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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 5. März 2013
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 15.03.2013 S.79)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 454), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 57 erhält folgende Fassung:

altneu
 $57 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes" § 57 (aufgehoben)".

1.2 In Abschnitt 4 wird hinter dem Eintrag zu § 62 der Eintrag " § 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel" eingefügt.

2. § 18 Absatz 6

(6) Die Wirkungen der Versorgungsrücklage sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums zu prüfen.

wird aufgehoben.

3. In § 21 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Ausnahmsweise können Funktionen aus sachlichen Gründen mehreren Ämtern zugeordnet werden."

4. In § 26 wird hinter dem Wort "dürfen" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.

5. In § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Zulassung zur Laufbahn" durch die Wörter "den Erwerb der Laufbahnbefähigung" ersetzt.

6. In § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, sofern sie Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben."

7. In § 48 Nummer 2 Buchstabe c wird hinter der Textstelle "31. Januar 2010" die Textstelle "ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehatten, jedoch" eingefügt.

8. In § 56 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "außer in den Fällen des § 57" gestrichen.

9. § 57

§ 57 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält sie bzw. er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe. Auf die Zulage ist eine nach § 48 zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie der Beamtin bzw. dem Beamten in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

wird aufgehoben.

10. In Abschnitt 4 wird hinter § 62 folgender § 62a eingefügt:

" § 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter nach § 15 Beamt StG in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringern sich durch die Versetzung ihr oder sein früheres Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Höhe der Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen der bisherigen Verwendung und der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung dieser Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag und bei Gewährung einer weiteren Zulage, mit Ausnahme von Erschwerniszulagen, um den Betrag dieser Zulage.

(3) Amtszulagen, die nach der Versetzung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr zustehen, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 unberücksichtigt.

(4) Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

(5) Für den Wegfall von Stellenzulagen findet § 62 entsprechende Anwendung, mit Ausnahme des § 62 Absatz 1 Satz 4."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes

Das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Hinter dem Wort "erhalten" wird die Textstelle "die in § 1 Absatz 1 bezeichneten" eingefügt.

1.1.2 Hinter dem Wort "Richter" wird die Textstelle "für jedes Kind, für das ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit ein Familienzuschlag gewährt wurde, am 1. Dezember des Jahres" eingefügt.

1.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Hinter den Wörtern "und die" wird die Textstelle "in § 1 Absatz 1 bezeichneten" eingefügt.

1.2.2 Die Wörter "im Dezember" werden durch die Wörter "in mindestens einem Kalendermonat" ersetzt.

1.2.3 Hinter dem Wort "sie" wird die Textstelle "für jedes Kind, für das ihnen am Tag nach Ende der Elternzeit ein Familienzuschlag gewährt wurde, am 1. Dezember des Jahres" eingefügt.

1.3 In Absatz 3 werden die Wörter "die Elternzeit" durch die Wörter "eine Elternzeit" und die Bezeichnung " § 2" durch die Textstelle "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

1.4 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Auf weitere Zeitabschnitte der Elternzeit findet § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 entsprechende Anwendung."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Bei mehreren Berechtigten wird die Sonderzahlung nach diesem Gesetz für jedes Kind nur einmal gewährt. § 45 Absatz 5 HmbBesG findet insoweit Anwendung."

2.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

3.1 Hinter der Zahl 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

3.2 Hinter der Zahl 3 wird die Textstelle "oder § 5" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 454, 456), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 55 folgende Fassung:

altneu
 " § 55 (aufgehoben)".

2. In § 2 Absatz 1 wird in Nummer 10 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

"11. Erhöhungsbeträge nach § 61 Absatz 2a."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3, der Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 sowie der Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a Satz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht."

3.1.2 Hinter Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: "Hinzu tritt gegebenenfalls der jeweilige Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a."

3.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(6) In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie anstelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. Der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden. Der hiernach verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt und ist ab dem 1. Januar 2012 den Versorgungsbezügen zugrunde zu legen."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 wird die Textstelle " § 16 Absatz 1" durch die Textstelle " § 16 Absätze 1 und 6" ersetzt.

4.2 Absatz 5 wird aufgehoben.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 3 wird hinter der Textstelle "Absatz 1"

die Textstelle "und des Erhöhungsbetrages nach § 61 Absatz 2a Satz 1" eingefügt.

5.2 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort "Unterhaltsbeitrag" die Textstelle "zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 61 Absatz 2a Satz 2" eingefügt.

6. In § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der durch die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:

  1. posttraumatische Belastungsstörung,
  2. Anpassungsstörung,
  3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
  4. Angststörung,
  5. somatoforme Störung,
  6. akute vorübergehende psychotische Störung.

Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren."

7. In § 39 Absatz 2 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Bei der Bewertung des Grades der Schädigung ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert am 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte Klassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher Klassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde gelegt wird."

8. In § 35 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt und die Textstelle "und § 40 Absatz 4" gestrichen.

9. § 40 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absätze 1 und 6 erhöht sich um 20 vom Hundert."

9.1.2 Folgender Satz wird angefügt: " § 84 Absatz 1 Nummer 6 bleibt unberührt."

9.2 Absatz 4 wird aufgehoben.

10. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.

11. In § 47 Satz 4 wird die Textstelle "bei Hilflosigkeit (§ 38) oder" gestrichen.

12. § 54 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, gilt anstelle des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes "71,75" der Vomhundertsatz "75". § 16 Absatz 6 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

13. § 55 wird aufgehoben.

14. § 59 Absatz 4 wird aufgehoben.

15. In § 64 Absatz 2 Nummer 3 wird die Textstelle "; § 16 Absatz 6 gilt entsprechend" gestrichen.

16. § 65 wird wie folgt geändert:

16.1 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird hinter die Textstelle "80 vom Hundert" die Textstelle "und in den Fällen des § 84 Absatz 1 Nummer 6 75 vom Hundert" eingefügt.

16.2 Absatz 6 wird aufgehoben.

17. § 67 Absatz 9 wird aufgehoben.

18. § 77 Absatz 2 Sätze 4 und 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, treten an die Stelle der Vomhundertsätze "33,48345", "1,91333" und "71,75" die Vomhundertsätze "35", "2" und "75".

§ 16 Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

19. In § 83 Absatz 1 Nummer 4 wird die Textstelle "; § 65 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung" gestrichen.

20. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

20.1 In Nummer 3 dritter Halbsatz wird die Textstelle "dem Inkrafttreten der dritten auf den 31. Januar 2010 folgenden Anpassung nach § 80" durch die Textstelle "Wirkung vom 1. Januar 2012" ersetzt.

20.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "6. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. Februar 2010 einen Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden ist und nach dem 31. Januar 2010 in den Ruhestand versetzt wurde, ist § 40 Absatz 3 unter der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes "71,75" der Vomhundertsatz "75" tritt,"

.

20.3 In Nummer 8 wird die Textstelle "; § 65 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung" gestrichen.

Artikel 4
Schlussbestimmungen

(1) Artikel 1 Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Für vor dem 1. Februar 2010 vorhandene Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die innerhalb des Zeitraums vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2010 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung gelebt haben, gelten die für diesen Zeitraum geltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes unter der Maßgabe fort, dass Artikel 1 Nummer 6 entsprechende Anwendung auf § 40 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung findet.