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Regelwerk

Änderungstext

Hamburgisches Gesetz zur Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren
- Hamburg -

Vom 17. Februar 2014
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 25.02.2014 S. 68 Schlussbestimmungen)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56, 61), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 33 erhält folgende Fassung:

" § 33 Grund-, Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge".

1.2 Der Eintrag zu § 37 erhält folgende Fassung:

" § 37 (aufgehoben)".

1.3 Im Unterabschnitt 3 wird hinter dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:

" § 41a Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen".

2. In § 32 wird das Wort "variable" gestrichen.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:.

altneu
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge"Grund-, Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge"

3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).(1) Aus Anlass von Berufungsverhandlungen werden einmalig unbefristete grundlegende Leistungsbezüge gewährt (Grundleistungsbezüge). Darüber hinaus können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge)."

3.3 In Absatz 2 wird das Wort "hierüber" durch die Textstelle "über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

3.4 In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Textstelle "Leistungsbezüge nach Absatz 1" ersetzt.

4. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Wörter "Leistungsbezüge können" werden durch die Textstelle "Neben den Leistungsbezügen nach § 33 können" ersetzt.

4.2 Hinter dem Wort "Zahlungen" wird das Wort "Leistungsbezüge" eingefügt.

5. § 36 wird wie folgt geändert:

5.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 sind in der sich aus der Anlage IXa ergebenden Höhe zu gewähren."

5.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

5.3 Im neuen Absatz 2 wird hinter dem Wort "dürfen" das Wort "insgesamt" eingefügt und die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.

5.4 Im neuen Absatz 4 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.

6. § 37

§ 37 Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in Satz 1 genannten Personenkreis werden für das Jahr 2001 für den Bereich der Fachhochschulen auf 61.000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71.000 Euro festgestellt.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Veränderungen auf Grund von § 73 in Verbindung mit dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106), in der jeweils geltenden Fassung, können Berücksichtigung finden.

(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Besoldungsrecht und die Finanzen zuständigen Behörden den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen gemäß Absatz 2 Sätze 3 und 4 ergibt, zu ermitteln und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben.

(4) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 2 Absatz 2 Nummer 2. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

  1. die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
  2. die Professorinnen und Professoren, hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Außer Betracht bleiben Besoldungsgruppen, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften, sowie die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professorinnen und Professoren am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts. Private oder öffentliche Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

(5) Die Hochschulen einschließlich des UKE werden von den für sie jeweils zuständigen Behörden darüber unterrichtet, wie hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professorin oder Professor sein sollen. Die Behörden wirken darauf hin, dass der Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 1 Satz 1 nicht unterschritten wird.

(6) Die Hochschulen einschließlich des UKE können im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde den Vergaberahmen erhöhen,

  1. innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren um insgesamt bis zu fünf vom Hundert ihrer jeweiligen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren, soweit zu diesem Zweck Mittel durch haushaltsrechtlich zulässige Umwidmung von Haushaltsmitteln bereitgestellt werden können (Erhöhung aus eigenen Mitteln), und
  2. aus Mitteln privater Dritter, wenn und soweit die jeweilige Hochschule diese Mittel für die Gewährung nicht ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge nach § 32 Nummern 1 und 2 verwendet und die Dritten die Mittel der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben (Erhöhung aus Drittmitteln).

Die Drittmittel nach Satz 1 Nummer 2 sind gesondert zu veranschlagen und bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.

(7) Die Leitungen der Hochschulen, im UKE das Dekanat der Medizinischen Fakultät, unterrichten die nach Absatz 5 jeweils zuständigen Behörden über die in einem Kalenderjahr in den einzelnen Fächern gewährten Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezüge.

wird aufgehoben.

7. § 38 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
 Unbefristete Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind."Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärte unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 2 und § 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind."

7.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Auf Leistungsbezüge nach § 37 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 findet § 38 keine Anwendung."(6) Auf Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 2, §§ 34 und 35, für deren Gewährung Drittmittel verwendet werden, finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung."

8. In § 40 Nummer 3 wird die Textstelle "UKE" durch die Textstelle "Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE)" ersetzt.

9. Im Unterabschnitt 3 wird hinter § 41 folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen

(1) Die am 31. Dezember 2012 nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 besoldeten Professorinnen und Professoren erhalten mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die bislang monatlich zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge, mindestens aber Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zuzüglich je der Hälfte der am 31. Dezember 2012 monatlich zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie der besonderen Leistungsbezüge. Professorinnen und Professoren, denen am 31. Dezember 2012 keine nach Satz 1 zu berücksichtigenden Leistungsbezüge zustehen oder deren am 31. Dezember 2012 zustehende, nach Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsbezüge gänzlich entfallen und denen keine weiteren nach Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsbezüge zustehen, sind Grundleistungsbezüge entsprechend § 33 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Entfallen am 31. Dezember 2012 zustehende, nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Leistungsbezüge und ist der verbleibende Teil der Leistungsbezüge geringer als das Zweifache der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zustehenden Grundleistungsbezüge, werden Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungsbezüge zuzüglich der Hälfte des verbleibenden Teils der Leistungsbezüge gewährt.

(2) Leistungsbezüge, die am 31. Dezember 2012 nach § 35 für die Wahrnehmung einer Funktion zustehen, sind unabhängig von Absatz 1 zu gewähren.

(3) Die nach Absatz 1 gewährten Leistungsbezüge sind in der Höhe des Grundleistungsbezugs nach § 33 Absatz 1 Satz 1 ruhegehaltfähig, wenn das Amt, das die Professorin oder der Professor am 1. Januar 2013 innehatte, mindestens zwei Jahre übertragen war. Im Übrigen richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge nach § 38."

10. In § 67 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Sonderzahlungsgesetz" die Textstelle "vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454), geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79, 80), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

11. Hinter der Anlage IX wird folgende Anlage IXa eingefügt:

"Anlage IXa

Grundleistungsbezüge
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2013

Dem Grunde nach geregelt inBetrag
§ 33Hamburgisches Besoldungsgesetz (Grundleistungsbezüge)
Grundleistungsbezüge betragen für
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W2 und W3
606,88

Artikel 2
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

In Anlage IXa des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird die Textstelle "1. Januar 2013" durch die Textstelle "1. Januar 2014" und der Betrag "606,88" durch den Betrag "623,57" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369, 372), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 13 hinter dem Eintrag zu § 87 folgender Eintrag eingefügt:

" § 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen".

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Textstelle " § 38" durch die Textstelle " §§ 38 und 41 a" ersetzt.

3. In Abschnitt 13 wird hinter § 87 folgender § 87a eingefügt:

" § 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen

Bei den am 1. Januar 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die aus einem Amt als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand eingetreten sind oder versetzt wurden, und ihren Hinterbliebenen sind Leistungsbezüge gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mindestens in Höhe des Grundleistungsbezugs nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu berücksichtigen."

Artikel 4
Schlussbestimmungen

(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Amt der Besoldungsgruppen W2 und W3 eintretende Professorinnen und Professoren, deren Berufungsverhandlungen vor Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes geführt oder deren Leistungsbezüge vor Ablauf des Tages der Verkündung vereinbart wurden, gilt § 41a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Dezembers 2012 als Stichtag für die im Rahmen der Gewährung von Grundleistungsbezügen zu berücksichtigenden Leistungsbezüge nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 der Tag der Verkündung dieses Gesetzes tritt. Im Fall der Vereinbarung von Leistungsbezügen ist deren Höhe maßgeblich. Die Gewährung von Leistungsbezügen nach dieser Regelung erfolgt ab dem jeweiligen Dienstantritt.

(3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für am 31. Dezember 2012 nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 besoldete Professorinnen und Professoren, deren Leistungsbezüge nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes vereinbart wurden.

ENDE