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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 27. April 2010
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 07.05.2010 S. 332)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) wird wie folgt geändert:

1. In Anlage I wird der Abschnitt Besoldungsordnung A wie folgt geändert:

1.1 Der Text zur Besoldungsgruppe 13 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Bei der Amtsbezeichnung "Studienrätin, Studienrat" wird hinter der Fußnote 4 die Fußnote 5 eingefügt.

1.1.2 Die Textstelle "Konrektorin, Konrektor

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

Rektorin, Rektor

Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule

wird durch die Textstelle "Schulrätin, Schulrat 6" ersetzt.

1.1.3 Der Text der Fußnote 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."5) Für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien an Primarschulen nur bei überwiegender Verwendung in der Unterstufe."

1.2 Der Text zur Besoldungsgruppe 14 wird wie folgt geändert:

1.2.1 Hinter der Amtsbezeichnung "Oberstudienrätin, Oberstudienrat" wird die Textstelle

"Oberstudienrätin, Oberstudienrat

eingefügt.

1.2.2 Die Textstelle "Konrektorin, Konrektor

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

wird durch die Textstelle "Konrektorin, Konrektor

ersetzt.

1.2.3 Bei der Amtsbezeichnung "Rektorin, Rektor" werden die Zusätze

"- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -

- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern - 1"

durch den Zusatz

"- einer Primarschule mit bis zu 319 Schülerinnen und Schülern - 2"

ersetzt.

1.2.4 Die Textstelle

"Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule

wird gestrichen.

1.2.5 Bei der Amtsbezeichnung "Rektorin, Rektor einer Sonderschule" wird hinter dem Zusatz "- als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 5 bis zu 11 Klassen - 1" die Textstelle "Schulrätin, Schulrat 3" eingefügt.

1.3 Der Text zur Besoldungsgruppe 15 erhält folgende Fassung:

altneu
Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Direktorin, Direktor

Hauptkustodin, Hauptkustos

Oberschulrätin, Oberschulrat 1)

Rektorin, Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern -

Studiendirektorin, Studiendirektor

  • als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -2)
  • als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -2) 3)
  • als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums -3)
  • als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -3)
  • als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -3)
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
    • einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, 2) 3)
    • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 3)
    • eines Gymnasiums im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 3)
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 3)
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 3)
    • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 3)
    • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
    • eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, 3)
    • eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymnasiums, 3)
    • des Studienkollegs -3)
  • zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
  • am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung -
  • an der Volkshochschule -

Rektorin, Rektor einer Sonderschule

  • als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 11 Klassen -

Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule

  • als Leiterin oder Leiter in der Mittelstufe oder der Oberstufe einer Gesamtschule -
  • als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums in einer kooperativen Gesamtschule -
  • als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer Gesamtschule im Aufbau -
  • als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -
  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule -

Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor

  • als Leiterin oder Leiter einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -3)
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule im Aufbau, soweit nicht anderweitig eingereiht -3)
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau, soweit nicht anderweitig eingereiht -
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer voll ausgebauten Gesamtschule -3)
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau mit
    mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 3)
    mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 3)
    mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -3)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Hochschule für Finanzen Hamburg

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Oberärztin, Oberarzt 4); Chefärztin" Chefarzt 5); Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Handwerkskammer Hamburg

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

"Besoldungsgruppe 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Direktorin, Direktor

Hauptkustodin, Hauptkustos

Oberschulrätin, Oberschulrat 1)

Konrektorin, Konrektor

  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Primarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

Rektorin, Rektor

  • einer Primarschule mit mehr als 319 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
  • einer Primarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 2)

Studiendirektorin, Studiendirektor

  • als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 3)
  • als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2) 3)
  • als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2)
  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer Stadtteilschule oder an einem Gymnasium mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern -
  • als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 2)
  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
  • einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, 3)
  • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 2) 3)
  • einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern,
  • einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern, 2)
  • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
  • eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, 2)
  • eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymnasiums, 2)
  • des Studienkollegs - 2)
  • zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
  • am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung -
  • an der Volkshochschule -

Rektorin, Rektor einer Sonderschule

  • als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 11 Klassen -

Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Hochschule für Finanzen Hamburg

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Oberärztin, Oberarzt 4); Chefärztin, Chefarzt 5); Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Handwerkskammer Hamburg

____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16."

1.4 Der Text zur Besoldungsgruppe 16 wird wie folgt geändert:

1.4.1 Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor" wird der Zusatz

"- als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -"

gestrichen und der Zusatz"- als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -" durch den Zusatz "- als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern -" ersetzt.

1.4.2 Die Textstelle

"Leitende Gesamtschuldirektorin, Leitender Gesamtschuldirektor

wird gestrichen.

2. Anlage V wird wie folgt geändert:

2.1 Im Text zur Besoldungsgruppe A 13 wird die Textstelle "Konrektorin, Konrektor (kw)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor (kw)

Rektorin, Rektor (kw)

Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule (kw)

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

angefügt.

2.2 Hinter dem Text zur Besoldungsgruppe A 13 wird folgende Textstelle eingefügt:

"Besoldungsgruppe A 14

Konrektorin, Konrektor (kw)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor (kw)

Rektorin, Rektor (kw)

Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule (kw)

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 15

Rektorin, Rektor (kw)

Studiendirektorin, Studiendirektor (kw)

Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule (kw)

Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor (kw)

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

2.3 Im Text der Besoldungsgruppe A 16 wird die Textstelle "Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor (kw)

Leitende Gesamtschuldirektorin, Leitender Gesamtschuldirektor (kw)

angefügt.

3. In Anlage IX wird die Tabelle der Besoldungsordnung A wie folgt geändert:

3.1 Bei der Besoldungsgruppe A 13 werden die Zahl "5" und der Betrag "168,56" gestrichen.

3.2 Bei der Besoldungsgruppe A 14 wird der Betrag "168,56" durch den Betrag "112,37" und der Betrag "112,37" durch den Betrag "166,56" ersetzt.

3.3 Bei der Besoldungsgruppe A 15 wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

3.4 Es wird die Textstelle

"A 13 (kw) 1 168,56

A 14 (kw) 1 168,56

A 15 (kw) 1 168,56"

angefügt.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.