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HmbWBG - Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen
- Hamburg -
Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 29.12.2009 S. 494; 17.04.2018 S. 103 18; 04.10.2018 S. 336 18a)
Gl.-Nr: 2170-5
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes ist es, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420)
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 18a
(1) Wohn- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste.
(2) Servicewohnanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, älteren, behinderten oder auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.
(3) Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind von den Nutzerinnen und Nutzern oder deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern rechtlich und tatsächlich selbst organisierte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt und eine von der Wohnraumüberlassung unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen zu ermöglichen.
(3a) Wohnassistenzgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind betreibergestützte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen durch den Betreiber oder durch Dritte Wohnraum zu überlassen, und das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder in Appartements an einem Standort und eine von der Wohnraumüberlassung rechtlich unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher, nicht dauerhaft ganztägig, in der Regel tagsüber erbrachter Betreuungsleistungen zu ermöglichen.
(4) Wohneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte weitergehende Betreuungsleistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung oder Pflege zu erbringen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer den Betreuungsdienstleister rechtlich oder tatsächlich nicht frei wählen und wechseln können. Der Betreiber kann mehrere Einheiten von jeweils bis zu in der Regel zwölf Nutzerinnen und Nutzern an verschiedenen Standorten zu einer Wohneinrichtung zusammenfassen (dezentrale Wohneinrichtung).
(5) Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesene volljährige Menschen nur vorübergehend aufzunehmen und weitergehende Betreuungsleistungen vorzuhalten. Hierzu gehören Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
(6) Ambulante Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe, wobei
(7) Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, behinderte oder auf Betreuung angewiesene Menschen, die Wohn- und Betreuungsformen in Anspruch nehmen.
(8) Betreiber von Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Rechtspersönlichkeit, die im allgemeinen Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern, als für den Betrieb verantwortlich auftritt. Betreiber von Servicewohnanlagen ist, wer den Wohnraum überlässt. Betreiber von Wohnassistenzgemeinschaften ist, wer die Betreuungsleistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten ungeachtet des Sitzes des Betreibers. Die Betreibereigenschaft kann von der zuständigen Behörde durch Bescheid festgestellt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungsbescheide nach Satz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Auf Betreuung angewiesen im Sinne dieses Gesetzes ist, wer wegen Alters, Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung in Angelegenheiten des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedarf.
(10) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
§ 3 Beratung und Unterstützung 18a
(1) Nutzerinnen und Nutzer, deren Vertreterinnen oder Vertreter und Angehörige, Betreiber sowie Personen mit berechtigtem Interesse haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die zuständige Behörde. Gegenstand der Beratung und Unterstützung sind insbesondere
(2) Wer Servicewohnanlagen, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen oder Gasteinrichtungen betreiben will, soll sich bereits in der Planungsphase bei der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen, um Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen frühzeitig erkennen und vermeiden zu können.
(3) Die zuständige Behörde nimmt Beschwerden entgegen.
§ 4 Informationspflichten der Betreiber 18a
Betreiber haben Interessenten Informationsmaterial in verständlicher Form über Art, Umfang und Preise der angebotenen Leistungen zur Verfügung zu stellen und diese über die zuständige Behörde zu informieren.
§ 5 Weiterentwicklung und Erprobung von Wohn- und Betreuungsformen 18a
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die Zwecke des Gesetzes auf andere Weise ebenso gut oder besser erreicht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass ein fachlich qualifiziertes Gesamtkonzept vorliegt und der Zweck des Gesetzes nach § 1 gewahrt ist. Die zuständige Behörde soll hierzu mit dem Betreiber eine Vereinbarung schließen, in der insbesondere die maßgeblichen Anforderungen an die Wohn- und Betreuungsform und das Prüfverfahren durch die zuständige Behörde festzulegen sind. Hat sich die Vereinbarung bewährt, kann sie unbefristet verlängert werden. Die Vereinbarung soll zunächst für höchstens vier Jahre abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Vereinbarung sind die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
§ 5a Verbot der Annahme von Leistungen 18a
(1) Betreibern von Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in einer Wohnassistenzgemeinschaft, Wohneinrichtung oder Gasteinrichtung Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Geldleistungen und geldwerte Leistungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind getrennt vom Vermögen des Betreibers mit Sonderkonten für jede einzelne Nutzerin und jeden einzelnen Nutzer zu verwalten und vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz, mindestens mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Nutzerin oder dem Nutzer durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Der Anspruch auf Rückzahlung ist zu sichern. Die Geldleistungen und geldwerten Leistungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrags zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Platz erbracht worden sind.
(4) Leitungskräften, Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern von Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen oder Ambulanten Diensten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern neben der vom Betreiber erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Die gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
Teil 2 18a
Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste
Abschnitt 1
Servicewohnen
§ 6 Anforderungen an Servicewohnanlagen
(1) Eine Servicewohnanlage darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber
(2) Der Betreiber hat zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer mindestens folgende Grundleistungen vorzuhalten:
(3) Auf Wunsch mindestens eines Fünftels der Nutzerinnen und Nutzer ist ein Hausbeirat zu wählen. Dieser vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Betreiber und setzt sich für ein Miteinander in der Wohnanlage ein.
(4) Der Betreiber hat die Nutzerinnen und Nutzer alle drei Jahre zu ihrer Zufriedenheit mit dem Leistungsangebot der Servicewohnanlage zu befragen und den Nutzerinnen und Nutzern das Ergebnis mitzuteilen. Die Teilnahme an der Befragung ist für die Nutzerinnen und Nutzer freiwillig.
§ 7 Besichtigung, Information 18a
(1) Der Betreiber hat Interessenten vor Abschluss der Wohn- und Betreuungsverträge eine kostenlose und unverbindliche Besichtigung der Servicewohnanlage anzubieten und
diese schriftlich zu informieren und mündlich zu beraten über
(2) Der Betreiber muss durch deutlich sichtbaren Aushang im Eingangsbereich der Servicewohnanlage informieren über
(3) Der Betreiber hat die Nutzerinnen und Nutzer unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der bei ihm gemäß § 30 durchgeführten Prüfungen sowie im Falle einer bestandskräftigen Betriebsuntersagung nach § 35 zu informieren.
§ 8 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a
(1) Wer eine Servicewohnanlage betreiben will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 6 Absätze 1 und 2 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
(1a) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummern 2 und 3 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
(2) Wird der Betrieb der Servicewohnanlage eingestellt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt 2
Wohngemeinschaften
§ 9 Anforderungen an Wohngemeinschaften 18a
(1) Beabsichtigen die Mitglieder einer Wohngemeinschaft, gemeinschaftlich Betreuungsdienstleister zu beauftragen, sollen sie im Interesse der Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung gegenüber Dritten hierüber eine schriftliche Vereinbarung schließen, in der insbesondere ihre Interessenvertretung gegenüber Dritten festgelegt ist. Die Vereinbarung soll auch Regelungen enthalten über die Beschlussfassung sowie die Wahl und den Wechsel der gemeinschaftlichen Betreuungsdienstleister und Art und Umfang ihrer Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung des Hausrechts.
(2) Für Wohngemeinschaften von mehr als zehn Personen gelten die Anforderungen des Abschnitts 3 nach § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2 entsprechend.
§ 10 Mitteilungen an die zuständige Behörde
Wer eine Wohngemeinschaft gründet, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung soll spätestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Bezug der Wohnung erfolgen und muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Abschnitt 3
Wohneinrichtungen
§ 11 Anforderungen an Wohneinrichtungen 18a
Eine Wohneinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber
Der Betreiber hat zur Sicherung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft insbesondere
(1) Die Nutzerinnen und Nutzer haben bei der Planung und Durchführung ihrer Betreuung ein individuelles Mitspracherecht. Die Gestaltung ihres unmittelbaren Wohnumfeldes können die Nutzerinnen und Nutzer selbst bestimmen, soweit nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.
(2) In Angelegenheiten von nutzerübergreifendem Interesse wirken die Nutzerinnen und Nutzer durch einen Wohnbeirat mit, insbesondere bei
(3) Der Wohnbeirat kann zu seiner Unterstützung weitere fach- und sachkundige Personen, einen Angehörigenbeirat oder eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Ombudsperson hinzuziehen. Ombudsperson im Sinne dieses Gesetzes ist eine unabhängige Vertrauensperson, die den Wohnbeirat auf Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 berät und unterstützt. Soweit der Wohnbeirat es beschließt, können bestimmte Mitwirkungsrechte durch den Wohnbeirat und den Angehörigenbeirat gemeinsam wahrgenommen werden.
(4) Ist die Bildung eines Wohnbeirates nicht möglich, ist die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer auf andere Weise sicherzustellen.
(5) Der Betreiber ist verpflichtet, die Mitwirkungsgremien nach Absatz 3 oder 4 bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte zu unterstützen und ihnen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage die Namen und Anschriften der Nutzerinnen und Nutzer und deren Vertreterinnen oder Vertretern zu übermitteln. Die Mitwirkungsgremien sind befugt, die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 2 zu verarbeiten.
§ 14 Personal- und Qualitätsmanagement 18a
(1) Der Betreiber hat ein Personal- und Qualitätsmanagement zu führen, das darauf ausgerichtet ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu erhalten und zu entwickeln sowie die Leistungen der Wohneinrichtung kontinuierlich zu verbessern, insbesondere durch
Die Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
(2) Der Betreiber hat die Beschäftigten alle zwei Jahre in schriftlicher und anonymisierter Form auf Grundlage eines einheitlichen Erhebungsbogens zu ihrer Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen zu befragen und den Beschäftigten das Ergebnis mitzuteilen.
§ 15 Besichtigung, Information 18a
(1) Der Betreiber hat Interessenten vor Abschluss des Wohn- und Betreuungsvertrages beziehungsweise der Verträge zur Überlassung des Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungsdienstleistung eine kostenlose und unverbindliche Besichtigung der Wohneinrichtung anzubieten und diese mündlich und schriftlich zu informieren über
(2) Der Betreiber hat die Nutzerinnen und Nutzer unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der bei ihm gemäß § 30 durchgeführten Prüfungen, die Befragungsergebnisse der bei ihm gemäß § 30a durchgeführten Befragung sowie im Falle eines bestandskräftigen Aufnahmestopps gemäß § 33 Absatz 2 oder einer bestandskräftigen Betriebsuntersagung gemäß § 35 zu informieren.
(3) Der Betreiber hat den Nutzerinnen und Nutzern und deren Vertreterinnen oder Vertretern auf Wunsch Einsicht in die sie betreffende Betreuungsdokumentation zu gewähren.
§ 16 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a
(1) Wer eine Wohneinrichtung betreiben beziehungsweise übernehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
§ 10 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
(3) Wer den Betrieb einer Wohneinrichtung einstellen oder ganz oder wesentliche Teile davon übertragen will, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird eine Wohneinrichtung von einem neuen Betreiber übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Betreibers nach diesem Gesetz ein. Dieses gilt vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständige Behörde.
(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Betreiber für Veröffentlichungen nach § 31 die zur Ermittlung der Fachkraftquote, des Anteils ausgebildeter Beschäftigter und der Ausschöpfung der Personalrichtwerte notwendigen Angaben zu machen.
§ 17 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Betreiber hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb der Wohneinrichtung zu machen. Insbesondere sind aufzuzeichnen:
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind für jede Wohneinrichtung gesondert zu führen und vor Ort vorzuhalten. Die Aufzeichnungen sind nebst Belegen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Soweit die Aufzeichnungen personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern enthalten, unterbleibt deren Löschung, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt würden, insbesondere ihre biografischen Daten verloren zu gehen drohen. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 müssen nicht aufbewahrt werden, wenn sie den Betroffenen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern ausgehändigt wurden. Personenbezogene Daten dürfen nur Berechtigten zugänglich sein.
Abschnitt 4
Gasteinrichtungen
§ 18 Anforderungen an Gasteinrichtungen 18a
(1) Eine Gasteinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber
(2) Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend.
§ 19 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a
(1) Wer eine Gasteinrichtung betreiben will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
§ 10 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
(3) Wird der Betrieb der Gasteinrichtung eingestellt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 19a Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 18a
Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Pflegedienste nach § 24 Absatz 1 mit Ausnahme von Satz 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen in der Gasteinrichtung vorzuhalten sind.
Abschnitt 5
Pflegedienste
§ 20 Anforderungen an Pflegedienste 18a
(1) Ein Pflegedienst darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber
Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Pflegedienste mit weniger als fünf Beschäftigten oder Arbeitskräften; Auszubildende bleiben hierbei unberücksichtigt.
(2) Wohnassistenzgemeinschaften dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber neben den in Absatz 1 genannten Anforderungen
§ 21 Zusammenarbeit, Hilfevermittlung 18a
(1) Der Betreiber hat mit den Pflegepersonen, den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten sowie mit anderen Betreibern vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.
(2) Der Betreiber hat den Nutzerinnen und Nutzern bei Bedarf mit ihrer Zustimmung weitergehende Hilfe zu vermitteln. Die Hilfevermittlung ist insbesondere angezeigt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer gesetzlicher Betreuung bedürfen oder zu vereinsamen drohen.
§ 22 Information, Erstbesuch
(1) Der Betreiber hat Interessenten vor Abschluss des Pflege-Vertrages kostenlos zu informieren über
(2) Beim Erstbesuch sind der Hilfebedarf, die häusliche Pflegesituation sowie die Ressourcen und Fähigkeiten der Nutzerin oder des Nutzers zu erörtern. Darüber hinaus ist zu klären, ob und welche Hilfsmittel oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erforderlich sind.
(3) § 15 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 23 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a
(1) Wer einen Pflegedienst betreiben will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 20 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens sechs Wochen vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
(2) Will ein Ambulanter Pflegedienst eine Wohnassistenzgemeinschaft betreiben, hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
(3) § 10 Satz 3 und 16 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 24 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Betreiber hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb des Pflegedienstes zu machen. Insbesondere sind aufzuzeichnen:
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sind beim Pflegedienst, Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 grundsätzlich bei der Nutzerin oder dem Nutzer vorzuhalten; § 17 Absatz 2 Sätze 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 6
Dienste der Behindertenhilfe
§ 25 Anforderungen an Dienste der Behindertenhilfe 18a
(1) Ein Dienst der Behindertenhilfe darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber
Die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 5 und 7 gelten nicht für Dienste der Behindertenhilfe mit weniger als fünf Beschäftigten oder Arbeitskräften; Auszubildende bleiben hierbei unberücksichtigt.
(2) Wohnassistenzgemeinschaften dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber neben den in Absatz 1 genannten Anforderungen
§ 26 Information, Erstgespräch
(1) Der Betreiber hat mit Interessenten vor Abschluss des Vertrages kostenlos ein unverbindliches Erstgespräch zu führen und diese zu informieren über
(2) § 15 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 27 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a
(1) Wer einen Dienst der Behindertenhilfe betreiben will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 25 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
(2) Will ein Ambulanter Dienst der Behindertenhilfe eine Wohnassistenzgemeinschaft betreiben, hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
(3) § 10 Satz 3 und § 16 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 28 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Aufzeichnungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 die Hilfeplanung, der Verlauf und die Auswertung individueller Betreuungsprozesse aufzuzeichnen sind und die Leistungserbringung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 von der Betreuungskraft abzuzeichnen ist.
Teil 3
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 29 Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Aufgabe der zuständigen Behörde ist es, die Nutzerinnen und Nutzer bei der Wahrnehmung ihrer Interessen und Rechte sowie die Betreiber bei der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz zu unterstützen, deren Einhaltung zu überprüfen und die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung von Mängeln, insbesondere bei Gesundheitsgefahren, zu treffen.
(2) Maßnahmen zur Vermeidung von Mängeln sind insbesondere die Beratung nach § 3 Absätze 1 und 2, ein regelmäßiger Informationsaustausch mit den Leitungskräften der Wohneinrichtungen sowie die Unterstützung der externen Qualitätssicherung der Betreiber.
(1) Die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz wird von der zuständigen Behörde nach folgender Maßgabe überprüft:
Die Prüfungen können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Prüfungsziel tagsüber nicht erreicht werden kann.
(2) Der Betreiber und dessen Leitungskräfte haben der zuständigen Behörde und im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem MDK Nord die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.
(3) Gegenstand der Prüfung ist die Wirksamkeit der vom Betreiber geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz (Ergebnisqualität). Bei der Prüfung der Wirksamkeit sind die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) sowie der Ablauf, die Durchführung und die Bewertung der Leistungserbringung (Prozessqualität) einzubeziehen. Die Prüfung erfolgt für jede Wohn- und Betreuungsform nach einheitlichen Bewertungskriterien.
(4) Die von der zuständigen Behörde oder im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vom MDK Nord mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 4 Nummern 1 und 3 bis 5 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Wohn- und Betreuungsform im Sinne des § 2 Absatz 1 vorliegt und wer diese betreibt.
(7) Die Betreiber können die Vereinigungen, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.
(8) Die zuständige Behörde oder vorbehaltlich einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der MDK Nord erstellt über die Prüfung und deren Ergebnis binnen eines Monats einen schriftlichen Prüfbericht. Im Prüfbericht ist insbesondere festzustellen, ob wesentliche Beanstandungen aufgetreten sind. Der Prüfbericht ist dem betroffenen Betreiber, der zuständigen Behörde oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der zuständigen Pflegekasse und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe mitzuteilen.
§ 30a Angehörigenbefragung 18a
(1) Zur Erfassung der Wohn- und Betreuungsqualität in Wohneinrichtungen aus der Perspektive der Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen ist die zuständige Behörde befugt, schriftliche Befragungen oder Online-Befragungen dieser Personen durchzuführen oder von geeigneten Stellen durchführen zu lassen. Die Befragungsergebnisse werden bei der Prüfung von Einrichtungen herangezogen und können nach Maßgabe von § 31 veröffentlicht werden. Die Befragung erfolgt mittels einheitlicher, anonymisierter Fragebögen oder Online-Fragebögen. Die Teilnahme ist für die Befragten freiwillig. Die Betreiber sind bei schriftlichen Befragungen verpflichtet, die Fragebögen an die Adressaten weiterzuleiten und die Nutzerinnen und Nutzer darüber zu informieren.
(2) Die erhobenen Daten können wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden.
§ 31 Veröffentlichung von Strukturmerkmalen, Prüf- und Befragungsergebnissen von Wohneinrichtungen 18a
Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die Fachkraftquote, der Anteil ausgebildeter Kräfte, die Ausschöpfung der Personalrichtwerte gemäß Rahmenvertrag nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Anzahl und Art der ergangenen bestandskräftigen Anordnungen nach § 33 Absätze 1 und 2, bestandskräftigen Untersagungen nach § 35, die Ergebnisse der Befragung nach § 30a sowie die Tarifbindung im Bereich des Betreuungspersonals werden von der zuständigen Behörde zeitnah und in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form veröffentlicht. Werden bei einer Anlassprüfung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bei einer Mitteilung nach § 16 Absatz 4 oder bei der Überprüfung einer Beseitigung von Mängeln nach § 32 ebenfalls Werte zu Fachkraftquote, Anteil ausgebildeter Kräfte oder Ausschöpfung der Personalrichtwerte erhoben, werden jeweils die aktuellen Werte veröffentlicht. Die Informationen nach Satz 1 können einrichtungsbezogen oder zusammengefasst für die gesamte Freie und Hansestadt Hamburg veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann um eine Darstellung des Leistungsangebotes ergänzt werden. Mit der Veröffentlichung kann die zuständige Behörde geeignete Dritte beauftragen. Die Betreiber sowie die Mitwirkungsgremien nach § 13 bekommen Gelegenheit zur Stellungnahme. Liegen der zuständigen Behörde solche Stellungnahmen vor, sind diese mit dem Bericht zu veröffentlichen, sofern die Verfasserinnen oder Verfasser nicht widersprechen. Die zu veröffentlichenden Ergebnisse können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene Informationen, die die Ergebnisqualität der Wohneinrichtung darstellen, ergänzt werden.
§ 32 Beratung und Vereinbarungen bei Mängeln
Sind bei einem Betreiber Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder von einer nach § 5 geschlossenen Vereinbarung (Mängel) festgestellt worden, hat die zuständige Behörde ihn hierauf hinzuweisen und ihn über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Behebung der Mängel zu beraten. Gleichzeitig soll die zuständige Behörde mit dem Betreiber eine Vereinbarung über die Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung schließen.
§ 33 Anordnungen, Aufnahmestopp 18a
(1) Sind bei einem Betreiber Mängel festgestellt worden und kommt eine Vereinbarung nach § 32 Satz 2 nicht zustande, hält der Betreiber eine solche nicht ein oder ist der Abschluss einer Vereinbarung wegen dringenden Handlungsbedarfs nicht angezeigt, hat die zuständige Behörde die zur Behebung der Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Werden bei einer Wohnassistenzgemeinschaft, einer Wohneinrichtung, einer Gasteinrichtung oder einem Ambulanten Dienst schwerwiegende Mängel in der Betreuung festgestellt, kann die zuständige Behörde die Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer bis zur Behebung der Mängel untersagen (Aufnahmestopp).
(2a) Die zuständige Behörde kann einem Ambulanten Dienst mit Sitz außerhalb Hamburgs die weitere Betreuung einer Nutzerin oder mehrerer Nutzerinnen beziehungsweise eines Nutzers oder mehrerer Nutzer in Hamburg untersagen, wenn sie schwerwiegende Mängel bei der Betreuung festgestellt hat. Ein Aufnahmestopp von neuen Nutzerinnen und Nutzern in Hamburg kann nach Absatz 2 entsprechend angeordnet werden.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Untersagungen nach den Absätzen 1 bis 2a haben keine aufschiebende Wirkung. Gegen Anordnungen, die eine Erhöhung der Vergütungen nach § 84 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, können auch die betroffenen Leistungsträger Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
§ 34 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung 18a
(1) Betreibern von Servicewohnanlagen, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten kann die weitere Beschäftigung der Leitung, von Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) Hat die zuständige Behörde dem Betreiber einer Wohneinrichtung die weitere Beschäftigung der Leitung untersagt und der Betreiber keine neue geeignete Leitung eingesetzt oder wurde ein Betrieb nicht ordnungsgemäß abgewickelt, oder übertragen so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Wohneinrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Betreibers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 30, 32 und 33 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs vorliegen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.
(1) Der Betrieb einer Servicewohnanlage, einer Wohnassistenzgemeinschaft, einer Wohneinrichtung, einer Gasteinrichtung oder eines Ambulanten Dienstes ist zu untersagen, wenn die Anforderungen gemäß § 6 Absätze 1 und 2, § 9, § 11, § 18, § 20 oder § 25 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber
(3) Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Leistungserbringung zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige oder eine endgültige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
(4) Betreibern mit Sitz außerhalb Hamburgs kann nach den Absätzen 1 bis 3 der Betrieb oder die Betreuung der dort genannten Wohn- und Betreuungsform auf hamburgischem Staatsgebiet untersagt werden.
§ 37 Zusammenarbeit, Vereinbarungen mit anderen Prüfinstitutionen 18a
(1) Die zuständige Behörde arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammen. Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei Prüfung gewonnenen Erkenntnisse an die vorgenannten Stellen und die für dieses Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen personenbezogene Daten von der zuständigen Behörde in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Träger der Sozialhilfe übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die betroffenen Personen sind hierüber zu unterrichten.
(3) Die zuständige Behörde soll mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Vereinbarungen über aufeinander abgestimmte und sich ergänzende Prüfungen und ihre Inhalte treffen.
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, ihre Maßnahmen nach § 29 Absatz 2 und den §§ 32 bis 35 auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Prüfbehörden zu stützen, sofern sich daraus ergibt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt werden.
§ 38 Qualifikation der zuständigen Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die hierzu erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen und sich regelmäßig über den aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich informieren und fortbilden. Die fachliche Eignung soll insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Managements von Einrichtungen und Ambulanten Diensten umfassen.
Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften, Ersetzung von Bundesrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(1) Zur Verwirklichung der in § 6 Absätze 1 bis 3, § 11 Nummern 2, 3 und 6, § 18 Absatz 1 Nummern 2 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 4 und Absatz 2 Nummern 1 und 3 und § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummern 1 und 3 bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummern 3 bis 6 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 42 Ersetzung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2325).
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