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Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 13.12.2024 S. 628)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 662), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

altneu

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

§ 2 Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder

§ 3 Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Tageseinrichtungen

§ 4 Gesundheitsvorsorge

§ 5 Geltungsbereich

Zweiter Teil
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)

Erster Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 6 Anspruch auf Förderung

§ 7 Anspruch auf Kostenerstattung

§ 8 Höhe der Kostenerstattung

§ 9 Familieneigenanteil

§ 10 Bewilligungszeitraum

§ 11 Anspruch auf Beratung und Unterstützung

§ 12 Antragstellung

§ 13 Bewilligungsbescheid

§ 14 Beendigung der Kostenerstattung

Zweiter Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 15 Vereinbarungen

§ 16 Leistungsvereinbarung

§ 16a Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich

§ 17 Qualitätsentwicklungsvereinbarung

§ 18 Entgeltvereinbarungen

§ 19 Vereinbarungszeitraum

§ 20 Schiedsstelle

§ 21 Zahlungsanspruch der Träger

Dritter Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten

§ 22 Förderungs- und Betreuungsvertrag

Vierter Abschnitt
Mitwirkung der Kinder und Eltern

§ 23 Mitwirkung der Kinder in der Tageseinrichtung

§ 24 Mitwirkungsrechte von Eltern in der Tageseinrichtung

§ 25 Bezirks- und Landeselternausschuss

Fünfter Abschnitt
Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)

§ 26 Frühförderung

Dritter Teil
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege

§ 27 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe

§ 28 Förderung in der Tagespflege

§ 29 Erhebung von Teilnahmebeiträgen

Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 30 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 31 Mitteilungspflichten

§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten

§ 33 Sozialdatenschutz

§ 34 Meldepflicht der Träger

§ 35 Härteregelung

"Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 2 Aufgabe von Kindertageseinrichtungen

§ 3 Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Kindertageseinrichtungen

§ 4 Gesundheitsvorsorge

§ 5 Geltungsbereich

Zweiter Teil
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)

Erster Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Personensorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 6 Anspruch auf Förderung

§ 7 Anspruch auf Kostenerstattung

§ 8 Höhe der Kostenerstattung

§ 9 Familieneigenanteil

§ 10 Bewilligungszeitraum

§ 11 Anspruch auf Beratung und Unterstützung

§ 12 Antragstellung

§ 13 Bewilligungsbescheid

§ 14 Beendigung der Kostenerstattung

Zweiter Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 15 Vereinbarungen

§ 15a Vertragskommission

§ 16 Leistungsvereinbarung

§ 16a Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich

§ 17 Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung

§ 18 Entgeltvereinbarungen

§ 18a Vereinbarung über Einzelheiten zu Zuzahlungen

§ 19 Vereinbarungszeitraum

§ 19a Vereinbarung über anlassunabhängige Überprüfungen

§ 19b Pflichtverletzungen § 20 Schiedsstelle

§ 21 Zahlungsanspruch der Träger

Dritter Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern und Personensorgeberechtigten

§ 22 Förderungs- und Betreuungsvertrag

§ 22a Kündigungsregelungen zum Betreuungsvertrag

§ 22b Verträge über Zuzahlungen

Vierter Abschnitt
Mitwirkung der Kinder und Erziehungsberechtigten

§ 23 Mitwirkung der Kinder in der Kindertageseinrichtung

§ 24 Mitwirkungsrechte von Erziehungsberechtigten in der Kindertageseinrichtung

§ 25 Bezirkselternausschuss

§ 25a Landeselternausschuss

Fünfter Abschnitt
Eingliederungshilfen in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)

§ 26 Frühförderung

Dritter Teil
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Kindertagespflege

§ 27 Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe

§ 28 Förderung in der Kindertagespflege

§ 29 Erhebung von Teilnahmebeiträgen

Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 30 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 31 Mitteilungspflichten

§ 32 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 33 Sozialdatenschutz

§ 34 Meldepflicht der Träger

§ 35 Härteregelung

§ 36 Räumliche Anforderungen an Kindertageseinrichtungen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege"Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege".

2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.2.1 Die Textstelle "Tageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung" wird ersetzt durch die Textstelle "Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertageseinrichtungen) dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung".

2.2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle "19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263)" durch die Textstelle "27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Tagespflege dient der Betreuung und der Förderung der Entwicklung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags durch eine geeignete Tagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Sorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen."(2) Kindertagespflege dient der Betreuung und der Förderung der Entwicklung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags durch eine geeignete Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen."

3. In § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 4, § 6 Absatz 8 Satz 2, § 16a Absätze 1 und 2, § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Tageseinrichtungen" durch das Wort "Kindertageseinrichtungen" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder"Aufgabe von Kindertageseinrichtungen".

4.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie fördern Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung, unterstützen ihre Gemeinschaftsfähigkeit und gleichen soziale Benachteiligungen möglichst aus."Sie fördern Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und gleichen soziale Benachteiligungen möglichst aus."

4.2.2 In Satz 6 wird das Wort "Tageseinrichtung" durch das Wort "Kindertageseinrichtung" ersetzt.

4.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.3.1 In Nummer 2 wird hinter dem Wort "freien" die Textstelle", demokratischen" eingefügt.

4.3.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. dem Kind ein Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln und"5. dem Kind ein Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln und die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, tägliche Zahnpflege, gesunde Ernährung und Bewegung zu unterstützen und".

4.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Mit anderen Einrichtungen und Diensten sollen sich die Tageseinrichtungen zum Wohl des Kindes unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten abstimmen. Die Tageseinrichtungen sollen mit Einrichtungen der Familienbildung und der Erziehungsberatung kooperieren. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden."(3) Die Kindertageseinrichtungen sollen die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Die Kindertageseinrichtungen sollen mit Einrichtungen der Familienbildung und der Erziehungsberatung kooperieren. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

5.1 In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort "Tageseinrichtungen" durch das Wort "Kindertageseinrichtungen" ersetzt.

5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5.2.1 In Satz 1 werden die Wörter "im Amt für Jugend" durch die Wörter "in der zuständigen Behörde" ersetzt.

5.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die themenbezogene inhaltliche Auseinandersetzung kann die zuständige Behörde weitere Institutionen oder Personen beteiligen, insbesondere Hochschulen, Elternvertretungen oder andere fachlich zuständige oder inhaltlich betroffene Akteure."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Bei Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3054), oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die Erziehungsberechtigten haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Der Nachweis ist nicht erforderlich, soweit das Kind erstmalig eine Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 besucht."(1) Bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist gegenüber dem Träger der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung, durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis ist nicht erforderlich, soweit das Kind erstmalig eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 besucht. Bei Aufnahme eines Kindes in Kindertagespflege ist der Nachweis nach Satz 1 gegenüber der Kindertagespflegeperson zu erbringen. Die Nichtvorlage des Nachweises nach den Sätzen 1 und 3 ist für die Förderung nach diesem Gesetz unschädlich. Nachweispflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt."

6.2 In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Kindertageseinrichtungen" ersetzt.

6.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die personenbezogenen Daten der untersuchten Kinder und die Untersuchungsergebnisse werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des sechsten Abschnitts des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes verarbeitet."(3) Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der gemäß Absatz 2 zu untersuchenden Kinder und der Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Behörde gilt der sechste Abschnitt des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die gemäß § 32 Absatz 7 erforderlichen Daten zu den zu untersuchenden Kindern sowie deren Erziehungsberechtigten auch bei den Trägern erhoben werden können. Die Erziehungsberechtigten werden über das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung informiert und auf notwendige oder empfehlenswerte Maßnahmen der Gesundheitsförderung hingewiesen."

7. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Geltungsbereich

(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten Kinder, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3056), zuständig ist.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 nur mit Trägern, die den Vereinbarungen nach § 15 Absatz 1 beigetreten sind oder die solche Vereinbarungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossen haben.

" § 5 Geltungsbereich

(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten Kinder, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361 S. 1, 4), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 nur mit Trägern, die dem jeweiligen Landesrahmenvertrag nach § 15 Absatz 1 beigetreten sind oder die den jeweiligen Landesrahmenvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossen haben."

8. Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)"Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)" .

9. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg"Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Personensorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg".

10. § 6 wird wie folgt geändert:

10.1 In Absatz 1 Sätze 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Tageseinrichtung" durch das Wort "Kindertageseinrichtung" ersetzt.

10.2 In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

altneu
Jedes Kind hat bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3054), oder der Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen für Migrantinnen und Migranten die Betreuung nicht selbst übernehmen können."Jedes Kind hat ab Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Kindertagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine mit ihm zusammenlebenden Erziehungsberechtigten wegen Erwerbstätigkeit, beruflicher oder schulischer Ausbildung, Hochschulausbildung, der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, der Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen für Migrantinnen und Migranten oder wegen Arbeitssuche die Betreuung nicht selbst übernehmen können."

10.3 Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Kinder mit dringlichem sozial bedingten oder pädagogischen Bedarf haben Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu fördern.

(4) Bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern kann der Anspruch auch durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer geeigneten Sondergruppe oder einer integrativen Tageseinrichtung erfüllt werden. Dabei ist ein Betreuungsumfang zu gewährleisten, der die optimale Förderung des Kindes ermöglicht und mindestens dem in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 genannten zeitlichen Umfang der Betreuung gleichkommt.

"(3) Kinder mit dringlichem sozial bedingten oder pädagogischen Bedarf haben ab Geburt Anspruch auf Kindertagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu fördern.

(4) Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, haben Anspruch auf Kindertagesbetreuung in einer für Frühförderung nach § 26 geeigneten integrativen Kindertageseinrichtung im Umfang von sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen. Darüber hinaus ist ein Betreuungsumfang zu gewährleisten, der die optimale Förderung des Kindes ermöglicht und Bedarfe nach den Absätzen 2 und 3 mitberücksichtigt."

10.4 In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:

altneu
Auf Wunsch der Sorgeberechtigten des Kindes kann der Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung auch durch die Bewilligung einer Förderung in Tagespflege oder durch die Aufnahme in eine Vorschulklasse erfüllt werden."Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten des Kindes kann der Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung auch durch die Bewilligung einer Förderung in Kindertagespflege oder durch die Aufnahme in eine Vorschulklasse erfüllt werden."

10.5 In Absatz 8 erhält Satz 4 folgende Fassung:

altneu
Die Rechtsverordnung bestimmt insbesondere den zu fördernden Personenkreis, die zu erbringenden Leistungen differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, sowie dem Betreuungsumfang und die je nach Leistung erforderliche personelle, sächliche und räumliche Ausstattung (Leistungsmerkmale)."Die Rechtsverordnung bestimmt insbesondere die zu erbringenden Leistungen differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder und dem Betreuungsumfang sowie die je nach Leistung erforderliche personelle, sächliche und räumliche Ausstattung (Leistungsmerkmale)."

11. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Anspruch auf Kostenerstattung

(1) Nimmt ein Kind die Förderung in einer Tageseinrichtung in Anspruch, so hat es gegen die Freie und Hansestadt Hamburg Anspruch auf Kostenerstattung, wenn

  1. ein Anspruch auf Förderung nach § 6 Absätze 1 bis 6 besteht oder bewilligt wurde,
  2. der Träger der in Anspruch genommenen Tageseinrichtung
    1. Leistungsvereinbarungen nach § 16,
    2. Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 17 und
    3. Grundsatzvereinbarungen über die Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Absatz 1
      abgeschlossen hat oder diesen beigetreten ist,
  3. der Träger der in Anspruch genommenen Tageseinrichtung Vereinbarungen über die Höhe des konkreten Leistungsentgelts differenziert nach den unterschiedlichen Leistungsarten (Entgeltvereinbarungen nach § 18 Absatz 2) und erforderlichenfalls spezielle Leistungsvereinbarungen über die Frühförderung nach § 26 Absatz 3 abgeschlossen hat und
  4. die Sorgeberechtigten des Kindes mit dem Träger der Einrichtung einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag geschlossen haben, der den Anforderungen nach § 22 genügt und in dem das Betreuungsentgelt für die öffentlich geförderte Leistungsart das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Betreuungsentgelt nicht übersteigt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und Nummer 3 nicht vor, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg nur verpflichtet, die Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem die Leistung des Trägers die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 festgelegten Leistungsmerkmale erfüllt.

(3) Der Anspruch auf Kostenerstattung wird abzüglich eines Familieneigenanteils (§ 9) durch Zahlung an den Träger der Einrichtung erfüllt.

(4) Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht im Rahmen einer Betreuung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4.

" § 7 Anspruch auf Kostenerstattung

(1) Nimmt ein Kind die Förderung in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch, so hat es gegen die Freie und Hansestadt Hamburg einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. es liegt ein Bewilligungsbescheid gemäß § 13 vor,
  2. zwischen den Personensorgeberechtigten des Kindes und dem Träger der Kindertageseinrichtung wurde ein Betreuungsvertrag nach Maßgabe des § 22 geschlossen,
  3. der Träger der in Anspruch genommenen Kindertageseinrichtung unterliegt den Bestimmungen des Landesrahmenvertrages nach § 15 Absatz 1 und
  4. der Träger der in Anspruch genommenen Kindertageseinrichtung hat Vereinbarungen über die Höhe des konkreten Leistungsentgelts differenziert nach den unterschiedlichen Leistungsarten (Entgeltvereinbarungen nach § 18 Absatz 2) und erforderlichenfalls spezielle Leistungsvereinbarungen über die Frühförderung nach § 26 Absatz 3 abgeschlossen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 nicht vor, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg nur verpflichtet, die Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem die Leistung des Trägers die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 festgelegten Leistungsmerkmale erfüllt.

(3) Der Anspruch auf Kostenerstattung wird abzüglich eines Familieneigenanteils nach § 9 durch Zahlung an den Träger der Kindertageseinrichtung erfüllt.

(4) Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht im Rahmen einer Betreuung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4.

(5) Der Anspruch auf Kostenerstattung beginnt mit dem Tag, an dem die Betreuung in der Kindertageseinrichtung tatsächlich begonnen wird (Beginn der Inanspruchnahme der Leistungsart, Eintritt). Sofern eine erstmalige Betreuung des Kindes am ersten Tag des Kalendermonats nicht möglich ist, weil dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag oder auf einen Schließtag der Kindertageseinrichtung fällt, gilt die Inanspruchnahme der Betreuungsleistung dennoch als am ersten Tag des Kalendermonats begonnen, sofern das Kind am ersten möglichen Tag des Kalendermonats tatsächlich in der Kindertageseinrichtung betreut wird."

12. § 8 wird wie folgt geändert:

12.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Höhe der Kostenerstattung entspricht dem nach § 18 Absatz 2 vereinbarten Leistungsentgelt abzüglich eines Familieneigenanteils (§ 9).War zwischen den Sorgeberechtigten des Kindes und dem Träger vor dem 1. Januar 2005 ein höheres Leistungsentgelt vereinbart, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg nur verpflichtet, die Kosten in dem Umfang zu erstatten, der sich aus Absatz 3 ergibt."(1) Die Höhe der Kostenerstattung entspricht dem nach § 18 Absatz 2 vereinbarten Leistungsentgelt abzüglich eines Familieneigenanteils nach § 9."

12.2 In Absatz 2 wird das Wort "Sorgeberechtigten" durch das Wort "Personensorgeberechtigten" und das Wort "Leistungsentgelt" durch das Wort "Betreuungsentgelt" ersetzt.

13. §§ 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 9 Familieneigenanteil

(1) Für eine täglich bis zu fünfstündige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und für eine Betreuung in Kindertagespflege im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden (Grundbetreuung) wird bis zum Tag vor der Einschulung des Kindes kein Familieneigenanteil erhoben. Dies gilt auch für eine täglich bis zu sechsstündige Betreuung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern, die die Frühförderung im Rahmen der Kindertagesbetreuung gemäß § 26 in Anspruch nehmen.

(2) Bei über die Grundbetreuung nach Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten ist von den Sorgeberechtigten ein Familieneigenanteil zu leisten. In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 6. Juni 2021 ist kein Familieneigenanteil zu leisten.

(3) Der Familieneigenanteil ist nach Art und zeitlichem Umfang der Betreuung sowie nach Einkommensgruppen und Familiengröße zu staffeln. Familie im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern des geförderten Kindes und ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Abkömmlinge, soweit diese unterhaltsberechtigt sind. Für die Ermittlung des Einkommens gilt § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) entsprechend. Das Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3080), gilt nicht als Einkommen.

(4) Der Familieneigenanteil wird auf der Grundlage des Einkommens des geförderten Kindes und seiner mit ihm zusammenlebenden Eltern errechnet. Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(5) Kinder getrennt lebender Eltern, die von dem außerhalb der Familie lebenden Elternteil Kindesunterhalt erhalten, können von eben diesem Elternteil als so genanntes Zählkind geltend gemacht werden, wenn dieser Elternteil Kinder aus seiner neuen Familie in der Hamburger Kindertagesbetreuung unterbringt.

(6) Werden dem Kind, das auf Grundlage von § 6 Absatz 1 eine Tageseinrichtung in Anspruch nimmt, Hilfen zur Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII gewährt und verfügt das Kind selbst nur über ein geringes Einkommen, so wird kein Familieneigenanteil angesetzt.

§ 10 Bewilligungszeitraum

(1) Die Kostenerstattung wird ab Beginn der Inanspruchnahme der Leistungsart, frühestens jedoch ab Antragstellung gewährt. Sie soll längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden.

(2) Der Antrag auf Weiterbewilligung der Kostenerstattung ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen.

" § 9 Familieneigenanteil

(1) Für eine täglich bis zu fünfstündige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und für eine Betreuung in Kindertagespflege im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden (Grundbetreuung) wird bis zum Tag vor der Einschulung des Kindes Kostenerstattung ohne Abzug eines Familieneigenanteils gewährt. Dies gilt auch für eine täglich bis zu sechsstündige Betreuung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern, die die Frühförderung im Rahmen der Kindertagesbetreuung gemäß § 26 in Anspruch nehmen.

(2) Bei über die Grundbetreuung nach Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten wird Kostenerstattung abzüglich eines Familieneigenanteils gewährt. Der Familieneigenanteil ist von den Personensorgeberechtigten an den Träger der Kindertageseinrichtung zu leisten. In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 6. Juni 2021 ist kein Familieneigenanteil zu leisten. Bei Vorliegen einer besonderen Notlage von nationaler oder regional begrenzter Tragweite, die die Freie und Hansestadt Hamburg betrifft, wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass keine oder geringere Familieneigenanteile zu leisten sind und für welchen Zeitraum diese Abweichung gelten soll.

(3) Der Familieneigenanteil ist nach Art und zeitlichem Umfang der Betreuung sowie nach Einkommensgruppen und Familiengröße zu staffeln. Zur Familie im Sinne dieses Gesetzes zählen die mit dem geförderten Kind ausschließlich oder überwiegend zusammenlebenden Personensorgeberechtigten und ihre ausschließlich oder überwiegend mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Abkömmlinge, soweit diese unterhaltsberechtigt sind. Sofern ein gefördertes Kind in wesentlich gleichen Teilen mit seinen getrennt lebenden Personensorgeberechtigten wechselweise zusammenlebt (Wechselmodell), zählen zur Familie im Sinne dieses Gesetzes die mit dem geförderten Kind im Wechselmodell zusammenlebenden Personensorgeberechtigten sowie ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden gemeinsamen Abkömmlinge, soweit diese unterhaltsberechtigt sind. Für die Ermittlung des Einkommens gilt § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408 S. 1, 22), entsprechend. Das Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 18), in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Einkommen. Bei der Einkommensermittlung bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht.

(4) Der Familieneigenanteil wird auf der Grundlage des Einkommens des geförderten Kindes und seiner mit ihm zusammenlebenden Personensorgeberechtigten errechnet. Dies gilt auch, sofern ein gefördertes Kind im Wechselmodell lebt. Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten.

(5) Die mit dem geförderten Kind überwiegend oder ausschließlich zusammenlebenden Personensorgeberechtigten können ihre weiteren, nicht nach Absatz 3 Satz 2 zur Familie zählenden Abkömmlinge als so genannte Zählkinder geltend machen, wenn diese Abkömmlinge von ihnen Kindesunterhalt erhalten oder mit ihnen im Wechselmodell zusammenleben.

(6) Werden dem Kind, das auf Grundlage von § 6 eine Kindertageseinrichtung in Anspruch nimmt, Hilfen zur Erziehung durch Unterbringung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt und verfügt das Kind selbst nur über ein geringes Einkommen, so wird kein Familieneigenanteil angesetzt.

§ 10 Bewilligungszeitraum

(1) Bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen wird die Kostenerstattung ab dem beantragten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Die Kostenerstattung soll längstens für die Dauer eines Jahres bewilligt werden. Für eine täglich bis zu fünfstündige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 und für eine Betreuung in Kindertagespflege im Umfang von bis zu 25 Wochenstunden auf der Grundlage des § 6 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sowie für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des § 6 Absatz 4 kann die Kostenerstattung abweichend von Satz 2 für eine längere Dauer erfolgen. § 14 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Antrag auf Weiterbewilligung der Kostenerstattung (Folgeantrag) auch rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats bewilligt werden, in dem die Antragstellung erfolgt ist."

14. § 11 wird wie folgt geändert:

14.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Kinder und ihre Sorgeberechtigten, die für ihre Kinder die Betreuung in Tageseinrichtungen oder Tagespflege erwägen, haben einen Anspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt über die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Tagespflegestellen. Kinder und Eltern sind über alle für ihre Entscheidungen wichtigen pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Aspekte zu informieren."(1) Kinder und ihre Erziehungsberechtigten, die für ihre Kinder die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege erwägen, haben einen Anspruch auf Beratung durch die zuständige Behörde über die zur Verfügung stehenden Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Kinder und Erziehungsberechtigte sind über alle für ihre Entscheidungen wichtigen pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Aspekte zu informieren."

14.2 In Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Sorgeberechtigten" durch das Wort "Personensorgeberechtigten" ersetzt.

14.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Den Sorgeberechtigten des Kindes wird angeboten, sie über Tageseinrichtungen, die zur Entgegennahme des Bewilligungsbescheides berechtigt sind, zu informieren."(3) Die Personensorgeberechtigten des Kindes sind auf Wunsch über Kindertageseinrichtungen, die zur Entgegennahme des Bewilligungsbescheides berechtigt sind, zu informieren."

14.4 In Absatz 5 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Tageseinrichtungen" durch das Wort "Kindertageseinrichtungen" und das Wort "Tagespflegestellen" durch das Wort "Kindertagespflegestellen" ersetzt.

15. § 12 wird wie folgt geändert:

15.1 In Absatz 1 wird die Textstelle " (§ 7)" durch die Textstelle "nach § 7" ersetzt.

15.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
  1. die Namen und Anschriften des Kindes, seiner Sorgeberechtigten und der Personen, mit denen das Kind zusammenlebt,
  2. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,
  3. eine Begründung für den beantragten Betreuungsumfang, wenn Ansprüche auf Art und Umfang der Betreuung nach § 6 Absätze 2, 3, 4 oder 6 geltend gemacht werden,
  4. die Einkommensverhältnisse des Kindes und seiner Eltern bei über die Grundbetreuung gemäß § 9 Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten,
  5. die Zahl der weiteren mit den Eltern zusammenlebenden unterhaltsberechtigten Abkömmlinge, wenn das geförderte Kind mit den Eltern zusammenlebt,
  6. die Zahl der weiteren unterhaltsempfangenden Kinder, die außerhalb der Familie des geförderten Kindes leben,
  7. den gewünschten Bewilligungszeitraum.

Über die Angaben sind auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen. Ihrer Vorlage durch Dritte ist zuzustimmen. Die Beweisurkunden sind nach Prüfung unverzüglich zurückzugeben.

"(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
  1. die Namen und Anschriften des Kindes unter Angabe seines Hauptwohnsitzes sowie die Namen und Anschriften seiner Personensorgeberechtigten; sofern Ansprüche nach § 6 Absatz 2 geltend gemacht werden, sind zusätzlich die Namen der weiteren Erziehungsberechtigten anzugeben, mit denen das Kind an seinem Hauptwohnsitz zusammenlebt; sofern Ansprüche nach § 6 Absatz 4 geltend gemacht werden, ist zusätzlich eine Telefonnummer der Personensorgeberechtigten anzugeben,
  2. das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des Kindes sowie die Geburtsdaten der Personensorgeberechtigten,
  3. eine Begründung für den begehrten Betreuungsumfang, wenn Ansprüche auf Art und Umfang der Betreuung nach § 6 Absatz 2, 3, 4 oder 6 geltend gemacht werden,
  4. die Einkommensverhältnisse des Kindes und seiner mit ihm ausschließlich, überwiegend oder im Wechselmodell zusammenlebenden Personensorgeberechtigten bei über die Grundbetreuung gemäß § 9 Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten,
  5. die Anzahl der weiteren mit den Personensorgeberechtigten zusammenlebenden unterhaltsberechtigten Abkömmlinge sowie die Anzahl der weiteren unterhaltsempfangenden Abkömmlinge, die außerhalb der Familie des geförderten Kindes leben; lebt das geförderte Kind im Wechselmodell, ist nur die Anzahl der weiteren gemeinsamen, unterhaltsberechtigten Abkömmlinge der Personensorgeberechtigten anzugeben, die mit ihnen zusammenleben,
  6. den gewünschten Bewilligungszeitraum,
  7. den Bezug von in § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII genannten staatlichen Leistungen,
  8. die Angabe, ob Deutsch die in der Familie vorrangig gesprochene Sprache ist sowie die Angabe, ob mindestens ein Elternteil des geförderten Kindes ausländischer Herkunft ist.

Es können freiwillig weitere Daten angegeben werden. Über die Angaben nach Satz 1 Nummern 1 bis 8 sind auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen. Ihrer Vorlage durch Dritte ist zuzustimmen. Die Beweisurkunden sind nach Prüfung unverzüglich zurückzugeben."

15.3 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort "Antrag" die Wörter "ganz oder teilweise" eingefügt.

16. § 13 wird wie folgt geändert:

16.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wörtern "Ende der" die Wörter "Bewilligung der" eingefügt.

16.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Bewilligungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Beginn der Inanspruchnahme der Leistungsart spätestens zwei Monate nach Beginn der bewilligten Kostenerstattung bei einer Tageseinrichtung, die die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt, erfolgt ist."(2) Der Bewilligungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Inanspruchnahme nach § 7 Absatz 5 der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Leistungsart spätestens zwei Monate nach dem im Bewilligungsbescheid festgesetzten Beginn des Bewilligungszeitraums für die Kostenerstattung bei einer Kindertageseinrichtung, die die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummern 3 und 4 oder § 7 Absatz 2 erfüllt, erfolgt ist."

17. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Beendigung der Kostenerstattung

(1) Die Kostenerstattung endet, sobald das Kind die Leistungsart beim Träger nicht mehr in Anspruch nimmt.

(2) Die Inanspruchnahme der Leistungsart beim Träger gilt als beendet, wenn das Kind

  1. der Tageseinrichtung länger als zehn Öffnungstage ohne Benachrichtigung des Trägers fernbleibt,
  2. der Tageseinrichtung länger als dreißig Öffnungstage fernbleibt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Sorgeberechtigten des Kindes haben den Beginn und die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart dem Träger der Tageseinrichtung schriftlich zu bestätigen.

" § 14 Beendigung der Kostenerstattung

(1) Der Anspruch auf Kostenerstattung endet mit dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt auch, wenn der im Bewilligungsbescheid angegebene Zeitpunkt auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder auf einen Schließtag der Kindertageseinrichtung fällt. Der Anspruch auf Kostenerstattung endet vor dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, sobald das Kind die Leistungsart in der Kindertageseinrichtung endgültig nicht mehr in Anspruch nimmt (Ende der Inanspruchnahme der Leistungsart, Austritt). Abweichend von Satz 3 kann die zuständige Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die Fortführung der Kostenerstattung über das Ende der Inanspruchnahme hinaus weitergewähren.

(2) Wird die Inanspruchnahme der Leistungsart in der Kindertageseinrichtung vor Bewilligungsende vorübergehend unterbrochen, gilt sie als im Sinne von Absatz 1 Satz 2 beendet, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung

  1. länger als 10 Öffnungstage in Folge ohne Benachrichtigung der Kindertageseinrichtung fernbleibt, am zehnten Öffnungstag nach dem letzten Betreuungstag,
  2. länger als 30 Öffnungstage in Folge mit Benachrichtigung der Kindertageseinrichtung fernbleibt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, am dreißigsten Öffnungstag nach dem letzten Betreuungstag,
  3. mit Benachrichtigung der Kindertageseinrichtung und unter Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes länger als 30 Öffnungstage in Folge fernbleibt, drei Monate nach dem letzten tatsächlichen Betreuungstag; davon abweichend kann die zuständige Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die Fortführung der Kostenerstattung über die drei Monate hinaus bis maximal zum Bewilligungsende gemäß Absatz 1 Satz 1 gewähren.

Als triftige Gründe im Sinne von Satz 1 Nummern 2 und 3 gelten nur solche, die dem Bereich des Kindes oder seiner Erziehungsberechtigten zuzurechnen sind; hierzu gehören insbesondere eine schwere Erkrankung oder ein Aufenthalt des Kindes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung.

(3) Die Personensorgeberechtigten des Kindes haben den Beginn und die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart der Kindertageseinrichtung in Textform zu bestätigen."

18. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Vereinbarungen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Hamburg, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und mit den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Hamburg auf Landesebene den Abschluss von Vereinbarungen über die Leistungsarten (§ 16), die Qualitätsentwicklung (§ 17) und die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung (§ 18 Absatz 1) an. Die Vereinbarungen können mit jedem Verband der Träger der freien Jugendhilfe in Hamburg, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und jeder Vereinigung sonstiger Leistungserbringer in Hamburg gesondert abgeschlossen werden.

(2) Die Freie und Hansestadt strebt mit den Trägern von Tageseinrichtungen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der pädagogischen Arbeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistungen geeignet sind, Vereinbarungen über die konkrete Höhe des Leistungsentgelts (§ 18 Absatz 2) an.

(3) In die Vereinbarung über die Leistungsarten ist die Verpflichtung der Träger aufzunehmen, grundsätzlich jeden Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Leistungsangebots, ihrer Konzeption und ihrer Kapazität aufzunehmen, zu fördern und zu betreuen.

" § 15 Vereinbarungen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt unter Einbeziehung der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH mit den Mitgliedsverbänden der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Hamburg e.V. und mit den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Hamburg auf Landesebene den Abschluss von Vereinbarungen an. Vereinbarungen sollen über die Leistungsarten gemäß § 16, die Qualitätsentwicklung gemäß § 17, die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung gemäß § 18 Absatz 1, die Einzelheiten zu Zuzahlungen gemäß § 18a sowie für Kindertagesbetreuung nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ferner über die anlassunabhängigen Überprüfungen gemäß § 19a und für Kindertagesbetreuung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ferner über die konkrete Höhe des Leistungsentgelts gemäß § 18 Absatz 2 abgeschlossen werden. Für Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1

  1. Nummern 1 bis 3 sowie
  2. Nummer 4

sind jeweils gesonderte Vereinbarungen abzuschließen. Die Vereinbarungen werden jeweils in einem Landesrahmenvertrag zusammengeführt. Eine Vereinigung sonstiger Leistungserbringer nach Satz 1 ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Trägern von Kindertageseinrichtungen mit dem Ziel, die Interessen ihrer unterschiedlichen Mitglieder zur Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung im Rahmen einer organisierten Willensbildung zu bündeln und unter Einbringung eigener Fachkunde zu vertreten.

(2) Um als potentielle Vertragspartei an den Verhandlungen zum Abschluss eines Landesrahmenvertrags für Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 teilzunehmen, muss eine Vereinigung sonstiger Leistungserbringer in den drei Vorjahren vor Aufnahme der Vertragsverhandlungen durchschnittlich mindestens fünf vom Hundert (v. H.) der Kindertageseinrichtungen in Hamburg vertreten haben, für die Leistungsentgeltvereinbarungen nach § 18 Absatz 2 abgeschlossen wurden, und in diesen Kindertageseinrichtungen müssen in den drei Jahren vor Aufnahme der Vertragsverhandlungen insgesamt durchschnittlich mindestens fünf v. H. der Kinder in Hamburg betreut worden sein, die eine Kostenerstattung nach § 7 erhielten. Stichtag für die erforderliche Datenerhebung zur Durchschnittsberechnung ist jeweils der 1. März eines Jahres. Um als potentielle Vertragspartei an den Verhandlungen zum Abschluss eines Landesrahmenvertrags für Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 teilzunehmen, muss eine Vereinigung sonstiger Leistungserbringer in den drei Schuljahren vor Aufnahme der Verhandlungen ununterbrochen Kindertageseinrichtungen an mindestens drei Hamburger Schulstandorten vertreten haben. Der Eintritt als Vertragspartei während der Vertragslaufzeit ist in dem jeweiligen Landesrahmenvertrag zu regeln; die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten entsprechend.

(3) Der jeweilige Landesrahmenvertrag findet Anwendung auf die Träger von Kindertageseinrichtungen, sobald diese dem jeweiligen Landesrahmenvertrag beigetreten sind. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber der für den jeweiligen Landesrahmenvertrag zuständigen Behörde zu erklären. Der Beitritt kann nicht rückwirkend erklärt werden. Gleiches gilt für das Ausscheiden aus einem Landesrahmenvertrag. Einzelheiten zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt der Beitritts- und Ausscheidenserklärung werden im jeweiligen Landesrahmenvertrag geregelt.

(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen, die Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 erbringen und die unter Berücksichtigung der Grundsätze der pädagogischen Arbeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistungen geeignet sind, Vereinbarungen über die konkrete Höhe des Leistungsentgelts gemäß § 18 Absatz 2 an.

(5) In die Vereinbarung über die Leistungsarten gemäß § 16 ist die Verpflichtung der Träger von Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, grundsätzlich jeden Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Leistungsangebots, ihrer Konzeption und ihrer Kapazität aufzunehmen, zu fördern und zu betreuen. Insbesondere darf die Aufnahme oder weitere Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung nicht vom Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über Zuzahlungen nach § 22b abhängig gemacht werden."

19. Hinter § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Vertragskommission

(1) In dem jeweiligen Landesrahmenvertrag ist die Einrichtung einer Vertragskommission vorzusehen. Wird eine Vertragskommission eingerichtet, sind in dieser die Vertragsparteien des jeweiligen Landesrahmenvertrags mit jeweils einem von ihnen benannten stimmberechtigten Mitglied oder dessen benannter Stellvertretung vertreten. In der Vertragskommission des Landesrahmenvertrags für die Kindertagesbetreuung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist zudem ein stimmberechtigtes Mitglied der obersten Landesjugendbehörde vertreten. Die Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH ist mit einem nicht stimmberechtigten Mitglied oder dessen benannter Stellvertretung vertreten. Die Vertragskommission hat die Aufgabe, den jeweiligen Landesrahmenvertrag auszulegen und zu konkretisieren sowie Vertragsänderungen vorzubereiten.

(2) Den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Sitzungen der Vertragskommission sind nicht öffentlich. Die Vertragskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei der für den jeweiligen Landesrahmenvertrag zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Vertragskommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.

(3) Die Beschlüsse der Vertragskommission bedürfen der Einstimmigkeit. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und allen Mitgliedern der Vertragskommission in Textform bekannt zu geben sowie innerhalb von 14 Tagen auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Beschlüsse der Vertragskommission sind für alle Träger von Kindertageseinrichtungen, die dem jeweiligen Landesrahmenvertrag beigetreten sind, verbindlich. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Beschlüsse, mit denen vorherige Beschlüsse aufgehoben werden sollen.

(4) Alle Träger, die dem jeweiligen Landesrahmenvertrag beigetreten sind, haben das Recht, sich schriftlich mit ihren Anliegen an die Vertragskommission zu wenden. Die Vertragskommission ist verpflichtet, sich mit dem Anliegen zu befassen. Dazu kann sie den Träger auf dessen Wunsch hin anhören. Die Vertragskommission soll sich in einem angemessenen Zeitraum nach Eingang des Anliegens dazu äußern."

20. § 16 wird wie folgt geändert:

20.1 In Absatz 2 wird das Wort "Leistungsvereinbarung" durch die Wörter "Vereinbarung über die Leistungsarten" ersetzt und wird hinter den Wörtern "vorgegebenen Leistungsmerkmalen" die Textstelle "- außer den Regelungen zum Betreuungsumfang -" eingefügt.

20.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 19a bleibt unberührt."

21. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Qualitätsentwicklungsvereinbarung

(1) In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung ist festzulegen, wie die Träger die fachliche Qualität der Arbeit sichern und welche Maßnahmen getroffen werden, um sie regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

(2) Sind bei dem Träger derartige Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsverfahren vorhanden, wird davon ausgegangen, dass hierdurch grundsätzlich eine ordnungsgemäße fachliche Leistungserbringung sichergestellt ist. Für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass Träger die vereinbarten Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsverfahren nicht ordnungsgemäß anwenden, ist eine Inspektion der Einrichtung vorzusehen.

" § 17 Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung

(1) In der Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung ist festzulegen, wie die Träger die fachliche Qualität der pädagogischen Arbeit sichern und welche Maßnahmen getroffen werden, um sie regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

(2) Sind bei dem Träger derartige Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsverfahren vorhanden und werden diese ordnungsgemäß durchgeführt, wird davon ausgegangen, dass hierdurch grundsätzlich eine vertragsgemäße Bildungs- und Betreuungsqualität sichergestellt ist. Für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass Träger die vereinbarten Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsverfahren nicht ordnungsgemäß anwenden, ist eine Inspektion der Einrichtung vorzusehen. § 19a bleibt unberührt."

22. § 18 wird wie folgt geändert:

22.1 In Absatz 1 werden die Wörter "Grundsatzvereinbarung über die" durch die Wörter "Vereinbarung über die Grundsätze der" ersetzt.

22.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) In der Grundsatzvereinbarung ist für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Träger die Grundsatzvereinbarung nicht ordnungsgemäß anwenden oder sich nicht an die jeweilige Entgeltvereinbarung halten, insbesondere sich zusätzliche Entgelte versprechen lassen, eine Prüfung vorzusehen und zu regeln, wie das Prüfungsverfahren durchzuführen ist."(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 ist für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Träger diese Vereinbarung nicht ordnungsgemäß anwenden oder sich nicht an die jeweilige Entgeltvereinbarung halten, insbesondere sich zusätzliche Entgelte versprechen lassen, eine Prüfung vorzusehen und zu regeln, wie das Prüfungsverfahren durchzuführen ist. § 19a bleibt unberührt."

23. Hinter § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Vereinbarung über Einzelheiten zu Zuzahlungen

(1) In der Vereinbarung über die Einzelheiten zu Zuzahlungen sind die Grundsätze für die Zulässigkeit einmaliger oder wiederkehrender finanzieller Verpflichtungen für zusätzliche Leistungen (Zuzahlungen) der Personensorgeberechtigten festzulegen. Es sind insbesondere Regelungen zu treffen

  1. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Zuzahlungen, wobei Zuzahlungen unzulässig sind, wenn
    1. sie bereits gemäß § 16 vereinbarte Leistungen betreffen,
    2. es sich um Zuzahlungen für die Reservierung oder Freihaltung eines Platzes, für die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung, für die Erstausstattung, für Kautionen oder vergleichbare Zahlungen handelt,
    3. es sich um Zuzahlungen für die verpflichtende Mitgliedschaft in Träger- oder Fördervereinen oder für die Beteiligung an Verwaltungskosten der Träger handelt,
  2. zur Art und Höhe zulässiger Zuzahlungen, wobei die einzelnen Zuzahlungen in ihrer Höhe angemessen sein müssen, sowie
  3. zu einer Anzeige- und Nachweispflicht der Träger gegenüber der zuständigen Behörde über die Art und Höhe der erhobenen Zuzahlungen.

Für Kindertageseinrichtungen, die von Elterninitiativen getragen werden, sind Ausnahmeregelungen vorzusehen.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, nachdem die zuständige Behörde die gemäß § 15 Absätze 1 und 2 potentiellen Vertragsparteien schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, wird der Senat ermächtigt, die Einzelheiten zu Zuzahlungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere auch die Voraussetzungen für die Beteiligung der Schiedsstelle nach § 20 in Streit- und Konfliktfällen."

24. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
24.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen."Die Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 sind für Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1
  1. Nummern 1 bis 3 grundsätzlich für ein Kalenderjahr und
  2. Nummer 4 grundsätzlich für ein Schuljahr zu schließen (Vereinbarungszeitraum)."

24.2 In Satz 3 wird das Wort "Grundsatzvereinbarung" durch die Wörter "Vereinbarung über die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung" ersetzt.

25. Hinter § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:

" § 19a Vereinbarung über anlassunabhängige Überprüfungen

(1) In der Vereinbarung über anlassunabhängige Überprüfungen von Kindertageseinrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ist ein Verfahren festzulegen, mit dem durch die zuständige Behörde regelmäßig und anlassunabhängig überprüft werden kann, ob die Träger von Kindertageseinrichtungen

  1. die Leistungen in einer der Vereinbarung über die Leistungsarten nach § 16 entsprechenden Art und Weise erbringen,
  2. die nach § 17 vereinbarten Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsverfahren ordnungsgemäß anwenden,
  3. die Vereinbarung über die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Absatz 1 und die jeweilige Entgeltvereinbarung nach § 18 Absatz 2 einhalten,
  4. die Vereinbarung über Einzelheiten zu Zuzahlungen nach § 18a einhalten und die Verträge über die Zuzahlungen den Anforderungen des § 22b genügen und
  5. die Leistungen der Frühförderung in einer der Vereinbarung über die Leistungen der Frühförderung nach § 26 Absatz 3 entsprechenden Art und Weise erbringen.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, nachdem die zuständige Behörde die gemäß § 15 Absätze 1 und 2 potentiellen Vertragsparteien schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, wird der Senat ermächtigt, die Inhalte durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Bestimmung der für die Überprüfung zuständigen Stelle,
  2. die Art, den Umfang und den Turnus von Überprüfungen,
  3. die Art und Weise, wie Verpflichtungen aus Absatz 3 nachgekommen werden soll,
  4. die Beteiligung von Verbänden sowie Dritter neben den betroffenen Trägern in dem Überprüfungsverfahren,
  5. die Voraussetzungen für die Beteiligung der Schiedsstelle nach § 20 in Streit- und Konfliktfällen während oder nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens.

(3) Zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens ist der Träger verpflichtet, der zuständigen Behörde bei einer Überprüfung nach Absatz 1

  1. Nummer 1 alle erforderlichen Unterlagen zur Qualifikation, zum Beschäftigungsumfang und zu tätigkeitsbezogenen Ausnahmegenehmigungen seines eingesetzten Personals zur Verfügung zu stellen,
  2. Nummer 2 alle erforderlichen Unterlagen zu den verwendeten Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsverfahren zur Verfügung zu stellen,
  3. Nummer 3 die zwischen ihm und den Personensorgeberechtigten abgeschlossenen Betreuungsverträge in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen,
  4. Nummer 4 die gegebenenfalls abgeschlossenen Verträge über Zuzahlungen für zusätzliche Leistungen in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, und
  5. Nummer 5 Einsicht in die nach der Vereinbarung über die Leistungen der Frühförderung zu erstellenden Berichte und Förderpläne zur Frühförderung der Kinder mit Behinderung oder der von Behinderung bedrohten Kinder zu gewähren.

§ 19b Pflichtverletzungen

(1) Hält ein Träger seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder seine auf diesem Gesetz beruhenden vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, kann die Freie und Hansestadt Hamburg die nach § 18 Absatz 2 vereinbarten Leistungsentgelte für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrages ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle.

(2) Der Kürzungsbetrag der Entgelte ist an die Freie und Hansestadt Hamburg zurückzuzahlen. Der Kürzungsbetrag darf vom Träger nicht über die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Entgelte refinanziert werden.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann einzelnen Trägern aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist den Landesrahmenvertrag kündigen. Dem Träger und dem zuständigen Verband ist zuvor die Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Träger wiederholt oder in erheblichem Maße gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder seine auf diesem Gesetz beruhenden vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat."

26. § 20 wird wie folgt geändert:

26.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle eingerichtet, die bei Verhandlungen über das Zustandekommen von Vereinbarungen oder bei ihrer Durchführung entstehen. Sie besteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger oder ihrer Verbände sowie einer unparteiischen vorsitzenden Person. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle können Gebühren erhoben werden."(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle eingerichtet, die bei der Durchführung von Vereinbarungen nach §§ 16, 17, 18, 18a, 19a sowie § 26 Absatz 3 entstehen. Die Schiedsstelle entscheidet ferner über Streit- und Konfliktfälle, die bei Verhandlungen über das Zustandekommen von Vereinbarungen nach §§ 16, 17, 18 sowie § 26 Absatz 3 entstehen. Sie besteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger von Kindertageseinrichtungen oder ihrer Verbände sowie einer unparteiischen vorsitzenden Person. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle können Gebühren erhoben werden."

26.2 In Absatz 2 wird die Textstelle " § 15" durch die Textstelle " §§ 16, 17, 18 sowie § 26 Absatz 3" ersetzt.

27. § 21 wird wie folgt geändert:

27.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort "Kostenerstattung" die Textstelle "gemäß § 7 Absatz 3 in der nach § 8 maßgeblichen Höhe" eingefügt.

27.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

27.2.1 In Satz 1 wird das Wort "monatweise" durch das Wort "monatsweise" ersetzt.

27.2.2 In Satz 3 wird das Wort "Grundsatzvereinbarung" durch die Wörter "Vereinbarung über die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung" ersetzt.

28. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

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Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten"Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern und Personensorgeberechtigten" .

29. § 22 erhält folgende Fassung:

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§ 22 Förderungs- und Betreuungsvertrag

(1) Wird Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder in Anspruch genommen, schließen die Sorgeberechtigten des Kindes und der Träger der Tageseinrichtung einen schriftlichen Vertrag. Dieser Vertrag hat insbesondere Aussagen zu treffen über

  1. die Darstellung des pädagogischen Konzepts der Einrichtung,
  2. die von der Tageseinrichtung dem Kind gegenüber zu erbringenden Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen,
  3. die Qualifikation der in der Einrichtung beschäftigten Personen,
  4. das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbarte Leistungsentgelt (§ 18 Absatz 2) oder die Angabe, dass der Träger seine Leistung nach den in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 festgelegten Leistungsmerkmalen erbringt,
  5. die Kündigungsfrist; diese darf höchstens einen Zeitraum vom dritten Werktag eines Monats bis zum Ende des übernächsten Monats betragen,
  6. die Annahme der von der Freien und Hansestadt Hamburg an den Träger gezahlten Kostenerstattung als Teilerfüllung des zwischen dem Träger und den Sorgeberechtigten zu vereinbarenden Betreuungsentgelts.

(2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Träger der Tageseinrichtung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Sie ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu erklären.

(3) Das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt ist den Vertragspartnern bei jeder rechtlich wirksamen Veränderung mitzuteilen.

(4) Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6 und Absatz 3 finden keine Anwendung auf Betreuungsverträge, die im Rahmen von Betreuungsverhältnissen gemäß § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes geschlossen werden.

" § 22 Förderungs- und Betreuungsvertrag

(1) Zur Inanspruchnahme der Förderung in einer Kindertageseinrichtung schließen die Personensorgeberechtigten des Kindes und der Träger der Kindertageseinrichtung einen Vertrag in Textform. Dieser Vertrag hat insbesondere Aussagen zu treffen über

  1. die Darstellung des pädagogischen Konzepts der Kindertageseinrichtung einschließlich des Konzeptes zur Umsetzung des Schutzauftrages,
  2. die von der Kindertageseinrichtung dem Kind gegenüber zu erbringenden Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen; eventuelle zusätzliche Leistungen gemäß § 22b sind entsprechend als solche zu kennzeichnen,
  3. die Qualifikation der in der Kindertageseinrichtung mit der Förderung des Kindes befassten Personen,
  4. das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt oder die Angabe, dass der Träger seine Leistung nach den in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 festgelegten Leistungsmerkmalen erbringt,
  5. die Kündigungsfrist, die den Vorgaben des § 22a entsprechen muss,
  6. die Annahme der von der Freien und Hansestadt Hamburg an den Träger gezahlten Kostenerstattung als Teilerfüllung des zwischen dem Träger und den Personensorgeberechtigten zu vereinbarenden Betreuungsentgelts,
  7. die in § 22b Absatz 2 geregelten Vorgaben zu Zuzahlungen.

(2) Das Betreuungsentgelt darf das für die öffentlich geförderte Leistungsart zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt nicht übersteigen.

(3) Das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt ist den Vertragspartnern bei jeder rechtlich wirksamen Veränderung mitzuteilen.

(4) Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Betreuungsverträge, die im Rahmen von Betreuungsverhältnissen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 geschlossen werden.

(5) Die Träger haben die Pflicht, Personensorgeberechtigte über die Vertragsbedingungen in geeigneter Form zu beraten und aufzuklären."

30. Hinter § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:

" § 22a Kündigungsregelungen zum Betreuungsvertrag

(1) Die Frist zur ordentlichen Kündigung eines Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten darf höchstens 12 Wochen betragen. Sie kann bereits vor dem Beginn der erstmaligen Betreuung erklärt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(2) Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger der Kindertageseinrichtung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Sie ist in Textform unter Angabe der Gründe zu erklären. Die Reduzierung des Betreuungsumfangs oder die Ablehnung, einen Vertrag über Zuzahlungen abzuschließen, oder dessen Kündigung gelten nicht als wichtiger Grund.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betreuungsverträge, die im Rahmen von Betreuungsverhältnissen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 geschlossen wurden.

§ 22b Verträge über Zuzahlungen

(1) Zuzahlungen dürfen mit den Personensorgeberechtigten nur dann gesondert vertraglich vereinbart werden, wenn

  1. diese den Vorgaben der Vereinbarung nach § 18a Absatz 1 oder der Rechtsverordnung nach § 18a Absatz 2 entsprechen und
  2. der Träger von den Personensorgeberechtigten gewünschte, zusätzliche Leistungen bei der Betreuung gegenüber dem Kind erbringen soll.

(2) Der Vertrag über Zuzahlungen darf jederzeit innerhalb der vereinbarten Frist, die zwölf Wochen nicht überschreiten darf, gekündigt werden. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten ist eine Betreuung ohne Zuzahlungen anzubieten. Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Pflicht, die Personensorgeberechtigten entsprechend zu informieren.

(3) Für Leistungsangebote, die außerhalb der Betreuungszeit der Kindertageseinrichtung stattfinden, sowie für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungszeiten außerhalb des nach § 13 bewilligten Betreuungsumfanges finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung."

31. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

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Vierter Abschnitt
Mitwirkung der Kinder und Eltern

§ 23 Mitwirkung der Kinder in der Tageseinrichtung

(1) Die pädagogische Arbeit in den Einrichtungen ist so zu gestalten, dass die Kinder entsprechend ihren Entwicklungsmöglichkeiten aktiv in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden.

(2) Die Kinder in Tageseinrichtungen werden in die Arbeit der Einrichtung einbezogen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, eine in der Einrichtung tätige Person zur Vertrauensperson zu bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt in der Elternvertretung im Interesse der Kinder beratend mit.

(3) Kinder in den Horten wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher ihrer Gruppe. Diese Sprecherinnen und Sprecher sind bei allen größeren, die Gruppe betreffenden Entscheidungen der Einrichtung zu hören. Sie vertreten ihre Gruppe gegenüber der Tageseinrichtung und gegenüber den Elterngremien.

§ 24 Mitwirkungsrechte von Eltern in der Tageseinrichtung

(1) Die Tageseinrichtungen bieten den Sorgeberechtigten der Kinder Einzelgespräche mit dem pädagogischen Personal über den Entwicklungsstand des Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes an.

(2) Die Sorgeberechtigten der Kinder sollen mindestens zweimal jährlich auf Elternabenden über die Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird, informiert werden.

(3) Die Sorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe in der Tageseinrichtung bilden eine Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung. In Tageseinrichtungen mit weniger als drei Gruppen sowie in Tageseinrichtungen ohne feste Gruppenstrukturen bilden die Sorgeberechtigten aller Kinder der Tageseinrichtung eine Elternversammlung. Für jeweils bis zu 25 der am 1. September betreuten Kinder werden eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Die Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretungen finden zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines jeden Jahres mit Unterstützung der Tageseinrichtung statt. Die in einer Tageseinrichtung gewählten Elternvertretungen bilden deren Elternausschuss.

(4) Der Elternausschuss dient der Zusammenarbeit zwischen Trägern, Tageseinrichtungen und den Sorgeberechtigten der Kinder. Er vertritt die Interessen der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten gegenüber ihrer Tageseinrichtung und deren Träger. Der Elternausschuss wird von der Tageseinrichtung informiert und angehört, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Tageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie des Umfangs der personellen Besetzung.

(5) Der Elternausschuss wählt spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Vorsitz und einen stellvertretenen Vorsitz. Zudem wählt der Elternausschuss aus seiner Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss. Die Wahlen sind von der Tageseinrichtung zu unterstützen.

(6) Weitere Einzelheiten der Mitwirkung der Sorgeberechtigten können im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen festgelegt werden.

§ 25 Bezirks- und Landeselternausschuss

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet, der sich aus gemäß § 24 Absatz 5 gewählten Eltern der Tageseinrichtungen zusammensetzt. Der Bezirkselternausschuss ist von dem bezirklichen Jugendamt über wesentliche, die Tageseinrichtungen betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Der Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte spätestens bis zum 15. November eines Jahres die Vertretung für den Landeselternausschuss.

(2) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für die Jugendhilfe zuständige Behörde hat den Landeselternausschuss über wesentliche die Kindertagesstätten betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören.

§ 25a Landeselternausschuss

(1) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den nach Absatz 2 gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die zuständige Behörde hat den Landeselternausschuss über wesentliche die Kindertageseinrichtungen betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören. Entsprechendes gilt für Planungen zur Änderung der Verordnungen nach § 30 Nummern 1 bis 3.

(2) Jeder Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte bis zu fünf Vertretungen für den Landeselternausschuss sowie jeweils mindestens eine Stellvertretung. Die Wahlen finden turnusgemäß in ungeraden Jahren bis zum 15. November statt. Mitglieder des Landeselternausschusses scheiden vorzeitig aus, wenn keines ihrer Kinder mehr in einer Kindertageseinrichtung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg betreut wird. Scheiden während der zweijährigen Amtszeit sämtliche Vertretungen eines Bezirks aus dem Landeselternausschuss aus, wählt der Bezirkselternausschuss für den Zeitraum bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl mindestens eine neue Vertretung.

"Vierter Abschnitt
Mitwirkung der Kinder und Erziehungsberechtigten

§ 23 Mitwirkung der Kinder in der Kindertageseinrichtung

(1) Die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist so zu gestalten, dass die Kinder entsprechend ihren Entwicklungsmöglichkeiten aktiv in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden.

(2) Die Kinder in Kindertageseinrichtungen werden in die Arbeit der Kindertageseinrichtung einbezogen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, eine in der Kindertageseinrichtung mit der Förderung von Kindern befasste Person zur Vertrauensperson zu bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt in der Elternvertretung im Interesse der Kinder beratend mit.

(3) Kinder in den Horten sowie in Kindertageseinrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher ihrer Gruppe. Diese Sprecherinnen und Sprecher sind bei allen größeren, die Gruppe betreffenden Entscheidungen der Kindertageseinrichtung zu hören. Sie vertreten ihre Gruppe gegenüber der Kindertageseinrichtung und gegenüber den Elterngremien.

§ 24 Mitwirkungsrechte von Erziehungsberechtigten in der Kindertageseinrichtung

(1) Die Kindertageseinrichtungen bieten den Erziehungsberechtigten der Kinder Einzelgespräche mit dem pädagogischen Personal über den Entwicklungsstand des Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes an.

(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder sollen mindestens zweimal jährlich auf Elternabenden über die Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird, informiert werden.

(3) Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Gruppe in der Kindertageseinrichtung bilden eine Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung. In Kindertageseinrichtungen mit weniger als drei Gruppen sowie in Kindertageseinrichtungen ohne feste Gruppenstrukturen bilden die Erziehungsberechtigten aller Kinder der Kindertageseinrichtung eine Elternversammlung. Diese wählt für jeweils bis zu 25 der am 1. September betreuten Kinder eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung. Die Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretungen finden zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines jeden Jahres mit Unterstützung der Kindertageseinrichtung statt.

(4) Die in einer Kindertageseinrichtung gewählten Elternvertretungen bilden deren Elternausschuss. Der Elternausschuss dient der Zusammenarbeit zwischen dem Träger, der Kindertageseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder. Er vertritt die Interessen der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten gegenüber ihrer Kindertageseinrichtung und deren Träger. Der Elternausschuss wird von der Kindertageseinrichtung informiert und angehört, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Kindertageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie des Umfangs der personellen Besetzung.

(5) Der Elternausschuss wählt spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres aus seiner Mitte einen Vorsitz und einen stellvertretenen Vorsitz. Die Wahl ist von der Kindertageseinrichtung zu unterstützen.

(6) Weitere Einzelheiten der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten können im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen festgelegt werden.

§ 25 Bezirkselternausschuss

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet, der sich aus den nach Absatz 2 gewählten Vertretungen der Kindertageseinrichtungen des Bezirks zusammensetzt. Der Bezirkselternausschuss ist von dem bezirklichen Jugendamt über wesentliche, die Kindertageseinrichtungen betreffende Fragen zu informieren und zu hören.

(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertageseinrichtung wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vertretung sowie mindestens eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss. Die Wahlen finden turnusgemäß in ungeraden Jahren spätestens am 31. Oktober statt. Mitglieder des Bezirkselternausschusses scheiden vorzeitig aus, wenn keines ihrer Kinder mehr in einer Kindertageseinrichtung des betroffenen Bezirks betreut wird. Scheidet die Vertretung während der zweijährigen Amtsdauer aus dem Bezirkselternausschuss aus, wählen die Erziehungsberechtigten für den Zeitraum bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl eine neue Vertretung. Die Wahlen sind von der Kindertageseinrichtung zu unterstützen.

§ 25a Landeselternausschuss

(1) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den nach Absatz 2 gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die zuständige Behörde hat den Landeselternausschuss über wesentliche die Kindertageseinrichtungen betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören. Entsprechendes gilt für Planungen zur Änderung der Verordnungen nach § 30 Nummern 1 bis 3.

(2) Jeder Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte bis zu fünf Vertretungen für den Landeselternausschuss sowie jeweils mindestens eine Stellvertretung. Die Wahlen finden turnusgemäß in ungeraden Jahren bis zum 15. November statt. Mitglieder des Landeselternausschusses scheiden vorzeitig aus, wenn keines ihrer Kinder mehr in einer Kindertageseinrichtung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg betreut wird. Scheiden während der zweijährigen Amtszeit sämtliche Vertretungen eines Bezirks aus dem Landeselternausschuss aus, wählt der Bezirkselternausschuss für den Zeitraum bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl mindestens eine neue Vertretung."

32. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)"Eingliederungshilfen in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)" .

33. § 26 wird wie folgt geändert:

33.1 In Absatz 1 wird das Wort "behinderte" wird durch die Wörter "Kinder mit Behinderung" ersetzt.

33.2 In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "Sorgeberechtigten" durch das Wort "Personensorgeberechtigten" ersetzt.

33.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Trägern, die Frühförderung durchführen, finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts Anwendung; ergänzend zu den Vereinbarungen über die Leistungsangebote nach § 16 werden mit den Trägern spezielle Leistungsvereinbarungen über die Frühförderung geschlossen."(3) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Trägern, die Frühförderung durchführen, finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts Anwendung; ergänzend zu der Vereinbarung über die Leistungsarten nach § 16 werden gesonderte Vereinbarungen über die Leistungen der Frühförderung geschlossen."

34. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege"Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Kindertagespflege" .

35. § 27 wird wie folgt geändert:

35.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe"Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe".

35.2 In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:

altneu
Auf das Bewilligungsverfahren finden § 11 Absätze 1 bis 4 und §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung."Auf die Bewilligung finden § 10, § 11 Absätze 1 bis 4 sowie §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung."

35.3 In Absatz 2 wird das Wort "Tageseinrichtung" durch das Wort "Kindertageseinrichtung" ersetzt.

36. § 28 wird wie folgt geändert:

36.1 In der Überschrift, in Absatz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Tagespflege" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.

36.2 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die Förderung von Kindern in Tagespflege erfolgt nach Maßgabe des § 23 SGB VIII und des § 6 Absätze 2, 3, 5 und 6. Auf das Bewilligungsverfahren finden § 11 Absätze 1 bis 4 und §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung.

(3) Die Förderung eines Kindes in Tagespflege endet, sobald das Kind die Tagespflegeleistung bei der Tagespflegeperson nicht mehr in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme gilt als beendet, wenn

  1. die Tagespflegeperson die Förderung des Kindes beendet oder ohne triftigen Grund unterbricht,
  2. das Kind ohne Benachrichtigung der Tagespflegeperson länger als zwei Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt oder
  3. das Kind mit Benachrichtigung der Tagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird.

Die nach § 14 Absatz 3 bestehende Obliegenheit der Sorgeberechtigten des Kindes gilt entsprechend.

"(2) Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege erfolgt nach Maßgabe des § 23 SGB VIII und des § 6 Absätze 2, 3, 5 und 6. Auf die Bewilligung finden § 10, § 11 Absätze 1 bis 4 sowie §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung.

(3) Der Anspruch auf Förderung eines Kindes in Kindertagespflege endet mit dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt. Er endet vorher, sobald das Kind die Kindertagespflegeleistung bei der Kindertagespflegeperson endgültig nicht mehr in Anspruch nimmt. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die Förderung über das Ende der Inanspruchnahme hinaus gewähren. Wird die Inanspruchnahme der Kindertagespflegeleistung bei der Kindertagespflegeperson vor Bewilligungsende vorübergehend unterbrochen, gilt sie als im Sinne von Satz 2 beendet, wenn

  1. die Kindertagespflegeperson die Förderung des Kindes ohne triftigen Grund unterbricht,
  2. das Kind ohne Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als zwei Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt, zwei Wochen nach dem letzten tatsächlichen Betreuungstag,
  3. das Kind mit Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, sechs Wochen nach dem letzten tatsächlichen Betreuungstag,
  4. das Kind mit Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson und unter Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes länger als sechs Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt, drei Monate nach dem letzten tatsächlichen Betreuungstag; hiervon abweichend kann die zuständige Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die Förderung über die drei Monate hinaus längstens bis zu dem im geltenden Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt.

§ 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."

36.3 In Absatz 5 wird das Wort "Tagespflegepersonen" durch das Wort "Kindertagespflegepersonen" ersetzt.

37. § 29 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 29 Erhebung von Teilnahmebeiträgen

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und von Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege haben die Eltern und das geförderte Kind Teilnahmebeiträge zu entrichten. In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 6. Juni 2021 sind keine Teilnahmebeiträge zu entrichten.

(2) Die Teilnahmebeiträge werden von der zuständigen Behörde jeweils grundsätzlich längstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt und von den Tageseinrichtungen und Tagespflegepersonen eingezogen. Mit der Bewilligung des Ersatzes der der Tagespflegeperson bei der Förderung des Kindes entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung (Tagespflegegeld) geht gleichzeitig der Anspruch des öffentlichen Jugendhilfeträgers auf Zahlung des Teilnahmebeitrages auf die Tagespflegeperson über.

(3) Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.

" § 29 Erhebung von Teilnahmebeiträgen

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 27 und von Leistungen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege haben die mit dem Kind zusammenlebenden Personensorgeberechtigten Teilnahmebeiträge zu entrichten. Dies gilt auch, sofern ein gefördertes Kind mit seinen Personensorgeberechtigten im Wechselmodell zusammenlebt. Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 6. Juni 2021 sind keine Teilnahmebeiträge zu entrichten. Bei Vorliegen einer besonderen Notlage von nationaler oder regional begrenzter Tragweite, die die Freie und Hansestadt Hamburg betrifft, wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass keine oder geringere Teilnahmebeiträge zu entrichten sind und für welchen Zeitraum diese Abweichung gelten soll.

(2) Die Teilnahmebeiträge werden von der zuständigen Behörde jeweils grundsätzlich längstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt und von den Kindertageseinrichtungen nach § 27 oder von den Kindertagespflegepersonen eingezogen. Mit der Bewilligung des Kindertagespflegegeldes geht gleichzeitig der Anspruch des öffentlichen Jugendhilfeträgers auf Zahlung des Teilnahmebeitrages auf die Kindertagespflegeperson über.

(3) Im Übrigen gilt § 9 entsprechend."

38. § 30 wird wie folgt geändert:

38.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

38.1.1 In Nummer 3 wird das Wort "Eltern" durch die Wörter "mit ihm zusammenlebenden Personensorgeberechtigten" ersetzt.

38.1.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Anforderungen an die Eignung der Tagespflegepersonen und ihre Qualifizierung, die Höhe sowie das Verfahren zur Berechnung des Tagespflegegeldes, die Tagespflegeleistungsarten, das Verfahren für die Gewährung, Beendigung und Abrechnung des Tagespflegegeldes, die Mitteilungspflichten der Tagespflegepersonen, die Regelung über die betreuungsfreien Zeiten und Kriterien für die Betreuungskapazitäten der Tagespflegepersonen festzulegen,"4. die Anforderungen an die Eignung der Kindertagespflegepersonen und ihre Qualifizierung, die Höhe sowie das Verfahren zur Berechnung des Kindertagespflegegeldes, die Kindertagespflegeleistungsarten, die Begrenzung sowie den Ausschluss von privaten Zuzahlungen der Personensorgeberechtigten an die Kindertagespflegepersonen entsprechend der Vorgaben des § 18a Absatz 1, das Verfahren für die Gewährung, Beendigung und Abrechnung des Kindertagespflegegeldes, die Mitteilungspflichten der Kindertagespflegepersonen, die Regelung über die betreuungsfreien Zeiten und Kriterien für die Betreuungskapazitäten der Kindertagespflegepersonen festzulegen,"

38.1.3 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Art und Umfang sowie die zeitliche Folge der Untersuchungen nach § 4 Absatz 2 festzulegen."7. das Nähere zu Durchführung, Art und Umfang, die zeitliche Folge der Untersuchungen nach § 4 Absatz 2 sowie die Einzelheiten zur Information der Erziehungsberechtigten nach § 4 Absatz 3 Satz 2 festzulegen."

38.2 Absatz 2

(2) Der Landeselternausschuss ist über Planungen zur Änderung der Verordnungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 frühzeitig zu informieren und zu hören.

wird aufgehoben.

39. §§ 31 bis 35 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 31 Mitteilungspflichten

Die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte haben der nach § 12 Absatz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 29 Absatz 2 zuständigen Behörde Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung der Kostenerstattung oder für die Festsetzung des Teilnahmebetrags erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche Änderungen sind insbesondere die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistung, die Änderung des Förderungsbedarfes, eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 vom Hundert und eine Änderung der Zahl der nach § 9 Absätze 3 und 5 und § 29 Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder.

§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten 24

(1) Beim Erlass eines Bewilligungsbescheides nach § 13 übermittelt die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde

  1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Sorgeberechtigten,
  2. die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
  3. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,
  4. den Bewilligungszeitraum,
  5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteils.

(2) Ist einem noch nicht eingeschulten behinderten oder von Behinderung bedrohten Kind Frühförderung nach § 26 bewilligt worden, werden über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus

  1. der Name und die Anschrift der das Kind fördernden Tageseinrichtung und
  2. der Name und die Anschrift des Trägers der Tageseinrichtung übermittelt.

(3) Erhält die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde von einer vorzeitigen Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart Kenntnis, so teilt sie das Datum der Beendigung der Inanspruchnahme der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(4) Sofern dies mit dem Erlass des Bewilligungsbescheides nach § 13 bereits möglich ist, übermittelt die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde dem Träger der Tageseinrichtung

  1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Sorgeberechtigten,
  2. die dem neuen Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
  3. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,
  4. den Bewilligungszeitraum,
  5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteils.

(5) Bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags übermittelt die nach § 29 Absatz 2 zuständige Behörde der Tageseinrichtung oder der Tagespflegeperson und der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde

  1. den Namen und die Anschrift des geförderten Kindes und seiner Sorgeberechtigten,
  2. die dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
  3. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,
  4. den Festsetzungszeitraum sowie
  5. die Höhe des monatlichen Teilnahmebeitrags.

§ 33 Sozialdatenschutz

Die Träger der Tageseinrichtungen gewähren den Schutz der im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 965).

§ 34 Meldepflicht der Träger

Die Träger der Tageseinrichtungen, die mit der Freien und Hansestadt Hamburg Entgeltvereinbarungen abgeschlossen haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich freigewordene Plätze in Kindertageseinrichtungen, die nicht innerhalb von zehn Tagen mit einem anderen Kind nachbesetzt werden konnten, zu melden.

§ 35 Härteregelung

(1) Ist dem geförderten Kind und seinen Eltern die Belastung durch den nach § 9 berechneten Familieneigenanteil nicht zuzumuten, soll er auf Antrag gesenkt werden. Der infolge der Absenkung des Familieneigenanteils erhöhte Erstattungsbetrag darf das gemäß § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt nicht überschreiten.

(2) Ist dem geförderten Kind und seinen Eltern die Belastung durch den nach § 29 festgesetzten Teilnahmebeitrag nicht zuzumuten, soll er auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII entsprechend.

" § 31 Mitteilungspflichten

Die Personensorgeberechtigten haben der nach § 12 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 zuständigen Behörde Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung der Kostenerstattung oder für die Festsetzung des Teilnahmebetrags erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche Änderungen sind insbesondere die vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme der Leistung, die Änderung des Förderungsbedarfes, eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 v. H. und eine Änderung der nach § 9 Absätze 3 und 5 und § 29 Absatz 3 zu berücksichtigenden Familienmitglieder sowie die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Personensorgeberechtigten oder des Kindes an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 32 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Beim Erlass eines Bewilligungsbescheides nach § 13 übermittelt die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde

  1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Personensorgeberechtigten,
  2. die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
  3. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des Kindes sowie die Geburtsdaten der Personensorgeberechtigten,
  4. den Bewilligungszeitraum,
  5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteils,
  6. den Bezug von in § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII genannten staatlichen Leistungen,
  7. die Angabe, ob Deutsch die in der Familie vorrangig gesprochene Sprache ist, sowie die Angabe, ob mindestens ein Elternteil des geförderten Kindes ausländischer Herkunft ist,
  8. die von den Personensorgeberechtigten freiwillig angegebenen Daten, soweit diese der Kontaktaufnahme dienen können.

(2) Ist einem Kind mit Behinderung oder einem von Behinderung bedrohten Kind Frühförderung nach § 26 bewilligt worden, können über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus der Name und die Anschrift

  1. der das Kind fördernden Kindertageseinrichtung und
  2. des Trägers der Kindertageseinrichtung übermittelt werden.

(3) Erhält die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde von einer vorzeitigen Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart Kenntnis, so teilt sie das Datum der Beendigung der Inanspruchnahme der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(4) Bei einer Änderung des Bewilligungsbescheides kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde dem Träger der Kindertageseinrichtung

  1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Personensorgeberechtigten,
  2. die dem geänderten Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
  3. das Geburtsdatum des Kindes,
  4. den Bewilligungszeitraum,
  5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteil übermitteln.

(5) Bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags übermittelt die nach § 29 Absatz 2 zuständige Behörde der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson und der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde

  1. den Namen und die Anschrift des geförderten Kindes und seiner Personensorgeberechtigten,
  2. die dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
  3. das Geburtsdatum des Kindes,
  4. den Festsetzungszeitraum sowie
  5. die Höhe des monatlichen Teilnahmebeitrags.

(6) Bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags übermittelt die nach § 29 Absatz 2 zuständige Behörde der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde außerdem

  1. die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des Kindes sowie die Geburtsdaten der Personensorgeberechtigten,
  2. den Bezug von in § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII genannten staatlichen Leistungen,
  3. die Angabe, ob Deutsch die in der Familie vorrangig gesprochene Sprache ist, sowie die Angabe, ob mindestens ein Elternteil des geförderten Kindes ausländischer Herkunft ist, und
  4. die von den Personensorgeberechtigten freiwillig angegebenen Daten, soweit diese der Kontaktaufnahme dienen können.

(7) Im Rahmen der zahnärztlichen Reihenuntersuchungen nach § 4 Absatz 2 übermittelt der Träger der Kindertageseinrichtung der zuständigen Behörde die Namen und die Geburtsdaten der zu untersuchenden Kinder sowie die Anschriften und Telefonnummern ihrer Erziehungsberechtigten.

(8) Zur Überprüfung, ob bei Aufnahme der Kinder in die Schule die Kostenerstattung für die Kindertagesbetreuung korrekt beendet wurde, übermittelt die nach § 21 Absatz 2 zuständige Behörde der für Schule zuständigen Behörde einmal jährlich die Familiennamen, die Vornamen sowie die Geburtsdaten aller Kinder,

  1. die in dem laufenden oder in dem darauffolgendem Kalenderjahr gemäß § 38 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes der Schulpflicht unterliegen,
  2. für die eine Bewilligung für eine Elementarleistung über den 1. August des laufenden Kalenderjahres hinaus vorliegt und
  3. für die keine Beendigung der Inanspruchnahme der Elementarleistung gemeldet wurde.

Die für Schule zuständige Behörde ist befugt, zu diesem Zweck die übermittelten Datensätze mit den bei ihr vorhandenen Datensätzen von denjenigen Kindern abzugleichen, welche im laufenden Schuljahr in die Schule aufgenommen wurden, und im Anschluss an den Abgleich die Familiennamen, die Vornamen und die Geburtsdaten derjenigen Kinder, bei denen der Abgleich eine Übereinstimmung ergeben hat, der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Abgleich nach Satz 2 kann auch mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen.

(9) Zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit als Voraussetzung der Kostenerstattung führt die nach § 21 Absatz 2 zuständige Behörde einen automatisierten Datenabruf aus dem Melderegister durch. Hierbei werden in einem wiederkehrenden Abstand von jeweils drei Monaten die folgenden personenbezogenen Daten eines jeden Kindes, das in den vorherigen sechs Monaten auf der Grundlage eines gültigen Bewilligungsbescheides in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut wurde, und die folgenden personenbezogenen Daten seiner gesetzlichen Vertreter aus dem Melderegister automatisiert abgerufen:

  1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Wegzugsdatum und Sterbedatum des Kindes,
  2. Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten, Anschriften der gesetzlichen Vertreter.

Die abgerufenen Datensätze werden mit den bei der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde vorhandenen Datensätzen mittels eines automatischen Verfahrens abgeglichen. Sofern Unterschiede zwischen den bei der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde vorhandenen Datensätzen und den maschinell abgerufenen Daten vorliegen, werden diese protokolliert und der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde zur manuellen Folgebearbeitung übermittelt. Nach Abschluss der Überprüfung nach Satz 3 und der Übermittlung nach Satz 4 sind die abgerufenen Datensätze unverzüglich zu löschen.

§ 33 Sozialdatenschutz

Die Träger der Kindertageseinrichtungen gewähren den Schutz der im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 15), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34 Meldepflicht der Träger

(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die mit der Freien und Hansestadt Hamburg Entgeltvereinbarungen abgeschlossen haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich freigewordene Plätze in Kindertageseinrichtungen, die nicht innerhalb von zehn Tagen mit einem anderen Kind nachbesetzt werden konnten, zu melden.

(2) Die Träger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung für jede Kindertageseinrichtung mitzuteilen, wie viele der Kinder mit einem Kostenerstattungsanspruch gemäß § 7 an einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Stichtag die Betreuung in Anspruch genommen haben. Der Stichtag muss in dem Kalenderjahr, in dem die Anforderung durch die zuständige Behörde erfolgt, oder im vergangenen Kalenderjahr liegen. Die Mitteilung ist zu differenzieren nach Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, nach Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung sowie nach Kindern, die Leistungen nach § 26 erhalten.

§ 35 Härteregelung

(1) Ist dem geförderten Kind und seinen Personensorgeberechtigten die Belastung durch den nach § 9 berechneten Familieneigenanteil nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird er auf Antrag ganz oder teilweise übernommen. Der infolge der ganzen oder teilweisen Übernahme des Familieneigenanteils erhöhte Erstattungsbetrag darf das gemäß § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt nicht überschreiten.

(2) Ist dem geförderten Kind und seinen Personensorgeberechtigten die Belastung durch den nach § 29 festgesetzten Teilnahmebeitrag nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird er auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.

(3) Für die Feststellung der Unzumutbarkeit gilt § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde hat die Personensorgeberechtigten über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beraten."

40. Es wird folgender § 36 angefügt:

" § 36 Räumliche Anforderungen an Kindertageseinrichtungen

Jede Kindertageseinrichtung muss über eine eigene ausreichend große und geeignete Außenspielfläche verfügen. Soweit Kindertageseinrichtungen für die Betreuung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt über keine oder eine nicht ausreichend große und geeignete eigene Außenspielfläche verfügen, kann dies ausnahmsweise durch eine ausreichend große und geeignete extern gelegene private oder öffentliche Ersatzfläche kompensiert werden. Die Einhaltung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Ersatzfläche, insbesondere bei Mitnutzung eines öffentlichen Spielplatzes, ist durch die Kindertageseinrichtung zu gewährleisten."

§ 2

§ 1 Nummer 24.1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung (14.12.2024) in Kraft.

ID 243050

ENDE