1. In Anlage I wird der Abschnitt Besoldungsordnung A wie folgt geändert:
1.1 Der Text zur Besoldungsgruppe 13 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Bei der Amtsbezeichnung "Studienrätin, Studienrat" wird hinter der Fußnote 4 die Fußnote 5 eingefügt.
1.1.2 Die Textstelle "Konrektorin, Konrektor
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 5
Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor
an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern - 5
Rektorin, Rektor
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 5
Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule
als Leiterin oder Leiter einer Grundstufe der Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 5"
wird durch die Textstelle "Schulrätin, Schulrat 6" ersetzt.
1.1.3 Der Text der Fußnote 5 erhält folgende Fassung:
alt
neu
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
"5) Für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien an Primarschulen nur bei überwiegender Verwendung in der Unterstufe."
1.2 Der Text zur Besoldungsgruppe 14 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Hinter der Amtsbezeichnung "Oberstudienrätin, Oberstudienrat" wird die Textstelle
"Oberstudienrätin, Oberstudienrat
als Leiterin oder Leiter der Grund- oder Unterstufe an einer Primarschule mit mehr als 319 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 1
als Leiterin oder Leiter der Grund- oder Unterstufe an einer Primarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 2
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer Stadtteilschule oder einem Gymnasium mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2"
eingefügt.
1.2.2 Die Textstelle "Konrektorin, Konrektor
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern -1)
Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor
an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern -"
wird durch die Textstelle "Konrektorin, Konrektor
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Primarschule mit bis zu 319 Schülerinnen und Schülern - 1
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Primarschule mit mehr als 319 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 2"
ersetzt.
1.2.3 Bei der Amtsbezeichnung "Rektorin, Rektor" werden die Zusätze
"- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern - 1"
durch den Zusatz
"- einer Primarschule mit bis zu 319 Schülerinnen und Schülern - 2"
ersetzt.
1.2.4 Die Textstelle
"Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule
als Leiterin oder Leiter der Grundstufe der Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder Leiter der Haupt- und Realschule in einer kooperativen Gesamtschule -
als Leiterin oder Leiter einer unselbständigen auslaufenden Grund- und Hauptschule mit Realschule an einer Gesamtschule im Aufbau -
als Leiterin oder Leiter einer unselbständigen auslaufenden Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -"
wird gestrichen.
1.2.5 Bei der Amtsbezeichnung "Rektorin, Rektor einer Sonderschule" wird hinter dem Zusatz "- als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 5 bis zu 11 Klassen - 1" die Textstelle "Schulrätin, Schulrat 3" eingefügt.
1.3 Der Text zur Besoldungsgruppe 15 erhält folgende Fassung:
alt
neu
Besoldungsgruppe A 15
Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Direktorin, Direktor
Hauptkustodin, Hauptkustos
Oberschulrätin, Oberschulrat 1)
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder Leiter einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern -
Studiendirektorin, Studiendirektor
als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -2)
als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -2) 3)
als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums -3)
als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -3)
als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -3)
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, 2) 3)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 3)
eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 3) mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 3) mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 3)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 3)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, 3)
eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymnasiums, 3)
des Studienkollegs -3)
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung -
an der Volkshochschule -
Rektorin, Rektor einer Sonderschule
als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 11 Klassen -
Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule
als Leiterin oder Leiter in der Mittelstufe oder der Oberstufe einer Gesamtschule -
als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums in einer kooperativen Gesamtschule -
als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer Gesamtschule im Aufbau -
als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -
als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule -
Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor
als Leiterin oder Leiter einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -3)
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule im Aufbau, soweit nicht anderweitig eingereiht -3)
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau, soweit nicht anderweitig eingereiht -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer voll ausgebauten Gesamtschule -3)
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 3) mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 3) mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -3)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Hochschule für Finanzen Hamburg
____ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16."
1.4 Der Text zur Besoldungsgruppe 16 wird wie folgt geändert:
1.4.1 Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor" wird der Zusatz
"- als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -"
gestrichen und der Zusatz"- als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -" durch den Zusatz "- als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern -" ersetzt.
als Leiterin oder Leiter einer voll ausgebauten Gesamtschule -
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -"
2.1 Im Text zur Besoldungsgruppe A 13 wird die Textstelle "Konrektorin, Konrektor (kw)
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 1
Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor (kw)
an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern - 1
Rektorin, Rektor (kw)
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1
Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule (kw)
als Leiterin oder Leiter einer Grundstufe der Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1).
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."
angefügt.
2.2 Hinter dem Text zur Besoldungsgruppe A 13 wird folgende Textstelle eingefügt:
"Besoldungsgruppe A 14
Konrektorin, Konrektor (kw)
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern - 1
Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor (kw)
an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern -
Rektorin, Rektor (kw)
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 540 bis zu 720 Schülerinnen und Schülern - 1
Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule (kw)
als Leiterin oder Leiter der Grundstufe der Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder Leiter der Haupt- und Realschule in einer kooperativen Gesamtschule -
als Leiterin oder Leiter einer unselbständigen auslaufenden Grund- und Hauptschule mit Realschule an einer Gesamtschule im Aufbau -
als Leiterin oder Leiter einer unselbständigen auslaufenden Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 15
Rektorin, Rektor (kw)
als Leiterin oder Leiter einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 720 Schülerinnen und Schülern -
Studiendirektorin, Studiendirektor (kw)
als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums - 1
als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1)
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 1 mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1 mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 1
Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule (kw)
als Leiterin oder Leiter in der Mittelstufe oder der Oberstufe einer Gesamtschule -
als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums in einer kooperativen Gesamtschule -
als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer Gesamtschule im Aufbau -
als Leiterin oder Leiter eines unselbständigen auslaufenden Gymnasiums an einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -
als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule -
Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor (kw)
als Leiterin oder Leiter einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule - 1
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule im Aufbau soweit nicht anderweitig eingereiht - 1
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer nicht voll ausgebauten Gesamtschule -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau, soweit nicht anderweitig eingereiht -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer voll ausgebauten Gesamtschule - 1
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 1 mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1 mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen - 1.
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."
2.3 Im Text der Besoldungsgruppe A 16 wird die Textstelle "Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor (kw)
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -
als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder Leiter einer voll ausgebauten Gesamtschule -
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -"
angefügt.
3. In Anlage IX wird die Tabelle der Besoldungsordnung A wie folgt geändert:
3.1 Bei der Besoldungsgruppe A 13 werden die Zahl "5" und der Betrag "168,56" gestrichen.
3.2 Bei der Besoldungsgruppe A 14 wird der Betrag "168,56" durch den Betrag "112,37" und der Betrag "112,37" durch den Betrag "166,56" ersetzt.
3.3 Bei der Besoldungsgruppe A 15 wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.