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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
- Hamburg -

Vom 4. Oktober 2018
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 12.10.2018 S. 336)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 In der Überschrift des Teils 2 wird hinter der Textstelle "Wohngemeinschaften," die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaften," eingefügt.

1.2 In Abschnitt 4 des Teils 2 wird der Eintrag " § 19a Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten" angefügt.

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 30 wird der Eintrag " § 30a Angehörigenbefragung" eingefügt.

1.4 Der Eintrag zu § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 31 Veröffentlichung von Prüfergebnissen" § 31 Veröffentlichung von Strukturmerkmalen, Prüf- und Befragungsergebnissen von Wohneinrichtungen".

1.5 Der Eintrag zu § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 36 Anerkannte Beratungsstellen" § 36 (aufgehoben)".

1.6 Der Eintrag zu § 41 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 41 Übergangsregelungen" § 41 (aufgehoben)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter der Textstelle "Zweck des Gesetzes ist es," wird die Textstelle "in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420)" eingefügt.

2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer zu schaffen."2. geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schaffen, sowie".

2.3 Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. eine Betreuung zu fördern, die die vielfältigen individuellen Lebenshintergründe und Bedürfnisse berücksichtigt, welche auch durch Kultur, Religion, Sprache sowie geschlechtlicher und sexueller Identität beeinflusst sind."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 wird hinter der Textstelle "Wohngemeinschaften," die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaften," eingefügt.

3.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern "Wohnraum zu überlassen und" die Wörter "durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte" eingefügt und wird das Wort "vorzuhalten" durch die Wörter "zu erbringen" ersetzt.

3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen für Volljährige, die dem Zweck dienen, mindestens drei schwerstpflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt und eine von der Wohnraumüberlassung unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen zu ermöglichen."(3) Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind von den Nutzerinnen und Nutzern oder deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern rechtlich und tatsächlich selbst organisierte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt und eine von der Wohnraumüberlassung unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen zu ermöglichen."

3.4 Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Wohnassistenzgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind betreibergestützte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen durch den Betreiber oder durch Dritte Wohnraum zu überlassen, und das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder in Appartements an einem Standort und eine von der Wohnraumüberlassung rechtlich unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher, nicht dauerhaft ganztägig, in der Regel tagsüber erbrachter Betreuungsleistungen zu ermöglichen."

3.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Wohneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und weitergehende Betreuungsleistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung oder Pflege vorzuhalten. Hierzu gehören insbesondere vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe."(4) Wohneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte weitergehende Betreuungsleistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung oder Pflege zu erbringen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer den Betreuungsdienstleister rechtlich oder tatsächlich nicht frei wählen und wechseln können. Der Betreiber kann mehrere Einheiten von jeweils bis zu in der Regel zwölf Nutzerinnen und Nutzern an verschiedenen Standorten zu einer Wohneinrichtung zusammenfassen (dezentrale Wohneinrichtung)."

3.6 In Absatz 6 Nummern 1 und 2 wird jeweils hinter dem Wort "gewerblich" die Textstelle ", freiberuflich" eingefügt.

3.7 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Betreiber im Sinne dieses Gesetzes sind Personen oder Unternehmen, die Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen oder ambulante Dienste betreiben."(8) Betreiber von Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Rechtspersönlichkeit, die im allgemeinen Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern, als für den Betrieb verantwortlich auftritt. Betreiber von Servicewohnanlagen ist, wer den Wohnraum überlässt. Betreiber von Wohnassistenzgemeinschaften ist, wer die Betreuungsleistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten ungeachtet des Sitzes des Betreibers. Die Betreibereigenschaft kann von der zuständigen Behörde durch Bescheid festgestellt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungsbescheide nach Satz 5 haben keine aufschiebende Wirkung."

3.8 In Absatz 9 wird hinter der Textstelle "wer wegen Alters," die Textstelle "Pflegebedürftigkeit," eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "oder eine anerkannte Beratungsstelle nach § 36" gestrichen.

4.2 In Absatz 2 wird hinter der Textstelle "Servicewohnanlagen," die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaften," eingefügt.

4.3 In Absatz 3 wird Satz 2

Werden Beschwerden bei einer anerkannten Beratungsstelle angebracht, sind diese mit Zustimmung der Beschwerde führenden Personen an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

gestrichen.

5. In § 4 werden die Wörter "und anerkannte Beratungsstellen" gestrichen.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

6.1 In Satz 1 wird die Textstelle "dies zur Weiterentwicklung bestehender oder zur Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen notwendig ist," durch die Textstelle "die Zwecke des Gesetzes auf andere Weise ebenso gut oder besser erreicht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass" ersetzt.

6.2 Hinter dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Hat sich die Vereinbarung bewährt, kann sie unbefristet verlängert werden."

7. § 5a wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 wird hinter den Wörtern "Betreibern von" die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaften," und hinter den Wörtern "einen Platz in einer" die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaft," eingefügt.

7.2 In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort "ambulanten" durch das Wort "Ambulanten" ersetzt.

7.3 In Absatz 4 Satz 1 wird hinter den Wörtern "oder Mitarbeitern von" die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaften," eingefügt.

8. In der Überschrift zum Teil 2 wird hinter der Textstelle "Wohngemeinschaften," die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaften," eingefügt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

9.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird hinter den Wörtern "des Betreibers" die Textstelle ", des etwaigen Betreuungsdienstleisters" eingefügt.

9.2 In Absatz 3 wird hinter den Wörtern "durchgeführten Prüfungen" die Textstelle "sowie im Falle einer bestandskräftigen Betriebsuntersagung nach § 35" eingefügt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

10.1.1 In Nummer 2 werden hinter den Wörtern "des Betreibers" die Wörter "und des etwaigen Betreuungsdienstleisters" eingefügt.

10.1.2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. ein Muster des Wohn- und Betreuungsvertrages sowie sonstiger verwendeter Verträge,"6. ein Muster der Verträge zur Überlassung des Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungsdienstleistung,"

10.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummern 2 und 3 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden."

11. § 9 wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

11.1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern "Selbstbestimmung gegenüber Dritten" das Wort "hierüber" und hinter den Wörtern "in der" das Wort "insbesondere" eingefügt.

11.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vereinbarung soll auch Regelungen enthalten über die Beschlussfassung sowie die Wahl der Betreuungsdienstleister und Art und Umfang ihrer Dienstleistungen."Die Vereinbarung soll auch Regelungen enthalten über die Beschlussfassung sowie die Wahl und den Wechsel der gemeinschaftlichen Betreuungsdienstleister und Art und Umfang ihrer Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung des Hausrechts."

11.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "des Abschnitts 3" durch die Textstelle "nach § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2" ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

12.1 Nummer 3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

altneu
g) Einbeziehung der Lebenshintergründe und Gewohnheiten der Nutzerinnen und Nutzer sowie"g) Einbeziehung der vielfältigen Lebenshintergründe, Gewohnheiten und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer beispielsweise eine kultursensible Betreuung sowie".

12.2 In Nummer 4 wird hinter dem Wort "Selbstbestimmung" die Textstelle ", die Privatsphäre" eingefügt.

12.3 Hinter Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. auf der Grundlage eines von ihm für seine Wohneinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet,".

12.4 In Nummer 9 werden hinter den Wörtern "gesundheitliche Versorgung" die Wörter "der Nutzerinnen und Nutzer" eingefügt.

13. In § 12 Nummer 5 wird die Textstelle "7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1710)" durch die Textstelle "17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3219)" ersetzt.

14. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Leistungsfähigkeit" durch die Wörter "Sicherheit und den Gesundheitsschutz" ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

15.1 In Absatz 1 werden hinter der Textstelle "vor Abschluss des Wohn- und Betreuungsvertrages" die Wörter "beziehungsweise der Verträge zur Überlassung des Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungsdienstleistung" eingefügt.

15.2 In Absatz 2 wird hinter den Wörtern "durchgeführten Prüfungen" die Textstelle ", die Befragungsergebnisse der bei ihm gemäß § 30a durchgeführten Befragung sowie im Falle eines bestandskräftigen Aufnahmestopps gemäß § 33 Absatz 2 oder einer bestandskräftigen Betriebsuntersagung gemäß § 35" eingefügt.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16.1.1 In Satz 1 werden hinter den Wörtern "eine Wohneinrichtung betreiben" die Wörter "beziehungsweise übernehmen" eingefügt.

16.1.2 In Satz 3 Nummer 6 werden hinter der Textstelle "des Wohn- und Betreuungsvertrages" die Wörter "oder der Verträge zur Überlassung des Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungsdienstleistung" eingefügt.

16.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wer den Betrieb einer Wohneinrichtung einstellen will, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."(3) Wer den Betrieb einer Wohneinrichtung einstellen oder ganz oder wesentliche Teile davon übertragen will, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird eine Wohneinrichtung von einem neuen Betreiber übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Betreibers nach diesem Gesetz ein. Dieses gilt vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständige Behörde."

16.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Betreiber für Veröffentlichungen nach § 31 die zur Ermittlung der Fachkraftquote, des Anteils ausgebildeter Beschäftigter und der Ausschöpfung der Personalrichtwerte notwendigen Angaben zu machen."

17. § 18 wird wie folgt geändert:

17.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

17.1.1 In Nummer 2 werden hinter dem Wort "den" die Wörter "vielfältigen individuellen Lebenshintergründen und" eingefügt.

17.1.2 In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. auf der Grundlage eines von ihm für seine Gasteinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet."

17.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) § 15 gilt entsprechend."(2) Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend."

18. § 19 wird wie folgt geändert:

18.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

18.2 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

(3) Wird der Betrieb der Gasteinrichtung eingestellt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

19. In Abschnitt 4 des Teils 2 wird hinter § 19 folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Pflegedienste nach § 24 Absatz 1 mit Ausnahme von Satz 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen in der Gasteinrichtung vorzuhalten sind."

20. § 20 wird wie folgt geändert:

20.1 Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

20.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

20.1.1.1 In Nummer 4 Buchstabe d werden hinter den Wörtern "die Beachtung" die Textstelle "der vielfältigen Lebenshintergründe," und hinter den Wörtern "kulturell bedingter Gewohnheiten" die Wörter "und der Privatsphäre" eingefügt.

20.1.1.2 Hinter Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:

"4a. auf der Grundlage eines von ihm für seine Pflegeeinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet,

4b. im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf eine korrekte Medikamenteneinnahme hinwirkt und die für die Gesundheitssorge zuständigen Personen bei auffälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes informiert,".

20.1.2 In Satz 2 werden hinter den Wörtern "fünf Beschäftigten" die Wörter "oder Arbeitskräften" eingefügt.

20.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wohnassistenzgemeinschaften dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber neben den in Absatz 1 genannten Anforderungen

  1. eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet,
  2. die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft wahrt und fördert und diese insbesondere in Behördenangelegenheiten und bei der Herstellung von Kontakten zu nahestehenden Personen und im Stadtteil unterstützt sowie
  3. die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer in entsprechender Anwendung des § 13 Absätze 1 bis 3 und 5 gewährleistet oder mit diesen oder deren Vertreterinnen und Vertretern sowie der zuständigen Behörde ein geeignetes anderes Mitwirkungsmodell vereinbart."

21. In § 21 Absatz 1 wird die Textstelle "und anerkannten Beratungsstellen nach § 36" gestrichen.

22. § 23 wird wie folgt geändert:

22.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Will ein Ambulanter Pflegedienst eine Wohnassistenzgemeinschaft betreiben, hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. den Namen und die Anschrift der Wohnassistenzgemeinschaft,
  3. die Zielgruppe sowie
  4. die Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume."

22.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

23. § 25 wird wie folgt geändert:

23.1 Der bisherige Text wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ein Dienst der Behindertenhilfe darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber
  1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,
  2. eine angemessene Qualität der Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gewährleistet,
  3. ein Personal- und Qualitätsmanagement in entsprechender Anwendung des § 14 führt,
  4. eine gemeinsame Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Diensten der Behindertenhilfe im Stadtteil unterstützt,
  5. mit den am Hilfeprozess beteiligten Personen und Stellen, anderen Betreibern sowie den anerkannten Beratungsstellen nach § 36 vertrauensvoll zusammenarbeitet und
  6. regelmäßig an einem geeigneten Anbietervergleich zum Leistungsangebot, zur Qualifikation der Beschäftigten sowie zum Qualitätsmanagement teilnimmt.

Die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 3, 4 und 6 gelten nicht für Dienste der Behindertenhilfe mit weniger als fünf Beschäftigten; Auszubildende bleiben hierbei unberücksichtigt.

"(1) Ein Dienst der Behindertenhilfe darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber
  1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,
  2. eine angemessene Qualität der Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse unter Beachtung der auf Grundlage des Gesamtplanverfahrens nach § 141 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3217), erstellten individuellen Hilfeplanung gewährleistet, insbesondere durch
    1. persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte,
    2. Kontinuität in der Betreuung,
    3. die Beachtung der vielfältigen Lebenshintergründe, persönlicher oder kulturell bedingter Gewohnheiten und der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer,
  3. auf der Grundlage eines von ihm für seine Dienste erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet,
  4. im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf eine korrekte Medikamenteneinnahme hinwirkt und die für die Gesundheitssorge zuständigen Personen bei auffälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes informiert,
  5. ein Personal- und Qualitätsmanagement in entsprechender Anwendung des § 14 führt,
  6. mit den am Hilfeprozess beteiligten Personen und Stellen und anderen Betreibern vertrauensvoll zusammenarbeitet,
  7. regelmäßig an einem geeigneten Anbietervergleich zum Leistungsangebot, zur Qualifikation der Beschäftigten sowie zum Qualitätsmanagement teilnimmt und
  8. auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Nutzerinnen und Nutzer zu ihrem Gebrauch anleitet.

Die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 5 und 7 gelten nicht für Dienste der Behindertenhilfe mit weniger als fünf Beschäftigten oder Arbeitskräften; Auszubildende bleiben hierbei unberücksichtigt."

23.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wohnassistenzgemeinschaften dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber neben den in Absatz 1 genannten Anforderungen

  1. im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet,
  2. die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft wahrt und fördert und diese bei der Nutzung sozialräumlicher Ressourcen unterstützt sowie
  3. die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer in entsprechender Anwendung des § 13 Absätze 1 bis 3 und 5 gewährleistet oder mit diesen oder deren Vertreterinnen und Vertretern sowie der zuständigen Behörde ein geeignetes anderes Mitwirkungsmodell vereinbart."

24. § 27 wird wie folgt geändert:

24.1 In Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird hinter dem Wort "Wohngemeinschaften" die Textstelle "im Sinne des § 2 Absatz 3" eingefügt.

24.2 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) § 16 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend."(2) Will ein Ambulanter Dienst der Behindertenhilfe eine Wohnassistenzgemeinschaft betreiben, hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. den Namen und die Anschrift der Wohnassistenzgemeinschaft,
  3. die Zielgruppe sowie
  4. die Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume.

(3) § 10 Satz 3 und § 16 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."

25. § 30 wird wie folgt geändert:

25.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

25.1.1 In Nummer 1 wird das Wort "Wohngemeinschaften" durch das Wort "Wohnassistenzgemeinschaften" ersetzt und es werden hinter dem Wort "angemeldet" die Wörter "oder unangemeldet" eingefügt.

25.1.2 Hinter Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Wohngemeinschaften werden anlassbezogen angemeldet überprüft,".

25.1.3 In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

"in zugelassenen Pflegeeinrichtungen der Sozialen Pflegeversicherung kann anstelle der zuständigen Behörde die Regelprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK Nord) im Zuge der Qualitätsprüfungen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757, 2768), durchgeführt werden; über das Nähere der Prüfungen durch den MDK Nord schließt die zuständige Behörde mit dem MDK Nord eine Vereinbarung; in Zeiträumen, in denen eine Vereinbarung nicht wirksam ist, ist die zuständige Behörde für die Prüfungen zuständig,".

25.1.4 Hinter Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. im Fall einer Vereinbarung nach Nummer 2 fünfter Halbsatz ist der MDK Nord berechtigt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten; an die zuständige Behörde werden personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form übermittelt, soweit dies für die Zwecke nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist; die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald und soweit sie nicht mehr benötigt werden,

2b. im Fall einer Vereinbarung nach Nummer 2 fünfter Halbsatz ist die zuständige Behörde berechtigt, ihre Maßnahmen nach § 29 Absatz 2 und den §§ 32 bis 35 auf den Prüfbericht durch den MDK Nord nach Absatz 8 zu stützen, sofern sich daraus ergibt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt werden,".

25.1.5 In Nummer 4 werden die Wörter "sowie zusätzlich durch Stichproben" durch die Wörter "oder risikoorientiert" ersetzt.

25.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "Behörde" die Textstelle "und im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem MDK Nord" eingefügt.

25.3 Absatz 3 Satz 4

Die Prüfung der Pflegequalität von Wohneinrichtungen erfolgt grundsätzlich nur anlassbezogen.

wird gestrichen.

25.4 In Absatz 4 wird hinter den Wörtern "von der zuständigen Behörde" die Textstelle "oder im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vom MDK Nord" eingefügt.

25.5 In Absatz 6 werden hinter dem Wort "vorliegt" die Wörter "und wer diese betreibt" eingefügt.

25.6 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Die zuständige Behörde erstellt über die Durchführung von Prüfungen und deren Ergebnis binnen eines Monats einen schriftlichen Prüfbericht. Im Prüfbericht ist insbesondere festzustellen, ob wesentliche Beanstandungen aufgetreten sind. Der Prüfbericht ist dem betroffenen Betreiber, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der zuständigen Pflegekasse und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe mitzuteilen."(8) Die zuständige Behörde oder vorbehaltlich einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der MDK Nord erstellt über die Prüfung und deren Ergebnis binnen eines Monats einen schriftlichen Prüfbericht. Im Prüfbericht ist insbesondere festzustellen, ob wesentliche Beanstandungen aufgetreten sind. Der Prüfbericht ist dem betroffenen Betreiber, der zuständigen Behörde oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der zuständigen Pflegekasse und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe mitzuteilen."

26. Hinter § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Angehörigenbefragung

(1) Zur Erfassung der Wohn- und Betreuungsqualität in Wohneinrichtungen aus der Perspektive der Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen ist die zuständige Behörde befugt, schriftliche Befragungen oder Online-Befragungen dieser Personen durchzuführen oder von geeigneten Stellen durchführen zu lassen. Die Befragungsergebnisse werden bei der Prüfung von Einrichtungen herangezogen und können nach Maßgabe von § 31 veröffentlicht werden. Die Befragung erfolgt mittels einheitlicher, anonymisierter Fragebögen oder Online-Fragebögen. Die Teilnahme ist für die Befragten freiwillig. Die Betreiber sind bei schriftlichen Befragungen verpflichtet, die Fragebögen an die Adressaten weiterzuleiten und die Nutzerinnen und Nutzer darüber zu informieren.

(2) Die erhobenen Daten können wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden."

27. § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 31 Veröffentlichung von Prüfergebnissen

Die Ergebnisse der Regelprüfungen von Wohneinrichtungen werden von der zuständigen Behörde zeitnah und in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form veröffentlicht. Die zu veröffentlichenden Berichte umfassen eine von der Einrichtung erstellte Darstellung ihres Leistungsangebotes sowie die wesentlichen Feststellungen der zuständigen Behörde. Die Betreiber sowie die Mitwirkungsgremien nach § 13 bekommen Gelegenheit zur Stellungnahme. Liegen der zuständigen Behörde solche Stellungnahmen vor, sind diese mit dem Bericht zu veröffentlichen, sofern die Verfasser nicht widersprechen. Die zu veröffentlichenden Ergebnisse können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene Informationen, die die Ergebnisqualität der Wohneinrichtung darstellen, ergänzt werden.

" § 31 Veröffentlichung von Strukturmerkmalen, Prüf- und Befragungsergebnissen von Wohneinrichtungen

Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die Fachkraftquote, der Anteil ausgebildeter Kräfte, die Ausschöpfung der Personalrichtwerte gemäß Rahmenvertrag nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Anzahl und Art der ergangenen bestandskräftigen Anordnungen nach § 33 Absätze 1 und 2, bestandskräftigen Untersagungen nach § 35, die Ergebnisse der Befragung nach § 30a sowie die Tarifbindung im Bereich des Betreuungspersonals werden von der zuständigen Behörde zeitnah und in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form veröffentlicht. Werden bei einer Anlassprüfung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bei einer Mitteilung nach § 16 Absatz 4 oder bei der Überprüfung einer Beseitigung von Mängeln nach § 32 ebenfalls Werte zu Fachkraftquote, Anteil ausgebildeter Kräfte oder Ausschöpfung der Personalrichtwerte erhoben, werden jeweils die aktuellen Werte veröffentlicht. Die Informationen nach Satz 1 können einrichtungsbezogen oder zusammengefasst für die gesamte Freie und Hansestadt Hamburg veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann um eine Darstellung des Leistungsangebotes ergänzt werden. Mit der Veröffentlichung kann die zuständige Behörde geeignete Dritte beauftragen. Die Betreiber sowie die Mitwirkungsgremien nach § 13 bekommen Gelegenheit zur Stellungnahme. Liegen der zuständigen Behörde solche Stellungnahmen vor, sind diese mit dem Bericht zu veröffentlichen, sofern die Verfasserinnen oder Verfasser nicht widersprechen. Die zu veröffentlichenden Ergebnisse können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene Informationen, die die Ergebnisqualität der Wohneinrichtung darstellen, ergänzt werden."

28. § 33 wird wie folgt geändert:

28.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Sind bei einem Betreiber Mängel festgestellt worden und kommt eine Vereinbarung nach § 32 Satz 2 nicht zustande oder hält der Betreiber eine solche nicht ein, hat die zuständige Behörde die zur Behebung der Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen."(1) Sind bei einem Betreiber Mängel festgestellt worden und kommt eine Vereinbarung nach § 32 Satz 2 nicht zustande, hält der Betreiber eine solche nicht ein oder ist der Abschluss einer Vereinbarung wegen dringenden Handlungsbedarfs nicht angezeigt, hat die zuständige Behörde die zur Behebung der Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen."

28.2 In Absatz 2 wird hinter den Wörtern "Werden bei einer" die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaft, einer" eingefügt.

28.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die zuständige Behörde kann einem Ambulanten Dienst mit Sitz außerhalb Hamburgs die weitere Betreuung einer Nutzerin oder mehrerer Nutzerinnen beziehungsweise eines Nutzers oder mehrerer Nutzer in Hamburg untersagen, wenn sie schwerwiegende Mängel bei der Betreuung festgestellt hat. Ein Aufnahmestopp von neuen Nutzerinnen und Nutzern in Hamburg kann nach Absatz 2 entsprechend angeordnet werden."

28.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

28.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle "nach den Absätzen 1 und 2" durch die Textstelle "nach den Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.

28.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle "vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2324)," und die Textstelle "vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2324)," gestrichen.

29. § 34 wird wie folgt geändert:

29.1 In Absatz 1 wird hinter den Wörtern "Betreibern von" die Textstelle "Servicewohnanlagen, Wohnassistenzgemeinschaften," eingefügt.

29.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern "geeignete Leitung eingesetzt" die Wörter "oder wurde ein Betrieb nicht ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen" und hinter den Wörtern "Wohneinrichtung aufrechtzuhalten" die Wörter "oder ordnungsgemäß abzuwickeln" eingefügt.

30. § 35 wird wie folgt geändert:

30.1 In Absatz 1 wird hinter der Textstelle "Servicewohnanlage," die Textstelle "einer Wohnassistenzgemeinschaft," und hinter der Textstelle " § 6 Absätze 1 und 2," die Textstelle " § 9," eingefügt.

30.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

30.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. eine Mitteilung gemäß § 8 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 19, § 23 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,"1. eine Mitteilung gemäß § 8 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 1, § 23 Absätze 1 und 2 oder § 27 Absätze 1 und 2 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,"

30.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "nach § 33 Absätze 1 und 2" durch die Textstelle "nach § 33 Absätze 1 bis 2a" ersetzt.

30.3 In Absatz 3 Satz 2 werden hinter den Wörtern "gegen eine vorläufige" die Wörter "oder eine endgültige" eingefügt.

30.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Betreibern mit Sitz außerhalb Hamburgs kann nach den Absätzen 1 bis 3 der Betrieb oder die Betreuung der dort genannten Wohn- und Betreuungsform auf hamburgischem Staatsgebiet untersagt werden."

31. § 36

§ 36 Anerkannte Beratungsstellen

(1) Zur Sicherung einer ausreichenden Beratung und Unterstützung nach § 3 kann die zuständige Behörde geeigneten Beratungsstellen den Status einer anerkannten Beratungsstelle verleihen. Die anerkannten Beratungsstellen sind berechtigt, Beratungsaufgaben der zuständigen Behörde wahrzunehmen.

(2) Die anerkannten Beratungsstellen sind verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Beratung erhobenen oder bekannt gewordenen Vorgänge, insbesondere personenbezogene Daten von Nutzerinnen oder Nutzern, nicht für andere Zwecke als für die Durchführung der Beratungen zu verwenden und gegenüber Dritten geheim zu halten. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

32. § 37 wird wie folgt geändert:

32.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

32.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "den anerkannten Beratungsstellen nach § 36," gestrichen.

32.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die zuständige Behörde und die Beratungsstellen nach § 36 sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei Prüfung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen."Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei Prüfung gewonnenen Erkenntnisse an die vorgenannten Stellen und die für dieses Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln."

32.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, ihre Maßnahmen nach § 29 Absatz 2 und den §§ 32 bis 35 auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Prüfbehörden zu stützen, sofern sich daraus ergibt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt werden."

33. § 39 wird wie folgt geändert:

33.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

33.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle " § 33" durch die Textstelle " § 35" ersetzt.

33.1.2 In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

33.1.3 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. sich entgegen § 5a Absatz 1 oder 2 Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder".

33.1.4 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

33.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

33.2.1 In Nummer 2 wird hinter der Textstelle " § 16" die Textstelle "Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4" eingefügt.

33.2.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. entgegen § 30a Absatz 1 Satz 5 Fragebögen nicht an Adressaten weiterleitet."

34. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

34.1 Die Textstelle "Zur Verwirklichung der in § 6 Absätze 1 bis 3, § 11 Nummern 2, 3 und 6, § 18 Absatz 1 Nummern 2 und 3, § 20 Satz 1 Nummern 2 und 4 und § 25 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen" wird durch die Textstelle "Zur Verwirklichung der in § 6 Absätze 1 bis 3, § 11 Nummern 2, 3 und 6, § 18 Absatz 1 Nummern 2 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 4 und Absatz 2 Nummern 1 und 3 und § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummern 1 und 3 bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen" ersetzt.

34.2 In Nummer 1 wird hinter der Textstelle "Servicewohnanlagen," die Textstelle "Wohnassistenzgemeinschaften," eingefügt.

34.3 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "Fachkräfte" die Textstelle ", der ausgebildeten Beschäftigten" eingefügt.

34.4 In Nummer 4 wird hinter dem Wort "Wohneinrichtungen" die Textstelle "und Formen der Mitwirkung in Wohnassistenzgemeinschaften" eingefügt.

34.5 In Nummer 5 wird hinter der Textstelle " § 30" die Textstelle ", das Verfahren und die Inhalte der Angehörigenbefragung nach § 30a" eingefügt.

35. § 41

§ 41 Übergangsregelungen

(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 40 sind die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund von § 3 Absatz 2 und § 10 Absatz 5 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416), erlassen worden sind, auf Wohneinrichtungen weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Wohngemeinschaften, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründet wurden, findet § 9 Absatz 2 erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung.

(3) Für Wohnformen, die nach diesem Gesetz als Servicewohnanlagen oder Wohngemeinschaften gelten und die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen oder gegründet wurden, gelten § 8 Absatz 1, § 10 und § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Bestehen einer Servicewohnanlage oder einer Wohngemeinschaft oder die Betreuung einer Wohngemeinschaft der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen ist.

(4) Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommene Servicewohnanlagen und Wohneinrichtungen haben ihre Leistungen den Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2, § 11 Nummer 3 Buchstaben c bis e, Nummer 4 und § 12 Satz 1 Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommene Ambulante Dienste haben ihre Leistungen den Anforderungen gemäß § 20 Satz 1 Nummer 5 und § 25 Satz 1 Nummern 3 bis 6 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

wird aufgehoben.

ID 181670

ENDE