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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung
- Hamburg -

Vom 7. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 3 vom 17.01.2020 S. 50)



Auf Grund von § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:

§ 1

Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 291), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Zusatzurlaub für Behinderte"Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderungen".

1.2 In Absatz 1 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, verlängert sich der Gesamturlaub nach den §§ 5, 7 und 8 für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel."(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, verlängert beziehungsweise vermindert sich der Gesamturlaub nach den §§ 5, 7 und 8 für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel."

2.2 Absätze 2 und 3

(2) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Gesamturlaub nach den §§ 5, 7 und 8 für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel.

(3) Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend, wird bei der Berechnung des Urlaubs die Zahl der Arbeitstage zugrunde gelegt, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs der Beamtin oder des Beamten maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das gesamte Urlaubsjahr gelten würde.

werden aufgehoben.

2.3 Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.

2.4 Im neuen Absatz 2 wird die Textstelle "den Absätzen 1 bis 3" durch die Textstelle "Absatz 1" ersetzt.

2.5 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle "1 bis 4" durch die Textstelle "1 und 2" ersetzt.

3. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Urlaubsdauer bei Übergang von Voll- zu Teilzeit

(1) Bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung mit einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (§ 3 Satz 3) je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen ist, unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:

  1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
  2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 67 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes),
  3. Beschäftigungsverbot nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in Verbindung mit den §§ 3 und 16 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, sowie eine sich unmittelbar daran anschließende Elternzeit nach der Hamburgischen Elternzeitverordnung (HmbEltZVO) vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2015 S. 370, 2016 S. 38), in der jeweils geltenden Fassung und
  4. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage.

" § 10 Dauer bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit

(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres bleiben bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbene Urlaubsansprüche sowie Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, die zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen sind, unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, für jeden vollen Kalendermonat steht der Beamtin oder dem Beamten ein Zwölftel des nach § 9 zu ermittelnden Urlaubs zu. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.

(2) Abweichend von § 4 ist der bis zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit oder bis zu einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erworbene Urlaubsanspruch nach Stunden zu berechnen. Dabei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Änderung auf ihn entfallenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten. Die so ermittelte Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Bleibt danach der Urlaubsanspruch hinter dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch zurück, wird er um die fehlenden Urlaubstage ergänzt. Ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet. Sind vor der Änderung der Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden als anteilig zustanden, sind die zu viel verbrauchten Urlaubstage ebenfalls in Stunden umzurechnen und vom Urlaubsanspruch für das weitere laufende Urlaubsjahr abzuziehen."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)
4.1 Absatz 1 Satz 2

Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, wird der Urlaub zur Hälfte, sonst voll gewährt.

wird gestrichen.

4.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Für jeden vollen Kalendermonat eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 37 Absatz 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528), wird der Erholungsurlaub nach den §§ 5 bis 10 um ein Zwölftel gekürzt."

4.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Abweichend von Satz 2 verfällt Erholungsurlaub, den eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende der in Satz 2 genannten Frist erhalten hat, innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Die §§ 9 und 10 gelten entsprechend."(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Der Urlaub verfällt nur, sofern die Beamtin oder der Beamte hierauf hingewiesen wurde und damit tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub zu nehmen. Erholungsurlaub, den eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende der in Satz 2 genannten Frist erhalten hat, verfällt innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Die Hinweispflicht nach Satz 3 gilt in diesem Fall nur, wenn die Dienstfähigkeit vor Ablauf der verlängerten Frist wiederhergestellt wurde. Die §§ 9 und 10 gelten entsprechend."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

6.1 In der Überschrift wird das Wort "Mindesturlaub" durch das Wort "Erholungsurlaub" ersetzt.

6.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 13 Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-TageWoche zugrunde. Für die Berechnung des Mindesturlaubs sind § 4 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absätze 1 bis 3, § 10 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage einschließlich Zusatzurlaubstage sind vom Mindesturlaubsanspruch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, auch wenn es sich dabei um Urlaubsansprüche aus Vorjahren handelt. § 11 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Darüber hinausgehende etwaige Erholungsurlaubs- oder Zusatzurlaubsansprüche werden nicht abgegolten."(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub nach den §§ 5 bis 10, der zu diesem Zeitpunkt nicht nach Absatz 2 verfallen ist, von Amts wegen abzugelten."

6.3 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von § 13 Absatz 2 verfällt der Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern die Beamtin oder der Beamte zuvor hierauf hingewiesen wurde und die Beamtin oder der Beamte bewusst von der Inanspruchnahme absieht."

6.4 Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

6.5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 13 Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 gegenüber der Erbin oder dem Erben oder den Erbinnen oder Erben abzugelten."(5) Bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 gegenüber der Erbin oder dem Erben oder den Erbinnen oder Erben abzugelten."

7. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle " § 13 Absatz 2 Satz 3" durch die Textstelle " § 13 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

§ 2

(1) § 1 Nummer 4.1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Urlaubsansprüche, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt.

ID 200093

ENDE