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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 9. September 2008
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 16.09.2008 S. 327)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Hinter § 3a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 2. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 350), wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008

In Anlage 5 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 8), wird in der Tabelle des Familienzuschlags in der Spalte Stufe 2 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Betrag "193,91" durch den Betrag "193,90" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 8), erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die vor dem 1. April 2009 zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden und denen auf Grund der dort wahrgenommenen Funktion eine Zulage nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen würde, die nicht in der Anlage 6 des Artikels 1 aufgeführt ist, erhalten diese entsprechend als Ausgleichszulage soweit nicht eine bundes- oder landesgesetzliche Regelung der Gewährung entgegensteht."

Artikel 4
Fortgeltende Verordnungsermächtigungen

Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 19. Dezember 1978 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am 16. April 2008 (HmbGVBl. S. 179) gilt als auf Grund von § 4 Absatz 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes erlassen.

Artikel 5
Ersetzung von Bundesrecht

Artikel 1 ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582, 1583).

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.