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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Oktober 2012
(HmbGVBl. Nr. 42 vom 30.10.2012 S. 454)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 453), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 10 folgende Fassung:

altneu
  § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
(§ 9 BeamtStG)
" § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 4 Satz 3 werden hinter dem Wort "Wird" die Wörter "eine Bezirksamtsleiterin oder" und hinter dem Wort "gilt" die Wörter "sie bzw." eingefügt.

2.2 In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt: "soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist."

3. In § 8 werden die Wörter "die oberste Dienstbehörde" durch die Wörter "der Senat" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung,  
(§ 9 BeamtStG)
"Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung (§ 9 Beamt StG)".

4.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde oder mit ihrer Zustimmung die von ihr bestimmte Behörde. Hierbei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Beamtengruppen oder Fallgruppen sowie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen werden."

5. § 25 wird wie folgt geändert:

5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen."Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen."

5.2 In Satz 2 Nummer 9 wird hinter dem Wort "Beurteilungen" der Klammerzusatz "(§ 10 Absatz 4)" eingefügt.

6. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter "Der Senat" durch die Wörter "Die für die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 zuständige Stelle" ersetzt.

7. In § 41 wird in der Überschrift der Klammerzusatz "(§§ 26, 27 Beamt StG)" angefügt.

8. § 69 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 2 werden die Wörter "in den Landtag oder" gestrichen.

8.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter der Bezeichnung "Absatz 2" die Wörter "oder anderen gesetzlichen Bestimmungen" eingefügt.

9. § 72 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegendes Vermögen,"2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,"

10. § 80 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 10 Satz 14 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit  und einer Palliativversorgung in Hospizen entfällt die Kostendämpfungspauschale."Für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und für Aufwendungen bei Palliativversorgung entfällt die Kostendämpfungspauschale."

10.2 In Absatz 11 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "Sanatoriumsbehandlungen" durch die Wörter "Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen" und wird das Wort "Heilkuren" durch das Wort "Kuren" ersetzt.

11. In § 84 Absatz 2 wird die Textstelle ", zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262)," gestrichen und das Wort "jeweils" durch die Textstelle "am 31. Dezember 2010" ersetzt.

12. In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "HmbDSG" durch die Bezeichnung "HmbDG" ersetzt.

13. In § 91 Absatz 4 wird das Wort "Landesarchiv" durch das Wort "Staatsarchiv" ersetzt.

14. In § 122 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle eingefügt:

"soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 457), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 13 wird der Eintrag:

" § 13a Zusammentreffen von Einkünften nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Besoldung"

eingefügt.

1.2 Der Eintrag zum Unterabschnitt 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Vorschriften für Professorinnen, Professoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen"Unterabschnitt 3

Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen".

2. Hinter § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13 a Zusammentreffen von Einkünften nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Besoldung Erhält eine Beamtin oder ein Beamter neben der Besoldung eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegeld oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, wird diese oder dieses in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages, um den die ungekürzte Besoldung und die Einkünfte nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments die Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments übersteigen würden, auf die Besoldung angerechnet."

3. In § 15 wird folgender Satz angefügt:

" § 53 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."

4. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Vorschriften für Professorinnen, Professoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen"Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen".

5. § 31 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Ämter der Professorinnen und Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage IV) geregelt."Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage IV) geregelt."

6. § 38 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

6.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Frist nach Satz 1 gilt nicht im Falle eines Dienstunfalls nach § 5 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 454, 456), in der jeweils geltenden Fassung."

6.2 Im neuen Satz 4 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

7. § 41 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle " §§ 33, 34 und 35, die §§ 43, 50," durch die Textstelle" §§ 33, 34, 35 und 43," ersetzt.

7.2 Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit einer Professorin oder eines Professors nach Absatz 1 Satz 1 erfordert, die die individuelle Lehrverpflichtung oder Regellehrverpflichtung ihres oder seines Amtes überschreitet, kann der Professorin oder dem Professor für die weitere Lehrtätigkeit für höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349), eine Vergütung gewährt werden."

7.3 Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

7.4 Im neuen Absatz 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und hinter der Textstelle "Absatz 3" die Textstelle "und Absatz 6" eingefügt.

8. In § 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1" jeweils durch die Wörter "Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren" ersetzt.

9. In § 62 Absatz 4 werden die Wörter "ihr oder ihm" durch die Textstelle "einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter" ersetzt.

10. Anlage I wird wie folgt geändert:

10.1 Im Text zur Besoldungsgruppe A 12 wird die Textstelle

"Rechnungsrätin, Rechnungsrat

- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei dem Rechnungshof -"

gestrichen.

10.2 Im Text zur Besoldungsgruppe A 13 wird die Textstelle "Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat

- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei dem Rechnungshof -"

gestrichen.

10.3 Im Text zur Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbezeichnung

"Oberstudienrätin, Oberstudienrat

- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer Stadtteilschule mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern -"

die Fußnote 7 durch die Fußnoten 2 und 7 ersetzt.

10.4 Im Text zur Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbezeichnung

"Konrektorin, Konrektor einer Sonderschule

- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 5 Klassen -"

die Fußnote 2 durch die Fußnote 1 ersetzt.

10.5 Im Text zur Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbezeichnung

"Rektorin, Rektor einer Sonderschule

- als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 5 bis zu 11 Klassen -"

die Fußnote 1 durch die Fußnote 2 ersetzt.

11. In Anlage IIwird der Text zur Besoldungsgruppe B 3 wie folgt geändert:

11.1 Bei der Amtsbezeichnung "Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor" wird hinter der Fußnote 4 die Fußnote 5 eingefügt.

11.2 Bei der Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein" wird die Fußnote 5 durch die Fußnote 6 ersetzt.

11.3 Bei der Amtsbezeichnung "Erste Baudirektorin oder Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority" wird die Fußnote 5 durch die Fußnote 6 ersetzt.

11.4 Hinter dem Text zur Fußnote 4 wird folgende neue Fußnote 5 eingefügt:

"5) Erhält als Landeswahlleitung eine Amtszulage nach Anlage IX."

11.5 Die bisherige Fußnote 5 wird Fußnote 6.

12. In Anlage III wird der Text zur Besoldungsgruppe 3 wie folgt geändert:

12.1 Bei der Amtsbezeichnung "Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt" wird hinter dem Zusatz

"- als ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts -4)"

der Zusatz

"- als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 5 -"

angefügt.

12.2 Die Textstelle

"Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

- als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts -5)"

wird gestrichen.

12.3 Fußnote 5

5) Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

wird gestrichen.

13. Die Anlage IV wird wie folgt geändert:

13.1 Im Text zur Besoldungsgruppe W 1 werden die Wörter "Professorin oder Professor als" gestrichen.

13.2 Im Text zu den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird die Textstelle

"Professorin oder Professor an einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 HmbHG1)"

jeweils durch die Textstelle

"Professorin oder Professor1)

- an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

- an der Hafen City Universität Hamburg

- Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung -2)

- an der Hochschule der Polizei Hamburg


Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule1)

- an der Hochschule für bildende Künste Hamburg

- an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1) - an der Universität Hamburg

- an der Hafen City Universität Hamburg - Universität

für Baukunst und Metropolenentwicklung3)

- an der Technischen Universität Hamburg-Harburg" ersetzt.

13.3 Im Text zu den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird jeweils hinter der Textstelle "Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:" die Textstelle

"Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1) - am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" eingefügt.

13.4 Hinter dem Text der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sind jeweils folgende Fußnoten anzufügen:

"2) Nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung der Hafen City Universität Hamburg vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Amt einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors übertragen wurde.

3) Soweit nicht von Fußnote 2 erfasst."

14. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:

14.1 In der Textstelle

"A 15 3.174,34"

wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

4.2 Hinter der Textstelle

"A 15 (kw)  1. 174,34" wird die Textstelle

"B e s o l d u n g s o r d n u n g B

Fußnote

B 3 5.300,00"
eingefügt.

15. In der Anlage X wird in der Tabelle "Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen" folgende Textstelle angefügt:

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro

" § 41 Absatz 6 Hamburgisches Besoldungsgesetz

Lehrvergütung je Stunde 40,00"

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes

In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 67), geändert am 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 458), wird die Textstelle "1. Februar" durch die Textstelle "31. Januar" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 457), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 38 folgende Fassung:

altneu
 " § 38 Pflegekosten".

2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "im Fall der Nummern 1 und 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert" durch die Textstelle

"die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2" ersetzt.

2.2 Die Sätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 "In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist anstelle des Ablaufs des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird, der Ablauf des Monats maßgeblich, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens 45 Jahre mit Zeiten gemäß Satz 8 zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist anstelle des Ablaufs des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet oder die in § 89 Absatz 3 genannte Altersgrenze erreicht wird, der Ablauf des Monats maßgeblich, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens 40 Jahre mit Zeiten gemäß Satz 8 zurückgelegt hat. Zeiten nach den Sätzen 6 und 7 sind
  1. ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6 und 8 bis 10,
  2. Zeiten eines Hochschulstudiums bis zu drei Jahren und eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, sofern sie laufbahnrechtlich für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst oder für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben waren, soweit diese nicht bereits unter Nummer 1 oder 3 fallen,
  3. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,
  4. Zeiten nach § 58 und
  5. Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.

Soweit sich hierbei Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen."

3. In § 17 Absatz 5 Satz 2 wird hinter der Bezeichnung "Absatz 2" die Textstelle "in Verbindung mit Satz 1" eingefügt.

4. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle " §§ 17 und 61" durch die Textstelle " §§ 17 und 59" ersetzt.

5. § 37 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

5.1 In Satz 1 wird die Textstelle "einem Kurkrankenhaus, in einem Sanatorium oder für eine Heilkur" durch die Wörter "Rehabilitationseinrichtungen oder für eine Kur" ersetzt.

5.2 In Satz 2 wird die Zahl "600" durch die Zahl "1000" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

"bei Aufwendungen für Sehhilfen liegt der Genehmigungsvorbehalt bei 600 Euro."

6. § 38 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 38


Pflegekosten

Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten."

7. § 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 erlangt hat."

8. § 42 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

9. In § 43 Absatz 4 wird die Textstelle "Absatz 1" gestrichen.

10. In § 47 Satz 4 wird hinter der Bezeichnung " § 38" die Textstelle "Absatz 2" gestrichen.

11. § 59 wird wie folgt geändert: 11.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (§ 35 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)."

11.2 In Absatz 4 wird hinter der Textstelle "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" die Textstelle "und Satz 2" eingefügt.

12. § 77 wird wie folgt geändert:

12.1 In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt: " § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

12.2 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, denen aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird."

13. In § 84 Absatz 1 Nummer 8 wird das Wort "dem" durch das Wort "den" ersetzt.

14. In § 86 Satz 5 werden die Wörter "das Beamtenverhältnis berufen werden" durch die Wörter "den Ruhestand eintreten" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Versorgungsüberleitungsgesetzes

In § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 102) wird die Textstelle "der Besoldungsgruppe 1 oder 2" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Senatsgesetzes

In § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 488), wird jeweils die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 7" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 2 Nummern 7.2, 7.3, 7.4 und 15 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Artikel 2 Nummern 10.3, 10.4 und 10.5 tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.