
  25. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
  26. Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13 und 14,
  27. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamten,
  28. Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,
  29. Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
  30. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  31. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  32. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, wenn sie das Verhalten oder die Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes überwachen sollen,
  33. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs.

(2) Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei. Absatz 1 Nummern 11 und 15 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag; die Dienststelle hat den Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über sein Antragsrecht zu informieren.

(3) Vor der fristlosen Entlassung eines Beamten, der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Für die außerordentliche Kündigung eines nach dem Tarifrecht unkündbaren Arbeitnehmers gilt Absatz 1 Nummer 14 entsprechend, wenn bei ordentlicher Kündbarkeit lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.

(4) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 18 bestimmen für die in § 10 Absatz 4 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur die dort bezeichneten Personalräte mit.

(5) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans der Dienststelle gibt die Dienststelle dem Personalrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit der Stellungnahme des Personalrats dem zuständigen Mitglied des Senats, bei der Bürgerschaft dem Präsidenten der Bürgerschaft, beim Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg dem Präsidenten des Rechnungshofs und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle im Sinne von § 81 Absatz 2 Satz 1 vor.

(6) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Dienststelle sowie für Arbeits- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten."

33. § 88 erhält folgende Fassung:

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§ 88 Ausnahmen

(1) § 87 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbständigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 87 befugt sind, nur auf ihren Antrag.

(2) § 87 gilt nicht für

  1. die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der Staatsanwälte und Berufsrichter sowie der Angestellten,
  2. die Berufung von Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,
  3. die Stelle des Rektors der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
  4. die Stelle des Präsidenten der Hochschule für Finanzen Hamburg.
 " § 88 Ausnahmen

(1) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 befugt sind, nur auf ihren Antrag.

(2) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt nicht für

  1. die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der Staatsanwälte und Berufsrichter sowie der Arbeitnehmer,
  2. die Berufung von Professoren und Hochschuldozenten,
  3. die Stelle des Rektors der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung,
  4. die Stelle des Präsidenten der Hochschule für Finanzen Hamburg,
  5. Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen."

34. Hinter § 88 wird die Textstelle "c) Sonstige Angelegenheiten" gestrichen.

35. § 89 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 89 Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden sonstigen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  2. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.

(2) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans der Dienststelle gibt die Dienststelle dem Personalrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit der Stellungnahme des Personalrats dem zuständigen Senator und der obersten Dienstbehörde, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der obersten Dienstbehörde vor.

(3) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Dienststelle sowie für Arbeits- und Aufenthaltsräume sind vor der Einrichtung bei der zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten.

 " § 89 Versagungskatalog

(1) Der Personalrat kann in den Fällen des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 Satz 4 seine Zustimmung nur verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde verstößt oder
  2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. die begründete Besorgnis besteht, dass der Angehörige des öffentlichen Dienstes oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie unter Angabe von Gründen verweigert, die außerhalb des Satzes 1 liegen.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich allgemeiner Regelungen der obersten Dienstbehörde nicht anzuwenden auf

  1. den Personalrat bei der Bürgerschaftskanzlei, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
  2. die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen."

36. Hinter § 89 wird die Unterabschnittsbezeichnung "d)" durch die Unterabschnittsbezeichnung "b)" ersetzt.

37. In § 90 Absatz 3 wird hinter dem Wort "Professoren" die Textstelle ", Juniorprofessoren" eingefügt.

38. Hinter § 90 wird die Unterabschnittsbezeichnung "e)" durch die Unterabschnittsbezeichnung "c)" ersetzt.

39. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Textstelle "oder dem Sicherheitsausschuss nach § 719 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung" durch die Textstelle "nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder dem entsprechend § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes gebildeten Arbeitsschutzsausschuss" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Textstelle " § 1552 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung" durch die Textstelle " § 193 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

40. § 94 erhält folgende Fassung:

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§ 94 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände

In den Fällen, in denen das Recht des Personalrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände verbindlich zu vereinbaren; in den personellen Angelegenheiten der Beamten und den sonstigen Angelegenheiten nach § 89 Absatz 1 Nummer 2 gilt die Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen als Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. § 100 des Hamburgischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

 " § 94 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Personalrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände verbindlich zu vereinbaren; die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden. § 100 des Hamburgischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

(2) Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Die oberste Dienstbehörde kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen."

41. In § 96 wird die Textstelle ", des § 87 Absatz 1 und des § 89 Absatz 1" durch die Textstelle " und des § 87 Absatz 1" ersetzt.

42. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Bezeichnung " § 86 Absatz 1 Nummer 6" durch die Bezeichnung " § 87 Absatz 1 Nummer 18" ersetzt. -

b) In Absatz 4 wird die Textstelle "sowie § 77" durch die Textstelle ", § 77 sowie § 78 a" ersetzt.

43. In § 99 Absatz 3 wird die Bezeichnung " § 81 Absatz 3 Satz 3" durch die Bezeichnung " § 81 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

44. In § 101 Absatz 3 werden die Wörter "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

Artikel 2
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes

Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69, 90), wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 48 wird der § 48a eingefügt.

2. § 49 erhält folgende Fassung:

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§ 49 Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen.

(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen. Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

" § 49 Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Richterrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen.

(3) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zur Mitbestimmung nach den §§ 55 und 56 haben.

(4) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen. Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen." 

3. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gericht und dem Richterrat nicht zur Einigung oder erklärt sich der Richterrat oder das Gericht nicht innerhalb der Frist des § 49 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden. "(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gericht und dem Richterrat nicht zur Einigung oder erklärt sich das Gericht nicht innerhalb der Frist des § 49 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch folgende Textstelle ersetzt:

"und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen."

4. §§ 51, 55 bis 57 und 59 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 51 Einigungsstelle

(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung tätig wird.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei von ihr und dem Richterrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident der Bürgerschaft. In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gilt § 50 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gericht und dem Richterrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekanntzugeben. Er ersetzt die Einigung, soweit in Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Der Beschluss der Einigungsstelle gilt in

  1. den sozialen Angelegenheiten nach § 55 Nummer 3, soweit der Beschluss erhebliche Auswirkungen insbesondere in organisatorischer, finanzieller oder baulicher Hinsicht hat,
  2. den personellen Angelegenheiten nach § 56 Absatz 1,
  3. den sonstigen Angelegenheiten nach § 57 Absatz 1

als Empfehlung. Die Beteiligten können den Beschluss innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Die endgültige Entscheidung ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekanntzugeben.

§ 55 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs im Einzelfall, falls zwischen dem Gericht und dem Richter keine Übereinstimmung erzielt wird,
  2. Regelung der Ordnung in dem Gericht, soweit hiervon Richter betroffen sind,
  3. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  4. Festsetzung von Vergütungssätzen für Nebentätigkeiten,
  5. Gewährung von Vorschüssen sowie von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  6. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  8. Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,
  9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
  10. Durchführung der beruflichen Fortbildung mit Ausnahme der Gestaltung der Veranstaltungen und der Auswahl der Vortragenden,
  11. Regelungen über einen richterlichen Eil- und Notdienst, soweit nicht das Präsidium zuständig ist.

§ 56 Beteiligung an personellen Angelegenheiten

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur Teilzeitbeschäftigung,
  2. allgemeine Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn die Versagung der Genehmigung oder der Widerruf beabsichtigt ist,
  3. Erlass von Disziplinarverfügungen und Ausspruch schriftlicher Missbilligungen,
  4. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
  5. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
  6. Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung.

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzuwirken:

  1. Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,
  2. Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu verlängern,
  3. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
  4. Abordnung ab einer Dauer von sechs Monaten; bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,
  5. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,
  6. Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 und des Absatzes 2 Nummern 1 und 2 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

§ 57 Beteiligung an sonstigen Angelegenheiten

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden sonstigen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Einführung oder wesentliche Ausweitung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderung von Arbeitsmethoden,
  2. Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
  3. Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Richtern zu überwachen,
  4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung,
  5. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen.

(2) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts gibt das Gericht dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator und der obersten Dienstbehörde vor.

(3) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Gerichts sowie für Dienst- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Richterrat zu beraten.

(4) Das Gericht und die in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen haben den Richterrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Das Gericht hat dem Richterrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen mitzuteilen. Der Richterrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 719 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung mit. An den Besprechungen des Gerichts mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem nach § 719 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung gebildeten Sicherheitsausschuss nehmen die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teil. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat dem Richterrat die Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 1552 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.

§ 59 Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Berufsverbänden der Richter verbindlich zu vereinbaren, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt. In den Fällen des § 51 Absatz 6 Satz 1 gilt die Vereinbarung mit den Berufsverbänden der Richter als Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.

(2) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitwirkung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, wirken die Berufsverbände der Richter mit, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt.

(3) Die Berufsverbände der Richter sind bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der richterlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(4) Die Beteiligung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

 " § 51 Einigungsstelle

(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden; Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei von ihr und dem Richterrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Berufsverbänden der Richter vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft. Der nach Satz 2 zu bestimmende Vorsitzende darf nicht dem Gericht angehören, das die Maßnahme beabsichtigt oder dessen Richterrat die Maßnahme beantragt hat. In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gilt § 50 Absatz 3 entsprechend.

(3) Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gericht und dem Richterrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.

(6) In den Fällen des § 55 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.

(7) In den Fällen des § 56 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend."

" § 55 Mitbestimmung

Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs im Einzelfall, falls zwischen dem Gericht und dem Richter keine Übereinstimmung erzielt wird,
  2. Regelung der Ordnung in dem Gericht, soweit hiervon Richter betroffen sind,
  3. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  4. Festsetzung von Vergütungssätzen für Nebentätigkeiten,
  5. Ablehnung von Vorschüssen,
  6. Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  7. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  8. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

§ 56 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur Teilzeitbeschäftigung,
  2. allgemeine Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn die Versagung der Genehmigung oder der Widerruf beabsichtigt ist,
  3. Erlass von Disziplinarverfügungen und Ausspruch schriftlicher Missbilligungen,
  4. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
  5. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
  6. Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung,
  7. Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
  8. Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,
  9. Durchführung der beruflichen Fortbildung mit Ausnahme der Gestaltung der Veranstaltungen und der Auswahl der Vortragenden,
  10. Regelungen über einen richterlichen Eil- und Notdienst, soweit nicht das Präsidium zuständig ist,
  11. Einführung oder wesentliche Ausweitung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderung von Arbeitsmethoden,
  12. Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
  13. Einführung, Anwendung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, wenn sie das Verhalten oder die Leistung von Richtern überwachen sollen,
  14. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung,
  15. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen.

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzuwirken:

  1. Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,
  2. Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu verlängern,
  3. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
  4. Abordnung ab einer Dauer von einem Jahr; bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,
  5. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,
  6. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 und des Absatzes 2 Nummern 1 und 2 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

(4) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts gibt das Gericht dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator vor.

(5) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Gerichts sowie für Dienst- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Richterrat zu beraten.

(6) Das Gericht und die in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen haben den Richterrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Das Gericht hat dem Richterrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen mitzuteilen. Der Richterrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 22 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit. An den Besprechungen des Gerichts mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem entsprechend § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teil. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat dem Richterrat die Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 193 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 57 Versagungskatalog

Der Richterrat kann in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 seine Zustimmung nur verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde verstößt oder
  2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene oder andere Richter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie unter Angabe von Gründen verweigert, die außerhalb des Satzes 1 liegen.

§ 59 Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Berufsverbänden der Richter verbindlich zu vereinbaren, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt. Die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(2) Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Berufsverbände die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Der Senat kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.

(3) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitwirkung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, wirken die Berufsverbände der Richter mit, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt.

(4) Die Berufsverbände der Richter sind bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der richterlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(5) Die Beteiligung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt."

Artikel 3
Übergangsvorschrift

Die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Artikel 1 Nummern 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, 8 bis 15, 16 Buchstabe c, 20, 21, 23 Buchstabe b und 44 gilt erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Personalräte.

ENDE