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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht
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HmbEUrlVO - Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung
Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten

- Hamburg -

Vom 7. Dezember 1999
(GVBl. 1999, S. 279; 16.03.2010 S. 252 10; 08.10.2013 S. 436 13; 15.03.2016 S.101 16; 18.07.2017 S. 191 17; 11.12.2018 S. 460 18; 18.09.2019 S. 285 19; 07.01.2020 S. 50 20; 04.07.2023 S. 238 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 2030-1-80



Auf Grund der §§ 87 und 88 Absatz 3 sowie § 95 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), wird verordnet:

§ 1 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Allgemeines 13

(1) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gefährdet wird. Er wird auf Antrag gewährt. Die Beamtin oder der Beamte soll die Urlaubsanschrift angeben.

(2) Die Leiterinnen und Leiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen, das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen erhalten den Erholungsurlaub in den Schulferien; eines Antrags von Leiterinnen und Leitern und Lehrkräften an staatlichen Schulen sowie von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen bedarf es nicht. Bleiben infolge dienstlicher Inanspruchnahme die dienstfreien Arbeitstage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, wird insoweit auf Antrag Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien gewährt.

§ 3 Wartezeit 16

Der Erholungsurlaub kann erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten seit der Einstellung in den öffentlichen Dienst genommen werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).

§ 4 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundung 13 13 16 16

(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu verrichten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, wird nur der Arbeitstag berechnet, an dem sie begonnen hat. Satz 3 gilt nicht, wenn für die Beamtin oder den Beamten an einem Kalendertag zwei Dienstschichten beginnen und die zweite an einem anderen Kalendertag endet, sowie für Dienstschichten von einer Dauer von 24 Stunden. Auf Werktage fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden nicht berechnet.

(2) Urlaubsansprüche nach dieser Verordnung werden ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen berechnet. Ein am Ende der Berechnung des zustehenden Erholungsurlaubs verbleibender Teil eines Tages von mindestens 0,50 wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein geringerer Teil bleibt unberücksichtigt.

§ 5 Dauer bei der Fünf-Tage-Woche 13 16 16 17

Ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, beträgt der jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage.

§ 6 Zusatzurlaub in besonderen Fällen 13 16

(1) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, erhält sie oder er bei einer solchen Dienstleistung einen Zusatzurlaub. Dieser beträgt

in der fünf-Tage-Wochein der sechs-Tage-WocheZusatzurlaub im Urlaubsjahr
bei einer Dienstleistung im Sinne des Satzes 1 an mindestens
87 Arbeitstagen104 Arbeitstagen1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen156 Arbeitstagen2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen208 Arbeitstagen3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen234 Arbeitstagen4 Arbeitstage

(2) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, erhält sie oder er im Urlaubsjahr

  1. Arbeitstag Zusatzurlaub,
    wenn sie oder er mindestens 110 Stunden,
  2. Arbeitstage Zusatzurlaub,
    wenn sie oder er mindestens 220 Stunden,
  3. Arbeitstage Zusatzurlaub,
    wenn sie oder er mindestens 330 Stunden,
  4. Arbeitstage Zusatzurlaub,
    wenn sie oder er mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, erhält sie oder er zum Ausgleich der mit Nachtarbeit verbundenen allgemeinen Belastungen im Urlaubsjahr

  1. Arbeitstag Zusatzurlaub,
    wenn sie oder er mindestens 150 Stunden,
  2. Arbeitstage Zusatzurlaub,
    wenn sie oder er mindestens 300 Stunden,
  3. Arbeitstage Zusatzurlaub,
    wenn sie oder er mindestens 450 Stunden,
  4. Arbeitstage Zusatzurlaub,
    wenn sie oder er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach den §§ 62, 63 oder 69 des Hamburgischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die Dienstleistungen in diesem Urlaubsjahr nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage nicht überschreiten, Absatz 7 bleibt unberührt. Zuviel erhaltener Zusatzurlaub ist auf den Zusatzurlaub für das folgende Urlaubsjahr anzurechnen.

(6) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Vom Urlaubsjahr 1983 an wird der Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, um einen Arbeitstag erhöht.

§ 7 Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderungen 10 16 20 23

(1) Beamtinnen und Beamte, die schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung sind, erhalten neben dem Zusatzurlaub nach diesen Vorschriften einen weiteren Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr, wenn Sonderurlaub für ein Kur- oder Heilverfahren im Urlaubsjahr nicht gewährt wird; zu viel erhaltener Zusatzurlaub ist auf den weiteren Zusatzurlaub für das folgende Urlaubsjahr anzurechnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die im Urlaubsjahr 1982 den weiteren Zusatzurlaub nicht erhalten haben, es sei denn, der Zusatzurlaub ist nur deshalb nicht gewährt worden, weil Sonderurlaub für ein Kur- oder Heilverfahren gewährt worden ist.

§ 8 Höchstdauer des Gesamturlaubs 10 16 16

(1) Zusatzurlaub wird nur bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Er wird insoweit gekürzt, als er zusammen mit dem Erholungsurlaub nach § 5 mehr als 34 Arbeitstage im Urlaubsjahr beträgt. Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatzurlaub nach § 6 Absätze 1 bis 7 und nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch .

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die im Urlaubsjahr 1978 ohne Berücksichtigung des Zusatzurlaubs nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamten vom 22. Februar 1972 (HmbGVBl. S. 45) in der am 30. April 1986 geltenden Fassung und des bisherigen Winterzusatzurlaubs einen längeren Urlaub erhalten oder nur deshalb nicht erhalten haben, weil Sonderurlaub für ein Kur- oder Heilverfahren gewährt worden ist.

§ 9 Dauer beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche 10 16 16 20

(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, verlängert beziehungsweise vermindert sich der Gesamturlaub nach den §§ 5, 7 und 8 für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel.

(2) Von der Berechnungsweise nach Absatz 1 kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgewichen werden in Verwaltungen, in denen die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt.

(3) Der Zusatzurlaub nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 unberücksichtigt.

§ 10 Dauer bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit 16 16 18 20 23

(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres bleiben bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbene Urlaubsansprüche sowie Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, die zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen sind, unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, für jeden vollen Kalendermonat steht der Beamtin oder dem Beamten ein Zwölftel des nach § 9 zu ermittelnden Urlaubs zu. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt. Ändert sich lediglich die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat die höhere Zahl der Arbeitstage zugrunde gelegt.

(2) Abweichend von § 4 ist der bis zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit oder bis zu einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erworbene Urlaubsanspruch nach Stunden zu berechnen. Dabei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Änderung auf ihn entfallenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten. Die so ermittelte Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Bleibt danach der Urlaubsanspruch hinter dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch zurück, wird er um die fehlenden Urlaubstage ergänzt. Ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet. Sind vor der Änderung der Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden als anteilig zustanden, sind die zu viel verbrauchten Urlaubstage ebenfalls in Stunden umzurechnen und vom Urlaubsanspruch für das weitere laufende Urlaubsjahr abzuziehen.

(3) Ergibt sich durch eine Umrechnung gemäß Absatz 2 eine Erhöhung der Zahl der für das Urlaubsjahr zustehenden Urlaubstage auf einen Urlaubsanspruch von insgesamt mehr als acht vollen Wochen für dieses Urlaubsjahr, so kann die bzw. der Dienstvorgesetzte die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub vor Änderung der Arbeitszeit in einem solchen Umfang anordnen, dass nach der Umrechnung gemäß Absatz 2 ein Erholungsurlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr von höchstens acht Wochen verbleibt.

§ 11 Kürzung 16 20

(1) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht der Beamtin oder dem Beamten für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Urlaubs nach den §§ 5 bis 10 zu.

(2) Auf eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet hat, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gehört sie oder er am Ende des Urlaubsjahres weniger als sechs Monate dem öffentlichen Dienst an, steht ihr oder ihm für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Urlaubs nach den §§ 5 bis 10 zu.

(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter ohne Bezüge beurlaubt, wird der Urlaub nach den §§ 5 bis 10 für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung um ein Zwölftel gekürzt.

(4) Für jeden vollen Kalendermonat eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 37 Absatz 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528), wird der Erholungsurlaub nach den §§ 5 bis 10 um ein Zwölftel gekürzt.

(5) Bei ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit mit einer Phase vollständiger Freistellung vom Dienst nach § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 15. März 2016 (HmbGVBl. S. 101, 102), in der jeweils geltenden Fassung wird der Urlaubsanspruch im Kalenderjahr für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel gekürzt.

§ 12 Anrechnung 16

Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit, für die einer Beamtin oder einem Beamten nach dieser Verordnung Urlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser anzurechnen.

§ 13 Teilung und Abwicklung 10 13 16 20

(1) Der Erholungsurlaub kann geteilt genommen werden. Eine Teilung in mehr als zwei Abschnitte soll nur aus besonderen Gründen zugelassen werden.

(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Der Urlaub verfällt nur, sofern die Beamtin oder der Beamte hierauf hingewiesen wurde und damit tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub zu nehmen. Erholungsurlaub, den eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende der in Satz 2 genannten Frist erhalten hat, verfällt innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Die Hinweispflicht nach Satz 3 gilt in diesem Fall nur, wenn die Dienstfähigkeit vor Ablauf der verlängerten Frist wiederhergestellt wurde. Die §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Hat die Beamtin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Im Fall einer sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot anschließenden Elternzeit gilt § 3 Absatz 2 HmbEltZVO.

(4) Wird die Wartezeit nach § 3 erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.

(5) Wenn Erholungsurlaub gewährt wurde, der den nach dieser Verordnung zulässigen Umfang übersteigt, ist er auf den Erholungsurlaub für das folgende Urlaubsjahr anzurechnen.

§ 14 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses 16 20 23

(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub nach den §§ 5 bis 10, der zu diesem Zeitpunkt nicht nach Absatz 2 verfallen ist, von Amts wegen abzugelten.

(2) Abweichend von § 13 Absatz 2 verfällt der Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern die Beamtin oder der Beamte zuvor hierauf hingewiesen wurde und die Beamtin oder der Beamte bewusst von der Inanspruchnahme absieht.

(3) Der Abgeltungsbetrag je nicht genommenem Urlaubstag entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der zustehenden Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Bruttobesoldung ist anhand der Dienstbezüge gemäß § 2 Absatz 1 und der sonstigen Bezüge gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages ist die Summe dieser Bruttobezüge durch die Anzahl der in den Zeitraum nach Satz 2 fallenden Arbeitstage zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird. Der Abgeltungsanspruch geht bei Tod der Beamtin oder des Beamten auf die Erbin oder den Erben oder die Erbinnen oder Erben über.

(5) Bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 gegenüber der Erbin oder dem Erben oder den Erbinnen oder Erben abzugelten.

§ 15 Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung 16 16 20

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten können die zwanzig Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage auf die folgenden Urlaubsjahre übertragen werden, solange der Beamtin oder dem Beamten für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der übertragene Urlaub ist spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes, bei Wegfall der Personensorge im folgenden Urlaubsjahr, anzutreten; nicht genommener Urlaub verfällt. § 13 Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personenkreis.

§ 16 Widerruf und Verlegung 16

(1) Die Bewilligung des Erholungsurlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gefährdet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Vorschriften des Reisekostenrechts oder in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften ersetzt.

(2) Anträgen der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung oder Abbruch ihres oder seines Erholungsurlaubs kann entsprochen werden, wenn dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.

§ 17 Erkrankung und Absonderung 16 23

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter während ihres oder seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt sie oder er dies unverzüglich an, wird ihr oder ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich durch eine Ärztin oder einen Arzt untersuchen zu lassen, die oder der von der obersten Dienstbehörde bestimmt wird.

(2) Tage einer Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in der jeweils geltenden Fassung oder nach einer Vorschrift, die auf Grund von § 32 oder § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 IfSG erlassen wurde, werden auf den Urlaub einer Beamtin oder eines Beamten nicht angerechnet.

(3) Will eine Beamtin oder ein Beamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder nach Beendigung der Absonderung ihren oder seinen Erholungsurlaub über den festgelegten Zeitraum hinaus fortsetzen, bedarf sie oder er hierzu einer Bewilligung.

§ 18 Auslandsbeamtinnen und -beamte 16

Den Erholungs- und Heimaturlaub der bei einer hamburgischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamtinnen und Beamten regelt die oberste Dienstbehörde nach den für die vergleichbaren Bundesbeamten geltenden Grundsätzen.

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