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HmbBesG - Hamburgisches Besoldungsgesetz
- Hamburg -

Vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. Nr. 4 vom 29.01.2010 S. 23; 27.04.2010 S. 332 10; 11.05.2010 S. 346 10a; 08.06.2010 S. 431 10b; 21.09.2010 S. 549 10c; 01.11.2011 S. 454 11 11a; 30.10.2012 S. 454 12; 05.03.2013 S. 79 13; 03.09.2013 S. 369 13a 13b Inkrafttreten; 07.09.2013 S. 389 13c; 17.02.2014 S. 56 14; 17.02.2014 S. 68 14a 14b; 11.07.2014 S. 269 14c)
Gl.-Nr.: 2032-1a



Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt


Archiv: 1978

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
  2. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte),
  3. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg.

Ausgenommen sind

  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und
  2. ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter.

(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Grundgehalt,
  2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. Familienzuschlag,
  4. Zulagen,
  5. Vergütungen,
  6. Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Anwärterbezüge,
  2. jährliche Sonderzahlungen,
  3. vermögenswirksame Leistungen,
  4. leistungsorientierte Besoldung,
  5. Zuschläge,
  6. Zuwendungen.

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 4 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für die Zahlung der Besoldung nach § 2 und von Aufwandsentschädigungen nach § 20 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein eigenes Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 5 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung nach diesem Gesetz nur aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge nach diesem Gesetz nur aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Anwärterbezüge.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilen, werden Zulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen Bereich oder die Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit ist, abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt.

(3) Bei Altersteilzeit nach § 76c des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 8 ist zu berücksichtigen. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit während der Altersteilzeit gewährt; § 63 Absatz 2 findet keine Anwendung. Für die Berechnung des Zuschlags findet die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Senat wird ermächtigt, abweichend von Satz 4 die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge entsprechend § 7 Absatz 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das sie oder er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die regelmäßige Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert vermindert ist.

(3) Der Zuschlag beträgt fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro monatlich. Werden Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 gewährt, weil sie höher als die Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 2 sind, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(4) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gehören:

  1. das Grundgehalt,
  2. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. der Familienzuschlag,
  4. Amts- und Stellenzulagen und
  5. Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

§ 9 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehalts dieser Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; mindestens verbleiben jedoch 40 vom Hundert der Dienstbezüge. Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge. Das gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Den vom Senat im Einzelnen zu bestimmenden Beamtinnen und Beamten kann aus dienstlichen Gründen ein Dienstkraftfahrzeug unentgeltlich zur regelmäßigen oder gelegentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sachbezüge und den Umfang ihrer Anrechnung auf die Besoldung gemäß Absatz 1 zu regeln.

§ 13a Zusammentreffen von Einkünften nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Besoldung 12

Erhält eine Beamtin oder ein Beamter neben der Besoldung eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegeld oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, wird diese oder dieses in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages, um den die ungekürzte Besoldung und die Einkünfte nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments die Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments übersteigen würden, auf die Besoldung angerechnet

§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 15 Verjährung von Ansprüchen 12

Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 53 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 16 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 17 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 18 Versorgungsrücklage 13

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 17 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird dem Sondervermögen zugeführt. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklage bleiben unberührt.

(4) Der Versorgungsrücklage wird im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

(5) Das Nähere wird durch gesondertes Gesetz geregelt.

§ 19 Dienstlicher Wohnsitz

Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

§ 20 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und der für Finanzen zuständigen Behörde.

(2) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, die nach dem 30. September 2007 einen Aufstiegslehrgang oder ein Studium für einen Aufstieg begonnen haben, werden im Zusammenhang mit dem Studium zu entrichtende Beiträge, Gebühren und Entgelte vom Dienstherrn nicht erstattet. Entgegenstehende Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche sind unwirksam.

Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung 13

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Ausnahmsweise können Funktionen aus sachlichen Gründen mehreren Ämtern zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Behörde. Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Einstiegsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

§ 23 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das ihr oder ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach § 48, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.

(2) Polizei- oder feuerwehrdienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem Feuerwehrdienst in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung übertreten, erhalten neben ihren Dienstbezügen nach Absatz 1 eine einmalige Zuwendung. Satz 1 gilt für Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamtinnen und -beamte auf Probe, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, polizei- oder feuerwehrdienstunfähig geworden sind.

(3) Die Zuwendung nach Absatz 2 beträgt vor Vollendung

1.des 55. Lebensjahres. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3.580 Euro,
2.des 56. Lebensjahres. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2.560 Euro,
3.des 57. Lebensjahres. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2.050 Euro,
4.des 58. Lebensjahres. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.540 Euro.

(4) Maßgebend für die Höhe der Zuwendung nach Absatz 2 ist das Lebensalter im Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung. Die Zuwendung ist zum Zeitpunkt des Übertritts zu zahlen. Als Zeitpunkt des Übertritts gilt der Tag, mit dem die Versetzung wirksam wird.

(5) Die Zuwendung nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn das Beamtenverhältnis vor Ablauf von vier Jahren nach dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in die andere Laufbahn oder vor Vollendung ihres oder seines 55. Lebensjahres durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz endet.

Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 24 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in der Besoldungsordnung geregelt.

(2) Die Besoldungsordnung A ist in der Anlage I, die Besoldungsordnung B ist in der Anlage II ausgewiesen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage VI ausgewiesen.

(3) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

  1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
  2. die Laufbahn nach Laufbahngruppe oder Fachrichtung,
  3. einen in der Laufbahn eingerichteten Laufbahnzweig.

Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin, Rat", "Oberrätin, Oberrat", "Direktorin, Direktor" und "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

§ 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6,
  2. in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Satz 1 erfordern, einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Einstiegsämter sind in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

§ 26 Beförderungsämter 13

Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich abheben.

§ 27 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:

  1. drei Jahren in der Stufe 1,
  2. zwei Jahren in der Stufe 2,
  3. drei Jahren in der Stufe 3,
  4. vier Jahren in der Stufe 4,
  5. vier Jahren in der Stufe 5,
  6. sechs Jahren in der Stufe 6 und
  7. sechs Jahren in der Stufe 7.

Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach Absatz 3.

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten 13

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

  1. Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
  2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
  3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. Überschreiten die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 die Erfahrungszeit von drei Jahren in der Stufe 1, werden sie mit ihrem verbleibenden Umfang auf die Erfahrungszeiten der folgenden Stufen angerechnet.

(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2056) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
  5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956 (BGBl. III 53-5), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung (bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder Soldat).

(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 angerechnet.

§ 29 Öffentlichrechtliche Dienstherren

(1) Öffentlichrechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände), landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und
  2. die von volksdeutschen Vertriebenen oder Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

(1) Für die Stufenfestsetzung nach § 28 Absatz 1 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die der Beamtin oder dem Beamten auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
  2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
  3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
  4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Unterabschnitt 3 12
Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 31 Besoldungsordnung W 12

Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage IV) geregelt.Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage VI ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind.

§ 32 Leistungsbezüge 14a

In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:

  1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
  2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
  3. für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung.

§ 33 Grund-, Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge 14a

(1) Aus Anlass von Berufungsverhandlungen werden einmalig unbefristete grundlegende Leistungsbezüge gewährt (Grundleistungsbezüge). Darüber hinaus können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge)

(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.

(3) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt.

(4) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Absatz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

(5) Neue und höhere Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sollen bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland oder einer internen Berufung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.

§ 34 Besondere Leistungsbezüge 14a

(1) Neben den Leistungsbezügen nach § 33 können können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen , Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung vergeben werden (besondere Leistungsbezüge).

(2) Bei der Vergabe besonderer Leistungsbezüge als monatliche Zahlungen müssen die besonderen Leistungen in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Die monatlichen Zahlungen sind bei der ersten Vergabe für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zu befristen; bei Anträgen auf Überleitung in die Besoldungsordnung W nach § 41 Absatz 1 Satz 2 können besondere Leistungsbezüge auch unbefristet vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen. Bei wiederholter Vergabe für sich unmittelbar anschließende weitere Zeiträume können sie unbefristet vergeben werden, sind dann jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall einer erheblichen Leistungsminderung zu versehen. Die monatlichen Zahlungen nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

(3) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch

  1. Forschungsevaluationen,
  2. Auszeichnungen,
  3. Publikationen,
  4. Erfindungen, Patente, technologische Entwicklungen,
  5. die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
  6. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
  7. Gutachter- und Vortragstätigkeiten,
  8. künstlerische Entwicklungsvorhaben, Ausstellungen, Präsentationen.

(4) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere nachgewiesen werden durch

  1. Lehrevaluationen,
  2. studentische Bewertung von Lehrveranstaltungen,
  3. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,
  4. Tätigkeiten, die wie die Betreuung von Arbeiten mit den Lehraufgaben zusammenhängen, soweit sie nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind,
  5. die Entwicklung, Implementierung und Durchführung von Curricula oder curricularen Elementen (Modulen, Lehrveranstaltungen, Studiengängen und interdisziplinären Projekten),
  6. die Entwicklung und den erfolgreichen Einsatz von Lernformen, Lehr- und Lernmaterialien,
  7. die Entwicklung und Implementierung innovativer Prüfungsmethoden,
  8. die Entwicklung oder Umsetzung neuartiger Beratungs- und Betreuungskonzepte sowie ein besonderes Engagement in der Studienberatung,
  9. die Entwicklung und Umsetzung eines Schülerstudiums für besonders Begabte.

(5) Besondere Leistungen in Forschung und Lehre können auch durch das Einwerben von Drittmitteln nachgewiesen werden, falls daraus nicht eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 39 gewährt wird.

§ 35 Funktions-Leistungsbezüge 13c 14c

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen in der Leitung einer Hochschule, Fakultät oder Organisationseinheit (Funktions-Leistungsbezüge) werden nur gewährt

  1. hauptamtlichen Präsidiums- und Dekanatsmitgliedern und
  2. Professorinnen und Professoren, die neben ihren grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben eine der folgenden Funktionen wahrnehmen:
    1. Dekanin, Dekan, Prodekanin oder Prodekan einer Fakultät oder des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg,
    2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident einer Hochschule,
    3. Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit nach § 92a des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind auch die im Einzelfall mit der Funktion verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder Fakultät zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 21 ist zu beachten. Funktions-Leistungsbezüge nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. Funktions-Leistungsbezüge für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ämter können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.

§ 36 Höhe der Leistungsbezüge 14a

(1) Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 sind in der sich aus der Anlage IXa ergebenden Höhe zu gewähren.

(2) Leistungsbezüge dürfen insgesamt den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen; hiervon ausgenommen sind die in Absatz 3 geregelten Sachverhalte.

(3) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine hamburgische Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind.

§ 37 (aufgehoben) 14a

§ 38 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen 10a 10b 12 13c 14a 14c

(1) Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärte unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 2 und § 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Bei mehreren ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezügen wird nur der höchste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Wurden mehrere ruhegehalt-fähige befristete Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, werden sie in der jeweils für ruhegehaltfähig erklärten Höhe bis zur Höhe von insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts berücksichtigt. Treffen unbefristete für ruhegehaltfähig erklärte mit befristeten für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen sind befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nur insoweit bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(3) Leistungsbezüge nach § 35 sind ruhegehaltfähig, sofern die Wahrnehmung der Funktion mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand endet und die Beamtin oder der Beamte das Amt mindestens fünf Jahre inne hatte. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht im Falle eines Dienstunfalls nach § 5 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 454, 456), in der jeweils geltenden Fassung. In den Fällen des § 80 Absatz 5 HmbHG, (Wiederaufleben des hamburgischen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Weiterbeschäftigung als Professorin oder als Professor oder in anderer Stellung im Hochschuldienst) ist der Leistungsbezug nach § 35 zu einem Viertel ruhegehaltfähig, sofern er mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, und zur Hälfte, sofern er mindestens zehn Jahre bezogen worden ist. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Funktion neben den grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben wahrgenommen wurde.

(4) Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 mit ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach § 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Ist ein ruhegehaltfähiger Leistungsbezug nach § 35 mindestens fünf Jahre neben ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach den §§ 33 und 34 bezogen worden, wird er neben diesen als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(5) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können von der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde über 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts hinaus bis zur Höhe von 80 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für die nach dem Gesetz zur Errichtung der Anstalt "Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg" vom 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 431) und dem Hamburgischen Polizeiakademiegesetz vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), in ihrer jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde für die Bereiche des Fachhochschulbereichs der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und der des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg. Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge darf unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung einen Betrag von 110.000 Euro, der entsprechend den Grundgehältern der Landesbesoldungsordnung W anzupassen ist, nicht überschreiten. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(6) Auf Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 2, §§ 34 und 35, für deren Gewährung Drittmittel verwendet werden, finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.

§ 39 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Die für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren zuständigen Stellen können Professorinnen und Professoren einschließlich der Juniorprofessorinnen und -professoren, die private oder öffentliche Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschuleeinwerben und diese Vorhaben durchführen, aus diesen Mitteln im Rahmen ihrer Zweckbindung und für den Zeitraum, für den diese Mittel gezahlt werden, eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (Forschungs- oder Lehrzulage) zahlen. Forschungs- oder Lehrzulagen können Juniorprofessorinnen und -professoren längstens für die Dauer ihres Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor gezahlt werden.

(2) Eine Lehrzulage darf nur unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet wird.

(3) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin, des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht überschreiten.

§ 40 Zuständigkeiten 10b 13c 14a

Über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 32 entscheidet bei

  1. hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule die für das Hochschulwesen zuständige Behörde nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats,
  2. hauptamtlichen Mitgliedern eines Dekanats einer Fakultät der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg das Präsidium der Hochschule,
  3. hauptamtlichen Mitgliedern des Dekanats der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) die für das Hochschulwesen zuständige Behörde,
  4. Professorinnen und Professoren das Präsidium der Hochschule,
  5. Professorinnen und Professoren im UKE das Dekanat,
  6. der Dekanin oder dem Dekan und bei Professorinnen und Professoren des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg,
  7. Professorinnen und Professoren der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg, deren Leiterin oder Leiter oder deren Vertreterin oder Vertreter im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz zur Errichtung der Anstalt "Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg" zuständigen Behörde.

§ 41 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 12

(1) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, die §§ 33, 34 und 35 und 43 die Anlagen I und II BBesG und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), jeweils in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, sowie die Anlagen IV und IX BBesG nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und nach § 17 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 wird im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere hamburgische Hochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Hamburg oder auf Antrag Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. Der Antrag der Beamtin oder des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden § 23 Absatz 1 und § 62 keine Anwendung.

(2) Professorinnen und Professoren, die die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 33 erhalten.

(3) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten sind die §§ 33, 34 und 35 sowie die Anlage II BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX BBesG nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und nach § 17 anzuwenden.

(4) Das Grundgehalt für die Personen nach den Absätzen 1 und 3 wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten). Die Erfahrungszeit beträgt in jeder Stufe zwei Jahre.

(5) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Eine vorläufige Dienstenthebung verzögert den Aufstieg. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach Absatz 4 Satz 2.

(6) Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit einer Professorin oder eines Professors nach Absatz 1 Satz 1 erfordert, die die individuelle Lehrverpflichtung oder Regellehrverpflichtung ihres oder seines Amtes überschreitet, kann der Professorin oder dem Professor für die weitere Lehrtätigkeit für höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349), eine Vergütung gewährt werden

(7) Die sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 ergebenden Beträge sind in der Anlage X ausgewiesen.

§ 41a Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen 14a

(1) Die am 31. Dezember 2012 nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 besoldeten Professorinnen und Professoren erhalten mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die bislang monatlich zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge, mindestens aber Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zuzüglich je der Hälfte der am 31. Dezember 2012 monatlich zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie der besonderen Leistungsbezüge. Professorinnen und Professoren, denen am 31. Dezember 2012 keine nach Satz 1 zu berücksichtigenden Leistungsbezüge zustehen oder deren am 31. Dezember 2012 zustehende, nach Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsbezüge gänzlich entfallen und denen keine weiteren nach Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsbezüge zustehen, sind Grundleistungsbezüge entsprechend § 33 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Entfallen am 31. Dezember 2012 zustehende, nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Leistungsbezüge und ist der verbleibende Teil der Leistungsbezüge geringer als das Zweifache der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zustehenden Grundleistungsbezüge, werden Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungsbezüge zuzüglich der Hälfte des verbleibenden Teils der Leistungsbezüge gewährt.

(2) Leistungsbezüge, die am 31. Dezember 2012 nach § 35 für die Wahrnehmung einer Funktion zustehen, sind unabhängig von Absatz 1 zu gewähren.

(3) Die nach Absatz 1 gewährten Leistungsbezüge sind in der Höhe des Grundleistungsbezugs nach § 33 Absatz 1 Satz 1 ruhegehaltfähig, wenn das Amt, das die Professorin oder der Professor am 1. Januar 2013 innehatte, mindestens zwei Jahre übertragen war. Im Übrigen richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge nach § 38.


Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 42 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage VI ausgewiesen.

§ 43 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 4 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:

  1. drei Jahren in der Stufe 1,
  2. zwei Jahren in der Stufe 2,
  3. drei Jahren in der Stufe 3,
  4. vier Jahren in der Stufe 4,
  5. vier Jahren in der Stufe 5,
  6. vier Jahren in der Stufe 6 und
  7. vier Jahren in der Stufe 7.

Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Die §§ 28 und 30 gelten entsprechend.

(5) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

Abschnitt 3
Familienzuschlag

§ 44 Grundlage des Familienzuschlags

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage VII gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.

(2) Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage VII ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 45 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 45 Stufen des Familienzuschlags 13 13a

(1) Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie

  1. verheiratet sind,
  2. in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung, leben,
  3. verwitwet sind,
  4. ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,
  5. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind,
  6. in anderen als den in Nummern 1 bis 5 und 7 genannten Fallen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zusteht; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte in einer gemeinsam bewohnten Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nur einmal gewahrt;
  7. in anderen als den Nummern 1 bis 6 genannten Fallen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewahrt.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, sofern sie Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Ist die Ehegattin eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte einer Beamtin oder Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig oder ist sie oder er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Betrags der Stufe 1 zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld. § 7 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.

(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 7 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, auf Grund eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dieses einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus.

(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(8) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 7) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 46 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom ersten Tag des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Abschnitt 4
Zulagen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 47 Amts- und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie ergeben sich aus der Fußnote zu einem Amt in den Besoldungsordnungen und gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Stellenzulagen und anderen Zulagen sind widerruflich. Sie sind nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Unterabschnitt 2
Stellenzulagen

§ 48 Allgemeine Stellenzulage 13

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

  1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 6 und in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 7 (technischer Dienst, Polizei, Feuerwehr sowie Justiz bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten) sowie Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
    1. in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
    2. in der Besoldungsgruppe A 9 und
  2. Beamtinnen und Beamte
    1. in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,
    2. in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn Technische Dienste mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,
    3. im Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13; erfasst werden nicht Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Bildung, die am 31. Januar 2010 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehatten, jedoch keinen Anspruch auf eine Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hatten.

§ 49 Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schicht- und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§ 50 Feuerwehrzulage

(1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schichtdienst und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§ 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen

(1) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 oder § 50 gewährt.

§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Steuer der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.

§ 53 Sicherheitszulage

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg eine Stellenzulage nach Anlage IX.

§ 54 Fliegerzulage

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A erhalten

  1. als Luftfahrzeugführerin bzw. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,
  2. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
  2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 im Umfang von 50 vom Hundert ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

§ 55 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung 13a

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst, die eine Meisterprüfung gemäß §§ 45, 46 und 51a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415, 2416), in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß § 50b der Handwerksordnung vorweisen können, erhalten für die Dauer ihrer Verwendung in Funktionen, für die eine Meisterprüfung Voraussetzung ist, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Werden Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst, Aufgaben übertragen, die hinsichtlich Art und Verantwortung den Funktionen in Absatz 1 gleichzusetzen sind, erhalten sie für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Stellenzulage nach Anlage IX.

§ 55a Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter 13a

Beamtinnen oder Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter eine Stellenzulage nach Anlage IX.

Unterabschnitt 3
Andere Zulagen

§ 56 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen 13

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie bzw. er eine Zulage zu den Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 62 findet keine Anwendung.

(3) Wird die herausgehobene Funktion nach Absatz 1 im Rahmen des Hauptamtes nur anteilig ausgeübt, wird die Zulage dem jeweiligen Umfang entsprechend gewährt.

(4) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 57 (aufgehoben) 13

§ 58 Zulagen für besondere Erschwernisse

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung von Anwärterbezügen nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.

§ 59 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:

  1. ausschließlich Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
  2. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
  3. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,
  4. Unterricht im Strafvollzugsdienst,
  5. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
  6. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.

§ 60 Zulage bei mehreren Ämtern

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anlage IX.

§ 61 Zulagen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 12

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können nach Entscheidung des Präsidiums der Hochschule bei besonders herausragenden Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von bis zu 500 Euro monatlich erhalten. Ein nach § 9 gezahlter Sonderzuschlag ist auf die Zulage nach Satz 1 anzurechnen.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert am 12. April 2007 (BGBl. I S. 506, 507), in der jeweils geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro. Eine nach Absatz 1 gezahlte Zulage ist auf diesen Betrag anzurechnen, höchstens jedoch bis zur Höhe von 130 Euro.

§ 62 Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen 12

(1) Der Wegfall einer nicht ruhegehaltfähigen Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, der nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten ist, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage ihr bzw. ihm zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der ihr bzw. ihm am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine Stellenzulage allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 29 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

§ 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel 13

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter nach § 15 Beamt StG in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringern sich durch die Versetzung ihr oder sein früheres Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Höhe der Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen der bisherigen Verwendung und der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung dieser Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag und bei Gewährung einer weiteren Zulage, mit Ausnahme von Erschwerniszulagen, um den Betrag dieser Zulage.

(3) Amtszulagen, die nach der Versetzung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr zustehen, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 unberücksichtigt.

(4) Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

(5) Für den Wegfall von Stellenzulagen findet § 62 entsprechende Anwendung, mit Ausnahme des § 62 Absatz 1 Satz 4.

Abschnitt 5
Vergütungen

§ 63 Mehrarbeitsvergütung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 61 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

(2) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht überschreiten.

(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und Aufwandsentschädigungen.

§ 64 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf die zuständige Behörde weiter übertragen werden.

Abschnitt 6
Leistungsorientierte Besoldung

§ 65 Leistungsorientierte Besoldung

Die Gewährung leistungsorientierter Besoldungsbestandteile kann in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.

Abschnitt 7
Auslandsbesoldung

§ 66 Auslandsbesoldung

Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung die für Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.

Abschnitt 8
Anwärterbezüge

§ 67 Anwärterbezüge 14a

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag gemäß Anlage VIII und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung im Dezember nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454), geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79, 80), in der jeweils geltenden Fassung sowie die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(6) Im Zusammenhang mit dem Studium zu entrichtende Beiträge, Gebühren und Entgelte werden Anwärterinnen und Anwärtern, die ihre Ausbildung nach dem 30. September 2007 begonnen haben, vom Dienstherrn nicht erstattet. Entgegenstehende Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche sind unwirksam.

§ 68 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einerhauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 69 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Besoldungsrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

  1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
  2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt.

§ 70 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird für selbstständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt.

(2) Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbstständig erteilt werden. In einem Bezugszeitraum von einem Kalendermonat dürfen im Durchschnitt pro Woche nicht mehr Unterrichtsstunden als im Umfang von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergütet werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Anwärterin oder des Anwärters.

(3) Die Unterrichtsvergütung wird in Höhe der für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung gezahlt.

§ 71 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärterinnen und Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Grundgehalts der Stufe 1 des jeweiligen Einstiegsamtes gewährt.

(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im jeweiligen Einstiegsamt in der Stufe 1 zusteht.

(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 6 entsprechend.

§ 72 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehalts der Stufe 1 des jeweiligen Einstiegsamtes herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen,

  1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
  2. in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Abschnitt 9
Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen

§ 73 Jährliche Sonderzahlungen

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach der Maßgabe eines gesonderten Gesetzes.

§ 74 Vermögenswirksame Leistungen

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen.

Abschnitt 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 75 Übergangsregelungen bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 10 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 16 Absatz 6 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) genannten Faktor anzuwenden.

§ 76 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 (bei Zulagenänderungen)

Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die die oder der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010 die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmalig gewährt wurde.

§ 77 Übergangsregelungen durch die Neuregelung von Ausgleichszulagen

(1) § 23 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung des Grundgehaltes oder wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 31. Januar 2010 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 67). Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33).

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1 Sätze 3 und 4 vermindert.

(3) Eine Ausgleichszulage nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213), zuletzt geändert am 9. September 2008 (HmbGVBl. S. 327), ist keine Ausgleichszulage im Sinne des § 62.

§ 78 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung

Auslandsdienstbezüge, die vor dem 1. Juli 2010 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, werden bis zum 30. Juni 2012 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 66 übersteigen.

§ 79 Übergangsvorschrift durch die Neuregelung der Ruhegehaltfähigkeit von unbefristeten Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen

Bis zum 31. Januar 2010 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig gewordene unbefristete Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind im Rahmen des § 38 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen, sofern Zeiten ihres Bezugs nicht bereits nach § 38 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wurden.

§ 80 Künftig wegfallende Ämter

Künftig wegfallende Ämter sind in der Anlage V aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein künftig wegfallendes Amt inne hat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in der Besoldungsordnung A ausgebrachtes Amt möglich ist.

§ 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte

Neben der Besoldung dürfen den Körperschaftsbeamtinnen und -beamten Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Regelungen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- oder geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.

§ 82 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage VI sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach der Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage VI entsteht erst mit der Zuordnung zu oder dem Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes.

§ 83 Übergangsregelung zum Familienzuschlag 13a

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewahren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 in der bis zum 10. September 2013 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewahrt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Absatz 1 Nummer 6 in der bis zum 10. September 2013 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2018. Für aufgenommene Kinder, für die am 10. September 2013 nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Familienzuschlag der Stufe 1 zustand und für die auf Grund des Überschreitens der Altersgrenze kein Kindergeldanspruch besteht, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 bis zum 31. Dezember 2013 fortgezahlt.

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Besoldungsordnung AAnlage I 12 14

Besoldungsgruppe A 4

Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 1) 2)

_____
1) Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 5

Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 1)

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 6

Sekretärin, Sekretär 1) 2) 3) 4)

_____
1) Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 in der Fachrichtung Justiz für Beamtinnen und Beamte mit dem Einstiegsamt A 4.

2) Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 der Laufbahn Justiz in Funktionen des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 der Laufbahn Justiz in Funktionen des Justizwachtmeisterdienstes wird für Leitungs-, Koordinierungs- und sonstige Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 6 abheben, eine Amtszulage nach Anlage IX gewährt. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 2 nicht zu.

4) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1 in der Laufbahn Justiz.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister 1)

Obersekretärin, Obersekretär 2) 3)

Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister 4)

Polizeimeisterin, Polizeimeister 5)

_____
1) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr.

2) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für die Laufbahn Justiz - bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

3) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für die Laufbahn des technischen Dienstes.

4) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für die Laufbahn Justiz - bei Verwendung in Funktionen des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

5) Als Einstiegsamt des Laufbahnabschnitts I der Laufbahn Polizei.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 1)

Hauptsekretärin, Hauptsekretär

Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

_____
1) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin, Amtsinspektor 1)

Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1)

Inspektorin, Inspektor 2)

Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar 3)

Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister

Polizeikommissarin, Polizeikommissar 3)

_____
1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 40 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

2) Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

3) Als Einstiegsamt des Laufbahnabschnitts II der Laufbahn Polizei.

Besoldungsgruppe A 10

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

Oberinspektorin, Oberinspektor 1)

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Fachlehrerin, Fachlehrer für Fachpraxis 2)

_____
1) Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in Laufbahnen mit besonderen Anforderungen, wenn das für den Zugang zum Vorbereitungsdienst geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde.

2) Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen für Fachpraxis.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau, Amtmann

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 1)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 1)

Fachlehrerin, Fachlehrer 2)

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

2) Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht, zugleich Beförderungsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis als Fachleiterinnen und Fachleiter für den fachpraktischen Unterricht.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)

Amtsrätin, Amtsrat

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)

Lehrerin, Lehrer 3)

_____
1) Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3) Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, zugleich Beförderungsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht.

Besoldungsgruppe A 13 10

Akademische Rätin, Akademischer Rat

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Kustodin, Kustos

Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 1)

Rätin, Rat 2) 3) 4)

Studienrätin, Studienrat

Konrektorin, Konrektor

Rektorin, Rektor

Schulrätin, Schulrat 6)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Ärztin, Arzt 6)

_____
1) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

2) Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Justiz in Verwendung in Funktionen als Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

3) Für Beamtinnen und Beamte des technischen und des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Einstiegsamt A 9 oder A 10 können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für diese ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

4) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

7) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.

Besoldungsgruppe A 14 10 14

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat

Oberkustodin, Oberkustos

Oberrätin, Oberrat

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

Konrektorin, Konrektor

Konrektorin, Konrektor einer Sonderschule

Rektorin, Rektor

Rektorin, Rektor einer Sonderschule

Schulrätin, Schulrat 3)

Schulrätin, Schulrat

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Ärztin, Arzt 3); Oberärztin, Oberarzt 4); Chefärztin, Chefarzt 5)

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

6) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.

7) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5.

Besoldungsgruppe A 15 10 10b 14

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor

Direktorin, Direktor

Hauptkustodin, Hauptkustos

Oberschulrätin, Oberschulrat 1)

Rektorin, Rektor

Studiendirektorin, Studiendirektor

Rektorin, Rektor einer Sonderschule

Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Oberärztin, Oberarzt 4); Chefärztin, Chefarzt 5); Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Handwerkskammer Hamburg

____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

6) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.

7) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5.

Besoldungsgruppe A 16 10 10b

Direktorin oder Direktor

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor

Leitende Direktorin, Leitender Direktor 2)

Oberschulrätin, Oberschulrat 3)

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

Leiterin oder Leiter der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg

Chefärztin, Chefarzt 5)

_____
1) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

2) Bis zu 30 v.H. der vorhandenen Planstellen, die als Leitung von Justizvollzugsanstalten und von Finanzämtern eingesetzt sind, können mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

4) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

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Besoldungsordnung BAnlage II 12 13a 13c

Besoldungsgruppe B 1

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 2

Leitende Baudirektorin, Leitender Baudirektor

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 1)

Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor 2)

Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat 2)

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor 3)

Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor 1) 4)

Leiterin oder Leiter der Akademie der Polizei Hamburg

Professorin und Direktorin oder Professor und Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Leitende Ärztliche Direktorin, Leitender Ärztlicher Direktor, Landesvertrauensärztin, Landesvertrauensarzt


_____
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

4) Die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor 1)

Erste Baudirektorin oder Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority 5)

Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor 2)

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 3)

Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor

Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor

Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor 3) 4)

Leitende Veterinärdirektorin, Leitender Veterinärdirektor Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority 1)

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 oder B 6.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

4) Die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

Bezirksamtsleiterin, Bezirksamtsleiter

Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor 1)

Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Oberbranddirektorin, Oberbranddirektor

Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident

Senatsdirektorin, Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority 1)

Erste Baudirektorin oder Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority 2)

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 6.

2) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 5

Senatsdirektorin, Senatsdirektor

_____
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin oder Direktor bei der Bürgerschaft

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor 1)

Landesschulrätin, Landesschulrat

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Rechnungshofs

Senatsdirektorin, Senatsdirektor

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority 1)

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4.

2) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 7

Senatsdirektorin, Senatsdirektor

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Hafenbaudirektorin, Hafenbaudirektor

_____
1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 8

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 9

Oberbaudirektorin, Oberbaudirektor

Besoldungsgruppe B 10

Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofs

Staatsrätin oder Staatsrat (Senatssyndicus gemäß Artikel 47 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)

Besoldungsgruppe B 11

Ohne Ämterausweisung, nur als Bezug für die Amtsbezüge der Senatorinnen und Senatoren

.

Besoldungsordnung RAnlage III 12

Besoldungsgruppe R 1

Richterin oder Richter am Amtsgericht

Richterin oder Richter am Arbeitsgericht

Richterin oder Richter am Landgericht

Richterin oder Richter am Sozialgericht

Richterin oder Richter am Verwaltungsgericht

Staatsanwältin, Staatsanwalt

Besoldungsgruppe R 2

Richterin oder Richter am Amtsgericht

Richterin oder Richter am Arbeitsgericht

Richterin oder Richter am Finanzgericht

Richterin oder Richter am Landessozialgericht

Richterin oder Richter am Oberlandesgericht

Richterin oder Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin oder Richter am Sozialgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts 3)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

_____
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen. Bei 22 Richterinnen- und Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterinnen- und Richterplanstellen können für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterin- und Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2) An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.

3) Erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.

5) Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.

6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung ausgebracht werden.

7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.

9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsidentin oder Präsident des Arbeitsgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Sozialgerichts 1)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Amtsgerichts 2)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landgerichts 2)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

_____
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterinnen- und Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Als ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen, einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts 2)

_____
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterinnen- und Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts 1)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft -2)

_____
1) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterinnen- und Richterplanstellen im Bezirk.

2) Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)

Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts 2)

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

_____
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterinnen- und Richterplanstellen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Keine Ämter

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin oder Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts

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Besoldungsordnung WAnlage IV 10a 12 13c 14c

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin oder Juniorprofessor

_____
1) Nach § 18 HmbHG an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Kanzlerin oder Kanzler

Professorin oder Professor 1)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule1)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1) - an der Universität Hamburg

für Baukunst und Metropolenentwicklung3)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1) - am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

_____
1) Soweit nicht nach Maßgabe des Stellenplans in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Dekanin oder Dekan

Kanzlerin oder Kanzler

Präsidentin oder Präsident

Professorin oder Professor an einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 HmbHG 1)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Dekanin oder Dekan der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf.

_____
1) Soweit nicht nach Maßgabe des Stellenplans in der Besoldungsgruppe W 2.

2) Nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung der Hafen City Universität Hamburg vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Amt einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors übertragen wurde.

3) Soweit nicht von Fußnote 2 erfasst

.

Künftig wegfallende Ämter und BesoldungsgruppenAnlage V 10 14c

Besoldungsgruppe A 5

Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister (kw)

Besoldungsgruppe A 6

Justizvollstreckungssekretärin, Justizvollstreckungssekretär (kw)

Besoldungsgruppe A 7

Justizvollstreckungsobersekretärin, Justizvollstreckungsobersekretär (kw)

Besoldungsgruppe A 8

Justizvollstreckungshauptsekretärin, Justizvollstreckungshauptsekretär (kw)

Besoldungsgruppe A 9

Fachlehrerin an Volks- und Realschulen, Fachlehrer an Volks- und Realschulen (kw)

Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister (kw)

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 1) (kw)

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrerin an beruflichen Schulen, Fachlehrer an beruflichen Schulen (kw)

Fachlehrerin an Volks- und Realschulen, Fachlehrer an Volks- und Realschulen (kw)

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrerin an beruflichen Schulen, Fachlehrer an beruflichen Schulen (kw)

Besoldungsgruppe A 13

Lehrerin, Lehrer (kw)

Realschullehrerin, Realschullehrer (kw)

Studienrätin, Studienrat (kw)


Konrektorin, Konrektor (kw)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor (kw)

Rektorin, Rektor (kw)

Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule (kw)

___
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.)

Besoldungsgruppe A 14

Konrektorin, Konrektor (kw)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor (kw)

Rektorin, Rektor (kw)

Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule (kw)

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 15

Rektorin, Rektor (kw)

Studiendirektorin, Studiendirektor (kw)

Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule (kw)

Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor (kw)

____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 16

Hauptseminarleiterin, Hauptseminarleiter (kw)

Professorin und Direktorin, Professor und Direktor (kw)


Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor (kw)

Leitende Gesamtschuldirektorin, Leitender Gesamtschuldirektor (kw)

Besoldungsgruppe W 2

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

.

Anlage VI 11 11a 13a 13b

1. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
(Monatsbeträge in Euro)

gültig ab 1. Januar 2014

BesoldungsgruppeStufe
12345678
A 42.043,452.095,232.147,022.198,812.245,092.273,722.293,562.296,86
A 52.068,792.123,882.178,982.234,062.289,162.344,242.366,282.376,04
A 62.102,942.169,052.234,062.293,562.353,062.412,552.472,052.496,25
A 72.188,882.263,812.338,742.413,662.488,582.563,512.634,022.684,98
A 82.315,602.404,852.494,102.584,442.674,802.758,532.842,262.916,86
A 92.419,772.513,432.607,092.702,942.798,802.892,452.986,113.065,01
A 102.597,162.723,882.850,572.978,393.102,913.221,913.340,913.433,74
A 112.971,793.092,993.214,183.335,393.456,593.577,793.698,993.820,91
A 123.343,123.467,613.592,123.716,613.841,133.965,644.090,144.208,10
A 133.738,653.871,984.005,304.138,634.271,944.405,264.538,594.668,73
A 143.931,474.111,084.290,684.470,274.649,874.829,465.009,065.161,35
A 154.787,614.947,375.107,135.256,985.406,835.556,675.706,535.817,99
A 165.273,515.459,725.645,925.821,125.996,316.171,496.346,696.472,58
Rhythmus3 Jahre2 Jahre3 Jahre4 Jahre4 Jahre6 Jahre6 Jahre

2. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B
(Monatsbeträge in Euro)

gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsgruppe
B 15.728,60
B 26.656,79
B 37.049,74
B 47.461, 27
B 57.933,46
B 68.379,33
B 78.813,08
B 89.265,16
B 99.826,44
B 1011.569,50
B 1112.018,75

3. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R
(Monatsbeträge in Euro)

gültig ab 1. Januar 2014

BesoldungsgruppeStufe
12345678
R 14.052,674.327,034.601,384.875,745.150,105.424,455.698,805.966,78
R 24.585,964.860,325.134,675.409,045.683,395.957,746.232,116.499,67
R 37.139,13
R 47.550,67
R 58.022,86
R 68.468,73
R 78.902,49
R 89.354,56
R 99.915,85
R 1012.155,82

4. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W
(Monatsbeträge in Euro)

gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsgruppe

W 1W 2W 3
4.072,884.633,415.597,40

.

Anlage VII 11 11a 13a 13b

gültig ab 1. Januar 2014

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
45 Absatz 1)
Stufe 2
45 Absatz 2)
alle Besoldungsgruppen121,76225,88

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 104,12 Euro,

für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 321,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro

ab Stufe 3 (§ 45 Absatz 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro

und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 44 Absatz 2 Satz 1

in den Besoldungsgruppen bis A 8: 107,75 Euro,

in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,40 Euro.

.

Anlage VIII 11 11a 13a 13b

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

gültig ab 1. Januar 2014

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 4919,10
A 5 bis A 81.038,18
A 9 bis A 111.091,40
A 121.229,25
A 131.260,60
A 13 + Zulage (§ 48 Nummer 2 Buchstabe c) oder R 11.295,04

.

Anlage IX 10 11 11a 12 13a 13b

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

gültig ab 1. Januar 2014

Dem Grunde nach geregelt inBetrag
Hamburgisches Besoldungsgesetz
§ 48(allgemeine Stellenzulage)
Nummer 1
Buchstabe a18,95
Buchstabe b74,10
Nummer 282,36
§ 49(Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst)
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
§ 50(Feuerwehrzulage)
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
§ 51(Zulage bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen)95,53
§ 52(Zulage in der Steuerverwaltung) Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte38,35
§ 53(Sicherheitszulage)
Die Zulage beträgt für die Besoldungsgruppen
A 4 bis A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
§ 54Absatz 1 (Fliegerzulage)
Nummer 1368,13
Nummer 2294,50
§ 55(Zulage für Meisterinnen und Meister)38,35
§ 55a(Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter)300,00
§ 60(Zulage bei mehreren Ämtern)
Die Zulage beträgt für die Besoldungsgruppen
R 1205,54
R 2230,08
Besoldungsordnung A
Fußnote
A 4265,25
A 5165,25
A 6265,25
3141,55
A 91263,40
A 131, 2, 3267,68
5183,52
A 141122,35
2183,52
A 152183,52
A 162205,26
A 9 (kw)1263,40
A 13 (kw)1183,52
A 14 (kw)1183,52
A 15 (kw)1183,52
Besoldungsordnung R
Fußnote
R 23, 4, 5, 7, 8202,89
R 33, 4202,89


.

Grundleistungsbezüge
(Monatsbeträge in Euro) 
Anlage IXa 14a 14b

Gültig ab 1. Januar 2014:


Dem Grunde nach geregelt inBetrag
§ 33Hamburgisches Besoldungsgesetz (Grundleistungsbezüge)
Grundleistungsbezüge betragen für
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W2 und W3
623,57


.

Anlage X 11 11a 13a 13b

Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C
(Monatsbeträge in Euro)

gültig ab 1. Januar 2014

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 13.247,883.357,183.466,483.575,763.685,093.794,373.903,654.012,964.122,254.231,554.340,834.450,124.559,444.668,73
C 23.254,693.428,873.603,073.777,263.951,454.125,644.299,814.473,984.648,164.822,364.996,525.170,715.344,895.519,075.693,23
C 33.570,343.767,543.964,794.162,024.359,244.556,474.753,694.950,915.148,125.345,365.542,575.739,825.937,036.134,246.331,48
C 44.498,844.697,094.895,345.093,615.291,885.490,165.688,405.886,656.084,916.283,166.481,436.679,666.877,947.076,197.274,45

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -


gültig ab 1. Januar 2014

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in EuroDem Grunde nach geregelt inVom HundertDem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro
Bundesbesoldungsordnung CBundesbesoldungsordnung CBundesbesoldungsordnung C
VorbemerkungenVorbemerkungenVorbemerkungen
Nummer 2b82,36Nummer 3Nummer 5
Die Zulage betragt12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehaltern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *)wenn ein Amt ausgeübt wird
der BesoldungsgruppeR 1205,54
der BesoldungsgruppeR 2230,08
BesoldungsgruppeFußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)C 21104,32
C 1A 13 § 41 Absatz 6 Hamburgisches Besoldungsgesetz
C 2A 15
C 3 und C 4B 3Lehrvergütung je Stunde40,00

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262).

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