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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung beihilfe-, versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 11. Juli 2023
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 21.07.2023 S. 250)



Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

§ 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Sterilisation" die Textstelle ", bei Maßnahmen zur Prävention" eingefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegattinnen und Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen,"3. in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 AbgG, § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906, 907), oder dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen."

2.2 Satz 5

Kinder, die nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden, aber am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule oder Fachhochschule als Studenten eingeschrieben waren, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern und solange sie nach den bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden wären.

wird gestrichen.

3. In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

"soweit es sich nicht um Maßnahmen der Prävention nach Absatz 1 handelt."

4. Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt der nach § 55 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 545), in der jeweils geltenden Fassung auf 65 vom Hundert (v.H.) erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung."Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt der höchste ausgewiesene Zuschuss nach § 55 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung als gewährte Leistung."

5. In Absatz 9 wird Satz 4

Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 gelten die Aufwendungen

  1. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle der stationären Unterbringung der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,
  2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
  3. aus Anlass einer Geburt als Aufwendungen der Mutter,
  4. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle des Todes der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der ältesten verbleibenden berücksichtigungsfähigen Person.

gestrichen.

6. Absatz 10

(10) Die zu gewährende Beihilfe wird in jedem Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, um Kostendämpfungspauschalen nach den Sätzen 5 bis 7 gekürzt. Dies gilt nur für bis zum 31. Dezember 2019 entstandene Aufwendungen. Sofern das Entstehen von Aufwendungen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen ist, ist das Datum der ersten Ausstellung der Rechnung für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Besteht im Kalenderjahr der ersten Ausstellung der Rechnung keine Beihilfeberechtigung mehr, ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Die Kostendämpfungspauschalen betragen für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
1. in den Besoldungsgruppen A7 und A825 Euro,
2. in Besoldungsgruppe A950 Euro,
3. in den Besoldungsgruppen A10 und A1175 Euro,
4. in Besoldungsgruppe A12100 Euro,
5. in den Besoldungsgruppen A13, A14, C1, W1, H1 und H2150 Euro,
6. in den Besoldungsgruppen A15, A16, B1, C2, C3, W2, W3, H3, H4, R1 und R2200 Euro,
7. in den Besoldungsgruppen B2, B3, C4, H5 und R3250 Euro,
8. in den Besoldungsgruppen B4 bis B6, R4 bis R6300 Euro,
9. in Besoldungsgruppe B7400 Euro,
10. in den höheren Besoldungsgruppen500 Euro.

Die Beträge nach Satz 5 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die Kostendämpfungspauschalen betragen

1. für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 280 v.H.,
2. für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 348 v.H.,

der Beträge nach Satz 5. Für die Zuteilung zu den Stufen nach Satz 5 ist bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. Dies gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt, sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind. Bei Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3), bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Die Kostendämpfungspauschale nach den Sätzen 1 bis 9 vermindert sich um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung von Satz 11 nicht mitgezählt. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den Verhältnissen, die am ersten Januar des Jahres vorlagen, dem die Aufwendungen nach Satz 3 zugerechnet werden. Ersatzweise ist auf den ersten Tag mit Beihilfeberechtigung abzustellen. Für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und für Aufwendungen bei Palliativversorgung entfällt die Kostendämpfungspauschale.

wird aufgehoben.

7. Absätze 11 und 12 werden Absätze 10 und 11.

8. Im neuen Absatz 11 wird Satz 2 wie folgt geändert:

8.1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
8.1.1 In Buchstabe c wird die Textstelle "18.000 Euro" durch die Textstelle "20.000 Euro" ersetzt.

8.1.2 Buchstabe d

d) Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme,

wird gestrichen.

8.1.3 Die Buchstaben e bis j werden Buchstaben d bis i.

8.2 In Nummer 6 wird das Wort "und" gestrichen.

8.3 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt und es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. dass pauschal abgerechnete Leistungen von Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2589), gewährt werden, beihilfefähig sind,

9. dass und inwieweit Maßnahmen der verhaltensbezogenen Prävention und der Präexpositionsprophylaxe beihilfefähig sind."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

In § 17 Absatz 1 Nummer 4, § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, § 64 Absatz 2 Nummer 3 und § 89d Absatz 7 Satz 3 Nummern 1 bis 3 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 534), wird jeweils die Zahl "450" durch die Zahl "520" ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 67a erhält folgende Fassung:

altneu
" § 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis".

1.2 Der Eintrag zu § 87b wird gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" ersetzt.

2.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes."

2.3 In Absatz 4 werden die Wörter "getreten ist" durch die Wörter "versetzt wurde" ersetzt.

3. In § 17 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 1 werden jeweils hinter den Wörtern "in den Ruhestand getreten ist" die Wörter "oder versetzt wurde" eingefügt.

4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 und § 28 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils hinter den Wörtern "in den Ruhestand getreten" die Wörter "oder versetzt worden" eingefügt.

5. In § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 44 des Hamburgischen Beamtengesetzes gilt entsprechend."

6. § 34 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
    1. um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
    2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt, oder
  2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen

."

6.2 In Absatz 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
"Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert am 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Sofern ein Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung anerkannt hat, gilt diese als Krankheit im Sinne von Satz 1."

7. § 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Liegt infolge des Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von
30171 Euro,
40233 Euro,
50346 Euro,
60431 Euro,
70592 Euro,
80706 Euro,
90849 Euro,
100944 Euro.

Wird der Grad der Schädigungsfolgen bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Schädigungsfolgen zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."

8. In § 40 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle "66 2/3" durch

die Textstelle "66,67" ersetzt.

9. In § 41 Absatz 3 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" und werden die Wörter "des Eintritts" durch die Wörter "der Versetzung" ersetzt.

10. In § 49 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle " § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Textstelle " § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759, 2785), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

11. § 58 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) § 56 Absätze 7 und 8 gilt entsprechend."

12. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

12.1 Nummer 2 wird gestrichen.

12.2 Nummer 3 wird Nummer 2.

13. § 67a wird wie folgt geändert:

13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis".

13.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.

13.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der von einem anderen Dienstherrn zur Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entlassen wurde und zur Ergänzung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsabfindung erhalten hat, erneut in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen, wird die ergänzende Versorgungsabfindung in entsprechender Anwendung von § 66 Absatz 1 Satz 4 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, wenn die um die allgemeinen Anpassungen nach § 80 erhöhte oder verminderte ergänzende Versorgungsabfindung innerhalb eines Jahres nach der erneuten Berufung vollständig an den Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgezahlt wird. § 66 Absatz 1 Satz 5 findet keine Anwendung."

14. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

14.1 Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Anwendung von § 35 Absatz 1 und § 85 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erfolgt unter der Maßgabe, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend aus § 39 Absatz 1 dieses Gesetzes ergibt,".

14.2 In Nummer 3 wird die Textstelle " § 64 Absatz 2 Nummer 3" durch die Textstelle " § 64 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

15. In § 84 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 9 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

"in den Fällen in denen Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt wird, ergibt sich die Höhe des Unfallausgleichs aus § 39 Absatz 1."

16. § 85 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"(6) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unter der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend aus § 39 Absatz 1 ergibt."

17. In § 87 Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle "und 3" durch die Textstelle "und 2" ersetzt.

18. § 87b wird aufgehoben.

19. § 89a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Anspruch auf Altersgeld haben Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden sowie Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Beamtenverhältnis nach Ablauf der Amtszeit durch Entlassung endet, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben und nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern wären. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurden."

20. In § 89d Absatz 5 Satz 3 wird hinter der Textstelle "Satz 1" die Textstelle "Nummer 1" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 534), wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Absatz 3 Satz 6 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

2. § 59 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"4. Unterricht in Justizvollzugsanstalten,"

3. Anlage I wird wie folgt geändert:

3.1 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 7 erhält Fußnote 2 folgende Fassung:

altneu
"2) Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für die Laufbahn Justiz im Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges."

3.2 Der Eintrag zu Besoldungsgruppe A 10 erhält folgende Fassung:

altneu
"Besoldungsgruppe A 10 Justizoberamtsinspektorin, Justizoberamtsinspektor Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar O b e r i n s p e k t o r i n, O b e r i n s p e k t o r 1 Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar Fachlehrerin, Fachlehrer für Fachpraxis 2

1) Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in Laufbahnen mit besonderen Anforderungen, wenn das für den Zugang zum Vorbereitungsdienst geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde.

2) Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen für Fachpraxis."

3.3 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 11 wird hinter der

Textstelle "Amtfrau, Amtmann" die Textstelle "Justizhauptamtsinspektorin, Justizhauptamtsinspektor 1" eingefügt.

3.4 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 12 wird hinter der Textstelle "Amtsrätin, Amtsrat" die Textstelle "Justizhauptamtsinspektorin, Justizhauptamtsinspektor 2" eingefügt.

3.5 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 13 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:

altneu
"5) Für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung) in Funktionen mit herausgehobenen Aufgaben, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. An eigenständigen Grundschulen können für Beamtinnen und Beamte mit den Lehramtstypen 1 bis 6 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz in Funktionen mit herausgehobenen Aufgaben, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden."

3.6 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 15 wird die Textstelle

"Studiendirektorin, Studiendirektor

durch die Textstelle

"Studiendirektorin, Studiendirektor

ersetzt.

3.7 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 16 wird die Textstelle

"Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

durch die Textstelle

"Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

ersetzt.

4. Anlage V wird wie folgt geändert:

4.1 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 15 wird die Textstelle

"Studiendirektorin, Studiendirektor (kw)

durch die Textstelle

"Studiendirektorin, Studiendirektor (kw)

ersetzt.

4.2 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 16 wird die Textstelle

"Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor (kw)

durch die Textstelle

"Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor (kw)

ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

§ 129b des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 243), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Beamtenverhältnisse auf Zeit gemäß § 19 Absatz 1 und § 28 Absatz 2, die zwischen dem 1. März 2020 und dem Ablauf des 30. September 2021 bestanden, können auf Antrag um bis zu zwölf Monate über die jeweils in diesen Vorschriften genannte Höchstdauer verlängert werden. Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431) in der am 31. März 2023 geltenden Fassung oder aufgrund einer nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich erlassenen Rechtsverordnung gewährte Verlängerungszeiten werden angerechnet. § 24 bleibt unberührt."

Artikel 6
Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung

Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 7. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle "18.000 Euro" durch die Textstelle "20.000 Euro" ersetzt.

1.2 Absatz 7 wird aufgehoben.

1.3 Absätze 8 bis 12 werden Absätze 7 bis 11.

2. § 5 Satz 4 wird gestrichen.

3. In § 13 Absatz 1 Satz 6 wird die Textstelle " (§ 2 Absatz 7)" durch die Textstelle "(die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern oder Kinder der zu pflegenden Person)" ersetzt.

4. In § 14 Absatz 2 Satz 4 wird die Textstelle " (§ 2 Absatz 7)" durch die Textstelle "(die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern oder Kinder der behandelten Person)" ersetzt.

Artikel 7
Schlussbestimmungen

(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 3 Nummern 12, 14.2 und 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft. Artikel 4 Nummern 3.5 bis 3.7 und 4 tritt am 1. August 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8.1.1, Artikel 3 Nummern 7, 14.1, 15 und 16 sowie Artikel 6 Nummer 1.1 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Artikel 3 Nummer 10 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Hamburgische Verordnung zur Bestimmung von Krankheiten in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge vom 22. November 2016 (HmbGVBl. S. 485) wird aufgehoben.

(3) Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, gilt als auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, erlassen.

ID 231489

ENDE