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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung
- Hamburg -

Vom 11. Juni 2019
(HmbGVBl. Nr. 21 vom 18.06.2019 S. 197)



Auf Grund von § 58 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 214), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung

Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191, 195), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten"Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug und für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern vermindert sich der in Satz 1 bezeichnete Umfang des zu leistenden Dienstes zu ungünstigen Zeiten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Im Polizeivollzugsdienst eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug. Satz 2 gilt entsprechend."(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern vermindert sich der in Satz 1 bezeichnete Umfang des zu leistenden Dienstes zu ungünstigen Zeiten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden sowie Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, die im feuerwehrtechnischen Dienst oder im Rettungsdienst verwendet werden, anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug beziehungsweise im Feuerwehreinsatzdienst. Satz 2 gilt entsprechend."

2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug ist der Dienst
  1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
  2. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, und
  3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
"(3) Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug und besonders belastender Dienst im Feuerwehreinsatzdienst ist der Dienst
  1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
  2. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, und
  3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr."

2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten und zu den besonders belastenden Diensten im Polizeivollzug gehört nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft."(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten, zu den besonders belastenden Diensten im Polizeivollzug und zu den besonders belastenden Diensten im Feuerwehreinsatzdienst gehört nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft."

3. Hinter § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

" § 4b Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach 6.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, montags von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie donnerstags von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages,3,50 Euro je Stunde,
2.an Freitagen und Samstagen sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages,4,50 Euro je Stunde,
3.im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr1,28 Euro je Stunde.

Neben einer Zulage nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Zulage nach Nummer 1 nicht gewährt.

(2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 werden die Wörter "oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug" durch die Textstelle ", die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst" ersetzt.

4.2 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu ungünstigen Zeiten oder werden besonders belastende Dienste im Polizeivollzug geleistet, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug nach Absatz 2 gewährt, soweit sie höher ist."Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu ungünstigen Zeiten, besonders belastender Dienst im Polizeivollzug oder besonders belastender Dienst im Feuerwehreinsatzdienst geleistet, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst nach Absatz 2 gewährt, soweit sie höher ist."

5. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Zulagen entfallen oder sie verringern sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten oder der besonders belastende Dienst im Polizeivollzug auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt."(2) Die Zulagen entfallen oder sie verringern sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten, der besonders belastende Dienst im Polizeivollzug oder der besonders belastende Dienst im Feuerwehreinsatzdienst auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze
  1. in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando,
  2. in der Spezialeinheit Personen- und Veranstaltungsschutz,
  3. in den Spezialeinheiten Operative Technik und Operative Telekommunikationsüberwachung oder
  4. unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler

verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich.

"(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze
  1. in der Spezialeinheit Personen- und Veranstaltungsschutz oder
  2. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit

verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 170 Euro monatlich."

6.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, le ständig für besondere polizeiliche Einsätze

  1. in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando,
  2. in den Spezialeinheiten Operative Technik und Operative Telekommunikationsüberwachung oder
  3. unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität als Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler

verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich."

6.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

§ 2
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) Erschwerniszulagen, die bis zum 30. Juni 2019 erworben werden, werden nach den bis zum 30. Juni 2019 geltenden Bestimmungen gewährt.

ID 191321

ENDE