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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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HmbWBG - Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen

- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 29.12.2009 S. 494; 17.04.2018 S. 103 18; 04.10.2018 S. 336 18a)
Gl.-Nr: 2170-5



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 18a

Zweck des Gesetzes ist es, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420)

  1. die Rechte älterer, behinderter oder auf Betreuung angewiesener Menschen als Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes zu stärken und eine Wohn- und Betreuungsqualität sicherzustellen, die sich am Normalitätsprinzip orientiert und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht, sowie
  2. geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schaffen, sowie
  3. eine Betreuung zu fördern, die die vielfältigen individuellen Lebenshintergründe und Bedürfnisse berücksichtigt, welche auch durch Kultur, Religion, Sprache sowie geschlechtlicher und sexueller Identität beeinflusst sind.

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 18a

(1) Wohn- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste.

(2) Servicewohnanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, älteren, behinderten oder auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.

(3) Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind von den Nutzerinnen und Nutzern oder deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern rechtlich und tatsächlich selbst organisierte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt und eine von der Wohnraumüberlassung unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen zu ermöglichen.

(3a) Wohnassistenzgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind betreibergestützte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen durch den Betreiber oder durch Dritte Wohnraum zu überlassen, und das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder in Appartements an einem Standort und eine von der Wohnraumüberlassung rechtlich unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher, nicht dauerhaft ganztägig, in der Regel tagsüber erbrachter Betreuungsleistungen zu ermöglichen.

(4) Wohneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte weitergehende Betreuungsleistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung oder Pflege zu erbringen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer den Betreuungsdienstleister rechtlich oder tatsächlich nicht frei wählen und wechseln können. Der Betreiber kann mehrere Einheiten von jeweils bis zu in der Regel zwölf Nutzerinnen und Nutzern an verschiedenen Standorten zu einer Wohneinrichtung zusammenfassen (dezentrale Wohneinrichtung).

(5) Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesene volljährige Menschen nur vorübergehend aufzunehmen und weitergehende Betreuungsleistungen vorzuhalten. Hierzu gehören Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen.

(6) Ambulante Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe, wobei

  1. Pflegedienste im Sinne dieses Gesetzes Personen oder Unternehmen sind, die gewerblich, freiberuflich oder gemeinnützig Menschen pflegen, und
  2. Dienste der Behindertenhilfe im Sinne des Gesetzes Personen oder Unternehmen sind, die gewerblich, freiberuflich oder gemeinnützig häusliche Betreuungsleistungen für behinderte Volljährige oder von Behinderung bedrohte Volljährige erbringen und mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen.

(7) Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, behinderte oder auf Betreuung angewiesene Menschen, die Wohn- und Betreuungsformen in Anspruch nehmen.

(8) Betreiber von Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Rechtspersönlichkeit, die im allgemeinen Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern, als für den Betrieb verantwortlich auftritt. Betreiber von Servicewohnanlagen ist, wer den Wohnraum überlässt. Betreiber von Wohnassistenzgemeinschaften ist, wer die Betreuungsleistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten ungeachtet des Sitzes des Betreibers. Die Betreibereigenschaft kann von der zuständigen Behörde durch Bescheid festgestellt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungsbescheide nach Satz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Auf Betreuung angewiesen im Sinne dieses Gesetzes ist, wer wegen Alters, Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung in Angelegenheiten des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedarf.

(10) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 3 Beratung und Unterstützung 18a

(1) Nutzerinnen und Nutzer, deren Vertreterinnen oder Vertreter und Angehörige, Betreiber sowie Personen mit berechtigtem Interesse haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die zuständige Behörde. Gegenstand der Beratung und Unterstützung sind insbesondere

  1. das Aufzeigen geeigneter Wohn- oder Betreuungsformen,
  2. der Aufbau einer Wohngemeinschaft sowie
  3. die gesetzlichen Anforderungen an Wohnformen und Ambulante Dienste sowie Möglichkeiten zur Vermeidung oder Behebung von Mängeln.

(2) Wer Servicewohnanlagen, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen oder Gasteinrichtungen betreiben will, soll sich bereits in der Planungsphase bei der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen, um Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen frühzeitig erkennen und vermeiden zu können.

(3) Die zuständige Behörde nimmt Beschwerden entgegen.

§ 4 Informationspflichten der Betreiber 18a

Betreiber haben Interessenten Informationsmaterial in verständlicher Form über Art, Umfang und Preise der angebotenen Leistungen zur Verfügung zu stellen und diese über die zuständige Behörde zu informieren.

§ 5 Weiterentwicklung und Erprobung von Wohn- und Betreuungsformen 18a

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die Zwecke des Gesetzes auf andere Weise ebenso gut oder besser erreicht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass ein fachlich qualifiziertes Gesamtkonzept vorliegt und der Zweck des Gesetzes nach § 1 gewahrt ist. Die zuständige Behörde soll hierzu mit dem Betreiber eine Vereinbarung schließen, in der insbesondere die maßgeblichen Anforderungen an die Wohn- und Betreuungsform und das Prüfverfahren durch die zuständige Behörde festzulegen sind. Hat sich die Vereinbarung bewährt, kann sie unbefristet verlängert werden. Die Vereinbarung soll zunächst für höchstens vier Jahre abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Vereinbarung sind die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

§ 5a Verbot der Annahme von Leistungen 18a

(1) Betreibern von Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in einer Wohnassistenzgemeinschaft, Wohneinrichtung oder Gasteinrichtung Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. andere als die vertraglich vorgesehenen Leistungen des Betreibers abgegolten werden,
  2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
  3. Geldleistungen oder geldwerte Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in einer Wohneinrichtung oder Gasteinrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Wohneinrichtung oder Gasteinrichtung versprochen oder gewährt werden,
  4. Geldleistungen gewährt werden, die zur Deckung eines Eigenanteils des Betreibers einer Wohneinrichtung oder Gasteinrichtung dienen, die dieser nach gesetzlichen Vorschriften aufzubringen hat.

(3) Geldleistungen und geldwerte Leistungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind getrennt vom Vermögen des Betreibers mit Sonderkonten für jede einzelne Nutzerin und jeden einzelnen Nutzer zu verwalten und vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz, mindestens mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Nutzerin oder dem Nutzer durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Der Anspruch auf Rückzahlung ist zu sichern. Die Geldleistungen und geldwerten Leistungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrags zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Platz erbracht worden sind.

(4) Leitungskräften, Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern von Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen oder Ambulanten Diensten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern neben der vom Betreiber erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Die gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

Teil 2 18a
Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste

Abschnitt 1
Servicewohnen

§ 6 Anforderungen an Servicewohnanlagen

(1) Eine Servicewohnanlage darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,
  2. den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angemessen Rechnung trägt sowie
  3. eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet.

(2) Der Betreiber hat zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer mindestens folgende Grundleistungen vorzuhalten:

  1. eine regelmäßig vor Ort erreichbare Betreuungsperson, deren Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall sichergestellt ist,
  2. regelmäßige Information und Beratung,
  3. Unterstützung in Krisensituationen,
  4. Vermittlung von Dienstleistungen,
  5. Angebote zur Freizeitgestaltung,
  6. Vermittlung von Kontakten in der Servicewohnanlage und im Stadtteil,
  7. in jeder Wohnung die technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme einer Notrufanlage sowie
  8. ein Beschwerdemanagement.

(3) Auf Wunsch mindestens eines Fünftels der Nutzerinnen und Nutzer ist ein Hausbeirat zu wählen. Dieser vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Betreiber und setzt sich für ein Miteinander in der Wohnanlage ein.

(4) Der Betreiber hat die Nutzerinnen und Nutzer alle drei Jahre zu ihrer Zufriedenheit mit dem Leistungsangebot der Servicewohnanlage zu befragen und den Nutzerinnen und Nutzern das Ergebnis mitzuteilen. Die Teilnahme an der Befragung ist für die Nutzerinnen und Nutzer freiwillig.

§ 7 Besichtigung, Information 18a

(1) Der Betreiber hat Interessenten vor Abschluss der Wohn- und Betreuungsverträge eine kostenlose und unverbindliche Besichtigung der Servicewohnanlage anzubieten und
diese schriftlich zu informieren und mündlich zu beraten über

  1. die betreuerische Konzeption der Servicewohnanlage,
  2. die wesentlichen baulichen Eigenschaften der Servicewohnanlage und des zu überlassenden Wohnraums,
  3. die Grundleistungen der Servicewohnanlage sowie
  4. die in Betracht kommenden Wahlleistungen.

(2) Der Betreiber muss durch deutlich sichtbaren Aushang im Eingangsbereich der Servicewohnanlage informieren über

  1. die Namen, Anschriften und Telefonnummern des Betreibers, des etwaigen Betreuungsdienstleisters und der Betreuungsperson sowie
  2. die Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der zuständigen Behörde.

(3) Der Betreiber hat die Nutzerinnen und Nutzer unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der bei ihm gemäß § 30 durchgeführten Prüfungen sowie im Falle einer bestandskräftigen Betriebsuntersagung nach § 35 zu informieren.

§ 8 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a

(1) Wer eine Servicewohnanlage betreiben will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 6 Absätze 1 und 2 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und Anschriften der Servicewohnanlage und des Betreibers und des etwaigen Betreuungsdienstleisters,
  3. die Zielgruppe der Servicewohnanlage,
  4. die Zahl, Größe und Lage der Wohnungen und deren Ausstattung,
  5. die Zahl, Größe und Lage der Gemeinschaftsräume, deren Ausstattung und Nutzungsart,
  6. ein Muster der Verträge zur Überlassung des Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungsdienstleistung,
  7. ein Muster des zum Zwecke der Werbung verwendeten Informationsmaterials über die Servicewohnanlage.

(1a) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummern 2 und 3 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

(2) Wird der Betrieb der Servicewohnanlage eingestellt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Abschnitt 2
Wohngemeinschaften

§ 9 Anforderungen an Wohngemeinschaften 18a

(1) Beabsichtigen die Mitglieder einer Wohngemeinschaft, gemeinschaftlich Betreuungsdienstleister zu beauftragen, sollen sie im Interesse der Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung gegenüber Dritten hierüber eine schriftliche Vereinbarung schließen, in der insbesondere ihre Interessenvertretung gegenüber Dritten festgelegt ist. Die Vereinbarung soll auch Regelungen enthalten über die Beschlussfassung sowie die Wahl und den Wechsel der gemeinschaftlichen Betreuungsdienstleister und Art und Umfang ihrer Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung des Hausrechts.

(2) Für Wohngemeinschaften von mehr als zehn Personen gelten die Anforderungen des Abschnitts 3 nach § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2 entsprechend.

§ 10 Mitteilungen an die zuständige Behörde

Wer eine Wohngemeinschaft gründet, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung soll spätestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Bezug der Wohnung erfolgen und muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt des Wohnungsbezuges,
  2. die Anschrift der Wohngemeinschaft,
  3. die Namen und Anschriften der Gründer,
  4. die Zielgruppe der Wohngemeinschaft sowie
  5. ein Muster des für die Nutzerinnen und Nutzer vorgesehenen Mietvertrages.

Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Abschnitt 3
Wohneinrichtungen

§ 11 Anforderungen an Wohneinrichtungen 18a

Eine Wohneinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,
  2. den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angemessen Rechnung trägt,
  3. eine angemessene Qualität des Wohnens und der Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gewährleistet, insbesondere durch
    1. eine am Zweck des Gesetzes ausgerichtete Einrichtungskonzeption,
    2. eine ausreichende Zahl persönlich und fachlich geeigneter Beschäftigter,
    3. eine Ausstattung, die sich an privatem Wohnraum orientiert,
    4. personenzentrierte Betreuung, die die Selbstständigkeit der Nutzerinnen und Nutzer erhält und fördert,
    5. Kontinuität in der Betreuung,
    6. Förderung der Bezugsbetreuung (feste Bezugspersonen),
    7. Einbeziehung der vielfältigen Lebenshintergründe, Gewohnheiten und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer beispielsweise eine kultursensible Betreuung sowie
    8. die Förderung der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer,
  4. die Selbstbestimmung, die Privatsphäre und gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung wahrt und fördert,
  5. a) auf der Grundlage eines von ihm für seine Wohneinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet,
  6. eine angemessene hauswirtschaftliche Versorgung gewährleistet, soweit diese Leistung vertraglich vereinbart ist,
  7. die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer nach § 13 gewährleistet,
  8. ein Personal- und Qualitätsmanagement nach § 14 führt,
  9. einen ausreichenden Infektionsschutz der Nutzerinnen und Nutzer und einen ordnungsgemäßen nutzerbezogenen Umgang mit Arzneimitteln gewährleistet,
  10. im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten für die fachgerechte ärztliche und sonstige gesundheitliche Versorgung der Nutzerinnen und Nutzer unter Beteiligung von ärztlichen und anderen therapeutischen Fachkräften Sorge trägt.

§ 12 Teilhabe 18a

Der Betreiber hat zur Sicherung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft insbesondere

  1. zielgruppenbezogen Betätigungen zu ermöglichen, die die Fertigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer in alltagsnahen und gewohnten Handlungen zur Geltung bringen,
  2. in Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen und Organisationen regelmäßig über Veranstaltungen und Aktivitäten im Stadtteil zu informieren und die Teilnahme daran zu ermöglichen,
  3. die Wahrnehmung auswärtiger wichtiger Termine zu ermöglichen,
  4. Kontakte zu Angehörigen, gesetzlichen Betreuern sowie ehrenamtlichen Bezugspersonen zu fördern und zu pflegen und diese auf Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer in die Betreuung einzubeziehen sowie
  5. geeignete Hilfsmittel vorzuhalten und einzusetzen und die Beschäftigten in deren Gebrauch zu schulen; die Verpflichtung der Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3219), zur Leistung von Hilfsmitteln bleibt hiervon unberührt.

§ 13 Mitwirkung 18

(1) Die Nutzerinnen und Nutzer haben bei der Planung und Durchführung ihrer Betreuung ein individuelles Mitspracherecht. Die Gestaltung ihres unmittelbaren Wohnumfeldes können die Nutzerinnen und Nutzer selbst bestimmen, soweit nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.

(2) In Angelegenheiten von nutzerübergreifendem Interesse wirken die Nutzerinnen und Nutzer durch einen Wohnbeirat mit, insbesondere bei

  1. der Aufstellung oder Änderung von Musterverträgen für Nutzerinnen und Nutzer und der Hausordnung,
  2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
  3. der Festlegung und Änderung der Entgelte der Einrichtung,
  4. der Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
  5. der Alltags- und Freizeitgestaltung,
  6. der Gestaltung und Nutzung von Gemeinschaftsräumen,
  7. der Betreuung und Verpflegung,
  8. der hauswirtschaftlichen Versorgung,
  9. umfassenden baulichen Veränderungen und Instandsetzungen sowie
  10. der Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes.

(3) Der Wohnbeirat kann zu seiner Unterstützung weitere fach- und sachkundige Personen, einen Angehörigenbeirat oder eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Ombudsperson hinzuziehen. Ombudsperson im Sinne dieses Gesetzes ist eine unabhängige Vertrauensperson, die den Wohnbeirat auf Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 berät und unterstützt. Soweit der Wohnbeirat es beschließt, können bestimmte Mitwirkungsrechte durch den Wohnbeirat und den Angehörigenbeirat gemeinsam wahrgenommen werden.

(4) Ist die Bildung eines Wohnbeirates nicht möglich, ist die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer auf andere Weise sicherzustellen.

(5) Der Betreiber ist verpflichtet, die Mitwirkungsgremien nach Absatz 3 oder 4 bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte zu unterstützen und ihnen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage die Namen und Anschriften der Nutzerinnen und Nutzer und deren Vertreterinnen oder Vertretern zu übermitteln. Die Mitwirkungsgremien sind befugt, die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 2 zu verarbeiten.

§ 14 Personal- und Qualitätsmanagement 18a

(1) Der Betreiber hat ein Personal- und Qualitätsmanagement zu führen, das darauf ausgerichtet ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu erhalten und zu entwickeln sowie die Leistungen der Wohneinrichtung kontinuierlich zu verbessern, insbesondere durch

  1. eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich der Festlegung von Aufgaben, Verantwortungsbereichen und Befugnissen der Beschäftigten sowie der Vorhaltung von Stellenbeschreibungen,
  2. ein Beschwerdemanagement,
  3. regelmäßige Dienst- und Fallbesprechungen,
  4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung sowie
  5. eine systematische Informationsweitergabe innerhalb der Wohneinrichtung,
  6. eine regelmäßige Messung der Lebensqualität der Nutzerinnen und Nutzer.

Die Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

(2) Der Betreiber hat die Beschäftigten alle zwei Jahre in schriftlicher und anonymisierter Form auf Grundlage eines einheitlichen Erhebungsbogens zu ihrer Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen zu befragen und den Beschäftigten das Ergebnis mitzuteilen.

§ 15 Besichtigung, Information 18a

(1) Der Betreiber hat Interessenten vor Abschluss des Wohn- und Betreuungsvertrages beziehungsweise der Verträge zur Überlassung des Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungsdienstleistung eine kostenlose und unverbindliche Besichtigung der Wohneinrichtung anzubieten und diese mündlich und schriftlich zu informieren über

  1. die betreuerische Konzeption der Wohneinrichtung sowie
  2. die wesentlichen baulichen Eigenschaften der Wohneinrichtung und des zu überlassenden Wohnraums.

(2) Der Betreiber hat die Nutzerinnen und Nutzer unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der bei ihm gemäß § 30 durchgeführten Prüfungen, die Befragungsergebnisse der bei ihm gemäß § 30a durchgeführten Befragung sowie im Falle eines bestandskräftigen Aufnahmestopps gemäß § 33 Absatz 2 oder einer bestandskräftigen Betriebsuntersagung gemäß § 35 zu informieren.

(3) Der Betreiber hat den Nutzerinnen und Nutzern und deren Vertreterinnen oder Vertretern auf Wunsch Einsicht in die sie betreffende Betreuungsdokumentation zu gewähren.

§ 16 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a

(1) Wer eine Wohneinrichtung betreiben beziehungsweise übernehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und Anschriften der Wohneinrichtung und des Betreibers,
  3. eine zielgruppenbezogene Einrichtungskonzeption,
  4. die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
  5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Einrichtungsleitung sowie der unmittelbar nachgeordneten Leitungskräfte im Bereich der Betreuung sowie
  6. ein Muster des Wohn- und Betreuungsvertrages oder der Verträge zur Überlassung des Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungsdienstleistung.

§ 10 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

(3) Wer den Betrieb einer Wohneinrichtung einstellen oder ganz oder wesentliche Teile davon übertragen will, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird eine Wohneinrichtung von einem neuen Betreiber übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Betreibers nach diesem Gesetz ein. Dieses gilt vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständige Behörde.

(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Betreiber für Veröffentlichungen nach § 31 die zur Ermittlung der Fachkraftquote, des Anteils ausgebildeter Beschäftigter und der Ausschöpfung der Personalrichtwerte notwendigen Angaben zu machen.

§ 17 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Betreiber hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb der Wohneinrichtung zu machen. Insbesondere sind aufzuzeichnen:

  1. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
  2. der Name, das Geburtsdatum, das Geschlecht und der individuelle Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer,
  3. der Name, das Geburtsdatum und die Ausbildung der Beschäftigten, ihre regelmäßige Arbeitszeit, Einsatzorte und Tätigkeiten, die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse sowie die Dienstpläne,
  4. die Maßnahmen des Personal- und Qualitätsmanagements, die Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung und Verbesserung,
  5. die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Betreuungsprozesse einschließlich der Maßnahmen zur Teilhabe nach § 12,
  6. die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
  7. die Art, der Zeitpunkt, die Dauer und der Grund freiheitsbeschränkender oder freiheitsentziehender Maßnahmen bei Nutzerinnen und Nutzern unter Angabe der für die Veranlassung der Maßnahme verantwortlichen Person und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung sowie
  8. die für Nutzerinnen und Nutzer verwalteten Gelder oder Wertsachen.

(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind für jede Wohneinrichtung gesondert zu führen und vor Ort vorzuhalten. Die Aufzeichnungen sind nebst Belegen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Soweit die Aufzeichnungen personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern enthalten, unterbleibt deren Löschung, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt würden, insbesondere ihre biografischen Daten verloren zu gehen drohen. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 müssen nicht aufbewahrt werden, wenn sie den Betroffenen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern ausgehändigt wurden. Personenbezogene Daten dürfen nur Berechtigten zugänglich sein.

Abschnitt 4
Gasteinrichtungen

§ 18 Anforderungen an Gasteinrichtungen 18a

(1) Eine Gasteinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,
  2. den vielfältigen individuellen Lebenshintergründen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angemessen Rechnung trägt,
  3. eine angemessene Qualität des Aufenthalts und der Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gewährleistet, insbesondere durch
    1. eine ausreichende Zahl persönlich und fachlich geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    2. eine der Zielgruppe entsprechende bauliche und sonstige Ausstattung sowie
    3. eine personenzentrierte Betreuung, die die Selbstständigkeit der Nutzerinnen und Nutzer erhält und fördert,
  4. ein Beschwerdemanagement betreibt,
  5. auf der Grundlage eines von ihm für seine Gasteinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet.

(2) Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend.

§ 19 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a

(1) Wer eine Gasteinrichtung betreiben will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. den Namen und Anschriften der Gasteinrichtung und des Betreibers,
  3. die Zielgruppe der Gasteinrichtung,
  4. die Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume sowie
  5. eine zielgruppenbezogene Einrichtungskonzeption.

§ 10 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

(3) Wird der Betrieb der Gasteinrichtung eingestellt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 19a Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 18a

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Pflegedienste nach § 24 Absatz 1 mit Ausnahme von Satz 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen in der Gasteinrichtung vorzuhalten sind.

Abschnitt 5
Pflegedienste

§ 20 Anforderungen an Pflegedienste 18a

(1) Ein Pflegedienst darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,
  2. seine Leistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringt,
  3. Pflegeleistungen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringt,
  4. eine angemessene Qualität der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gewährleistet, insbesondere durch
    1. persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte,
    2. personenzentrierte Pflege, die die Gesundheit und Selbstständigkeit der Nutzerinnen und Nutzer erhält und fördert,
    3. Kontinuität in der Pflege,
    4. die Beachtung der vielfältigen Lebenshintergründe, persönlicher oder kulturell bedingter Gewohnheiten und der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer bei der Pflege und Einsatzplanung,
  5. a. auf der Grundlage eines von ihm für seine Pflegeeinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet,
  6. b. im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf eine korrekte Medikamenteneinnahme hinwirkt und die für die Gesundheitssorge zuständigen Personen bei auffälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes informiert,
  7. ein Personal- und Qualitätsmanagement in entsprechender Anwendung des § 14 führt,
  8. auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Nutzerinnen und Nutzer zu ihrem Gebrauch anleitet,
  9. die Sicherheit in der häuslichen Umgebung fördert,
  10. die Nutzerinnen und Nutzer und deren Pflegepersonen in pflegerischen Fragen berät und unterstützt sowie
  11. für die Nutzerinnen und Nutzer jederzeit erreichbar ist.

Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Pflegedienste mit weniger als fünf Beschäftigten oder Arbeitskräften; Auszubildende bleiben hierbei unberücksichtigt.

(2) Wohnassistenzgemeinschaften dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber neben den in Absatz 1 genannten Anforderungen

  1. eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet,
  2. die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft wahrt und fördert und diese insbesondere in Behördenangelegenheiten und bei der Herstellung von Kontakten zu nahestehenden Personen und im Stadtteil unterstützt sowie
  3. die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer in entsprechender Anwendung des § 13 Absätze 1 bis 3 und 5 gewährleistet oder mit diesen oder deren Vertreterinnen und Vertretern sowie der zuständigen Behörde ein geeignetes anderes Mitwirkungsmodell vereinbart.

§ 21 Zusammenarbeit, Hilfevermittlung 18a

(1) Der Betreiber hat mit den Pflegepersonen, den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten sowie mit anderen Betreibern vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.

(2) Der Betreiber hat den Nutzerinnen und Nutzern bei Bedarf mit ihrer Zustimmung weitergehende Hilfe zu vermitteln. Die Hilfevermittlung ist insbesondere angezeigt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer gesetzlicher Betreuung bedürfen oder zu vereinsamen drohen.

§ 22 Information, Erstbesuch

(1) Der Betreiber hat Interessenten vor Abschluss des Pflege-Vertrages kostenlos zu informieren über

  1. die pflegerische Konzeption des Pflegedienstes,
  2. die Qualifikation der Beschäftigten,
  3. die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Pflegedienstes,
  4. Art und Umfang der Kooperationen nach § 21 Absatz 1 sowie
  5. die für die Nutzerin oder den Nutzer in Betracht kommenden Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherungen und Sozialleistungsträger.

(2) Beim Erstbesuch sind der Hilfebedarf, die häusliche Pflegesituation sowie die Ressourcen und Fähigkeiten der Nutzerin oder des Nutzers zu erörtern. Darüber hinaus ist zu klären, ob und welche Hilfsmittel oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erforderlich sind.

(3) § 15 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 23 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a

(1) Wer einen Pflegedienst betreiben will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 20 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens sechs Wochen vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und Anschriften des Pflegedienstes und des Betreibers,
  3. die pflegerische Konzeption des Pflegedienstes,
  4. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Unternehmens- und Pflegedienstleitung sowie
  5. die Anzahl und Anschriften der vom Pflegedienst betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Absatz 3.

(2) Will ein Ambulanter Pflegedienst eine Wohnassistenzgemeinschaft betreiben, hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. den Namen und die Anschrift der Wohnassistenzgemeinschaft,
  3. die Zielgruppe sowie
  4. die Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume.

(3) § 10 Satz 3 und 16 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 24 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Betreiber hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb des Pflegedienstes zu machen. Insbesondere sind aufzuzeichnen:

  1. der Name, das Geburtsdatum und die Ausbildung der Beschäftigten, ihre regelmäßige Arbeitszeit, Einsatzorte und Tätigkeiten, die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse sowie die Dienstpläne,
  2. die Maßnahmen des Personal- und Qualitätsmanagements sowie die Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung und Verbesserung,
  3. die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Pflegeprozesse einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln,
  4. die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
  5. die Leistungserbringung nach Tagesdatum und -zeit; diese ist von der Pflegekraft abzuzeichnen und von der Nutzerin oder dem Nutzer oder deren Vertreterin oder Vertreter monatlich zu quittieren,
  6. die Art, der Zeitpunkt, die Dauer und der Grund freiheitsbeschränkender oder freiheitsentziehender Maßnahmen bei Nutzerinnen und Nutzern unter Angabe der für die Veranlassung der Maßnahme verantwortlichen Person und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sind beim Pflegedienst, Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 grundsätzlich bei der Nutzerin oder dem Nutzer vorzuhalten; § 17 Absatz 2 Sätze 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

Abschnitt 6
Dienste der Behindertenhilfe

§ 25 Anforderungen an Dienste der Behindertenhilfe 18a

(1) Ein Dienst der Behindertenhilfe darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,
  2. eine angemessene Qualität der Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse unter Beachtung der auf Grundlage des Gesamtplanverfahrens nach § 141 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3217), erstellten individuellen Hilfeplanung gewährleistet, insbesondere durch
    1. persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte,
    2. Kontinuität in der Betreuung,
    3. die Beachtung der vielfältigen Lebenshintergründe, persönlicher oder kulturell bedingter Gewohnheiten und der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer,
  3. auf der Grundlage eines von ihm für seine Dienste erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet,
  4. im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf eine korrekte Medikamenteneinnahme hinwirkt und die für die Gesundheitssorge zuständigen Personen bei auffälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes informiert,
  5. ein Personal- und Qualitätsmanagement in entsprechender Anwendung des § 14 führt,
  6. mit den am Hilfeprozess beteiligten Personen und Stellen und anderen Betreibern vertrauensvoll zusammenarbeitet,
  7. regelmäßig an einem geeigneten Anbietervergleich zum Leistungsangebot, zur Qualifikation der Beschäftigten sowie zum Qualitätsmanagement teilnimmt und
  8. auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Nutzerinnen und Nutzer zu ihrem Gebrauch anleitet.

Die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 5 und 7 gelten nicht für Dienste der Behindertenhilfe mit weniger als fünf Beschäftigten oder Arbeitskräften; Auszubildende bleiben hierbei unberücksichtigt.

(2) Wohnassistenzgemeinschaften dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber neben den in Absatz 1 genannten Anforderungen

  1. im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet,
  2. die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft wahrt und fördert und diese bei der Nutzung sozialräumlicher Ressourcen unterstützt sowie
  3. die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer in entsprechender Anwendung des § 13 Absätze 1 bis 3 und 5 gewährleistet oder mit diesen oder deren Vertreterinnen und Vertretern sowie der zuständigen Behörde ein geeignetes anderes Mitwirkungsmodell vereinbart.

§ 26 Information, Erstgespräch

(1) Der Betreiber hat mit Interessenten vor Abschluss des Vertrages kostenlos ein unverbindliches Erstgespräch zu führen und diese zu informieren über

  1. die betreuerische Konzeption des Dienstes,
  2. die Qualifikation der Beschäftigten,
  3. die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Dienstes sowie
  4. Art und Umfang der Kooperationen nach § 25 Satz 1 Nummer 5.

(2) § 15 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 27 Mitteilungen an die zuständige Behörde 18a

(1) Wer einen Dienst der Behindertenhilfe betreiben will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 25 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und Anschriften des Dienstes und des Betreibers,
  3. die betreuerische Konzeption des Dienstes,
  4. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung des Dienstes sowie
  5. die Anzahl und Anschriften der vom Dienst betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Absatz 3.

(2) Will ein Ambulanter Dienst der Behindertenhilfe eine Wohnassistenzgemeinschaft betreiben, hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. den Namen und die Anschrift der Wohnassistenzgemeinschaft,
  3. die Zielgruppe sowie
  4. die Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume.

(3) § 10 Satz 3 und § 16 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 28 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Aufzeichnungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 die Hilfeplanung, der Verlauf und die Auswertung individueller Betreuungsprozesse aufzuzeichnen sind und die Leistungserbringung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 von der Betreuungskraft abzuzeichnen ist.

Teil 3
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 29 Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Aufgabe der zuständigen Behörde ist es, die Nutzerinnen und Nutzer bei der Wahrnehmung ihrer Interessen und Rechte sowie die Betreiber bei der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz zu unterstützen, deren Einhaltung zu überprüfen und die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung von Mängeln, insbesondere bei Gesundheitsgefahren, zu treffen.

(2) Maßnahmen zur Vermeidung von Mängeln sind insbesondere die Beratung nach § 3 Absätze 1 und 2, ein regelmäßiger Informationsaustausch mit den Leitungskräften der Wohneinrichtungen sowie die Unterstützung der externen Qualitätssicherung der Betreiber.

§ 30 Prüfungen 18a

(1) Die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz wird von der zuständigen Behörde nach folgender Maßgabe überprüft:

  1. Servicewohnanlagen und Wohnassistenzgemeinschaften werden anlassbezogen angemeldet oder unangemeldet überprüft,
  2. a. Wohngemeinschaften werden anlassbezogen angemeldet überprüft,
  3. Wohneinrichtungen werden anlassbezogen und regelhaft einmal pro Kalenderjahr umfassend (Regelprüfung) unangemeldet überprüft, erstmalig spätestens drei Monate nach der Betriebsaufnahme; nach zwei aufeinander folgenden Regelprüfungen ohne wesentliche Beanstandung verlängert sich der Zeitraum bis zur nächsten Regelprüfung auf zwei Jahre; tritt in einer darauf folgenden Prüfung eine wesentliche Beanstandung auf, verkürzt sich der Zeitraum bis zur nächsten Regelprüfung wieder auf ein Jahr; in zugelassenen Pflegeeinrichtungen der Sozialen Pflegeversicherung kann anstelle der zuständigen Behörde die Regelprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK Nord) im Zuge der Qualitätsprüfungen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757, 2768), durchgeführt werden; über das Nähere der Prüfungen durch den MDK Nord schließt die zuständige Behörde mit dem MDK Nord eine Vereinbarung; in Zeiträumen, in denen eine Vereinbarung nicht wirksam ist, ist die zuständige Behörde für die Prüfungen zuständig,
  4. a. im Fall einer Vereinbarung nach Nummer 2 fünfter Halbsatz ist der MDK Nord berechtigt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten; an die zuständige Behörde werden personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form übermittelt, soweit dies für die Zwecke nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist; die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald und soweit sie nicht mehr benötigt werden,
  5. b. im Fall einer Vereinbarung nach Nummer 2 fünfter Halbsatz ist die zuständige Behörde berechtigt, ihre Maßnahmen nach § 29 Absatz 2 und den §§ 32 bis 35 auf den Prüfbericht durch den MDK Nord nach Absatz 8 zu stützen, sofern sich daraus ergibt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt werden,
  6. Gasteinrichtungen werden anlassbezogen unangemeldet überprüft,
  7. Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe werden anlassbezogen oder risikoorientiert unangemeldet überprüft.

Die Prüfungen können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Prüfungsziel tagsüber nicht erreicht werden kann.

(2) Der Betreiber und dessen Leitungskräfte haben der zuständigen Behörde und im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem MDK Nord die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.

(3) Gegenstand der Prüfung ist die Wirksamkeit der vom Betreiber geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz (Ergebnisqualität). Bei der Prüfung der Wirksamkeit sind die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) sowie der Ablauf, die Durchführung und die Bewertung der Leistungserbringung (Prozessqualität) einzubeziehen. Die Prüfung erfolgt für jede Wohn- und Betreuungsform nach einheitlichen Bewertungskriterien.

(4) Die von der zuständigen Behörde oder im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vom MDK Nord mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,

  1. die für die Leistungserbringung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
  2. Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Nutzerinnen oder Nutzer von Wohneinrichtungen oder eines Ambulanten Dienstes unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, auch ohne deren Zustimmung jederzeit zu betreten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere lebensgefährdender Situationen, erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
  3. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  4. Einsicht in die Aufzeichnungen nach den §§ 17, 24 und 28 zu nehmen und Abschriften davon zu verlangen sowie
  5. die Nutzerinnen und Nutzer, deren Vertreterinnen oder Vertreter und Angehörige sowie die Beschäftigten der Betreiber zu befragen; eine Auskunftspflicht der vorgenannten Personen besteht unbeschadet des Absatzes 2 nicht; Aussagepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 4 Nummern 1 und 3 bis 5 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Wohn- und Betreuungsform im Sinne des § 2 Absatz 1 vorliegt und wer diese betreibt.

(7) Die Betreiber können die Vereinigungen, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.

(8) Die zuständige Behörde oder vorbehaltlich einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der MDK Nord erstellt über die Prüfung und deren Ergebnis binnen eines Monats einen schriftlichen Prüfbericht. Im Prüfbericht ist insbesondere festzustellen, ob wesentliche Beanstandungen aufgetreten sind. Der Prüfbericht ist dem betroffenen Betreiber, der zuständigen Behörde oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der zuständigen Pflegekasse und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe mitzuteilen.

§ 30a Angehörigenbefragung 18a

(1) Zur Erfassung der Wohn- und Betreuungsqualität in Wohneinrichtungen aus der Perspektive der Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen ist die zuständige Behörde befugt, schriftliche Befragungen oder Online-Befragungen dieser Personen durchzuführen oder von geeigneten Stellen durchführen zu lassen. Die Befragungsergebnisse werden bei der Prüfung von Einrichtungen herangezogen und können nach Maßgabe von § 31 veröffentlicht werden. Die Befragung erfolgt mittels einheitlicher, anonymisierter Fragebögen oder Online-Fragebögen. Die Teilnahme ist für die Befragten freiwillig. Die Betreiber sind bei schriftlichen Befragungen verpflichtet, die Fragebögen an die Adressaten weiterzuleiten und die Nutzerinnen und Nutzer darüber zu informieren.

(2) Die erhobenen Daten können wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden.

§ 31 Veröffentlichung von Strukturmerkmalen, Prüf- und Befragungsergebnissen von Wohneinrichtungen 18a

Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen von Wohneinrichtungen, die Fachkraftquote, der Anteil ausgebildeter Kräfte, die Ausschöpfung der Personalrichtwerte gemäß Rahmenvertrag nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Anzahl und Art der ergangenen bestandskräftigen Anordnungen nach § 33 Absätze 1 und 2, bestandskräftigen Untersagungen nach § 35, die Ergebnisse der Befragung nach § 30a sowie die Tarifbindung im Bereich des Betreuungspersonals werden von der zuständigen Behörde zeitnah und in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form veröffentlicht. Werden bei einer Anlassprüfung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bei einer Mitteilung nach § 16 Absatz 4 oder bei der Überprüfung einer Beseitigung von Mängeln nach § 32 ebenfalls Werte zu Fachkraftquote, Anteil ausgebildeter Kräfte oder Ausschöpfung der Personalrichtwerte erhoben, werden jeweils die aktuellen Werte veröffentlicht. Die Informationen nach Satz 1 können einrichtungsbezogen oder zusammengefasst für die gesamte Freie und Hansestadt Hamburg veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann um eine Darstellung des Leistungsangebotes ergänzt werden. Mit der Veröffentlichung kann die zuständige Behörde geeignete Dritte beauftragen. Die Betreiber sowie die Mitwirkungsgremien nach § 13 bekommen Gelegenheit zur Stellungnahme. Liegen der zuständigen Behörde solche Stellungnahmen vor, sind diese mit dem Bericht zu veröffentlichen, sofern die Verfasserinnen oder Verfasser nicht widersprechen. Die zu veröffentlichenden Ergebnisse können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene Informationen, die die Ergebnisqualität der Wohneinrichtung darstellen, ergänzt werden.

§ 32 Beratung und Vereinbarungen bei Mängeln

Sind bei einem Betreiber Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder von einer nach § 5 geschlossenen Vereinbarung (Mängel) festgestellt worden, hat die zuständige Behörde ihn hierauf hinzuweisen und ihn über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Behebung der Mängel zu beraten. Gleichzeitig soll die zuständige Behörde mit dem Betreiber eine Vereinbarung über die Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung schließen.

§ 33 Anordnungen, Aufnahmestopp 18a

(1) Sind bei einem Betreiber Mängel festgestellt worden und kommt eine Vereinbarung nach § 32 Satz 2 nicht zustande, hält der Betreiber eine solche nicht ein oder ist der Abschluss einer Vereinbarung wegen dringenden Handlungsbedarfs nicht angezeigt, hat die zuständige Behörde die zur Behebung der Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(2) Werden bei einer Wohnassistenzgemeinschaft, einer Wohneinrichtung, einer Gasteinrichtung oder einem Ambulanten Dienst schwerwiegende Mängel in der Betreuung festgestellt, kann die zuständige Behörde die Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer bis zur Behebung der Mängel untersagen (Aufnahmestopp).

(2a) Die zuständige Behörde kann einem Ambulanten Dienst mit Sitz außerhalb Hamburgs die weitere Betreuung einer Nutzerin oder mehrerer Nutzerinnen beziehungsweise eines Nutzers oder mehrerer Nutzer in Hamburg untersagen, wenn sie schwerwiegende Mängel bei der Betreuung festgestellt hat. Ein Aufnahmestopp von neuen Nutzerinnen und Nutzern in Hamburg kann nach Absatz 2 entsprechend angeordnet werden.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Untersagungen nach den Absätzen 1 bis 2a haben keine aufschiebende Wirkung. Gegen Anordnungen, die eine Erhöhung der Vergütungen nach § 84 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, können auch die betroffenen Leistungsträger Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.

§ 34 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung 18a

(1) Betreibern von Servicewohnanlagen, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten kann die weitere Beschäftigung der Leitung, von Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

(2) Hat die zuständige Behörde dem Betreiber einer Wohneinrichtung die weitere Beschäftigung der Leitung untersagt und der Betreiber keine neue geeignete Leitung eingesetzt oder wurde ein Betrieb nicht ordnungsgemäß abgewickelt, oder übertragen so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Wohneinrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Betreibers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 30, 32 und 33 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs vorliegen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.

§ 35 Untersagung 18a

(1) Der Betrieb einer Servicewohnanlage, einer Wohnassistenzgemeinschaft, einer Wohneinrichtung, einer Gasteinrichtung oder eines Ambulanten Dienstes ist zu untersagen, wenn die Anforderungen gemäß § 6 Absätze 1 und 2, § 9, § 11, § 18, § 20 oder § 25 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.

(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber

  1. eine Mitteilung gemäß 8 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 1, § 23 Absätze 1 und 2 oder § 27 Absätze 1 und 2 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  2. Anordnungen nach § 33 Absätze 1 bis 2a nicht befolgt oder
  3. Personen entgegen einem nach § 34 ergangenen Verbot beschäftigt.

(3) Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Leistungserbringung zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige oder eine endgültige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

(4) Betreibern mit Sitz außerhalb Hamburgs kann nach den Absätzen 1 bis 3 der Betrieb oder die Betreuung der dort genannten Wohn- und Betreuungsform auf hamburgischem Staatsgebiet untersagt werden.

§ 36 (aufgehoben) 18 18a

§ 37 Zusammenarbeit, Vereinbarungen mit anderen Prüfinstitutionen 18a

(1) Die zuständige Behörde arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammen. Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei Prüfung gewonnenen Erkenntnisse an die vorgenannten Stellen und die für dieses Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen personenbezogene Daten von der zuständigen Behörde in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Träger der Sozialhilfe übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die betroffenen Personen sind hierüber zu unterrichten.

(3) Die zuständige Behörde soll mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Vereinbarungen über aufeinander abgestimmte und sich ergänzende Prüfungen und ihre Inhalte treffen.

(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, ihre Maßnahmen nach § 29 Absatz 2 und den §§ 32 bis 35 auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Prüfbehörden zu stützen, sofern sich daraus ergibt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt werden.

§ 38 Qualifikation der zuständigen Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die hierzu erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen und sich regelmäßig über den aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich informieren und fortbilden. Die fachliche Eignung soll insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Managements von Einrichtungen und Ambulanten Diensten umfassen.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften, Ersetzung von Bundesrecht

§ 39 Ordnungswidrigkeiten 18a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Leistungen nach § 2 Absatz 1 erbringt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 35 Absatz 1 oder 2 untersagt worden ist,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Absatz 1, 2 oder § 34 zuwiderhandelt,
  3. sich entgegen § 5a Absatz 1 oder 2 Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder
  4. einer Rechtsverordnung nach § 40 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seinen Pflichten nach § 7 Absätze 2 und 3, § 15 Absätze 2 und 3, § 22 Absätze 2 und 3 oder § 26 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 8, § 16 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 19, § 23 oder § 27 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
  3. entgegen § 30 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nach § 30 Absatz 4 nicht duldet oder
  4. entgegen § 30a Absatz 1 Satz 5 Fragebögen nicht an Adressaten weiterleitet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 40 Rechtsverordnungen 18a

(1) Zur Verwirklichung der in § 6 Absätze 1 bis 3, § 11 Nummern 2, 3 und 6, § 18 Absatz 1 Nummern 2 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 4 und Absatz 2 Nummern 1 und 3 und § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummern 1 und 3 bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

  1. für die Räume in Servicewohnanlagen, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen, insbesondere die Wohn- und Aufenthaltsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
  2. für die Eignung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen von Servicewohnanlagen und der Leitungskräfte und Beschäftigten von Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten sowie den Anteil der Fachkräfte, der ausgebildeten Beschäftigten und Leiharbeitnehmer am Personal von Wohneinrichtungen,
  3. über Art und Umfang der nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 vorzuhaltenden regelmäßigen Information und Beratung in Servicewohnanlagen,
  4. über die Wahl des Hausbeirates in Servicewohnanlagen, der Wohn- und Angehörigenbeiräte in Wohneinrichtungen und Formen der Mitwirkung in Wohnassistenzgemeinschaften, die Bestellung von Ombudspersonen und Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung,
  5. über das Verfahren und die Bewertungskriterien der Prüfungen nach § 30, das Verfahren und die Inhalte der Angehörigenbefragung nach § 30a und die Anforderungen an Vereinbarungen nach § 5 und § 32; hierbei sind die leistungsrechtlichen Vereinbarungen und Anforderungen an Wohneinrichtungen zu berücksichtigen sowie
  6. über das Verfahren und die Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen nach § 31.

(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummern 3 bis 6 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 41 (aufgehoben) 18a

§ 42 Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2325).

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