umwelt-online: HmbRiG - Hamburgisches Richtergesetz (2)

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§ 44 Einberufung, Vorsitz, Geschäftsführung 14a 20

(1) Innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn der Amtszeit beruft der Wahlvorstand den Richterrat ein.

(2) Der Richterrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie die nach Satz 2 erforderliche Zahl von Stellvertretern. Bei den Richterräten nach § 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sind jeweils mindestens zwei, bei den übrigen Richterräten ist jeweils mindestens ein Stellvertreter zu bestimmen; werden mehrere Stellvertreter bestimmt, ist die Reihenfolge der Vertretung vom Richterrat festzulegen. § 43 findet keine Anwendung.

(3) Zu den weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende den Richterrat ein. Er lädt dazu die Mitglieder des Richterrats und die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein, wobei nach Entscheidung des Vorsitzenden Einladung und Mitteilung auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können. Eine Verhinderung soll unverzüglich mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann den Stellvertreter ein.

(4) Der Vorsitzende hat den Richterrat einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

  1. der Präsident des Gerichts,
  2. ein Viertel der Mitglieder des Richterrats,
  3. in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung es beantragt.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Richterrat gegenüber abzugeben sind.

(6) § 25 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 45 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Richterrats sind nicht öffentlich.

(2) Der Präsident des Gerichts oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung der Präsident des Gerichts beantragt hat oder zu denen der Präsident des Gerichts ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) Auf Beschluss des Richterrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

§ 46 Beschlussfassung, Sitzungsniederschrift 14a 20

(1) Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefasst. Sofern eine geheime Abstimmung durchgeführt wird, gilt § 26 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(3) Der Präsident des Gerichts oder der von ihm benannte Vertreter ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Richterratsmitglieds unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Für die Dauer dieser zeitweiligen Verhinderung gilt § 43 entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) In personellen Angelegenheiten kann der Richterrat beschließen, dass dem unmittelbar von der Maßnahme Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, vom Richterrat gehört zu werden.

(6) Über jede Verhandlung des Richterrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.

(7) Richtern ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf ihren Antrag der entsprechende Beschluss des Richterrats mitzuteilen. Auf Verlangen des Richters hat der Richterrat seinen Beschluss zu erläutern.

§ 46a Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz 20

(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend.

(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 44 Absatz 3 erfolgen. § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Sitzungsniederschrift gilt § 46 Absatz 6, wobei diese entsprechend § 27 Satz 3 auch im Nachgang zur Sitzung aufgenommen werden kann. Zudem genügt abweichend von § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 im Falle des Satzes 1 die nachträgliche Unterzeichnung allein durch den Vorsitzenden unter Beifügung einer Anwesenheitsliste in Textform.

(4) Im Übrigen bleiben die §§ 44 bis 46 unberührt.

§ 47 Kosten und Geschäftsbetrieb 14a

(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit des Richterrats entstehenden Kosten trägt die zuständige Behörde.

(2) Die Mitglieder des Richterrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), zuletzt geändert am 29. April 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Gericht sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Richterrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Richterrat für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.

(4) Dem Richterrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Dazu zählt auch die Nutzung der im Gericht gebräuchlichen elektronischen Medien. In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Richterrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben.


§ 48 Beteiligungsgrundsätze 14a 20

(1) Der Richterrat ist von dem Gericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Vor Organisationsentscheidungen des Gerichts, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Richterrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. Absatz 3 und § 56 Absatz 4 bleiben unberührt.

(2) Dem Richterrat sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Informationen, über die das Gericht verfügt, sind dem Richterrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Vorlage kann auch durch ausschließlich elektronische Übermittlung erfolgen.

(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen, wobei diese auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.

(4) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind dem Richterrat oder einem vom betroffenen Richter bestimmten Richterratsmitglied auf Verlangen des betroffenen Richters zur Kenntnis zu geben.

(5) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

§ 48a Behandlung personenbezogener Unterlagen 06 14a 20

(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben oder, soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, zu löschen. Eine darüber hinausgehende Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung und elektronische Auswertung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Richterrat ist unzulässig.

(2) Unterlagen des Richterrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Richterrats dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Das Gericht hat dem Richterrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

§ 49 Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung 06 14a

(1) Der Richterrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Richter insgesamt, Gruppen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. Bei einer Regelung durch Rechtsvorschrift oder einer Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 59) entfällt die Mitbestimmung des Richterrats.

(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die das Gericht in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Richter nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere

  1. Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,
  2. Erläuterungen von geltenden Regelungen oder
  3. Weisungen, die außerhalb von Rechtsprechungsaufgaben an einzelne oder mehrere Richter ergehen und die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.

(3) Die in den §§ 55 und 56 genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 55 und 56 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Richterrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von dem Gericht und dem Richterrat festgelegt.

(6) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorbereitenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen. Im Übrigen kann die Frist im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Gericht und Richterrat verkürzt oder verlängert werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 schriftlich und aus darzulegenden Gründen, die im Aufgabenbereich des Richterrates liegen, verweigert. Der Richterrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. In den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 hat sich die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maßnahme zu beziehen. Bei den darzulegenden Sachgründen ist auf die Argumentation des Gerichts einzugehen. Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Richterrat innerhalb der Frist geltend macht, dass

  1. die Maßnahme gegen
    1. eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,
    2. eine gerichtliche Entscheidung,
    3. eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde,
    4. eine Dienstvereinbarung oder
    5. eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, oder
  2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Richter oder andere Richter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.

Ohne eine Begründung nach den Sätzen 7 und 8 oder ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 9 Nummern 1 bis 3 gilt die Zustimmung als erteilt.

(7) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 32 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Richterrat besteht. Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(8) Soweit der Richterrat im Zuge der Mitbestimmung nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes nachteilig werden können, hat das Gericht den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.

§ 50 Schlichtungsstelle 06 14a

(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gericht und dem Richterrat nicht zur Einigung oder erklärt sich das Gericht nicht innerhalb der Frist des § 49 Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden. Gericht und Richterrat können einvernehmlich im Einzelfall schriftlich auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten; § 51 bleibt unberührt.

(2) Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet, und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen.

Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, zwei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und drei vom Richterrat benannten Mitgliedern.

Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und zwei vom Richterrat benannten Mitgliedern. Der Schlichtungsstelle sollen Frauen und Männer angehören.

Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.

(3) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Schlichtungsstelle statt zwei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied an, sofern die Zahl der Wahlberechtigten gleich ist. Anderenfalls gehört der Schlichtungsstelle ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat; in diesem Fall gehört der Schlichtungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an.

(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten bekannt zu geben.

§ 51 Einigungsstelle 06 14a

(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert oder eine Schlichtungsstelle nach § 50 Absatz 1 Satz 2 nicht gebildet wird, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 49 Absatz 7 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei von ihr und dem Richterrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Berufsverbänden der Richter vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft. Der nach Satz 2 zu bestimmende Vorsitzende darf nicht dem Gericht angehören, das die Maßnahme beabsichtigt oder dessen Richterrat die Maßnahme beantragt hat. In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58 gehören der Einigungsstelle abweichend von Satz 2 statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entsenden Richterrat und Personalrat je zwei Mitglieder in die Einigungsstelle; in diesem Fall gehört der Einigungsstelle ein weiterer Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators an.

(3) Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gericht und dem Richterrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.

(6) In den Fällen des § 55 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben.

(7) In den Fällen des § 56 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 49 Absatz 3 Satz 1. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 52 Verfahren bei der Mitwirkung

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.

(2) Das Gericht teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat hat Einwendungen oder abweichende Vorschläge dem Gericht innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder erhält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(4) Entspricht das Gericht den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt es dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

§ 53 Vorläufige Regelungen

Das Gericht kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

§ 54 Dienstvereinbarungen 14a

Dienstvereinbarungen sind zulässig. Sie werden vom Präsidenten des Gerichts und vom Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekanntgegeben. :Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.

§ 55 Mitbestimmung 06 14a

Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Aufstellung von Urlaubsplänen und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs sowie Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,
  2. Regelung der Ordnung in dem Gericht, soweit hiervon Richter betroffen sind,
  3. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  4. Festsetzung von Vergütungssätzen für Nebentätigkeiten,
  5. Gewährung und Ablehnung von Vorschüssen sowie von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  6. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

§ 56 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung 06 09 11 14a

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, insbesondere in folgenden personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung,
  2. allgemeine Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn deren Einschränkung oder Untersagung beabsichtigt ist,
  3. Erlass von Disziplinarverfügungen und Ausspruch schriftlicher Missbilligungen,
  4. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
  5. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
  6. Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung,
  7. Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
  8. Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,
  9. Durchführung der beruflichen Fortbildung mit Ausnahme der Gestaltung der Veranstaltungen und der Auswahl der Vortragenden,
  10. Regelungen über einen richterlichen Eil- und Notdienst, soweit nicht das Präsidium zuständig ist,
  11. Einführung oder wesentliche Ausweitung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderung von Arbeitsmethoden,
  12. Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
  13. Einführung, Anwendung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Richtern ermöglichen,
  14. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung,
  15. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  16. Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,
  17. Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis zu verlängern,
  18. Abordnung ab einer Dauer von sechs Monaten, bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,
  19. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,
  20. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, bei personellen Angelegenheiten mitzuwirken, soweit sie die Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betreffen, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind. In diesen Fällen besteht ein Mitbestimmungsrecht nach Absatz 1 Nummer 18 nicht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3, 16 und 17 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

(4) Soweit das Gericht an

  1. der Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
  2. der Bemessung des Personalbedarfs sowie
  3. der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts

beteiligt ist, gibt es dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Entwürfe Stellung zu nehmen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator vor.

(5) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Gerichts sowie für Dienst- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Richterrat zu beraten.

(6) Das Gericht und die in § 31 Absatz 2 Nummer 6 genannten Stellen haben den Richterrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Das Gericht hat dem Richterrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in § 31 Absatz 2 Nummer 6 genannten Stellen mitzuteilen. Der Richterrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 22 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit. An den Besprechungen des Gerichts mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem entsprechend § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teil. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat dem Richterrat die Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 193 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 57 Von der Mitbestimmung ausgenommene Angelegenheiten 06 14a

Von der Mitbestimmung durch den Richterrat sind ausgenommen:

  1. Einzelfallentscheidungen nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, soweit sie nicht von § 55 Nummern 1 bis 7 oder § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 15 erfasst werden;
  2. Maßnahmen, an denen der Richterwahlausschuss zu beteiligen ist (Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg);
  3. Maßnahmen, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist (§ 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 8);
  4. Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen.

§ 58 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten 14a

(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe von Absatz 2 bestimmte Zahl von Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.

(2) Die Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats verhält sich zur Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Bei der Bildung der Zahl wird auf- oder abgerundet. Grundsätzlich werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet, ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten höher als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils aufgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Richterratsmitglieder die Zahl der Mitglieder des Personalrats nicht überstiege. Ist die Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten niedriger als die Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten, so wird unabhängig von der Höhe des Bruchteils abgerundet, wenn andernfalls die Zahl der teilnehmenden Mitglieder des Richterrats ebenso hoch wäre wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.

(3) Ist die nach Absatz 2 ermittelte Zahl der an der gemeinsamen Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Richterrats höher als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so nehmen außer den Mitgliedern des Richterrats die nächstberufenen Ersatzmitglieder an der gemeinsamen Sitzung teil. Ist die Zahl niedriger als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so bestimmt der Richterrat die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder.

(4) Für die gemeinsame Sitzung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Richterrats einberufen und geleitet, wenn die Zahl der Richter nach Absatz 2 mindestens ebenso hoch ist wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats.

§ 59 Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter 06

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Berufsverbänden der Richter verbindlich zu vereinbaren, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt. Die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(2) Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Berufsverbände die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Der Senat kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.

(3) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitwirkung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, wirken die Berufsverbände der Richter mit, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt.

(4) Die Berufsverbände der Richter sind bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der richterlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(5) Die Beteiligung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

§ 60 Verschlusssachen

(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Richterrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads ≫VS-Vertraulich≪ eingestuft sind, tritt an die Stelle des Richterrats ein von ihm zu bestimmendes Mitglied, das nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt ist, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads zu erhalten. Das nach Absatz 1 bestimmte Mitglied muss Mitglied der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle sein.

(3) § 45 Absatz 3 gilt nicht.

(4) Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Mitglied nach Absatz 1, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 70 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(5) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, die Verschlusssachen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass neben das Mitglied nach Absatz 1 ein vom Personalrat zu benennendes Mitglied tritt.

3. Präsidialräte

§ 61 Bildung und Zusammensetzung

(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden.

(2) Der Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus dreizehn Mitgliedern, der Präsidialrat für die Finanzgerichtsbarkeit aus drei Mitgliedern. Die übrigen Präsidialräte bestehen aus sieben Mitgliedern.

(3) Dem Präsidialrat gehören die Präsidenten und die gewählten Mitglieder der zu dem Gerichtszweig gehörenden Gerichte an.

(4) Von den gewählten Mitgliedern gehören an

  1. je zwei dem Hanseatischen Oberlandesgericht, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht Hamburg, dem Landessozialgericht Hamburg und dem Finanzgericht Hamburg,
  2. je drei dem Verwaltungsgericht Hamburg, dem Arbeitsgericht Hamburg, dem Sozialgericht Hamburg,
  3. je vier dem Landgericht Hamburg und den Amtsgerichten.

§ 62 Aufgaben

(1) Der Präsidialrat wird beteiligt vor jeder

  1. Einstellung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags,
  2. Ernennung von Richtern auf Lebenszeit,
  3. Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
  4. Versetzung von Richtern auf Lebenszeit an ein anderes Gericht mit schriftlicher Zustimmung,
  5. Einleitung von Verfahren vor dem Richterdienstgericht in den Fällen der §§ 31 und 34 des Deutschen Richtergesetzes,
  6. Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 32 des Deutschen Richtergesetzes,
  7. Rücknahme von Ernennungen nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes, an denen der Präsidialrat beteiligt war,
  8. Entlassung von Richtern nach § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und 5 des Deutschen Richtergesetzes .

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 5 bis 8 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

§ 63 Zuständigkeiten

(1) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, dem der Richter angehört.

(2) Bei einem Richter auf Probe, der in der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.


§ 64 Wahl, anwendbare Vorschriften 14a

(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61 Absatz 4 auf das Gericht entfallenden Mitglieder des Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.

(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Als Stellvertreter sind die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe des Doppelten der Zahl der auf das Gericht entfallenden gewählten Mitglieder des Präsidialrats. Im Übrigen gelten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung § 33 Absätze 2 bis 4, § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 4 sowie die §§ 36 und 37 entsprechend.

(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung, den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gelten § 22 Absatz 1, § 23 und die §§ 38 bis 40 entsprechend

§ 65 Stellvertreter und Ersatzmitglieder 14a

(1) Im Fall der zeitweiligen Verhinderung wird ein gewähltes Mitglied durch seinen Stellvertreter vertreten. m Fall der zeitweiligen Verhinderung des Stellvertreters rückt der Richter nach, der die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat

(2) Erlischt die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds, so tritt sein Stellvertreter als Ersatzmitglied ein.

(3) Erlischt die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 eingetretenen Mitglieds, so tritt als Ersatzmitglied ein, wer die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Sein Stellvertreter ist der Richter, der die danach nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.

§ 66 Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung, personenbezogene Unterlagen 20

(1) Vorsitzender des Präsidialrats ist der Präsident des oberen Landesgerichts des Gerichtszweiges.

(2) Die Präsidenten der Gerichte werden im Präsidialrat durch ihre ständigen Vertreter vertreten.

(3) Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 5, § 46 Absätze 1 und 2 und § 47 Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Für die Behandlung personenbezogener Unterlagen gilt § 48a Absatz 1 entsprechend.

§ 67 Teilnahme an Sitzungen 20

(1) Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich.

(2) Die zuständige Behörde kann sich gegenüber dem Präsidialrat äußern und zu diesem Zweck einen Vertreter in die Sitzungen des Präsidialrats entsenden. An der Beschlussfassung nimmt der Vertreter nicht teil.

(3) Hat in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 3 und 4 der Bewerber keine Planstelle in dem Gerichtszweig inne, in dem er planmäßig verwendet werden soll, so nehmen die Mitglieder des Präsidialrats des Gerichtszweiges, in dem der Bewerber eine Planstelle innehat, an der Beratung, nicht jedoch an der Beschlussfassung des Präsidialrats teil.

(4) Auf Beschluss des Präsidialrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(5) Die Mitglieder des Präsidialrates und ihre Stellvertreter sind zur Bereitstellung erforderlicher personenbezogener Daten entsprechend § 25 Absatz 6 verpflichtet.

§ 67a Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz 20

(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Präsidialrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend. Im Übrigen bleiben die §§ 66 und 67 unberührt.

(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 66 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 erfolgen. § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 68 Einleitung der Beteiligung 14a 20

(1) In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 beantragt die zuständige Behörde die Stellungnahme des Präsidialrats, wenn sie dem Richterwahlausschuss einen Bewerber zur Wahl aufgibt. Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen, wobei Antrag und Unterlagen auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können.

(2) In den übrigen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme und begründet sie.

(3) Bei Auswahlgesprächen ist ein gewähltes Mitglied des Präsidialrats zu beteiligen.

(4) Die Mitglieder des Präsidialrats können die Personalakten des Bewerbers oder des betroffenen Richters einsehen. Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird.

§ 69 Stellungnahme 20

(1) In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gibt der Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. Auf Antrag des Bewerbers ist die Stellungnahme zu den Personalakten zu nehmen.

(2) In den übrigen Fällen ist der Präsidialrat berechtigt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in Textform abzugeben. Die beabsichtigte Maßnahme darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist des Satzes 1 verstrichen ist.

4. Rechtsstreitigkeiten

§ 70 Verwaltungsgerichtliches Verfahren 14a

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Stellvertreter sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den Fall der Wahlanfechtung für vorgeschlagene Richter.

(3) Über Streitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz entscheidet im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 58, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.

Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte

1. Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug

§ 71 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind die Richterdienstkammer und der Richterdienstsenat.

(2) Die Richterdienstkammer besteht bei dem Landgericht Hamburg, der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht.

(3) Die Richterdienstgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Zahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern.

(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

§ 72 Zuständigkeit der Richterdienstkammer 09

(1) Die Richterdienstkammer entscheidet

  1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 30 Absatz 1 Nummer 3, § 31 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. bei Richtern auf Lebenszeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
    3. Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
    5. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
  4. bei Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 30 Absatz 1 Nummer 4, § 32 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. der Abordnung eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    4. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
    5. einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
  5. bei Streitigkeiten wegen einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 4), Urlaub ohne Dienstbezüge (§ 5), Teilzeitbeschäftigung (§ 5a) sowie Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 7 Absatz 6).

(2) Die Richterdienstkammer entscheidet ferner in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.

§ 73 Zuständigkeit des Richterdienstsenats

Der Richterdienstsenat entscheidet

  1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Richterdienstkammer,
  2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 74 Revision 14

Gegen Urteile des Richterdienstsenats steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes im Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes und in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

2. Besetzung

§ 75 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Sie werden für die Richterdienstkammer von dem Präsidium des Landgerichts Hamburg, für den Richterdienstsenat von dem Präsidium des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf drei Jahre bestellt. Bei der Bestellung der nichtständigen Beisitzer ist das Präsidium an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der anderen Gerichte aufgestellt werden. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu bestellen.

(3) Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

§ 76 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

§ 77 Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. der Richter im Strafverfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.

§ 78 Besetzung im Einzelfall

(1) Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.

(2) § 21f Absatz 2 und § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 79 Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte sind nichtständige Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte. Sie werden vom Senat auf drei Jahre zu ehrenamtlichen Richtern bestellt.

(2) Die Vorschriften des § 75 Absätze 2 und 3 sowie der §§ 76 und 77 gelten für die ehrenamtlichen Richter entsprechend.

3. Präsidien

§ 80 Zusammensetzung

(1) Die Präsidien der Richterdienstkammer und des Richterdienstsenats bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem lebensältesten ständigen Beisitzer.

(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 81 Aufgaben

(1) Das Präsidium bestimmt vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind. Das Gleiche gilt für ihre Vertretung im Verhinderungsfall.

(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder langdauernder Verhinderung eines Mitglieds erforderlich wird.

(3) § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Regelungen durch den Vorsitzenden getroffen. § 21i Absatz 2 Sätze 2 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

4. Disziplinarverfahren

§ 82 Anwendung des Hamburgischen Disziplinargesetzes 11

Für Disziplinarangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 83 Besondere Verfahrensvorschriften 14

(1) Zu Vertretern (§ 16 Absatz 2 HmbVwVfG) können nur auf Lebenszeit ernannte Richter bestellt werden.

(2) Gegen Disziplinarverfügungen und Widerspruchsbescheide kann die Entscheidung der Richterdienstkammer beantragt werden. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde an den Richterdienstsenat gegen den Beschluss der Richterdienstkammer gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes entsprechend.

(3) § 76 des Hamburgischen Disziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor den Richterdienstgerichten die für die erste Instanz und die Berufungsinstanz getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. In Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts durch die Richterdienstgerichte sind keine Gebühren zu erheben. Im Verfahren über die Verhängung einer Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt gelten die für das Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf Zurückstufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

§ 84 Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde 14

(1) Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung und Änderung dieser Anordnungen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Richterdienstkammer durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Richterdienstkammer ist die Beschwerde zulässig.

(2) An Stelle der Richterdienstkammer entscheidet der Richterdienstsenat, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

§ 85 Disziplinarmaßnahmen 14

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden. Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.

(2) Gegen einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Grundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme kann mit einer Geldbuße oder mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.

§ 86 Sondervorschrift für Richter kraft Auftrags

Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

5. Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren

§ 87 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 2 (Versetzungsverfahren) und Nummern 3 bis 5 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 17), zuletzt geändert am 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2191), und des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 291), zuletzt geändert am 14. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet nur in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 statt.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 und 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 4 und 5 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

§ 88 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit 09

(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Richters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt der Richter trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne des Satzes 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn der Richter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen oder seine begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen.

(2) Ein auf Antrag des Dienstvorgesetzten gemäß § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2008 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellender Vertreter muss ein Richter sein.

(3) Stellt der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes) die Dienstunfähigkeit des Richters auf Lebenszeit fest, entscheidet die nach § 45 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(4) Hält die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle den Richter auf Lebenszeit nach dem Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 3 für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Richterdienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen.

(5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(6) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.

§ 89 Urteilsformel

(1) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

(2) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(5) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 90 Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 91 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung

In Verfahren nach § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 92 Aufhebung von Vorschriften

Das Hamburgische Richtergesetz vom 15. Juni 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 93 Beginn der ersten Amtszeit des Richterwahlausschusses und der Richtervertretungen

(1) Die erste Amtszeit des nach diesem Gesetz bestellten Richterwahlausschusses beginnt am 1. Januar 1992. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die Mitglieder nach den §§ 15 und 16 neu zu berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der nach der bisherigen gesetzlichen Regelung gebildete Richterwahlausschuss im Amt.

(2) Die erste Amtszeit der Richtervertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Oktober 1991. Bis dahin bleiben die zuvor gewählten Richtervertretungen im Amt. Sofern die Amtsperiode des Richterrats oder der gewählten Mitglieder des Präsidialrats vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt enden würde, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. Die Beteiligung der Richtervertretungen erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Hamburgischen Richtergesetz vom 15. Juni 1964 in der bei Inkraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

§ 94 Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

§ 6 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 20. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 6 erhält folgende Fassung: ≫6. das Hanseatische Oberlandesgericht,≪.
  2. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt: ≫7. das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,≪.
  3. Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden Nummern 8 bis 14.

§ 95 Amtszeit des bisherigen gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts

Die Amtszeit des gemeinsamen Personalrats des hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse der Personalratswahlen zu den Personalräten der Dienststellen nach § 6 Absatz 1 Nummern 6 und 7 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes, spätestens am 31. Mai 1992.

§ 96 Ausführung des Richterwahlgesetzes

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes vom 25. August 1950 (BGBl. III 301-2), zuletzt geändert am 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024 und 3025), in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Mitglied des Senats.

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