Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 487), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage I wird der Abschnitt Besoldungsordnung A wie folgt geändert:
1.1 Der Text zur Besoldungsgruppe 13 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Amtsbezeichnung "Studienrätin, Studienrat" wird die Fußnote 5 gestrichen.
b) Hinter der Amtsbezeichnung "Studienrätin, Studienrat" wird die Textstelle
"Studienrätin, Studienrat
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit bis zu 229 Schülerinnen und Schülern - 5 7
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern - 5
Konrektorin, Konrektor
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 229 Schülerinnen und Schülern -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 229 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern - 5
Rektorin, Rektor
einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 229 Schülerinnen und Schülern - 5"
eingefügt.
c) Der Text der Fußnote 5 erhält folgende Fassung:
alt
neu
"5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."
d) Hinter dem Text der Fußnote 6 wird folgende Fußnote angefügt:
"7) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen."
1.2 Der Text zur Besoldungsgruppe 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Textstelle
"Oberstudienrätin, Oberstudienrat
als Leiterin oder Leiter der Grund- oder Unterstufe an einer Primarschule mit mehr als 319 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 1
als Leiterin oder Leiter der Grund- oder Unterstufe an einer Primarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 2
als Leiterin oder als Leiter einer Abteilung an einer Stadtteilschule oder an einem Gymnasium mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2"
wird durch die Textstelle
"Oberstudienrätin, Oberstudienrat
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 229 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern - 6
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern - 2, 6
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer Stadtteilschule mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 7
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem Gymnasium mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2 "
ersetzt.
b) Die Textstelle
"Konrektorin, Konrektor
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Primarschule mit bis zu 319 Schülerinnen und Schülern - 1
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Primarschule mit mehr als 319 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 2 "
wird durch die Textstelle
"Konrektorin, Konrektor
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 und bis zu 539 Schülerinnen und Schülern -
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern - 2 "
ersetzt.
c) Die Textstelle
"Rektorin, Rektor
einer Primarschule mit bis zu 319 Schülerinnen und Schülern - 2"
wird durch die Textstelle "Rektorin, Rektor
einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 229 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern -
einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern - 2"
ersetzt.
d) Hinter den Text der Fußnote 5 werden folgende Fußnoten eingefügt:
"6) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.
7) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5."
1.3 Der Text zur Besoldungsgruppe 15 wird wie folgt geändert:
a) Hinter der Amtsbezeichnung "Studiendirektorin, Studiendirektor" wird der Zusatz
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern - 6"
eingefügt.
b) Der Zusatz
als Leiterin oder als Leiter einer Abteilung an einer Stadtteilschule oder an einem Gymnasium mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern -"
wird durch die Zusätze
als Leiterin oder als Leiter einer Abteilung in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer Stadtteilschule mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern - 7
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem Gymnasium mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern -"
ersetzt.
c) Die Textstelle
"Konrektorin, Konrektor
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Primarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -"
wird gestrichen.
d) Die Textstelle
"Rektorin, Rektor
einer Primarschule mit mehr als 319 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
einer Primarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 2"
wird durch die Textstelle "Rektorin, Rektor
einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern -"
ersetzt.
e) Hinter dem Text der Fußnote 5 werden folgende Fußnoten angefügt:
"6) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.
7) Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5."
2. In Anlage IX wird in der Tabelle der Besoldungsordnung A bei der Besoldungsgruppe A 13 folgende Textstelle angefügt: