umwelt-online: HmbHG - Hamburgisches Hochschulgesetz (2)

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§ 65 Wiederholbarkeit 14a

(1) Zwischen- und Abschlussprüfungen können zweimal, studienbegleitende Prüfungen mindestens zweimal, andere Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden. Die Abschlussarbeit kann einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung findet in der Regel nur für die Prüfungsleistungen statt, die nicht bestanden worden sind.

§ 66 Widersprüche, Beschwerden

(1) Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet der Widerspruchsausschuss. Ihm gehören an:

  1. ein Mitglied des TVP mit der Befähigung zum Richteramt,
  2. eine Professorin oder ein Professor sowie eine Studierende oder ein Studierender der Fachrichtung, in der die Prüfung durchgeführt worden ist.

Das Mitglied nach Satz 2 Nummer 1 wird vom Präsidium bestellt, die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 werden vom Hochschulsenat, in Hochschulen mit Fakultäten vom Fakultätsrat der Fakultät gewählt. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem zuständigen Prüfungsausschuss angehören.

(2) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 führt den Vorsitz. Es bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann über unzulässige Widersprüche sowie in Sachen, die nach ihrer oder seiner Auffassung keiner weiteren Erörterung bedürfen oder von geringer Bedeutung sind, allein entscheiden.

(3) Eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann nimmt unbeschadet der Absätze 1 und 2 gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierendenschaft die Aufgabe einer Beschwerdestelle in Prüfungsangelegenheiten wahr. Beschwerdestellen können auch in Fakultäten eingerichtet werden.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere in der Grundordnung.

§ 67 Hochschulgrade

(1) Die Hochschule verleiht aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad. In der Diplom- oder Magisterurkunde ist auf Antrag der Studiengang zu bezeichnen.

(2) Aufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung eines Fachhochschulstudiengangs wird der Diplomgrad mit dem Zusatz ≫Fachhochschule≪ (≫FH≪) verliehen.

(3) Die Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) § 54 bleibt unberührt.

§ 68 Deutsche Grade

(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.

(2) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn hamburgische Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.

§ 69 Ausländische Grade

(1) Ein ausländischer akademischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert am 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, 2535), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.

(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, erhalten diese Regelungen den Vorrang. Die zuständige Behörde trifft durch Allgemeinverfügung die erforderlichen Bestimmungen zur Umsetzung.

(5) Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen treffen, die Betroffene gegenüber den Absätzen 1 bis 4 begünstigen.

(6) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Grad- oder Titelführung ist ebenso untersagt wie die Führung von durch Kauf erworbenen Graden und Hochschultiteln. Wer einen ausländischen Grad oder Hochschultitel führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen.

§ 70 Promotion 10a 14a 19a

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Promotion wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen und einer mündlichen Leistung vorgenommen.

(3) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Inhaberinnen und Inhaber von Masterabschlüssen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg oder einer anderen Fachhochschule dürfen nicht benachteiligt werden.Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen. Die Hochschule, an der die Promotion erfolgen soll, legt fest, wie Bewerberinnen und Bewerber diese Befähigung nachzuweisen haben. Bei der Beurteilung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.

(4) Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Für Abschlüsse nach Absatz 5 Satz 4 kann in geeigneten Fächern an Stelle des Doktorgrades der Grad "Doctor of Philosophy" verliehen werden; der Grad kann in der abgekürzten Form "Ph.D." oder als Doktorgrad nach Satz 1 geführt werden.

(5) Personen, die promovieren, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule immatrikuliert. Die Hochschule wirkt auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. Sie soll für sie forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die promotionsberechtigten Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung besondere Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist.

(6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.

(7) Die Universitäten richten mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kooperative Promotionsprogramme ein, bei denen die Betreuung der Promovierenden gemeinsam erfolgt. Hierbei und bei etwaigen kooperativen Promotionsprogrammen mit den künstlerischen Hochschulen sind Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg am Prüfungsverfahren zu beteiligen.

§ 71 Habilitation 14a

(1) Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung.

(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus. Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.

(3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen. § 70 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend

(4) Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen.

§ 71a Konzertexamen 10c

(1) Die an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der zusätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums.

(2) Die Regelstudienzeit der zum Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzung ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(3) Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. § 77 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 72 Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen

(1) Die zuständige staatliche Stelle und die Hochschulen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen, ob an die Stelle einer staatlichen Abschlussprüfung eine Hochschulabschlussprüfung oder an die Stelle einer Hochschulabschlussprüfung eine staatliche Abschlussprüfung treten soll.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule für Studiengänge, die durch staatliche Prüfungen abgeschlossen werden, Prüfungsordnungen zu erlassen.

(3) Die § § 59 bis 65 gelten für staatliche Prüfungsordnungen entsprechend, soweit dies mit dem Zweck der jeweiligen staatlichen Prüfung vereinbar ist. Abweichend von § 64 Absatz 1 kann auch zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden, wer die betreffende oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die staatlichen Prüfungsordnungen sollen dem § 66 entsprechende Regelungen enthalten.

(4) Die Hochschulen können auf Grund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Abschlussprüfung einen Hochschulgrad verleihen; die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.

Vierter Teil
Forschung

§ 73 Aufgaben und Gegenstände der Forschung

Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Die Forschung soll in enger Verknüpfung mit Lehre und Studium geplant und durchgeführt werden. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis sein. In die Forschungsvorhaben sollen auch die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Folgen der Anwendung einbezogen werden.

§ 74 Koordinierung der Forschung, Zusammenwirken mit der Praxis

(1) Forschungsvorhaben sind innerhalb einer Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Tätigkeit der Mitglieder der Hochschule in der Forschung zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen.

(2) Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten, auch von solchen mit fachübergreifendem Charakter, und die Bildung gemeinsamer Forschungsschwerpunkte mit anderen Hochschulen oder mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs aufgrund von Vereinbarungen anstreben.

(3) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hamburger Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

(4) Die Hochschulen fördern in der Forschung die Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen der Berufspraxis.

§ 75 Berichterstattung über die Forschungstätigkeit 14a

Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig in allgemeinverständlicher Form über bedeutsame Forschungsvorhaben. Sie geben in ihren Jahresberichten einen Gesamtüberblick über ihre Forschungstätigkeit.

§ 76 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind diejenigen, die einen eigenständigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 77 Forschung mit Mitteln Dritter 14a

(1) Mitglieder der Hochschulen, zu deren dienstlichen Aufgaben die Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen dieser Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen; die Anzeige muss alle Angaben enthalten, die eine Beurteilung des Vorhabens nach Absatz 2 ermöglichen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule oder von Einrichtungen der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der Geldgeberin oder vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die hamburgischen Bestimmungen. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Geldgeberin oder des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, dass das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen der Geldgeberin oder des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen; dabei sollen mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbart werden.

(6) Sämtliche Einnahmen, einschließlich von Gemeinkosten und Entgelten für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Abführung von Versorgungszuschlägen bleibt unberührt.

(7) Das Nähere über Drittmittelprojekte regeln die Hochschulen durch Satzung.

(8) Das Präsidium unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Form über Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter, insbesondere über deren Gegenstände, den Umfang der Mittel Dritter sowie über die Person des jeweiligen Dritten. Die §§ 4, 6 und 7 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für Entwicklungsvorhaben und für Vorhaben zur Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in der Praxis entsprechend

§ 78 Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung

Die § § 73 bis 77 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sinngemäß.

Fünfter Teil
Aufbau und Organisation der Hochschulen

Erster Abschnitt
Leitung der Hochschulen

§ 79 Präsidium 11 14a 21

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder der Kanzler bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es hat die folgenden Aufgaben:

  1. in Hochschulen mit Fakultäten die Wahrnehmung der fakultätsübergreifenden Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben; § 79a bleibt unberührt;
  2. Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde;
  3. Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne, Gebührensatzungen und Satzungen nach § 111 Absatz 8; vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist dem Hochschulsenat und der Studierendenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
  4. Aufstellung der Vorschläge für die Struktur- und Entwicklungsplanung; in Hochschulen mit Fakultäten ist vor der Zuleitung an den Hochschulrat und den Hochschulsenat den Fakultäten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
  5. Aufstellung der Vorschläge für die Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung;
  6. die Überprüfung und Entscheidung über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren; vor der Entscheidung ist in Hochschulen mit Fakultäten das erweiterte Präsidium, in anderen Hochschulen ein in der Grundordnung hierfür vorgesehenes besonderes Gremium zu beteiligen; in Hochschulen mit Fakultäten ist vor der Beteiligung des erweiterten Präsidiums den betroffenen Fakultäten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
  7. die Ausschreibung der Professuren und Juniorprofessuren;
  8. die Berufung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren;
  9. Sorge dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen;
  10. Sorge für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen;
    Erledigung der durch Gesetz übertragenen anderen Aufgaben;
  11. Wahrnehmung aller anderen Angelegenheiten der Hochschule, für die gesetzlich keine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann eine Entscheidung des Präsidiums nach Satz 2 Nummer 6 oder 7 beanstanden (§ 107 Absatz 2), wenn die Entscheidung den mit der Behörde vereinbarten Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder den Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung widerspricht.

(3) Das Präsidium kann einzelne Leitungsaufgaben auf andere Stellen der Hochschule delegieren. Es wirkt darauf hin, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Lehr-, Studienfachberatungs- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und kann entsprechende Weisungen erteilen.

(4) Das Präsidium erstattet jährlich einen Bericht.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums der Universität Hamburg und seiner Mitglieder in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Fakultät für Medizin zugleich mit anderen Selbstverwaltungseinheiten der Universität Hamburg betreffen, sowie auf die in § 6a genannten Angelegenheiten beschränkt.

§ 79a Erweitertes Präsidium 14a

In Hochschulen mit Fakultäten bilden die Mitglieder des Präsidiums nach § 79 Absatz 1 und die Dekaninnen und Dekane das erweiterte Präsidium. Die Grundordnung kann für das erweiterte Präsidium eine andere Bezeichnung vorsehen. Das erweiterte Präsidium erörtert Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten betreffen, mit dem Ziel, die Entscheidungen des Präsidiums und der Dekanate aufeinander abzustimmen. Insbesondere sind die Entwürfe

  1. der Ziel- und Leistungsvereinbarungen,
  2. der Struktur- und Entwicklungspläne,
  3. der Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung sowie
  4. der Wirtschaftspläne

vor dem Abschluss beziehungsweise vor der Vorlage bei dem Hochschulrat oder dem Hochschulsenat, die Entwürfe der Struktur- und Entwicklungspläne vor der Zuleitung an die Fakultäten, im erweiterten Präsidium zu erörtern.

§ 80 Rechtsstellung der Präsidentin oder des Präsidenten 08 10a 14a

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag einer Findungskommission vom Hochschulsenat gewählt, vom Hochschulrat bestätigt und vom Senat bestellt. Die zuständige Behörde entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht. Voraussetzungen für die Bestellung sind mindestens eine abgeschlossene Hochschulausbildung und zusätzlich eine mehrjährige Berufstätigkeit in leitender Stellung insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege.

(2) Der Hochschulrat setzt die Findungskommission ein, die zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Hochschulrats und des Hochschulsenats besteht und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats geleitet wird. Die zuständige Behörde entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und schlägt eine Person für die Wahl durch den Hochschulsenat vor.

(3) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich; in diesem Fall kann die Amtszeit bis zu sechs Jahren betragen. Kandidiert eine Präsidentin oder ein Präsident erneut und sind Hochschulrat und Hochschulsenat mit der Wiederbestellung einverstanden, ist sie oder er erneut dem Senat zur Bestellung vorzuschlagen, ohne dass ein Findungsverfahren durchgeführt wird.

(4) Der Hochschulsenat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Präsidentin oder den Präsidenten abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

(5) Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Freien und Hansestadt Hamburg nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG für die Amtszeit nach Absatz 3 zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gelten für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Bestimmungen des § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 9 Satz 3 HmbBG über das Ruhen und das Wiederaufleben eines solchen Beamtenverhältnisses entsprechend. § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. 3 Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg steht, kann zugesagt werden, dass sie oder er nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Professorin oder Professor oder in anderer Stellung im Hochschuldienst weiterbeschäftigt wird.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit tritt, sofern sie oder er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 5 zurückkehrt oder nach Absatz 5 Satz 3 in einem Beamtenverhältnis weiterbeschäftigt wird, in den Ruhestand, wenn

  1. sie oder er während einer Amtszeit nach Absatz 3 die gesetzliche Altersgrenze erreicht,
  2. dienstunfähig wird oder die Amtszeit abläuft und
  3. sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist.

m Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(7) Wird eine Präsidentin oder ein Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 4 abgewählt, endet das Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Abwahl; die Amtszeit gilt mit dem Zeitpunkt der Abwahl als abgelaufen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit dem Zeitpunkt der Abwahl in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 2 vorliegen.

§ 81 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten 14a

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Präsidium. Ihr oder ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zu. Sie oder er trägt Sorge für die strategische Entwicklung der Hochschule, hat für wichtige Angelegenheiten der Hochschule persönlich einzutreten und grundlegende Entwicklungen hinsichtlich der Forschung und Lehre in der Hochschule anzustoßen und zu fördern. Die Präsidentin oder der Präsident legt im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest. Bei Stimmengleichheit im Präsidium gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Verletzt eine andere Stelle der Hochschule das Recht oder ist sie handlungsunfähig, so ergreift die Präsidentin oder der Präsident in entsprechender Anwendung von § 107 die erforderlichen Maßnahmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Beschluss, eine andere Maßnahme oder eine Unterlassung einer anderen Stelle der Hochschule mit einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 2 Absatz 3) oder mit der beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule unvereinbar ist.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. Diese Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen; sie können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden.

§ 82 Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten 14a

(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten für drei bis sechs Jahre ausgewählt und vom Hochschulsenat bestätigt. Voraussetzung für die Auswahl ist mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt mindestens eins, an Hochschulen mit Fakultäten mindestens zwei, und höchstens drei; sie wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der zuständigen Behörde festgelegt. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Professorin oder Professor sein. Dem Präsidium (§ 79 Absatz 1) sollen mindestens zwei Personen aus jedem Geschlecht angehören, in einem Präsidium mit nur drei Mitgliedern mindestens eine Person.

(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten und der Beschlüsse des Präsidiums selbständig wahr und vertreten entsprechend einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu treffenden näheren Regelung die Präsidentin oder den Präsidenten.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten im Benehmen mit dem Hochschulsenat abberufen.

(5) Wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident für die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Amtszeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 und Absätze 5 bis 7 entsprechend.

§ 83 Kanzlerin oder Kanzler 14a

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten eigenverantwortlich und trägt dafür Sorge, dass die von der Verwaltung umzusetzenden Entscheidungen des Präsidiums und seiner Mitglieder beachtet werden. Sie oder er vollzieht eigenverantwortlich die Beschlüsse des Präsidiums zur Mittelbewirtschaftung nach § 100 Absatz 1. Sie oder er stellt die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriftsmäßigkeit des Bau-, Beschaffungs- und Vergabewesens sicher. Ihr oder ihm obliegen die Aufstellung der Entwürfe für die mittelfristige Finanzplanung und den Wirtschaftsplan. Sie oder er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Entscheidung des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen. Die Kanzlerin oder der Kanzler trifft die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; diese Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen und können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt und vom Präses der zuständigen Behörde bestellt. Die Amtszeit beträgt neun Jahre. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich.

(3) Voraussetzung für die Bestellung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Qualifikation sowie eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung, insbesondere im Bereich der Hochschulleitung, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Rechtspflege.

(4) Der Hochschulrat kann die Kanzlerin oder den Kanzler mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abwählen.

(5) Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 HmbBG für die Amtszeit nach Absatz 2 Satz 2 zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 und Absätze 5 bis 7 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Hochschulrat, Hochschulsenat

§ 84 Hochschulrat 10a 14a

(1) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

  1. Bestätigung der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4),
  2. Entscheidung im Fall des § 83 Absatz 1 Satz 8 und Wahl sowie Abwahl der Kanzlerin oder des Kanzlers (§ 83 Absätze 2 und 4),
  3. Genehmigung der Grundordnung und der Satzung über Qualitätsbewertungsverfahren; unberührt bleibt die in den Fällen des § 101 erforderliche zusätzliche Genehmigung der zuständigen Behörde,
  4. . im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlages des Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschulsenat erzielt, so kann der Hochschulrat die zuständige Behörde anrufen
  5. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
  6. Genehmigung der Wirtschaftspläne,
  7. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
  8. Beratung über den Jahresabschluss der Hochschule,
  9. Stellungnahme zur Gewährung von Leistungsbezügen an Mitglieder des Hochschulpräsidiums.

(2) Der Hochschulrat kann sich jederzeit über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschule unterrichten und Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen nehmen. Er kann damit einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Ihm sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Hochschulrat gibt ferner Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Die zuständigen Organe der Hochschule haben die Empfehlungen des Hochschulrats zu würdigen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen.

(4) Der Hochschulrat hat in der Universität Hamburg und in der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg neun und in den anderen Hochschulen fünf Mitglieder. Von diesen Mitgliedern werden in der Universität Hamburg und in der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg acht und in den übrigen Hochschulen vier jeweils zur Hälfte vom Senat und vom Hochschulsenat bestimmt. Das weitere Mitglied des Hochschulrats wird von den in Satz 2 genannten Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbenennung und Wiederwahl sind möglich. Die zuständige Behörde kann ein Mitglied des Hochschulrates aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen.

(5) Bestimmt und gewählt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der zuständigen Behörde angehören. In einem Hochschulrat mit fünf Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein, in einem Hochschulrat mit neun Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein. Die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder dürfen jeweils zur Hälfte der Hochschule angehören. Die Mitglieder des Hochschulrats arbeiten ehrenamtlich. Ihre Haftung bei Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(6) Der Hochschulrat wählt aus seinen nicht der Hochschule angehörenden Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die zuständige Behörde nimmt durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Die Behörde ist wie ein Mitglied zu laden.

(8) Der Hochschulrat berichtet der zuständigen Behörde sowie dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit regelmäßig, wenigstens aber zwei Mal im Jahr, sowie bei besonderem Bedarf über seine Tätigkeit.

§ 85 Hochschulsenat 14a

(1) Der Hochschulsenat hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die Grundordnung sowie über andere Satzungen, soweit durch Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
  2. Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4) sowie Mitwirkung bei der Bestellung des Hochschulrats (§ 84 Absatz 4 Satz 2),
  3. Bestätigung von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 82 Absatz 1),
  4. Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten, soweit keine abweichende Zuständigkeit besteht,
  5. im Einvernehmen mit dem Hochschulrat Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschulrat erzielt, so kann der Hochschulsenat die zuständige Behörde anrufen,
  6. Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit hierüber nicht der jeweils zuständige Fakultätsrat zu entscheiden hat,
  7. in Hochschulen mit Fakultäten Beschlussfassung über Vorgaben für die Prüfungs- und Studienordnungen und die Satzungen nach den §§ 37 bis 40 (Rahmenprüfungsordnungen); die Rahmenprüfungsordnungen können zum allgemeinen Prüfungsverfahren und zur allgemeinen Studienstruktur auch unmittelbar geltende Regelungen enthalten,
  8. in Hochschulen ohne Fakultäten Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung ≫Professorin≪ oder ≫Professor≪; weicht der Hochschulsenat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen,"
  9. Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten nach § 87,
  10. Wahl der Behindertenbeauftragten nach § 88,
  11. Stellungnahmen zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
  12. Stellungnahmen zu den Wirtschaftsplänen,
  13. Stellungnahmen zu den Gebührensatzungen,
  14. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
  15. Verleihung akademischer Ehrungen.

(2) Der Hochschulsenat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.

(3) Den Hochschulsenaten gehören je nach Größe der Hochschule 11 bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügt über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied des Hochschulsenats und führt in ihm den Vorsitz. Der Hochschulsenat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Der Hochschulsenat muss Stellungnahmen zu Vorlagen, die die Präsidentin oder der Präsident als dringlich bezeichnet, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Vorlage abgeben.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulsenats der Universität Hamburg in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt, die die Fakultät für Medizin zugleich mit anderen Fakultäten der Universität Hamburg betreffen.

§ 86 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Sonstige Organisationsvorschriften

§ 87 Gleichstellungsbeauftragte 10a 14a 18a

(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinen Stellvertreter. Wählbar sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Personen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte soll dem in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule unterrepräsentierten Geschlecht angehören.

(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es ihre oder seine Aufgaben erfordern.

(3) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Sie oder er ist bei Richtlinien zur Gleichstellung und den Gleichstellungsplänen zu beteiligen. Sie oder er kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellung nehmen und Vorschläge machen. Sie oder er hat Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie oder er hat bei der Einstellung von wissenschaftlichem Personal das Recht zur Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen.

(4) In der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg kann für sechs Jahre eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden. Die Hochschule hat in diesem Fall die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet.

(5) Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Hochschulorgans gegen das schriftliche Votum der oder des Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann diese oder dieser innerhalb von einer Woche eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch). Die erneute Entscheidung darf erst nach dem Versuch einer Einigung und frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Der Widerspruch ist in derselben Angelegenheit nur einmal zulässig.

(6) Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, können sich in Fällen sexueller Belästigung an die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wenden.

(7) Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich nicht auf die Angehörigen des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals. Sie oder er arbeitet vertrauensvoll mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) zusammen.

§ 88 Behindertenbeauftragte

(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden (Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Den Behindertenbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern.

(3) Die Behindertenbeauftragten wirken bei allen Maßnahmen zur sozialen Förderung von behinderten Studierenden und zum Nachteilsausgleich bei der Hochschulzulassung, beim Studium und bei Prüfungen mit. Sie können gegenüber allen Organen der Hochschulen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien. Sie sind über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die Belange von behinderten Studierenden betreffen.

§ 89 Fakultäten 10a 14a

(1) Die Universität Hamburg und die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg werden in Fakultäten gegliedert, die auf ihren Gebieten die Aufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung und die dafür nötigen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Organe der Fakultäten sind das Dekanat und der Fakultätsrat. Die Fakultäten haben Satzungsrecht nach Maßgabe von und § 92 Absätze 1 und 2 . Sie erhalten eigene Verwaltungen.

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, trifft die Grundordnung die näheren Regelungen über die Fakultäten. Hierbei sind die Vorgaben der staatlichen Hochschulplanung zu beachten Das Präsidium bestimmt auf der Grundlage der staatlichen Planungsvorgaben und des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule, welche Selbstverwaltungseinheiten und sonstigen Einrichtungen mit welchen Stellen und welchem Personal den Fakultäten zugeordnet werden.

(3) Das Präsidium regelt die Zuordnung der Verwaltungsaufgaben zwischen der Präsidialverwaltung und den Fakultätsverwaltungen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit für die Hochschule insgesamt. Es weist den Fakultätsverwaltungen die erforderlichen Einrichtungen und Stellen sowie das erforderliche Personal zu. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nach Erörterung im erweiterten Präsidium zu treffen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Fakultät (Verwaltungsleiterin, Verwaltungsleiter) wird im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Kanzlerin oder dem Kanzler ausgewählt. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler sorgt für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungstätigkeit in den Fakultäten. Sie oder er kann sich zu diesem Zweck über alle Angelegenheiten der Fakultätsverwaltung unterrichten und Weisungen erteilen; in der Regel beschränkt sie oder er sich hierbei auf die Anforderung regelmäßiger Berichte sowie auf den Erlass von Richtlinien

(5) Der Fachbereich Medizin der Universität Hamburg bildet eine Fakultät im Sinne dieses Gesetzes. Für seine Organisation und seine Aufgaben ist ausschließlich das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

(6) In den Fakultäten werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt.

§ 90 Dekanat 10 14a

(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen. Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag einer Findungskommission (Absatz 2) vom Fakultätsrat gewählt. Die Prodekaninnen oder Prodekane werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen oder Prodekane drei bis fünf Jahre. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen des Dekanats mit beratender Stimme teil

(2) Die Mitglieder der Findungskommission werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium benannt und vom Fakultätsrat gewählt. Die oder der Vorsitzende wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat aus der Mitte der Findungskommission bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Hochschulrat. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und unterbreitet dem Fakultätsrat einen Wahlvorschlag. Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, so gilt er als an die Findungskommission zurückverwiesen.

(3) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Sie oder er überträgt jeder Prodekanin oder jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich.

(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan muss nicht Mitglied der Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin oder ein Dekan zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend. Jedes Geschlecht soll im Dekanat mit mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Dekanats vertreten sein, in Dekanaten mit drei Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied.

(5) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats sind möglich. Soll eine Dekanin oder ein Dekan wiedergewählt werden, so kann der Fakultätsrat auf Vorschlag des Präsidiums beschließen, dass das Findungsverfahren entfällt. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln die Dekanin oder den Dekan abwählen. Eine Prodekanin oder ein Prodekan kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans abgewählt werden.

(6) Das Dekanat nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Bewirtschaftung der vom Präsidium der Fakultät zugewiesenen Haushaltsmittel und Entscheidung über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät; das Dekanat berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Verteilung der Mittel und über die Zuordnung und Besetzung der Stellen
  2. Weiterleitung der Berufungsvorschläge und Verabschiedung der Vorschläge für Bleibevereinbarungen; bei der Weiterleitung der Berufungsvorschläge kann das Dekanat seine abweichende Auffassung beifügen,
  3. Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Entscheidungen über die Lehrverpflichtung,
  5. Erstellung eines Rechenschaftsberichts gegenüber dem Fakultätsrat nach Ablauf eines Kalenderjahres,
  6. Erstellung von Vorschlägen über die Organisation in der Fakultät und für die Fakultätssatzung gemäß § 92 Absätze 1 und 2,
  7. Weiterleitung der Stellungnahme des Fakultätsrates zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren; hierbei kann das Dekanat seine abweichende Auffassung beifügen,
  8. alle sonstigen Aufgaben der Fakultät, die nicht vom Fakultätsrat wahrzunehmen sind.

§ 91 Fakultätsrat 10c 14a

(1) In jeder Fakultät wird ein Fakultätsrat gewählt, in dem die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind.

(2) Der Fakultätsrat hat neben der Wahl der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:

  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach § 40; bei der Beschlussfassung sind die Rahmenprüfungsordnungen (§ 85 Absatz 1 Nummer 7) zu beachten
  2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 37 und Satzungen über Hochschulauswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen,
  3. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule,
  4. Stellungnahme zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren,
  5. mit Zustimmung des Dekanats Beschlussfassung über fakultätsspezifische Ergänzungen der hochschulweiten Grundsätze für die Ausstattung und Mittelverteilung; das Dekanat hat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten,
  6. Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absätze 1 und 2 einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,
  7. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,
  8. Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"; weicht der Fakultätsrat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen,
  9. Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,
  10. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,
  11. Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.

§ 92 Organisation in der Fakultät 14a

((1) Die Fakultäten können sich nach Maßgabe der Grundordnung durch Fakultätssatzung in Institute gliedern. Durch die Grundordnung können den Instituten Aufgaben in den folgenden Bereichen übertragen werden:

  1. Organisation des Lehrbetriebs, der Nachwuchsförderung und der Studienfachberatung;
  2. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 91 Absatz 2 Nummern 1 bis 3; hierbei sind etwaige Rahmenbeschlüsse des Fakultätsrates sowie die Entscheidungen zur Stellen- und Mittelbewirtschaftung zu beachten; die Beschlüsse sind in entsprechender Anwendung von § 108 Absatz 2 vom Dekanat zu genehmigen; soweit daneben gemäß § 108 Absatz 1 eine Genehmigung des Präsidiums erforderlich ist, wird diese vom Dekanat eingeholt;
  3. vorbehaltlich einer Zuständigkeit nach Nummer 2 Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen;
  4. Vorschläge für die Lehrverpflichtung;
  5. Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen.

Die Grundordnung kann für die Institute eine andere Bezeichnung einführen. Sie kann neben der Bildung von Instituten auch die Einrichtung anderer unmittelbar der Fakultät nachgeordneter Organisationseinheiten durch Fakultätssatzung vorsehen und diesen Organisationseinheiten Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 sowie Aufgaben in der Forschung übertragen. Die Aufgaben sind jeweils einer Organisationseinheit zuzuordnen; § 90 Absatz 6 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass durch Fakultätssatzung große Fakultäten in Fachbereiche gegliedert und einige oder alle der in Absatz 1 bezeichneten Organisationseinheiten jeweils einem Fachbereich zugeordnet werden können. Den Fachbereichen können durch die Grundordnung an Stelle der Institute einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 übertragen werden; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Grundordnung kann für die Fachbereiche eine andere Bezeichnung einführen.

(3) Soweit Institute oder andere Organisationseinheiten die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, unterstehen sie der Aufsicht des Dekanats. Das Dekanat kann mit ihnen Ziel- und Leistungsvereinbarungen abschließen. Die Fachbereiche nach Absatz 2 führen im Auftrage des Dekanats die Aufsicht über die ihnen zugeordneten Organisationseinheiten; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet. In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet.

(5) An der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann die Grundordnung abweichend von den vorstehenden Regelungen vorsehen, dass die Fakultäten durch Fakultätssatzung in Fachbereiche gegliedert werden; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. In diesem Falle kann die Grundordnung die weitere Gliederung der Fachbereiche in Institute zulassen; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fachbereichen werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet. In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Für Hochschulen ohne Fakultäten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Grundordnung kann auch Regelungen nach Absatz 5 vorsehen

§ 92a Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisationseinheiten 14a

(1) Organisationseinheiten nach § 92 Absatz 1 können mit Zustimmung des Präsidiums auch von mehreren Fakultäten gemeinsam gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssatzungen werden von den beteiligten Dekanaten, etwa erforderliche weitere Satzungen von den beteiligten Fakultätsräten im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen.

(2) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben von besonderer Bedeutung in Forschung und Lehre können an Hochschulen mit Fakultäten zentrale Organisationseinheiten gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssatzungen werden vom Präsidium nach Erörterung im erweiterten Präsidium erlassen, etwa erforderliche weitere Satzungen vom Hochschulsenat.

§ 93 Betriebseinheiten 14a

(1) Zur Erbringung von Dienstleistungen für die Hochschulen können Betriebseinheiten gebildet werden.

(2) Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung und Aufhebung von Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiterinnen und Leiter. In Hochschulen mit Fakultäten ist vorher das erweiterte Präsidium (§ 79a) anzuhören.

§ 94 Bibliothekswesen

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek ist eine zentrale Bibliothek der Hochschulen. Sie bildet mit den Bibliothekseinrichtungen der Hochschulen einen Bibliothekenverbund, in dem die Erwerbung, Bereitstellung und Nutzung von Medien sowie die bibliothekarischen Arbeitsverfahren koordiniert werden. In den Bibliothekenverbund können andere Bibliotheken einbezogen werden.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek bildet für den Bibliothekenverbund einen Bibliotheksbeirat, den sie oder er leitet und in den die Hochschulen Vertreterinnen und Vertreter entsenden. Der Bibliotheksbeirat kann Empfehlungen aussprechen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek übt die Fachaufsicht über die Bibliothekseinrichtungen der Hochschulen aus.

§ 95 Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule

Die Hochschule kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung kann widerrufen werden.

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 96 Verfahrensgrundsätze 14a 20a

(1) Bei den Selbstverwaltungsgremien, deren Zusammensetzung in diesem Gesetz nicht geregelt ist, müssen alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein. Soweit solche Selbstverwaltungsgremien Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten haben, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Lehre unmittelbar berühren, muss die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) In einem Selbstverwaltungsgremium soll jedes Geschlecht mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder vertreten sein; in Gremien mit drei Mitgliedern soll jedes Geschlecht mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. In die die Wahl regelnden Vorschriften sind Regelungen aufzunehmen, die dies im weitest möglichen Umfange sicherstellen.

(3) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

(4) Die Selbstverwaltungsgremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist.

(5) Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden; § 98 bleibt unberührt. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.

(6) Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Mitglieder des TVP wirken bei Entscheidungen, die Lehre, Forschung oder künstlerische Entwicklungsvorhaben unmittelbar berühren, unter Berücksichtigung ihrer Funktion in der Hochschule stimmberechtigt mit; das Nähere regelt die Grundordnung.

(7) In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.

§ 96a Ausschüsse für hochschul- und fakultätsübergreifende Studiengänge 14a

(1) Um die Planung und Durchführung von Studiengängen nach § 55 abzustimmen, sollen die beteiligten Hochschulen die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses vereinbaren. Entsprechendes gilt, wenn Teilstudiengänge nach § 52 Absatz 5 hochschulübergreifend aufeinander abzustimmen sind.

(2) In einer Vereinbarung nach Absatz 1 soll dem gemeinsamen Ausschuss auch die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnung übertragen werden. In diesem Falle sind die Mitglieder des Ausschusses von den Selbstverwaltungsgremien zu wählen, die für die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen zuständig wären, wenn keine Vereinbarung nach Satz 1 bestünde. Die Verteilung der Sitze und Stimmen ist unter Beachtung der Vorgaben des § 96 in der Vereinbarung zu regeln.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für Studiengänge, die von mehreren Fakultäten derselben Hochschule gemeinsam durchgeführt werden, entsprechend

§ 97 Gemeinsame Berufungsverfahren 14a

(1) Ist eine Stelle mit einer Professorin oder einem Professor zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule verbunden ist, soll die Hochschule mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über den Ablauf der Verfahrens bis zur Aufstellung des Berufungsvorschlags treffen. In der Regel soll sich das Verhältnis der Stimmrechte an der Aufgabenverteilung orientieren. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtung, die den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation vergleichbar sind, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen im Berufungsausschuss verfügen.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht in angemessener Zeit zustande, kann die zuständige Behörde die notwendigen Regelungen treffen.

§ 98 Öffentlichkeit 20a 21

(1) An den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien können grundsätzlich alle Mitglieder der Hochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Bei Sitzungen, die mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, findet eine Beteiligung der Hochschulöffentlichkeit statt, soweit dies technisch möglich ist.

(2) Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten und personenbezogene Bewertungen von Lehrveranstaltungen nach § 111 Absatz 4 werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände verpflichtet.

(3) Der Hochschulrat tagt nicht öffentlich. Er kann in seiner Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

§ 99 Wahlen

(1) Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher, geheimer und in der Regel unmittelbarer Wahl gewählt. Briefwahl ist zu ermöglichen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.

(3) Die Wahlordnung trifft die näheren Bestimmungen über Wahlen. Die Bestimmungen der Wahlordnung und die Festlegung des Zeitpunktes der Wahl sollen die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen.

(4) Über Wahlanfechtungen nach Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet ein Wahlprüfungsausschuss. Gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.

§ 100 Haushaltsangelegenheiten 14a

(1) Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden vom Präsidium bewirtschaftet.

(2) Die für Lehre, Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien zu verteilen.

(3) Zur Umsetzung der mit der Behörde geschlossenen Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 trifft das Präsidium in Hochschulen mit Fakultäten mit den Dekanaten Ziel- und Leistungsvereinbarungen über

  1. die Mittelzuweisung an die Fakultät,
  2. die Kriterien nach Absatz 2, die Messung der erbrachten Leistungen und die Feststellung des Zielerreichungsgrades,
  3. die von der Fakultät zu erbringenden Leistungen und die von ihr zu verfolgenden Ziele.

Das Dekanat beteiligt vor Abschluss der Vereinbarung den Fakultätsrat und berücksichtigt seine Stellungnahme.

(4) Das Präsidium berichtet regelmäßig dem Hochschulrat, dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit über den Vollzug des Wirtschaftsplans sowie über die Verteilung der Mittel.

§ 101 Abweichende Organisationsregelungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Hochschule Regelungen in der Grundordnung genehmigen, die eine von den §§ 79 bis 85 abweichende Organisation vorsehen. Solche Regelungen müssen befristet sein.

Sechster Teil
Studierendenschaft

§ 102 Rechtsstellung, Aufgaben, Organe 14a

(1) Die an der Hochschule immatrikulierten Studierenden bilden vorbehaltlich des § 36 Absatz 3 Satz 2 die Studierendenschaft. Diese ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbst wahr.

(2) Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,

  1. im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Satz 1 die hochschulpolitischen Belange der Studierenden wahrzunehmen; sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat,
  2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte sowie zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
  3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
  4. die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; hierzu können auch Maßnahmen gehören, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
  5. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
  6. die Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden zu pflegen,
  7. bei Verfahren zur Bewertung der Qualität der Lehre mitzuwirken,
  8. bei Beschwerdeverfahren in Prüfungsangelegenheiten mitzuwirken.

(3) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss.

(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Auch in anderen Fällen können Fachschaften vorgesehen werden. Die Satzung der Studierendenschaft regelt das Nähere.

(5) Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

§ 103 Satzung

(1) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmigung des Präsidiums.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:

  1. die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
  3. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, die Zuweisung von Mitteln an die Fachschaften und die Rechnungslegung.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Bestimmungen über die Wahl sowie die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Bestimmungen können auch in besonderen Ordnungen (Wahlordnung; Wirtschaftsordnung) getroffen werden.

§ 104 Beitrag der Studierenden

(1) Die Studierenden leisten einen Beitrag, der der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht.

(2) Das Studierendenparlament erlässt eine Beitragsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags; Beitragsanteile für Maßnahmen, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die auf Grund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter Berücksichtigung anderer Einnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studierendenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht.

(3) Der Beitrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse eingezogen.

§ 105 Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Satzung der Studierendenschaft oder die Wirtschaftsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Studierendenschaft stellt einen Haushaltsplan auf. Er ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von einem gesondert bestellten Wirtschaftsrat zu genehmigen, dem eine Professorin oder ein Professor, ein Mitglied des TVP und drei vom Studierendenparlament gewählte Studierende angehören.

(3) Der Genehmigung der Präsidentin, des Präsidenten oder des Wirtschaftsrats bedürfen auch Änderungen und Überschreitungen des Haushaltsplans sowie das Eingehen von Verbindlichkeiten für eine längere Zeit als ein Jahr.

(4) Die Haushaltsführung der Studierendenschaft ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von einer anerkannten Wirtschaftsprüfergesellschaft oder dem Wirtschaftsrat zu überprüfen. Sofern die Überprüfung dem Wirtschaftsrat übertragen ist, beschließt er über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(5) Die Satzung der Studierendenschaft oder die Wirtschaftsordnung regelt das Nähere.

§ 106 Haftung, Aufsicht

(1) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.

(2) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. Die in § 107 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studierendenschaft dem Präsidium zu.

Siebter Teil
Aufsicht

§ 107 Rechtsaufsicht

(1) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten. Die Hochschulleitung ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.

(2) Die zuständige Behörde kann rechtswidrige Beschlüsse und andere rechtswidrige Maßnahmen beanstanden und deren Aufhebung verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Erfüllen Organe der Hochschule nicht die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten, kann die zuständige Behörde sie mit Fristsetzung auffordern, das Erforderliche zu veranlassen.

(4) Die zuständige Behörde kann anstelle einer Hochschule handeln, wenn deren Organe handlungsunfähig sind oder die Hochschule es rechtswidrig unterlässt zu handeln.

(5) Wenn und solange die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Soweit möglich, sollen als Beauftragte solche Personen bestellt werden, die für entsprechende Ämter wählbar sind.

(6) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.

§ 108 Genehmigung, Anzeige, Veröffentlichung 11 10c 14a

(1) Satzungsregelungen nach § 38 Absatz 6 Satz 2 sowie Satzungen nach § 72 Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Grundordnungen und Satzungen über Qualitätsbewertungsverfahren bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats; Regelungen in der Grundordnung zur Anzahl und zum Zuschnitt der Fakultäten sowie nach § 92 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 bedürfen darüber hinaus auch der Genehmigung der zuständigen Behörde. Satzungen nach § 37 Absatz 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 und Fakultätssatzungen nach § 92 sowie Hochschulprüfungsordnungen und Rahmenprüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. In den Fällen des § 96a Absatz 2 wird die Genehmigung von den Präsidien der beteiligten Hochschulen im gegenseitigen Einvernehmen erteilt, soweit die Zuständigkeit nicht in der Vereinbarung auf ein Präsidium übertragen wurde; sofern das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet die zuständige Behörde

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann versagt werden, wenn die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Ziele nicht angemessen verwirklicht werden oder wenn ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung vorliegt.

(3) Die Genehmigung einer Hochschulprüfungsordnung ist ferner zu versagen, wenn sie eine mit § 53 nicht vereinbare Regelstudienzeit vorsieht. 2 Sie kann ferner versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit, überregionalen Empfehlungen oder Rahmenprüfungsordnungen nicht entspricht.

(4) Eine Genehmigung kann teilweise erteilt oder befristet werden. Sie kann widerrufen werden; die Vorschrift tritt mit dem im Widerruf bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt sowie nach Anhörung der Körperschaft, die die Satzung erlassen hat, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt und gesetzlich zwingend gebotene Änderungen vorgenommen werden.

(5) Grundordnungen, Immatrikulationsordnungen, Gebührensatzungen nach § 6b und Wahlordnungen sowie Satzungen und Beitragsordnungen der Studierendenschaften sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Sonstige Satzungen werden von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gemacht.

(6) Wurde in den Fällen der § 84 Absatz 1 Nummer 4 und § 85 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung zwischen dem Hochschulrat und dem Hochschulsenat erzielt, so soll die zuständige Behörde einen Vermittlungsversuch unternehmen und auf eine baldige Einigung hinwirken. Ihr sind auf Verlangen Auskünfte über den Streitstand zu erteilen; sie kann Vorschläge unterbreiten. Die Zuständigkeit verbleibt bei Hochschulrat und Hochschulsenat; § 107 bleibt unberührt.

§ 109 Haushaltswirtschaft 13a

(1) Die Hochschulen sind in ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen eigenständig. § 106 Absätze 3 bis 6 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschulen. Teil V der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky weitergehende Regelungen zu treffen.

(2) Im Haushaltsplan ist über die Ziel- und Leistungsvereinbarungen zu berichten.

§ 110 Studienjahr

(1) Die Hochschulen legen die Einteilung des Studienjahres in Vorlesungszeiten und vorlesungsfreie Zeiten fest.

(2) Die zuständige Behörde trifft nach Anhörung der Hochschulen allgemeine Bestimmungen für die Einteilung des Studienjahres.

§ 111 Personenbezogene Daten 08a 10d 11 14a 16 18 21 23

(1) Die Hochschulen dürfen diejenigen personenbezogenen Daten von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen und anderen ehemaligen Studierenden sowie Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den § § 6a und 6b, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Praktika und Auslandssemester, die Exmatrikulation, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Studienberatung, die psychologische Beratung, die Hochschulplanung und Hochschulstatistik, die Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. Für Studierende kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden.

(2) Für die Durchführung von Online-Lehre dürfen Lehrveranstaltungen mittels Video- und Tonaufnahmen übertragen und auf Veranlassung der Lehrenden aufgezeichnet werden. Die bildliche Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur zulässig, wenn eine visuelle Wahrnehmung der Unterrichtssituation zur Vermittlung der zu erreichenden Kompetenzen unerlässlich ist; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Aufzeichnung der Teilnehmenden ist nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Einwilligung und deren Nichterteilung keinen Einfluss auf die Bewertung der Teilnehmenden haben. Die nach den Sätzen 1 bis 4 gefertigten Aufzeichnungen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. Eine weitere Verwendung der Aufzeichnungen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung aller Personen, deren personenbezogene Daten in der Aufzeichnung enthalten sind, zulässig. Durch die Hochschule sind geeignete, insbesondere technische Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Aufzeichnungen und eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen zu verhindern. Die Teilnehmenden sind auf die Übertragung über ein elektronisches Datenfernnetz hinzuweisen und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck erhobene personenbezogene Daten verarbeitet und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) ist ausdrücklich hinzuweisen. Für die Online-Lehre sollen Lernmanagementsysteme, Lernplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so genutzt werden, dass Installationen auf den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen der Teilnehmenden nur im erforderlichen Maße vorgenommen werden müssen. Zur Begrenzung der Datenerhebung und -verarbeitung sollen die Hochschulen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen auf einen koordinierten Einsatz in möglichst genau zu benennenden Situationen achten.

(3) Bei der Durchführung von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmende auch zum Zwecke der Authentifizierung und einer Videoaufsicht verarbeitet werden. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Eine Aufzeichnung oder eine automatische Auswertung der Bild- und Tondaten der Videoaufsicht sind unzulässig. Absatz 2 Sätze 8 bis 11 gilt entsprechend. Die Teilnahme an einer Online-Prüfung mit Videoaufsicht ist freiwillig; dies gilt nicht für Online-Prüfungen, die in den Räumlichkeiten der Hochschule und unter Einsatz ausschließlich hochschuleigener technischer Geräte durchgeführt werden.

(4) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmende von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs sowie Inhalt und Ablauf von Prüfungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Die ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehrenden bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gremien bekannt gegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verarbeitet werden. Die ausgewerteten Ergebnisse können auch zur Erteilung von Lehraufträgen und zur Vergabe von Lehrpreisen verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Hochschulen können ferner die Lehrenden anonym über Inhalt und Ablauf von Lehrveranstaltungen und Prüfungen befragen, die gewonnenen Daten verarbeiten und die ausgewerteten Ergebnisse den zuständigen Gremien bekannt geben.

(5) Die Hochschulen können zur Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Absolventinnen und Absolventen und andere ehemalige Studierende über die Gründe für Studienverlauf und -ergebnis, insbesondere hinsichtlich Hochschulwechsel, Studienabbruch und endgültigem Nichtbestehen der Abschlussprüfung, befragen. Die Betroffenen sind über die Freiwilligkeit von Angaben aufzuklären, die Näheres zu ihren gesundheitlichen oder familiären Verhältnissen oder zum sonstigen persönlichen Bereich betreffen. Für die weitere Verarbeitung bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung. Im Übrigen sind die Befragten im Rahmen einer Satzung nach Absatz 8 Nummer 4 zur Auskunft verpflichtet, sofern keine überwiegenden berechtigten Belange der Befragten entgegenstehen. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren

(6) Die Hochschulen können diejenigen personenbezogenen Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind.

(7) Die Hochschulen und die Staats- und Universitätsbibliothek dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, Angehörigen, Nutzerinnen und Nutzer im automatisierten Verfahren verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Erstellung einer einheitlichen Benutzerkennung für von ihnen betriebene automatisierte Verfahren,
  2. Aktualisierung von Kommunikations- und Statusangaben sowie
  3. Einrichtung eines Kontos für elektronische Post.

Zu diesen Zwecken können sie eine gemeinsame automatisierte Datei einrichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

(8) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere

  1. welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist,
  2. welche dieser Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,
  3. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Studierendenausweises, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises erhoben und verarbeitet werden müssen,
  4. welche Daten nach den Absätzen 5 und 6 verarbeitet werden dürfen, sowie das Verfahren ihrer Verarbeitung,
  5. welche Daten nach Absatz 7 Satz 1 verarbeitet werden dürfen und wie die gemeinsame Datei nach Absatz 7 Satz 2 auszugestalten ist; Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an jede der beteiligten Stellen wenden.

(9) Der Senat wird ermächtigt, für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Regelungen nach Absatz 8 Nummer 5 durch Rechtsverordnung zu erlassen.

(10) Soweit die Auskunftspflicht der Hochschulen nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826, 2833), in der jeweils geltenden Fassung, auch Daten umfasst, die die Hochschulen nicht nach den Absätzen 1 bis 9 verarbeiten, so sind die Hochschulen unabhängig hiervon befugt, diese Daten der betreffenden Personen ausschließlich für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz entsprechend den statistikrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten.

Achter Teil
Staatliche Anerkennung als Hochschule

§ 112 Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg 10a 10c 14a

(1) Die zuständige Behörde kann der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und in diesen Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden.

(2) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass

  1. die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards für wissenschaftliche Hochschulen genügen,
  2. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an der Universität Hamburg oder einer entsprechenden anderen wissenschaftlichen Hochschule gefordert werden, und sie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen werden,
  3. die Studierenden die allgemeine Hochschulreife haben oder die Voraussetzungen nach den § § 37 bis § 39 erfüllen,
  4. die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken.

(3) Die Prüfungsordnungen der Hochschule sowie die Bestimmungen über die Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Studienordnungen der Hochschule sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Ist der Hochschule für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen, kann die zuständige Behörde der Hochschule für die zu diesen Studiengängen gehörenden Fächer das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Hochschule untersteht hinsichtlich des akademischen Unterrichts und der akademischen Prüfungen, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Verleihung akademischer Grade der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Über Inhalt und Umfang der Aufsicht im Einzelnen sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Aufsicht kann der Übertragungsbescheid nähere Bestimmungen treffen. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Übertragungsbescheides.

(6) § 114 Absatz 4 gilt entsprechend

§ 113 Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik 10a 14a

(1) Die aufgrund von § 54 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 (HmbGVBl. S. 147) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung genehmigte Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik kann fortgeführt werden, wenn

  1. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für den Zugang zum Studiengang Sozialpädagogik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg erfüllen,
  2. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg gefordert werden,
  3. die Angehörigen dieser Einrichtung an den Beschlüssen über Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes mitwirken.

(2) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Studienordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt werden.

(4) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik trägt die Bezeichnung ≫Evangelische Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie≪.

(5) § 114 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 114 Staatliche Anerkennung als Hochschule 14a 17a

(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn sie bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Gewähr dafür bietet, Leistungen in Lehre und Forschung zu erbringen, die anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben genügen. Dies setzt insbesondere voraus, das

  1. das Studium an dem in § 49 genannten Ziel ausgerichtet ist,
  2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Bildungseinrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  3. die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards genügen,
  4. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  5. die Lehraufgaben der Bildungseinrichtung in der Regel von hauptberuflich Lehrenden als ständige Aufgabe erfüllt werden,
  6. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  7. die Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  8. die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen,
  9. die wirtschaftliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist; dies setzt in der Regel eine Vergütung voraus, die derjenigen entsprechender Lehrpersonen an staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.

(2) Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle bescheinigt, dass das Konzept für die geplante Hochschule eine ausreichende Grundlage bildet, um die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen (Konzeptprüfung).

(3) Nach erfolgter Anerkennung ist der Träger verpflichtet, an der Begutachtung der Hochschule durch eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle mitzuwirken. Die Begutachtung ist darauf gerichtet, ob die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist (institutionelle Akkreditierung). Die Begutachtung wird innerhalb der im Anerkennungsbescheid genannten Frist und, soweit dort vorgesehen, nach Ablauf bestimmter Zeiträume jeweils erneut (Reakkreditierung) durchgeführt.

(4) Der Träger ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Studiengänge der Anforderung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 genügen. § 52 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studienbetriebs zu erbringen; die zuständige Behörde kann ausnahmsweise zulassen, dass der Nachweis erst später erbracht wird, insbesondere wenn das Konzept des Studiengangs bereits Gegenstand einer Konzeptprüfung nach Absatz 2 gewesen ist.

§ 115 Anerkennungsverfahren 09a 14a 19a

(1) Die Anerkennung wird vom Senat auf Antrag ausgesprochen; sie kann mit Nebenbestimmungen gemäß § 36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden, insbesondere kann die Erbringung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.

(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen,

  1. auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt,
  2. wie die Hochschule gegliedert ist,
  3. welche Kollegialorgane zu bilden und wie sie zusammenzusetzen sind,
  4. welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Hochschulgrade verliehen werden dürfen und
  5. welche Bezeichnung die Hochschule führt.

(3) Über den Antrag ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann die Frist vor ihrem Ablauf einmal um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit oder des Umfanges der zu prüfenden Fragen gerechtfertigt ist. Die Verlängerung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen. Hat die zuständige Behörde eine Vorauszahlung nach § 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), verlangt, so ist der Lauf der Frist bis zur Leistung der Vorauszahlung gehemmt.

(4) Verfahren nach § § 114 bis 117 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § § 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) Spätere Änderungen des Anerkennungsbescheides können von der zuständigen Behörde verfügt werden, sofern die Änderungen keine grundsätzliche Bedeutung haben.

§ 116 Rechtswirkungen der Anerkennung 14a 16

(1) Die Hochschule kann im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.

(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Prüfungsordnungen sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Studienordnungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Träger der Hochschule kann nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides an hauptberuflich Lehrende oder an Personen, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 erfüllen, besondere Bezeichnungen verleihen; die Verleihung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(5) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Die zuständige Behörde kann staatliche Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.

(6) Die Hochschule wirkt an der staatlichen Hochschulstatistik mit.

§ 117 Verlust der Anerkennung 14a

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird oder
  2. der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz oder dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt.

(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck dem Träger der erloschenen Hochschule oder einer anderen Bildungseinrichtung, die sich zur Übernahme der Studierenden verpflichtet hat, die Befugnis verleihen, die Studiengänge mit den vorhandenen Studierenden weiterzuführen und insoweit Prüfungen abzunehmen und Grade zu verleihen. Ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf Beendigung des Studiums besteht nicht.

(5) Die Aufhebung der Hochschule durch ihren Träger ist bei Einteilung des Studiums in Semester nur zum Ende eines Semesters und bei Einteilung des Studiums in Studienjahre nur zum Ende eines Studienjahres zulässig. Sie ist spätestens ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 117a Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising 14a

(1) Hochschulen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Niederlassungen errichten. Der Betrieb der Niederlassung, das Studium, die Prüfungen und die Verleihung der Grade richten sich nach dem am Sitz der Hochschule geltenden Recht; die §§ 68 und 69 bleiben unberührt. Die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs ist wenigstens drei Monate im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Wer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), hat die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs wenigstens drei Monate im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie oder er ist verpflichtet, bei der Werbung für die Bildungsgänge darauf hinzuweisen, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht

Neunter Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 118 Ordnungswidrigkeiten 14a 21

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 68 Absatz 2 Grade oder Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,
  2. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule allein oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist,
  3. Auskünfte, zu deren Erteilung sie oder er nach § 111 Absatz 5 Satz 4 verpflichtet ist, nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
  4. eine Anzeige nach § 117a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  5. bei der Bewerbung seiner Bildungsgänge den in § 117a Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Hinweis unterlässt

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit Geldbußen bis zu 400 Euro, in den anderen Fällen mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 ist von der Ahndung abzusehen, wenn die Verhängung einer Geldbuße aus sozialen Gründen, insbesondere auf Grund der persönlichen Lage der auskunftspflichtigen Person, unverhältnismäßig wäre.

Zehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Erster Abschnitt
Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 119 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen

(1) Auf die beim Inkrafttreten des Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 18. April 1991 (HmbGVBl. S. 139) noch nicht abgeschlossenen Übernahmeverfahren finden die §§ 160 bis 163 und § 165 in der bis zum 30. April 1991 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.

(2) Das Regelerfordernis der Juniorprofessur nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und des Nachweises der pädagogischen Eignung durch entsprechende Leistungen in der Juniorprofessur nach § 15 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen des § 15 Absätze 2 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 15 Absatz 4 Satz 3 gilt nicht für Prüfungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2010 beendet worden sind; bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren findet jedoch § 15 Absatz 4 Satz 3 bereits ab dem 15. Mai 2003 Anwendung.

(3) Die Hochschulen können frei werdende Stellen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals nach Maßgabe der mit der zuständigen Behörde abzustimmenden Personalstrukturplanung unter Wahrung der Kostenneutralität in dem erforderlichen Umfang in Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 umwandeln.

§ 120 Fortbestehende Rechtsverhältnisse 10a

(1) Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 1979 an einer Hochschule tätig waren und nicht in ein anderes Amt übergeleitet oder übernommen werden, verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.

(2) Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die am 14. Mai 2003 an einer Hochschule tätig waren, verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.

(3) Beschäftigte, die bis zum 1. Mai 2010 als Lehrkräfte für besondere Aufgaben tätig waren, werden nunmehr als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Sie verbleiben in ihren bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnissen.

(4) § 29 Absatz 3 Nummer 2 gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der HafenCity Universität Hamburg, deren Beschäftigungsverhältnisse am 1. Mai 2010 bereits bestanden, entsprechend. Dies gilt auch für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 3.

§ 121 Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung

(1) Die Hochschulen regeln die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der in § 166 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249) in seiner bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung genannten Personen bis zum 31. Dezember 2002 durch Satzungen nach § 10 Absatz 2 . Bis zum Inkrafttreten dieser Satzungen bleibt die Gruppenzuordnung der genannten Personen unverändert.

(2) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nach § 22 dieses Gesetzes in der bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung sind der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zugeordnet.

(3) Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure nach den §§ 18 bis 21 dieses Gesetzes in der bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung sind der Gruppe des akademischen Personals zugeordnet.

§ 122 Vertretung der Dozentinnen und Dozenten in der Universität

(1) Die Universität kann durch Satzung bestimmen, dass nicht habilitierte Dozentinnen und Dozenten im Sinne des § 7 Nummer 1 Buchstabe b des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 (HmbGVBl. S. 127, 284) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung eine weitere Gruppe im Sinne des § 10 Absatz 1 bilden, deren Sitze auf die Sitze des akademischen Personals angerechnet werden.

(2) Die Satzung trifft alle näheren Bestimmungen, insbesondere für welche Gremien Absatz 1 Anwendung finden soll, wie viele Sitze die Gruppe erhält, und bis wann die Regelung gelten soll. Bis zum Inkrafttreten der Satzung bleibt die Gruppenzuordnung dieser Personen unverändert.

§ 123 Fortsetzung von Berufungsverfahren

(1) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(2) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) Bis zur Verabschiedung des ersten Struktur- und Entwicklungsplans durch den Hochschulrat nach § 84 Absatz 1 Nummer 4 sind Entwürfe von Ausschreibungstexten für Professuren und Juniorprofessuren vor der Veröffentlichung der zuständigen Behörde zur Stellungnahme zuzuleiten. Die zuständige Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach der Zuleitung eines Entwurfs Einwendungen gegen diesen erheben.

§ 123a Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren 14a

Eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor nach § 32, die oder der vor dem 1. Januar 2014 eingestellt worden ist, kann außer in den Fällen von § 14 Absatz 6 Nummer 6 auch dann ohne Ausschreibung und ohne Aufstellung eines Berufungsvorschlages auf eine Professur berufen werden, wenn

  1. sie oder er seit mindestens fünf Jahren als nebenberufliche Professorin oder nebenberuflicher Professor tätig ist,
  2. ihre oder seine Leistungen von einem unabhängigen Ausschuss unter Heranziehung externer Gutachterinnen oder Gutachter positiv bewertet worden ist und
  3. die Berufung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Konzeptes erfolgt.

Das Verfahren nach Satz 1 Nummer 2 regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 124 Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten

(1) Die Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erhalten mit Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz. Endet ihre Amtszeit vor der Bestimmung von Nachfolgerinnen oder Nachfolgern nach dem in Satz 1 genannten Gesetz, führen sie ihre Ämter bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.

(2) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes neu zu wählen. Mit ihrem Amtsantritt enden noch laufende Amtsperioden vorhandener Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.

Zweiter Abschnitt
Wahl- und Organisationsbestimmungen

§ 125 Hochschulräte und Hochschulsenate

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes sind erstmals die Hochschulräte nach § 84 zu bestimmen und zu wählen.

(2) Die Hochschulsenate sind erstmals im Sommersemester 2004 nach den Bestimmungen des Hochschulmodernisierungsgesetzes neu zu wählen. Die bestehenden Hochschulsenate erhalten mit Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz; ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Amtszeiten der nach Satz 1 neu gewählten Hochschulsenate. Die bestehenden Hochschulsenate beschließen so rechtzeitig Grundordnungsregelungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 und § 85 Absatz 3 Satz 4, dass diese rechtzeitig vor den Wahlen nach Satz 1 und nach § 124 Absatz 2 Satz 1 in Kraft treten können.

(3) Bis zur ersten Bestimmung und Wahl von Hochschulräten nach Absatz 1 richtet sich das Verfahren zur Aufstellung der Wirtschaftspläne nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 und § 109 dieses Gesetzes in seiner bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung.

§ 126 Organisation unterhalb der zentralen Ebene 10a

(1) Die in den Hochschulen bestehenden Selbstverwaltungseinheiten, sonstigen Organisationsgliederungen und Organe unterhalb der zentralen Ebene sowie deren Zuständigkeiten werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Selbstverwaltungsstruktur in Hochschulen und Fakultäten ist unterhalb der Fakultätsebene bis zum 31. Dezember 2006 nach den § § 89 bis 92 neu zu ordnen. Mit diesem Zeitpunkt sind alle unterhalb der Fakultätsebene bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen aufgelöst.

(2) In der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg werden spätestens mit Wirkung vom 30. Juni 2005 Fakultäten gebildet. Die bestehenden Fachbereiche sind mit Wirkung des Tages der Fakultätsbildung aufgelöst; die Amtszeit ihrer Organe sowie bereits bestehender Fakultätsorgane endet jedoch erst mit dem Amtsantritt der Organe der Fakultäten.

§ 126a Studiengänge

Bis zur Verabschiedung des ersten Struktur- und Entwicklungsplans durch den Hochschulrat nach § 84 Absatz 1 Nummer 4 bedarf die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 126b Nachträgliche Befristung bestehender Ausstattungszusagen 14a

(1) Für Ausstattungszusagen, die nicht auf höchstens fünf Jahre befristet sind (§ 13 Absatz 3), gilt Folgendes:

  1. Sofern die Ausstattungszusagen unbefristet gegeben wurden, enden sie fünf Jahre nach ihrem Geltungsbeginn, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2015.
  2. Sofern die Ausstattungszusagen befristet gegeben wurden, enden sie mit Ablauf der vereinbarten Frist, spätestens am 31. Dezember 2015, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt sind noch keine fünf Jahre seit ihrem Geltungsbeginn vergangen; in diesem Falle enden sie fünf Jahre nach ihrem Geltungsbeginn.

(2) Sofern eine Ausstattungszusage nach Absatz 1 vorzeitig endet, entscheidet auf Antrag das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fortgewährung von personeller, sächlicher oder finanzieller Ausstattung.

Dritter Abschnitt
Andere Rechtsvorschriften

§ 127 Prüfungsordnungen

Hochschulprüfungsordnungen und staatliche Prüfungsordnungen nach § 65 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

§ 128 Satzungen

Satzungen nach § 128 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung und Satzungen der Studierendenschaften gelten fort. Satzungen der Studierendenschaften treten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Satzungen nach § 111 Absatz 4 sind bis zum 31. Dezember 2003 zu beschließen.

§ 129 Grundordnungen

Die Grundordnungen sind so rechtzeitig zu erlassen, dass sie bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft treten können.

§ 129a Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens 08a 11

(1) Die Hochschulen dürfen von Personen, die bis einschließlich des Sommersemesters 2012 immatrikuliert waren, diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Erhebung von Studiengebühren und die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß §§ 6b und 6c in der am 30. September 2012 geltenden Fassung erforderlich sind.

(2) Die Bestimmungen des § 6d in der am 30. September 2012 geltenden Fassung gelten für die bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen mit der Maßgabe fort, dass in § 6d Absatz 5 an die Stelle der Wörter "Freie und Hansestadt Hamburg erstattet" die Wörter "Hochschulen erstatten" und in § 6d Absatz 6 an die Stelle der Wörter "Erstattung der Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg" die Wörter "Erstattung der Kosten" treten. Der Senat wird ermächtigt, die mit der Maßgabe des Satzes 1 in § 6d Absatz 6 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich der bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen sowie die Aufteilung der mit der Maßgabe des Satzes 1 in § 6d Absatz 5 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Kosten auf die Hochschulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Er kann die Ermächtigung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 129b Bestimmungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 23 23a

(1) Für die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit nach § 53 abweichende jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

(2) Beamtenverhältnisse auf Zeit gemäß § 19 Absatz 1 und § 28 Absatz 2, die zwischen dem 1. März 2020 und dem Ablauf des 30. September 2021 bestanden, können auf Antrag um bis zu zwölf Monate über die jeweils in diesen Vorschriften genannte Höchstdauer verlängert werden. Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431) in der am 31. März 2023 geltenden Fassung oder aufgrund einer nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich erlassenen Rechtsverordnung gewährte Verlängerungszeiten werden angerechnet. § 24 bleibt unberührt.

§ 130 Übertragungsermächtigung

Der Senat kann die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 131 Außerkrafttreten von Vorschriften, Fortgeltende Verordnungsermächtigungen, Weitergeltung von Prüfungsordnungen

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hamburgische Hochschulgesetz in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Am 30. September 2002 treten außer Kraft:

  1. die Ordnung der Diplomprüfung für Soziologie an der Universität Hamburg vom 7. Mai 1985 (HmbGVBl. S. 119),
  2. die vorläufige Ordnung über die Verleihung des Diplomgrades nach bestandener Abschlussprüfung an der Hochschule für Wirtschaft und Politik vom 20. März 1979 (HmbGVBl. S. 108),
  3. die Ordnung für den besonderen Hochschulzugang für Berufstätige vom 24. November 1992 (HmbGVBl. S. 243) in der geltenden Fassung,
  4. die Verordnung über den Zugang zu den künstlerischen Studiengängen an der Hochschule für Musik und Theater und der Hochschule für bildende Künste vom 23. Oktober 1984 (HmbGVBl. S. 217) in der geltenden Fassung,
  5. die Verordnung über das Weiterstudium an anderen Hochschulen nach bestandener Vorprüfung an der Fachhochschule Hamburg vom 1. April 1980 (HmbGVBl. S. 49),
  6. die Verordnung über den Zugang zum Studium in den Studiengängen der Fachrichtung Gestaltung der Fachhochschule Hamburg vom 5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 235) in der geltenden Fassung.

(3) Am 30. September 2005 treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 24. September 1991 (HmbGVBl. S. 328) in der geltenden Fassung,
  2. die Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 24. September 1991 (HmbGVBl. S. 329),
  3. die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Softwaretechnik an der Fachhochschule Hamburg vom 26. September 1995 (HmbGVBl. S. 267),
  4. die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Technische Informatik an der Fachhochschule Hamburg vom 26. September 1995 (HmbGVBl. S. 257),
  5. die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Fahrzeugbau und Flugzeugbau an der Fachhochschule Hamburg vom 22. November 1994 (HmbGVBl. S. 291),
  6. die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Mediendokumentation an der Fachhochschule Hamburg vom 11. Juli 1995 (HmbGVBl. S. 159, 256),
  7. die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung der Fachrichtung Gestaltung an der Fachhochschule Hamburg vom 18. Dezember 1984 (HmbGVBl. 1985 S. 1), zuletzt geändert am 28. Juni 1994 (HmbGVBl. S. 191),
  8. die vorläufige Ordnung der staatlichen Zwischenprüfung im Studiengang Technische Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Hamburg vom 10. August 1993 (HmbGVBl. S. 222),
  9. die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Vermessungswesen an der Fachhochschule Hamburg vom 23. Juli 1985 (HmbGVBl. S. 189), zuletzt geändert am 28. Juni 1994 (HmbGVBl. S. 191),
  10. die Vorläufige Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Schiffsbetrieb an der Fachhochschule Hamburg vom 21. Januar 1992 (HmbGVBl. S. 9).

(4) Folgende Rechtsverordnungen gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen:

  1. die Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Hochschulbereich vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 15),
  2. die Hochschuldatenverordnung vom 24. November 1992 (HmbGVBl. S. 248), geändert am 9. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 434), in der geltenden Fassung,
  3. die Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 16),
  4. die Kunsthochschul-Lehrverpflichtungsverordnung vom 3. November 1997 (HmbGVBl. S. 517),
  5. die Übernahmeverordnung vom 18. Dezember 1979 (HmbGVBl. S. 359),
  6. die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Hochschulen vom 18. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 143).

(5) Folgende Rechtsverordnungen gelten als Satzungen der Hochschulen weiter:

  1. die Ordnung für die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft an der Universität Hamburg vom 27. August 1985 (HmbGVBl. S. 233), geändert am 15. Juni 1994 (Amtl. Anz. 1995 S. 1009),
  2. die Ordnung über die Verleihung des akademischen Grades ≫Diplom in Lebensmittelchemie≪ durch den Fachbereich Chemie der Universität Hamburg vom 31. März 1992 (HmbGVBl. S. 69),
  3. die Ordnung der Diplomprüfung für den Studiengang Schauspieltheater-Regie an der Universität Hamburg und der Hochschule für Musik und Theater vom 1. November 1988 (HmbGVBl. S. 209), geändert am 12. Februar 1992 (Amtl. Anz. S. 365).

(6) Mit dem Zeitpunkt, an dem eine Satzung nach § 111 Absatz 4 in Kraft tritt, tritt für die betreffende Hochschule die Hochschuldatenverordnung vom 24. November 1992 (HmbGVBl. S. 248), geändert am 9. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 434), außer Kraft.

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