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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe
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KibeG - Hamburger Kinderbetreuungsgesetz
- Hamburg -

Vom 27. April 2004
(HmbGVBl. Nr. 24 vom 10.05.2004 S. 211; 03.11.2004 S. 395 ; 16.06.2009 S. 171; 16.09.2009 S. 333; 15.12.2009 S. 507; 06.07.2010 S. 485; 28.06.2011 S. 271; 18.05.2012 S. 198; 19.06.2012 S. 263; 19.06.2013 S. 300; 06.06.2014 S. 207; 08.07.2014 S. 295; 17.04.2018 S. 103; 05.02018 S. 207; 04.10.2018 S. 335; 27.11.2019 S. 404; 18.12.2020 S. 702; 23.11.2021 S. 805; 20.12.2022 S. 659 22; 03.12.2024 S. 628 24 i.K.)
Gl-Nr.: 860-9



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege 24

(1) Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertageseinrichtungen) dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern

  1. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippe),
  2. vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Elementarbereich),
  3. nach dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Hort),
  4. im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen nach § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), in der jeweils geltenden Fassung,

jeweils durch pädagogische Fachkräfte.

(2) Kindertagespflege dient der Betreuung und der Förderung der Entwicklung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags durch eine geeignete Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.

(3) Kindertagesbetreuung nach den Absätzen 1 und 2 kann im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und des Schulwesens durchgeführt werden.

§ 2 Aufgabe von Kindertageseinrichtungen 24 24

(1) Kindertageseinrichtungen fördern, ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Einrichtungen die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie durch alters- und entwicklungsgemäße pädagogische Angebote; dabei erkennen sie die Individualität des Kindes an. Sie fördern Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und gleichen soziale Benachteiligungen möglichst aus. Dies geschieht durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote und durch eine differenzierte Erziehungsarbeit. Kindertageseinrichtungen formulieren Bildungsziele und unterstützen die Kinder bei der Entwicklung von Lernkompetenz. Inhalte und Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Den Kindern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre motorischen, sprachlichen, sozialen, künstlerischen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Kindertageseinrichtung zu erkunden.

(2) Die Erziehung und Bildung soll darüber hinaus darauf gerichtet sein,

  1. dem Kind Achtung vor seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten sowie vor anderen Kulturen zu vermitteln,
  2. das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien, demokratischen Gesellschaft, im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und ethnischer, nationaler, religiöser und sozialer Gruppen vorzubereiten,
  3. dem Kind Achtung vor seiner natürlichen Umwelt zu vermitteln,
  4. das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung zu fördern,
  5. dem Kind ein Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln und die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, tägliche Zahnpflege, gesunde Ernährung und Bewegung zu unterstützen und
  6. das Kind in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten.

(3) Die Kindertageseinrichtungen sollen die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Die Kindertageseinrichtungen sollen mit Einrichtungen der Familienbildung und der Erziehungsberatung kooperieren. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden.

§ 3 Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Kindertageseinrichtungen 24

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt im Zusammenwirken mit den Trägern sicher, dass das pädagogische Fachpersonal der Kindertageseinrichtungen auf die sich immer im Wandel befindenden Herausforderungen ihres Berufes durch Aus- und Fortbildungen hinreichend vorbereitet wird und Unterstützung findet.

(2) Dazu wird ein Qualifizierungskuratorium in der zuständigen Behörde eingerichtet, das aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde, der Träger und Verbände der Hamburger Kindertagesbetreuung, den Hamburger sozialpädagogischen Fachhochschulen und den Hamburger Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher besteht. Für die themenbezogene inhaltliche Auseinandersetzung kann die zuständige Behörde weitere Institutionen oder Personen beteiligen, insbesondere Hochschulen, Elternvertretungen oder andere fachlich zuständige oder inhaltlich betroffene Akteure. Das Qualifizierungskuratorium ermittelt fachlichen Qualifizierungsbedarf, koordiniert notwendige Anpassungen der theoretischen und praktischen Ausbildung und überprüft, ob ausreichend pädagogische Fachkräfte für den Hamburger Bedarf ausgebildet werden.

(3) Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen sind zur Fortbildung aufgerufen. Der Träger soll die Teilnahme an der Fortbildung ermöglichen.

§ 4 Gesundheitsvorsorge 24

(1) Bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist gegenüber dem Träger der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung, durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis ist nicht erforderlich, soweit das Kind erstmalig eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 besucht. Bei Aufnahme eines Kindes in Kindertagespflege ist der Nachweis nach Satz 1 gegenüber der Kindertagespflegeperson zu erbringen. Die Nichtvorlage des Nachweises nach den Sätzen 1 und 3 ist für die Förderung nach diesem Gesetz unschädlich. Nachweispflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 führt die zuständige Behörde in den Kindertageseinrichtungen für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen durch. Sie berät und unterstützt die Träger von Kindertageseinrichtungen bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Kinder nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der gemäß Absatz 2 zu untersuchenden Kinder und der Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Behörde gilt der sechste Abschnitt des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die gemäß § 32 Absatz 7 erforderlichen Daten zu den zu untersuchenden Kindern sowie deren Erziehungsberechtigten auch bei den Trägern erhoben werden können. Die Erziehungsberechtigten werden über das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung informiert und auf notwendige oder empfehlenswerte Maßnahmen der Gesundheitsförderung hingewiesen.

(4) Die bezirklichen Jugendämter und die Träger der Kindertageseinrichtungen beraten und unterstützen die Erziehungsberechtigten der in Kindertageseinrichtungen aufgenommenen Kinder in Fragen der Gesundheitsvorsorge; sie arbeiten mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen.

§ 5 Geltungsbereich 24

(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten Kinder, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361 S. 1, 4), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 nur mit Trägern, die dem jeweiligen Landesrahmenvertrag nach § 15 Absatz 1 beigetreten sind oder die den jeweiligen Landesrahmenvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossen haben.

Zweiter Teil 24
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)

Erster Abschnitt 24
Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern, Personensorgeberechtigten und der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 6 Anspruch auf Förderung 24 24

(1) Jedes Kind hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Er wird durch jede Kindertageseinrichtung erfüllt, in der Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt durch pädagogische Fachkräfte im zeitlichen Umfang von fünf Stunden an fünf Wochentagen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes gemeinsam Mittag essen, betreut, erzogen und gebildet werden. Der Anspruch kann auch durch den Nachweis eines die vorgenannte Betreuungszeit überschreitenden Betreuungsangebots in einer Kindertageseinrichtung erfüllt werden.

(2) Jedes Kind hat ab Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Kindertagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine mit ihm zusammenlebenden Erziehungsberechtigten wegen Erwerbstätigkeit, beruflicher oder schulischer Ausbildung, Hochschulausbildung, der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, der Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen für Migrantinnen und Migranten oder wegen Arbeitssuche die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Wegezeiten sind zu berücksichtigen. Ansprüche nach § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes oder die Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen von Ersatzschulen gehen Ansprüchen nach diesem Gesetz vor. Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Kinder mit dringlichem sozial bedingten oder pädagogischen Bedarf haben ab Geburt Anspruch auf Kindertagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu fördern.

(4) Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, haben Anspruch auf Kindertagesbetreuung in einer für Frühförderung nach § 26 geeigneten integrativen Kindertageseinrichtung im Umfang von sechs Stunden täglich an fünf Wochentagen. Darüber hinaus ist ein Betreuungsumfang zu gewährleisten, der die optimale Förderung des Kindes ermöglicht und Bedarfe nach den Absätzen 2 und 3 mitberücksichtigt.

(5) Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten des Kindes kann der Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung auch durch die Bewilligung einer Förderung in Kindertagespflege oder durch die Aufnahme in eine Vorschulklasse erfüllt werden. Wird der Anspruch durch die Aufnahme in eine Vorschulklasse erfüllt, verringert sich ein Anspruch nach Absatz 2 oder 3 um den nach dem Hamburgischen Schulgesetz für Vorschulklassen vorgesehenen zeitlichen Umfang.

(6) Im Übrigen können Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gefördert werden.

(7) (aufgehoben)

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Förderung der Kinder zu regeln. In der Rechtsverordnung sind Inhalt und Umfang der Leistungen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen anhand von Leistungsmerkmalen zu bestimmen und Regelungen über die Aufnahme von Leistungsberechtigten zu treffen. Die Leistungsmerkmale sind dabei so festzulegen, dass die Leistungen zur Förderung von Kindern geeignet und ausreichend im Sinne von § 2 dieses Gesetzes und § 22 SGB VIII sowie zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Die Rechtsverordnung bestimmt insbesondere die zu erbringenden Leistungen differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder und dem Betreuungsumfang sowie die je nach Leistung erforderliche personelle, sächliche und räumliche Ausstattung (Leistungsmerkmale). Leistungsvereinbarungen nach § 16 können abweichende Regelungen zu den Leistungsmerkmalen der Rechtsverordnung treffen.

§ 7 Anspruch auf Kostenerstattung 24

(1) Nimmt ein Kind die Förderung in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch, so hat es gegen die Freie und Hansestadt Hamburg einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. es liegt ein Bewilligungsbescheid gemäß § 13 vor,
  2. zwischen den Personensorgeberechtigten des Kindes und dem Träger der Kindertageseinrichtung wurde ein Betreuungsvertrag nach Maßgabe des § 22 geschlossen,
  3. der Träger der in Anspruch genommenen Kindertageseinrichtung unterliegt den Bestimmungen des Landesrahmenvertrages nach § 15 Absatz 1 und
  4. der Träger der in Anspruch genommenen Kindertageseinrichtung hat Vereinbarungen über die Höhe des konkreten Leistungsentgelts differenziert nach den unterschiedlichen Leistungsarten (Entgeltvereinbarungen nach § 18 Absatz 2) und erforderlichenfalls spezielle Leistungsvereinbarungen über die Frühförderung nach § 26 Absatz 3 abgeschlossen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 nicht vor, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg nur verpflichtet, die Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem die Leistung des Trägers die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 festgelegten Leistungsmerkmale erfüllt.

(3) Der Anspruch auf Kostenerstattung wird abzüglich eines Familieneigenanteils nach § 9 durch Zahlung an den Träger der Kindertageseinrichtung erfüllt.

(4) Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht im Rahmen einer Betreuung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4.

(5) Der Anspruch auf Kostenerstattung beginnt mit dem Tag, an dem die Betreuung in der Kindertageseinrichtung tatsächlich begonnen wird (Beginn der Inanspruchnahme der Leistungsart, Eintritt). Sofern eine erstmalige Betreuung des Kindes am ersten Tag des Kalendermonats nicht möglich ist, weil dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag oder auf einen Schließtag der Kindertageseinrichtung fällt, gilt die Inanspruchnahme der Betreuungsleistung dennoch als am ersten Tag des Kalendermonats begonnen, sofern das Kind am ersten möglichen Tag des Kalendermonats tatsächlich in der Kindertageseinrichtung betreut wird.

§ 8 Höhe der Kostenerstattung 24

(1) Die Höhe der Kostenerstattung entspricht dem nach § 18 Absatz 2 vereinbarten Betreuungsentgelt abzüglich eines Familieneigenanteils nach § 9.

(2) Wird zwischen den Personensorgeberechtigten des Kindes und dem Träger ein niedrigeres Leistungsentgelt vereinbart, so tritt dieses an die Stelle des nach § 18 Absatz 2 vereinbarten Leistungsentgelts.

(3) Die Höhe der Kostenerstattung nach § 7 Absatz 2 errechnet sich aus den in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 vorgegebenen Leistungsmerkmalen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Ermittlung des Erstattungsbetrages zu regeln. Er kann die Ermittlung von auf Leistungsmerkmale bezogenen Kostensätzen bestimmen und Sachkostenpauschalen festlegen.

§ 9 Familieneigenanteil 24

(1) Für eine täglich bis zu fünfstündige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und für eine Betreuung in Kindertagespflege im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden (Grundbetreuung) wird bis zum Tag vor der Einschulung des Kindes Kostenerstattung ohne Abzug eines Familieneigenanteils gewährt. Dies gilt auch für eine täglich bis zu sechsstündige Betreuung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern, die die Frühförderung im Rahmen der Kindertagesbetreuung gemäß § 26 in Anspruch nehmen.

(2) Bei über die Grundbetreuung nach Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten wird Kostenerstattung abzüglich eines Familieneigenanteils gewährt. Der Familieneigenanteil ist von den Personensorgeberechtigten an den Träger der Kindertageseinrichtung zu leisten. In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 6. Juni 2021 ist kein Familieneigenanteil zu leisten. Bei Vorliegen einer besonderen Notlage von nationaler oder regional begrenzter Tragweite, die die Freie und Hansestadt Hamburg betrifft, wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass keine oder geringere Familieneigenanteile zu leisten sind und für welchen Zeitraum diese Abweichung gelten soll.

(3) Der Familieneigenanteil ist nach Art und zeitlichem Umfang der Betreuung sowie nach Einkommensgruppen und Familiengröße zu staffeln. Zur Familie im Sinne dieses Gesetzes zählen die mit dem geförderten Kind ausschließlich oder überwiegend zusammenlebenden Personensorgeberechtigten und ihre ausschließlich oder überwiegend mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Abkömmlinge, soweit diese unterhaltsberechtigt sind. Sofern ein gefördertes Kind in wesentlich gleichen Teilen mit seinen getrennt lebenden Personensorgeberechtigten wechselweise zusammenlebt (Wechselmodell), zählen zur Familie im Sinne dieses Gesetzes die mit dem geförderten Kind im Wechselmodell zusammenlebenden Personensorgeberechtigten sowie ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden gemeinsamen Abkömmlinge, soweit diese unterhaltsberechtigt sind. Für die Ermittlung des Einkommens gilt § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408 S. 1, 22), entsprechend. Das Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 18), in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Einkommen. Bei der Einkommensermittlung bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht.

(4) Der Familieneigenanteil wird auf der Grundlage des Einkommens des geförderten Kindes und seiner mit ihm zusammenlebenden Personensorgeberechtigten errechnet. Dies gilt auch, sofern ein gefördertes Kind im Wechselmodell lebt. Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten.

(5) Die mit dem geförderten Kind überwiegend oder ausschließlich zusammenlebenden Personensorgeberechtigten können ihre weiteren, nicht nach Absatz 3 Satz 2 zur Familie zählenden Abkömmlinge als so genannte Zählkinder geltend machen, wenn diese Abkömmlinge von ihnen Kindesunterhalt erhalten oder mit ihnen im Wechselmodell zusammenleben.

(6) Werden dem Kind, das auf Grundlage von § 6 eine Kindertageseinrichtung in Anspruch nimmt, Hilfen zur Erziehung durch Unterbringung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt und verfügt das Kind selbst nur über ein geringes Einkommen, so wird kein Familieneigenanteil angesetzt.

§ 10 Bewilligungszeitraum 24

(1) Bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen wird die Kostenerstattung ab dem beantragten Zeitpunkt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Die Kostenerstattung soll längstens für die Dauer eines Jahres bewilligt werden. Für eine täglich bis zu fünfstündige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 und für eine Betreuung in Kindertagespflege im Umfang von bis zu 25 Wochenstunden auf der Grundlage des § 6 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sowie für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des § 6 Absatz 4 kann die Kostenerstattung abweichend von Satz 2 für eine längere Dauer erfolgen. § 14 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Antrag auf Weiterbewilligung der Kostenerstattung (Folgeantrag) auch rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats bewilligt werden, in dem die Antragstellung erfolgt ist.

§ 11 Anspruch auf Beratung und Unterstützung 24

(1) Kinder und ihre Erziehungsberechtigten, die für ihre Kinder die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege erwägen, haben einen Anspruch auf Beratung durch die zuständige Behörde über die zur Verfügung stehenden Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Kinder und Erziehungsberechtigte sind über alle für ihre Entscheidungen wichtigen pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Aspekte zu informieren.

(2) Kinder und ihre Personensorgeberechtigten haben Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten nach den §§ 6 bis 14.

(3) Die Personensorgeberechtigten des Kindes sind auf Wunsch über Kindertageseinrichtungen, die zur Entgegennahme des Bewilligungsbescheides berechtigt sind, zu informieren.

(4) Finden die Personensorgeberechtigten für das Kind keinen dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Betreuungsplatz, kann von der zuständigen Behörde der Nachweis eines solchen Platzes beansprucht werden. Die zuständige Behörde hat dem Kind innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung des Anspruches nach Satz 1 einen dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Betreuungsplatz nachzuweisen.

(5) Die zuständige Behörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Informationsaufgaben eines Informationssystems über Träger der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen bedienen. Sie räumt den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Informationssystem ein; die Teilnahme ist freiwillig. Das Nähere über die Einrichtungen und Pflege dieses Informationssystems und über seine Nutzung durch die zuständigen Behörden, die Einrichtungsträger und die Öffentlichkeit, insbesondere über Art und Umfang der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu nutzenden Daten regelt die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften. Die Einrichtungsträger sind berechtigt, die von ihnen bereitgestellten Informationen nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Verwaltungsvorschriften und auf eigene Kosten auf elektronischem Wege in das Informationssystem einzutragen. Nicht der Verwaltungsvorschrift entsprechende Einträge darf die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Einrichtungsträgers löschen. Über die Entfernung eines unzulässigen Eintrags wird der Einrichtungsträger nachträglich unterrichtet.

§ 12 Antragstellung 24

(1) Die Kostenerstattung nach  § 7 ist bei der zuständigen Behörde frühestens zwölf Monate vor dem gewünschten Beginn des Bewilligungszeitraumes zu beantragen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Namen und Anschriften des Kindes unter Angabe seines Hauptwohnsitzes sowie die Namen und Anschriften seiner Personensorgeberechtigten; sofern Ansprüche nach § 6 Absatz 2 geltend gemacht werden, sind zusätzlich die Namen der weiteren Erziehungsberechtigten anzugeben, mit denen das Kind an seinem Hauptwohnsitz zusammenlebt; sofern Ansprüche nach § 6 Absatz 4 geltend gemacht werden, ist zusätzlich eine Telefonnummer der Personensorgeberechtigten anzugeben,
  2. das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des Kindes sowie die Geburtsdaten der Personensorgeberechtigten,
  3. eine Begründung für den begehrten Betreuungsumfang, wenn Ansprüche auf Art und Umfang der Betreuung nach § 6 Absatz 2, 3, 4 oder 6 geltend gemacht werden,
  4. die Einkommensverhältnisse des Kindes und seiner mit ihm ausschließlich, überwiegend oder im Wechselmodell zusammenlebenden Personensorgeberechtigten bei über die Grundbetreuung gemäß § 9 Absatz 1 hinausgehenden Betreuungszeiten,
  5. die Anzahl der weiteren mit den Personensorgeberechtigten zusammenlebenden unterhaltsberechtigten Abkömmlinge sowie die Anzahl der weiteren unterhaltsempfangenden Abkömmlinge, die außerhalb der Familie des geförderten Kindes leben; lebt das geförderte Kind im Wechselmodell, ist nur die Anzahl der weiteren gemeinsamen, unterhaltsberechtigten Abkömmlinge der Personensorgeberechtigten anzugeben, die mit ihnen zusammenleben,
  6. den gewünschten Bewilligungszeitraum,
  7. den Bezug von in § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII genannten staatlichen Leistungen,
  8. die Angabe, ob Deutsch die in der Familie vorrangig gesprochene Sprache ist sowie die Angabe, ob mindestens ein Elternteil des geförderten Kindes ausländischer Herkunft ist.

Es können freiwillig weitere Daten angegeben werden. Über die Angaben nach Satz 1 Nummern 1 bis 8 sind auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen. Ihrer Vorlage durch Dritte ist zuzustimmen. Die Beweisurkunden sind nach Prüfung unverzüglich zurückzugeben.

(3) Wenn die Antragstellenden ihrer Mitwirkungspflicht nach Absatz 2 nicht nachkommen und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird, kann der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt oder Kostenerstattung unter Ansetzung des für das Kind zu errechnenden Höchstanteils bewilligt werden. Dies gilt nur, wenn die Antragstellenden zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen worden sind und dennoch ihrer Mitteilungspflicht innerhalb einer ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.

(4) Wird die Mitwirkung nachgeholt und sind die Voraussetzungen für die Kostenerstattung oder eine höhere als die bewilligte Kostenerstattung erfüllt, kann die nach Absatz 3 versagte oder reduzierte Kostenerstattung nachträglich ganz oder teilweise gewährt werden.

§ 13 Bewilligungsbescheid 24

(1) Im Bewilligungsbescheid werden Leistungsart, Beginn und Ende der Bewilligung der Kostenerstattung und der Familieneigenanteil angegeben. Die Berechnung des Familieneigenanteils ist dem Bescheid als Anlage beizufügen. Der Bewilligungsbescheid wird dem Kind erteilt.

(2) Der Bewilligungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Inanspruchnahme nach § 7 Absatz 5 der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Leistungsart spätestens zwei Monate nach dem im Bewilligungsbescheid festgesetzten Beginn des Bewilligungszeitraums für die Kostenerstattung bei einer Kindertageseinrichtung, die die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nummern 3 und 4 oder § 7 Absatz 2 erfüllt, erfolgt ist.

§ 14 Beendigung der Kostenerstattung 24

(1) Der Anspruch auf Kostenerstattung endet mit dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt auch, wenn der im Bewilligungsbescheid angegebene Zeitpunkt auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder auf einen Schließtag der Kindertageseinrichtung fällt. Der Anspruch auf Kostenerstattung endet vor dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, sobald das Kind die Leistungsart in der Kindertageseinrichtung endgültig nicht mehr in Anspruch nimmt (Ende der Inanspruchnahme der Leistungsart, Austritt). Abweichend von Satz 3 kann die zuständige Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die Fortführung der Kostenerstattung über das Ende der Inanspruchnahme hinaus weitergewähren.

(2) Wird die Inanspruchnahme der Leistungsart in der Kindertageseinrichtung vor Bewilligungsende vorübergehend unterbrochen, gilt sie als im Sinne von Absatz 1 Satz 2 beendet, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung

  1. länger als 10 Öffnungstage in Folge ohne Benachrichtigung der Kindertageseinrichtung fernbleibt, am zehnten Öffnungstag nach dem letzten Betreuungstag,
  2. länger als 30 Öffnungstage in Folge mit Benachrichtigung der Kindertageseinrichtung fernbleibt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, am dreißigsten Öffnungstag nach dem letzten Betreuungstag,
  3. mit Benachrichtigung der Kindertageseinrichtung und unter Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes länger als 30 Öffnungstage in Folge fernbleibt, drei Monate nach dem letzten tatsächlichen Betreuungstag; davon abweichend kann die zuständige Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die Fortführung der Kostenerstattung über die drei Monate hinaus bis maximal zum Bewilligungsende gemäß Absatz 1 Satz 1 gewähren.

Als triftige Gründe im Sinne von Satz 1 Nummern 2 und 3 gelten nur solche, die dem Bereich des Kindes oder seiner Erziehungsberechtigten zuzurechnen sind; hierzu gehören insbesondere eine schwere Erkrankung oder ein Aufenthalt des Kindes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung.

(3) Die Personensorgeberechtigten des Kindes haben den Beginn und die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart der Kindertageseinrichtung in Textform zu bestätigen.

Zweiter Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 15 Vereinbarungen 24

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt unter Einbeziehung der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH mit den Mitgliedsverbänden der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Hamburg e.V. und mit den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Hamburg auf Landesebene den Abschluss von Vereinbarungen an. Vereinbarungen sollen über die Leistungsarten gemäß § 16, die Qualitätsentwicklung gemäß § 17, die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung gemäß § 18 Absatz 1, die Einzelheiten zu Zuzahlungen gemäß § 18a sowie für Kindertagesbetreuung nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ferner über die anlassunabhängigen Überprüfungen gemäß § 19a und für Kindertagesbetreuung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ferner über die konkrete Höhe des Leistungsentgelts gemäß § 18 Absatz 2 abgeschlossen werden. Für Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1

  1. Nummern 1 bis 3 sowie
  2. Nummer 4

sind jeweils gesonderte Vereinbarungen abzuschließen. Die Vereinbarungen werden jeweils in einem Landesrahmenvertrag zusammengeführt. Eine Vereinigung sonstiger Leistungserbringer nach Satz 1 ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Trägern von Kindertageseinrichtungen mit dem Ziel, die Interessen ihrer unterschiedlichen Mitglieder zur Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung im Rahmen einer organisierten Willensbildung zu bündeln und unter Einbringung eigener Fachkunde zu vertreten.

(2) Um als potentielle Vertragspartei an den Verhandlungen zum Abschluss eines Landesrahmenvertrags für Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 teilzunehmen, muss eine Vereinigung sonstiger Leistungserbringer in den drei Vorjahren vor Aufnahme der Vertragsverhandlungen durchschnittlich mindestens fünf vom Hundert (v. H.) der Kindertageseinrichtungen in Hamburg vertreten haben, für die Leistungsentgeltvereinbarungen nach § 18 Absatz 2 abgeschlossen wurden, und in diesen Kindertageseinrichtungen müssen in den drei Jahren vor Aufnahme der Vertragsverhandlungen insgesamt durchschnittlich mindestens fünf v. H. der Kinder in Hamburg betreut worden sein, die eine Kostenerstattung nach § 7 erhielten. Stichtag für die erforderliche Datenerhebung zur Durchschnittsberechnung ist jeweils der 1. März eines Jahres. Um als potentielle Vertragspartei an den Verhandlungen zum Abschluss eines Landesrahmenvertrags für Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 teilzunehmen, muss eine Vereinigung sonstiger Leistungserbringer in den drei Schuljahren vor Aufnahme der Verhandlungen ununterbrochen Kindertageseinrichtungen an mindestens drei Hamburger Schulstandorten vertreten haben. Der Eintritt als Vertragspartei während der Vertragslaufzeit ist in dem jeweiligen Landesrahmenvertrag zu regeln; die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten entsprechend.

(3) Der jeweilige Landesrahmenvertrag findet Anwendung auf die Träger von Kindertageseinrichtungen, sobald diese dem jeweiligen Landesrahmenvertrag beigetreten sind. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber der für den jeweiligen Landesrahmenvertrag zuständigen Behörde zu erklären. Der Beitritt kann nicht rückwirkend erklärt werden. Gleiches gilt für das Ausscheiden aus einem Landesrahmenvertrag. Einzelheiten zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt der Beitritts- und Ausscheidenserklärung werden im jeweiligen Landesrahmenvertrag geregelt.

(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen, die Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 erbringen und die unter Berücksichtigung der Grundsätze der pädagogischen Arbeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistungen geeignet sind, Vereinbarungen über die konkrete Höhe des Leistungsentgelts gemäß § 18 Absatz 2 an.

(5) In die Vereinbarung über die Leistungsarten gemäß § 16 ist die Verpflichtung der Träger von Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, grundsätzlich jeden Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Leistungsangebots, ihrer Konzeption und ihrer Kapazität aufzunehmen, zu fördern und zu betreuen. Insbesondere darf die Aufnahme oder weitere Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung nicht vom Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über Zuzahlungen nach § 22b abhängig gemacht werden.

§ 15a Vertragskommission 24

(1) In dem jeweiligen Landesrahmenvertrag ist die Einrichtung einer Vertragskommission vorzusehen. Wird eine Vertragskommission eingerichtet, sind in dieser die Vertragsparteien des jeweiligen Landesrahmenvertrags mit jeweils einem von ihnen benannten stimmberechtigten Mitglied oder dessen benannter Stellvertretung vertreten. In der Vertragskommission des Landesrahmenvertrags für die Kindertagesbetreuung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist zudem ein stimmberechtigtes Mitglied der obersten Landesjugendbehörde vertreten. Die Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH ist mit einem nicht stimmberechtigten Mitglied oder dessen benannter Stellvertretung vertreten. Die Vertragskommission hat die Aufgabe, den jeweiligen Landesrahmenvertrag auszulegen und zu konkretisieren sowie Vertragsänderungen vorzubereiten.

(2) Den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Sitzungen der Vertragskommission sind nicht öffentlich. Die Vertragskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei der für den jeweiligen Landesrahmenvertrag zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Vertragskommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.

(3) Die Beschlüsse der Vertragskommission bedürfen der Einstimmigkeit. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und allen Mitgliedern der Vertragskommission in Textform bekannt zu geben sowie innerhalb von 14 Tagen auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Beschlüsse der Vertragskommission sind für alle Träger von Kindertageseinrichtungen, die dem jeweiligen Landesrahmenvertrag beigetreten sind, verbindlich. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Beschlüsse, mit denen vorherige Beschlüsse aufgehoben werden sollen.

(4) Alle Träger, die dem jeweiligen Landesrahmenvertrag beigetreten sind, haben das Recht, sich schriftlich mit ihren Anliegen an die Vertragskommission zu wenden. Die Vertragskommission ist verpflichtet, sich mit dem Anliegen zu befassen. Dazu kann sie den Träger auf dessen Wunsch hin anhören. Die Vertragskommission soll sich in einem angemessenen Zeitraum nach Eingang des Anliegens dazu äußern.

§ 16 Leistungsvereinbarung 24

(1) Die Vereinbarung über die Leistungsarten muss die wesentlichen Leistungsmerkmale beinhalten. Sie bestimmt insbesondere den zu fördernden Personenkreis und die zu erbringenden Leistungsarten differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, dem Betreuungsumfang, der jeweils hierzu erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der erforderlichen Qualifikation des Personals.

(2) Der Inhalt der Vereinbarung über die Leistungsarten darf von den einzelnen in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 vorgegebenen Leistungsmerkmalen - außer den Regelungen zum Betreuungsumfang - abweichen (interne Flexibilisierung des Förderungsangebots), sofern auf dieser Grundlage Leistungen zur Förderung von Kindern erbracht werden können, die geeignet und ausreichend im Sinne von § 2 dieses Gesetzes und § 22 SGB VIII sind

(3) In der Vereinbarung über die Leistungsarten ist für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistungen nicht in einer der Vereinbarung entsprechenden Art und Weise erbracht werden, eine Prüfung vorzusehen und zu regeln, wie das Prüfungsverfahren durchzuführen ist. § 19a bleibt unberührt.

§ 16a Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung im Krippen- und Elementarbereich 24

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Verpflichtung, die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen mit pädagogischem Personal für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr für alle Krippenleistungsarten nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 15 bis zum 1. Januar 2021 auf einen Fachkraftschlüssel von 1:4 (eine finanzierte Fachkraft auf vier betreute Kinder) zu erhöhen.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Verpflichtung, die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen mit pädagogischem Personal für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für alle Elementarleistungsarten nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 15 bis zum 1. Januar 2024 auf einen Fachkraftschlüssel von 1:10 (eine finanzierte Fachkraft auf zehn betreute Kinder) zu erhöhen.

§ 17 Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung 24

(1) In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung ist festzulegen, wie die Träger die fachliche Qualität der Arbeit sichern und welche Maßnahmen getroffen werden, um sie regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

(2) Sind bei dem Träger derartige Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsverfahren vorhanden, wird davon ausgegangen, dass hierdurch grundsätzlich eine ordnungsgemäße fachliche Leistungserbringung sichergestellt ist. Für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass Träger die vereinbarten Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsverfahren nicht ordnungsgemäß anwenden, ist eine Inspektion der Einrichtung vorzusehen.

§ 18 Entgeltvereinbarungen 24 24

(1) In der Vereinbarung über die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung sind die Grundsätze für die Bemessung und Pauschalierung der Leistungsentgelte, die Grundsätze der Kostenkalkulation, die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten und das Abrechnungsverfahren zu regeln.

(2) In den mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen zu schließenden Entgeltvereinbarungen ist das Leistungsentgelt pauschaliert nach den unterschiedlichen Leistungsarten zu regeln.

(3) Werden Leistungen mit den vereinbarten Leistungsentgelten erbracht, wird die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer unterstellt.

(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 ist für die Fälle, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Träger diese Vereinbarung nicht ordnungsgemäß anwenden oder sich nicht an die jeweilige Entgeltvereinbarung halten, insbesondere sich zusätzliche Entgelte versprechen lassen, eine Prüfung vorzusehen und zu regeln, wie das Prüfungsverfahren durchzuführen ist. § 19a bleibt unberührt.

§ 18a Vereinbarung über Einzelheiten zu Zuzahlungen 24

(1) In der Vereinbarung über die Einzelheiten zu Zuzahlungen sind die Grundsätze für die Zulässigkeit einmaliger oder wiederkehrender finanzieller Verpflichtungen für zusätzliche Leistungen (Zuzahlungen) der Personensorgeberechtigten festzulegen. Es sind insbesondere Regelungen zu treffen

  1. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Zuzahlungen, wobei Zuzahlungen unzulässig sind, wenn
    1. sie bereits gemäß § 16 vereinbarte Leistungen betreffen,
    2. es sich um Zuzahlungen für die Reservierung oder Freihaltung eines Platzes, für die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung, für die Erstausstattung, für Kautionen oder vergleichbare Zahlungen handelt,
    3. es sich um Zuzahlungen für die verpflichtende Mitgliedschaft in Träger- oder Fördervereinen oder für die Beteiligung an Verwaltungskosten der Träger handelt,
  2. zur Art und Höhe zulässiger Zuzahlungen, wobei die einzelnen Zuzahlungen in ihrer Höhe angemessen sein müssen, sowie
  3. zu einer Anzeige- und Nachweispflicht der Träger gegenüber der zuständigen Behörde über die Art und Höhe der erhobenen Zuzahlungen.

Für Kindertageseinrichtungen, die von Elterninitiativen getragen werden, sind Ausnahmeregelungen vorzusehen.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, nachdem die zuständige Behörde die gemäß § 15 Absätze 1 und 2 potentiellen Vertragsparteien schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, wird der Senat ermächtigt, die Einzelheiten zu Zuzahlungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere auch die Voraussetzungen für die Beteiligung der Schiedsstelle nach § 20 in Streit- und Konfliktfällen.

§ 19 Vereinbarungszeitraum 24

(1) (Gültig bis 31.12.2025 Die Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen.) (Gültig ab 01.01.2026 Die Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 sind für Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Absatz 1

  1. Nummern 1 bis 3 grundsätzlich für ein Kalenderjahr und
  2. Nummer 4 grundsätzlich für ein Schuljahr zu schließen (Vereinbarungszeitraum).)

Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. In der Vereinbarung über die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Absatz 1 können unbeschadet von Satz 2 Regelungen vorgesehen werden, die es erlauben, für den Vereinbarungszeitraum prognostizierte Entwicklungen bestimmter Kostenfaktoren durch die tatsächliche Entwicklung dieser Kostenfaktoren zu ersetzen und die auf diesen Kostenfaktoren basierenden Leistungsentgelte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung für den Vereinbarungszeitraum neu zu berechnen.

(2) Die Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 treten zu dem in den Vereinbarungen bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die trägerbezogenen Entgeltvereinbarungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter. Dies gilt nur für Vereinbarungen nach diesem Gesetz und soweit diese nicht gekündigt wurden.

(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die den Vereinbarungen nach § 18 Absatz 2 zugrunde lagen, sind die Leistungsentgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu vereinbaren und die Veränderungen für den Vereinbarungszeitraum zu berücksichtigen.

§ 19a Vereinbarung über anlassunabhängige Überprüfungen 24

(1) In der Vereinbarung über anlassunabhängige Überprüfungen von Kindertageseinrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ist ein Verfahren festzulegen, mit dem durch die zuständige Behörde regelmäßig und anlassunabhängig überprüft werden kann, ob die Träger von Kindertageseinrichtungen

  1. die Leistungen in einer der Vereinbarung über die Leistungsarten nach § 16 entsprechenden Art und Weise erbringen,
  2. die nach § 17 vereinbarten Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsverfahren ordnungsgemäß anwenden,
  3. die Vereinbarung über die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Absatz 1 und die jeweilige Entgeltvereinbarung nach § 18 Absatz 2 einhalten,
  4. die Vereinbarung über Einzelheiten zu Zuzahlungen nach § 18a einhalten und die Verträge über die Zuzahlungen den Anforderungen des § 22b genügen und
  5. die Leistungen der Frühförderung in einer der Vereinbarung über die Leistungen der Frühförderung nach § 26 Absatz 3 entsprechenden Art und Weise erbringen.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, nachdem die zuständige Behörde die gemäß § 15 Absätze 1 und 2 potentiellen Vertragsparteien schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, wird der Senat ermächtigt, die Inhalte durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Bestimmung der für die Überprüfung zuständigen Stelle,
  2. die Art, den Umfang und den Turnus von Überprüfungen,
  3. die Art und Weise, wie Verpflichtungen aus Absatz 3 nachgekommen werden soll,
  4. die Beteiligung von Verbänden sowie Dritter neben den betroffenen Trägern in dem Überprüfungsverfahren,
  5. die Voraussetzungen für die Beteiligung der Schiedsstelle nach § 20 in Streit- und Konfliktfällen während oder nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens.

(3) Zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens ist der Träger verpflichtet, der zuständigen Behörde bei einer Überprüfung nach Absatz 1

  1. Nummer 1 alle erforderlichen Unterlagen zur Qualifikation, zum Beschäftigungsumfang und zu tätigkeitsbezogenen Ausnahmegenehmigungen seines eingesetzten Personals zur Verfügung zu stellen,
  2. Nummer 2 alle erforderlichen Unterlagen zu den verwendeten Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsverfahren zur Verfügung zu stellen,
  3. Nummer 3 die zwischen ihm und den Personensorgeberechtigten abgeschlossenen Betreuungsverträge in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen,
  4. Nummer 4 die gegebenenfalls abgeschlossenen Verträge über Zuzahlungen für zusätzliche Leistungen in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, und
  5. Nummer 5 Einsicht in die nach der Vereinbarung über die Leistungen der Frühförderung zu erstellenden Berichte und Förderpläne zur Frühförderung der Kinder mit Behinderung oder der von Behinderung bedrohten Kinder zu gewähren.

§ 19b Pflichtverletzungen 24

(1) Hält ein Träger seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder seine auf diesem Gesetz beruhenden vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, kann die Freie und Hansestadt Hamburg die nach § 18 Absatz 2 vereinbarten Leistungsentgelte für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrages ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle.

(2) Der Kürzungsbetrag der Entgelte ist an die Freie und Hansestadt Hamburg zurückzuzahlen. Der Kürzungsbetrag darf vom Träger nicht über die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Entgelte refinanziert werden.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann einzelnen Trägern aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist den Landesrahmenvertrag kündigen. Dem Träger und dem zuständigen Verband ist zuvor die Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Träger wiederholt oder in erheblichem Maße gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder seine auf diesem Gesetz beruhenden vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat.

§ 20 Schiedsstelle 24

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle eingerichtet, die bei der Durchführung von Vereinbarungen nach §§ 16, 17, 18, 18a, 19a sowie § 26 Absatz 3 entstehen. Die Schiedsstelle entscheidet ferner über Streit- und Konfliktfälle, die bei Verhandlungen über das Zustandekommen von Vereinbarungen nach §§ 16, 17, 18 sowie § 26 Absatz 3 entstehen. Sie besteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger von Kindertageseinrichtungen oder ihrer Verbände sowie einer unparteiischen vorsitzenden Person. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommen Vereinbarungen nach §§ 16, 17, 18 sowie § 26 Absatz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(3) Die Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein solcher Zeitpunkt nicht bestimmt, so wird die Festsetzung der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(4) Die Parteien können die Entscheidung der Schiedsstelle innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe einer Kommission zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern; sie setzt sich aus der gleichen Anzahl von Vertretern der zuständigen Behörde sowie von Vertretern der Träger und ihrer Verbände sowie einer oder einem Vorsitzenden zusammen. Den Vorsitz führt die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde oder eine oder ein von ihr oder von ihm benannte Vertreterin oder benannter Vertreter. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben. Für die Inanspruchnahme der Kommission können Gebühren erhoben werden. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 21 Zahlungsanspruch der Träger 24 24

(1) Der Träger, der ein Kind in einer seiner Kindertageseinrichtungen betreut, hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 oder 2 einen Anspruch auf Zahlung der Kostenerstattung gemäß § 7 Absatz 3 in der nach § 8 maßgeblichen Höhe durch die Freie und Hansestadt Hamburg.

(2) Die zuständige Behörde rechnet mit dem Träger monatsweise ab. Überzahlungen können mit den nächsten Zahlungen verrechnet werden. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe des in der Vereinbarung über die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Absatz 1 festgelegten Abrechnungsverfahrens.

Dritter Abschnitt 24
Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den Kindern und Personensorgeberechtigten

§ 22 Förderungs- und Betreuungsvertrag 24

(1) Zur Inanspruchnahme der Förderung in einer Kindertageseinrichtung schließen die Personensorgeberechtigten des Kindes und der Träger der Kindertageseinrichtung einen Vertrag in Textform. Dieser Vertrag hat insbesondere Aussagen zu treffen über

  1. die Darstellung des pädagogischen Konzepts der Kindertageseinrichtung einschließlich des Konzeptes zur Umsetzung des Schutzauftrages,
  2. die von der Kindertageseinrichtung dem Kind gegenüber zu erbringenden Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen; eventuelle zusätzliche Leistungen gemäß § 22b sind entsprechend als solche zu kennzeichnen,
  3. die Qualifikation der in der Kindertageseinrichtung mit der Förderung des Kindes befassten Personen,
  4. das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt oder die Angabe, dass der Träger seine Leistung nach den in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 8 festgelegten Leistungsmerkmalen erbringt,
  5. die Kündigungsfrist, die den Vorgaben des § 22a entsprechen muss,
  6. die Annahme der von der Freien und Hansestadt Hamburg an den Träger gezahlten Kostenerstattung als Teilerfüllung des zwischen dem Träger und den Personensorgeberechtigten zu vereinbarenden Betreuungsentgelts,
  7. die in § 22b Absatz 2 geregelten Vorgaben zu Zuzahlungen.

(2) Das Betreuungsentgelt darf das für die öffentlich geförderte Leistungsart zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt nicht übersteigen.

(3) Das zwischen dem Träger und der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt ist den Vertragspartnern bei jeder rechtlich wirksamen Veränderung mitzuteilen.

(4) Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Betreuungsverträge, die im Rahmen von Betreuungsverhältnissen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 geschlossen werden.

(5) Die Träger haben die Pflicht, Personensorgeberechtigte über die Vertragsbedingungen in geeigneter Form zu beraten und aufzuklären.

§ 22a Kündigungsregelungen zum Betreuungsvertrag 24

(1) Die Frist zur ordentlichen Kündigung eines Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten darf höchstens 12 Wochen betragen. Sie kann bereits vor dem Beginn der erstmaligen Betreuung erklärt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(2) Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger der Kindertageseinrichtung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Sie ist in Textform unter Angabe der Gründe zu erklären. Die Reduzierung des Betreuungsumfangs oder die Ablehnung, einen Vertrag über Zuzahlungen abzuschließen, oder dessen Kündigung gelten nicht als wichtiger Grund.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betreuungsverträge, die im Rahmen von Betreuungsverhältnissen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 geschlossen wurden.

§ 22b Verträge über Zuzahlungen 24

(1) Zuzahlungen dürfen mit den Personensorgeberechtigten nur dann gesondert vertraglich vereinbart werden, wenn

  1. diese den Vorgaben der Vereinbarung nach § 18a Absatz 1 oder der Rechtsverordnung nach § 18a Absatz 2 entsprechen und
  2. der Träger von den Personensorgeberechtigten gewünschte, zusätzliche Leistungen bei der Betreuung gegenüber dem Kind erbringen soll.

(2) Der Vertrag über Zuzahlungen darf jederzeit innerhalb der vereinbarten Frist, die zwölf Wochen nicht überschreiten darf, gekündigt werden. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten ist eine Betreuung ohne Zuzahlungen anzubieten. Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Pflicht, die Personensorgeberechtigten entsprechend zu informieren.

(3) Für Leistungsangebote, die außerhalb der Betreuungszeit der Kindertageseinrichtung stattfinden, sowie für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungszeiten außerhalb des nach § 13 bewilligten Betreuungsumfanges finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

Vierter Abschnitt 24
Mitwirkung der Kinder und Erziehungsberechtigten

§ 23 Mitwirkung der Kinder in der Kindertageseinrichtung 24

(1) Die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist so zu gestalten, dass die Kinder entsprechend ihren Entwicklungsmöglichkeiten aktiv in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden.

(2) Die Kinder in Kindertageseinrichtungen werden in die Arbeit der Kindertageseinrichtung einbezogen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, eine in der Kindertageseinrichtung mit der Förderung von Kindern befasste Person zur Vertrauensperson zu bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt in der Elternvertretung im Interesse der Kinder beratend mit.

(3) Kinder in den Horten sowie in Kindertageseinrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher ihrer Gruppe. Diese Sprecherinnen und Sprecher sind bei allen größeren, die Gruppe betreffenden Entscheidungen der Kindertageseinrichtung zu hören. Sie vertreten ihre Gruppe gegenüber der Kindertageseinrichtung und gegenüber den Elterngremien.

§ 24 Mitwirkungsrechte von Erziehungsberechtigten in der Kindertageseinrichtung 24

(1) Die Kindertageseinrichtungen bieten den Erziehungsberechtigten der Kinder Einzelgespräche mit dem pädagogischen Personal über den Entwicklungsstand des Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes an.

(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder sollen mindestens zweimal jährlich auf Elternabenden über die Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird, informiert werden.

(3) Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Gruppe in der Kindertageseinrichtung bilden eine Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung. In Kindertageseinrichtungen mit weniger als drei Gruppen sowie in Kindertageseinrichtungen ohne feste Gruppenstrukturen bilden die Erziehungsberechtigten aller Kinder der Kindertageseinrichtung eine Elternversammlung. Diese wählt für jeweils bis zu 25 der am 1. September betreuten Kinder eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung. Die Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretungen finden zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines jeden Jahres mit Unterstützung der Kindertageseinrichtung statt.

(4) Die in einer Kindertageseinrichtung gewählten Elternvertretungen bilden deren Elternausschuss. Der Elternausschuss dient der Zusammenarbeit zwischen dem Träger, der Kindertageseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder. Er vertritt die Interessen der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten gegenüber ihrer Kindertageseinrichtung und deren Träger. Der Elternausschuss wird von der Kindertageseinrichtung informiert und angehört, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Kindertageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie des Umfangs der personellen Besetzung.

(5) Der Elternausschuss wählt spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres aus seiner Mitte einen Vorsitz und einen stellvertretenen Vorsitz. Die Wahl ist von der Kindertageseinrichtung zu unterstützen.

(6) Weitere Einzelheiten der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten können im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen festgelegt werden.

§ 25 Bezirkselternausschuss 24

(1) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den nach Absatz 2 gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die zuständige Behörde hat den Landeselternausschuss über wesentliche die Kindertageseinrichtungen betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören. Entsprechendes gilt für Planungen zur Änderung der Verordnungen nach § 30 Nummern 1 bis 3.

(2) Jeder Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte bis zu fünf Vertretungen für den Landeselternausschuss sowie jeweils mindestens eine Stellvertretung. Die Wahlen finden turnusgemäß in ungeraden Jahren bis zum 15. November statt. Mitglieder des Landeselternausschusses scheiden vorzeitig aus, wenn keines ihrer Kinder mehr in einer Kindertageseinrichtung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg betreut wird. Scheiden während der zweijährigen Amtszeit sämtliche Vertretungen eines Bezirks aus dem Landeselternausschuss aus, wählt der Bezirkselternausschuss für den Zeitraum bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl mindestens eine neue Vertretung.

§ 25a Landeselternausschuss 24

(1) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den nach Absatz 2 gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die zuständige Behörde hat den Landeselternausschuss über wesentliche die Kindertageseinrichtungen betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören. Entsprechendes gilt für Planungen zur Änderung der Verordnungen nach § 30 Nummern 1 bis 3.

(2) Jeder Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte bis zu fünf Vertretungen für den Landeselternausschuss sowie jeweils mindestens eine Stellvertretung. Die Wahlen finden turnusgemäß in ungeraden Jahren bis zum 15. November statt. Mitglieder des Landeselternausschusses scheiden vorzeitig aus, wenn keines ihrer Kinder mehr in einer Kindertageseinrichtung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg betreut wird. Scheiden während der zweijährigen Amtszeit sämtliche Vertretungen eines Bezirks aus dem Landeselternausschuss aus, wählt der Bezirkselternausschuss für den Zeitraum bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl mindestens eine neue Vertretung.

Fünfter Abschnitt 24
Eingliederungshilfen in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)

§ 26 Frühförderung 24 24

(1) Die Frühförderung für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, findet im Rahmen der allgemeinen Förderung von Kindern in geeigneten Kindertageseinrichtungen statt.

(2) Die Rechtsbeziehungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu den Kindern, die Frühförderung in Anspruch nehmen, und deren Personensorgeberechtigten bestimmen sich nach den Vorschriften des ersten Abschnitts.

(3) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Trägern, die Frühförderung durchführen, finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts Anwendung; ergänzend zu der Vereinbarung über die Leistungsarten nach § 16 werden gesonderte Vereinbarungen über die Leistungen der Frühförderung geschlossen.

(4) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern sowie den Kindern und deren Personensorgeberechtigten finden die Vorschriften des dritten Abschnitts Anwendung.

Dritter Teil 24
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Kindertagespflege

§ 27 Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe 24 24

(1) Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt nach Maßgabe des § 6. Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes bedarf der vorherigen Bewilligung durch die zuständige Behörde. Auf die Bewilligung finden § 10, § 11 Absätze 1 bis 4 sowie §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung. Die Beendigung der Förderung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 14 Absätze 1 und 2.

(2) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung der öffentlichen Jugendhilfe, entfällt ein Anspruch auf Kostenerstattung.

§ 28 Förderung in der Kindertagespflege 24

(1) Das Angebot an Kindertagespflege soll quantitativ und qualitativ ausgebaut werden.

(2) Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege erfolgt nach Maßgabe des § 23 SGB VIII und des § 6 Absätze 2, 3, 5 und 6. Auf die Bewilligung finden § 10, § 11 Absätze 1 bis 4 sowie §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung.

(3) Der Anspruch auf Förderung eines Kindes in Kindertagespflege endet mit dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt. Er endet vorher, sobald das Kind die Kindertagespflegeleistung bei der Kindertagespflegeperson endgültig nicht mehr in Anspruch nimmt. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die Förderung über das Ende der Inanspruchnahme hinaus gewähren. Wird die Inanspruchnahme der Kindertagespflegeleistung bei der Kindertagespflegeperson vor Bewilligungsende vorübergehend unterbrochen, gilt sie als im Sinne von Satz 2 beendet, wenn

  1. die Kindertagespflegeperson die Förderung des Kindes ohne triftigen Grund unterbricht,
  2. das Kind ohne Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als zwei Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt, zwei Wochen nach dem letzten tatsächlichen Betreuungstag,
  3. das Kind mit Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, sechs Wochen nach dem letzten tatsächlichen Betreuungstag,
  4. das Kind mit Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson und unter Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes länger als sechs Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt, drei Monate nach dem letzten tatsächlichen Betreuungstag; hiervon abweichend kann die zuständige Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die Förderung über die drei Monate hinaus längstens bis zu dem im geltenden Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt.

§ 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Verwandtenpflege) ist keine Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes.

(5) Die zuständige Behörde hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Kindertagespflegepersonen Sorge zu tragen.

§ 29 Erhebung von Teilnahmebeiträgen 24

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 27 und von Leistungen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege haben die mit dem Kind zusammenlebenden Personensorgeberechtigten Teilnahmebeiträge zu entrichten. Dies gilt auch, sofern ein gefördertes Kind mit seinen Personensorgeberechtigten im Wechselmodell zusammenlebt. Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 6. Juni 2021 sind keine Teilnahmebeiträge zu entrichten. Bei Vorliegen einer besonderen Notlage von nationaler oder regional begrenzter Tragweite, die die Freie und Hansestadt Hamburg betrifft, wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass keine oder geringere Teilnahmebeiträge zu entrichten sind und für welchen Zeitraum diese Abweichung gelten soll.

(2) Die Teilnahmebeiträge werden von der zuständigen Behörde jeweils grundsätzlich längstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt und von den Kindertageseinrichtungen nach § 27 oder von den Kindertagespflegepersonen eingezogen. Mit der Bewilligung des Kindertagespflegegeldes geht gleichzeitig der Anspruch des öffentlichen Jugendhilfeträgers auf Zahlung des Teilnahmebeitrages auf die Kindertagespflegeperson über.

(3) Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.

Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 30 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 24

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Höhe der Mindesteigenanteile und der Familieneigenanteile sowie die Höhe der Mindestteilnahmebeiträge und der Teilnahmebeiträge festzusetzen sowie das Verfahren ihrer Berechnung festzulegen,
  2. die Einkommensgruppen nach § 9 Absatz 3 und § 29 Absatz 3 der Höhe nach festzusetzen,
  3. den Berechnungszeitraum für das Einkommen des geförderten Kindes und seiner mit ihm zusammenlebenden Personensorgeberechtigten nach §§ 9 und 29 festzulegen,
  4. die Anforderungen an die Eignung der Kindertagespflegepersonen und ihre Qualifizierung, die Höhe sowie das Verfahren zur Berechnung des Kindertagespflegegeldes, die Kindertagespflegeleistungsarten, die Begrenzung sowie den Ausschluss von privaten Zuzahlungen der Personensorgeberechtigten an die Kindertagespflegepersonen entsprechend der Vorgaben des § 18a Absatz 1, das Verfahren für die Gewährung, Beendigung und Abrechnung des Kindertagespflegegeldes, die Mitteilungspflichten der Kindertagespflegepersonen, die Regelung über die betreuungsfreien Zeiten und Kriterien für die Betreuungskapazitäten der Kindertagespflegepersonen festzulegen,
  5. das Nähere über die Errichtung der Schiedsstelle nach § 20 Absatz 1, die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe von Gebühren sowie die Regelung über die Verteilung der Kosten und die Rechtsaufsicht festzulegen,
  6. das Nähere über die Errichtung der Kommission nach § 20 Absatz 4, die Zusammensetzung, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe von Gebühren sowie die Regelung über die Verteilung der Kosten und die Rechtsaufsicht festzulegen,
  7. das Nähere zu Durchführung, Art und Umfang, die zeitliche Folge der Untersuchungen nach § 4 Absatz 2 sowie die Einzelheiten zur Information der Erziehungsberechtigten nach § 4 Absatz 3 Satz 2 festzulegen.

§ 31 Mitteilungspflichten 24

Die Personensorgeberechtigten haben der nach § 12 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 zuständigen Behörde Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung der Kostenerstattung oder für die Festsetzung des Teilnahmebetrags erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche Änderungen sind insbesondere die vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme der Leistung, die Änderung des Förderungsbedarfes, eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 v. H. und eine Änderung der nach § 9 Absätze 3 und 5 und § 29 Absatz 3 zu berücksichtigenden Familienmitglieder sowie die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Personensorgeberechtigten oder des Kindes an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten 24

(1) Beim Erlass eines Bewilligungsbescheides nach § 13 übermittelt die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde

  1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Personensorgeberechtigten,
  2. die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
  3. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des Kindes sowie die Geburtsdaten der Personensorgeberechtigten,
  4. den Bewilligungszeitraum,
  5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteils,
  6. den Bezug von in § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII genannten staatlichen Leistungen,
  7. die Angabe, ob Deutsch die in der Familie vorrangig gesprochene Sprache ist, sowie die Angabe, ob mindestens ein Elternteil des geförderten Kindes ausländischer Herkunft ist,
  8. die von den Personensorgeberechtigten freiwillig angegebenen Daten, soweit diese der Kontaktaufnahme dienen können.

(2) Ist einem Kind mit Behinderung oder einem von Behinderung bedrohten Kind Frühförderung nach § 26 bewilligt worden, können über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus der Name und die Anschrift

  1. der das Kind fördernden Kindertageseinrichtung und
  2. des Trägers der Kindertageseinrichtung übermittelt werden.

(3) Erhält die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde von einer vorzeitigen Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart Kenntnis, so teilt sie das Datum der Beendigung der Inanspruchnahme der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(4) Bei einer Änderung des Bewilligungsbescheides kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde dem Träger der Kindertageseinrichtung

  1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Personensorgeberechtigten,
  2. die dem geänderten Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
  3. das Geburtsdatum des Kindes,
  4. den Bewilligungszeitraum,
  5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteil übermitteln.

(5) Bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags übermittelt die nach § 29 Absatz 2 zuständige Behörde der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson und der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde

  1. den Namen und die Anschrift des geförderten Kindes und seiner Personensorgeberechtigten,
  2. die dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,
  3. das Geburtsdatum des Kindes,
  4. den Festsetzungszeitraum sowie
  5. die Höhe des monatlichen Teilnahmebeitrags.

(6) Bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags übermittelt die nach § 29 Absatz 2 zuständige Behörde der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde außerdem

  1. die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des Kindes sowie die Geburtsdaten der Personensorgeberechtigten,
  2. den Bezug von in § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII genannten staatlichen Leistungen,
  3. die Angabe, ob Deutsch die in der Familie vorrangig gesprochene Sprache ist, sowie die Angabe, ob mindestens ein Elternteil des geförderten Kindes ausländischer Herkunft ist, und
  4. die von den Personensorgeberechtigten freiwillig angegebenen Daten, soweit diese der Kontaktaufnahme dienen können.

(7) Im Rahmen der zahnärztlichen Reihenuntersuchungen nach § 4 Absatz 2 übermittelt der Träger der Kindertageseinrichtung der zuständigen Behörde die Namen und die Geburtsdaten der zu untersuchenden Kinder sowie die Anschriften und Telefonnummern ihrer Erziehungsberechtigten.

(8) Zur Überprüfung, ob bei Aufnahme der Kinder in die Schule die Kostenerstattung für die Kindertagesbetreuung korrekt beendet wurde, übermittelt die nach § 21 Absatz 2 zuständige Behörde der für Schule zuständigen Behörde einmal jährlich die Familiennamen, die Vornamen sowie die Geburtsdaten aller Kinder,

  1. die in dem laufenden oder in dem darauffolgendem Kalenderjahr gemäß § 38 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes der Schulpflicht unterliegen,
  2. für die eine Bewilligung für eine Elementarleistung über den 1. August des laufenden Kalenderjahres hinaus vorliegt und
  3. für die keine Beendigung der Inanspruchnahme der Elementarleistung gemeldet wurde.

Die für Schule zuständige Behörde ist befugt, zu diesem Zweck die übermittelten Datensätze mit den bei ihr vorhandenen Datensätzen von denjenigen Kindern abzugleichen, welche im laufenden Schuljahr in die Schule aufgenommen wurden, und im Anschluss an den Abgleich die Familiennamen, die Vornamen und die Geburtsdaten derjenigen Kinder, bei denen der Abgleich eine Übereinstimmung ergeben hat, der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Abgleich nach Satz 2 kann auch mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen.

(9) Zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit als Voraussetzung der Kostenerstattung führt die nach § 21 Absatz 2 zuständige Behörde einen automatisierten Datenabruf aus dem Melderegister durch. Hierbei werden in einem wiederkehrenden Abstand von jeweils drei Monaten die folgenden personenbezogenen Daten eines jeden Kindes, das in den vorherigen sechs Monaten auf der Grundlage eines gültigen Bewilligungsbescheides in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut wurde, und die folgenden personenbezogenen Daten seiner gesetzlichen Vertreter aus dem Melderegister automatisiert abgerufen:

  1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Wegzugsdatum und Sterbedatum des Kindes,
  2. Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten, Anschriften der gesetzlichen Vertreter.

Die abgerufenen Datensätze werden mit den bei der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde vorhandenen Datensätzen mittels eines automatischen Verfahrens abgeglichen. Sofern Unterschiede zwischen den bei der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde vorhandenen Datensätzen und den maschinell abgerufenen Daten vorliegen, werden diese protokolliert und der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde zur manuellen Folgebearbeitung übermittelt. Nach Abschluss der Überprüfung nach Satz 3 und der Übermittlung nach Satz 4 sind die abgerufenen Datensätze unverzüglich zu löschen.

§ 33 Sozialdatenschutz 22 24

Die Träger der Kindertageseinrichtungen gewähren den Schutz der im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 15), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34 Meldepflicht der Träger 24

(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die mit der Freien und Hansestadt Hamburg Entgeltvereinbarungen abgeschlossen haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich freigewordene Plätze in Kindertageseinrichtungen, die nicht innerhalb von zehn Tagen mit einem anderen Kind nachbesetzt werden konnten, zu melden.

(2) Die Träger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung für jede Kindertageseinrichtung mitzuteilen, wie viele der Kinder mit einem Kostenerstattungsanspruch gemäß § 7 an einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Stichtag die Betreuung in Anspruch genommen haben. Der Stichtag muss in dem Kalenderjahr, in dem die Anforderung durch die zuständige Behörde erfolgt, oder im vergangenen Kalenderjahr liegen. Die Mitteilung ist zu differenzieren nach Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, nach Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung sowie nach Kindern, die Leistungen nach § 26 erhalten.

§ 35 Härteregelung 24

(1) Ist dem geförderten Kind und seinen Personensorgeberechtigten die Belastung durch den nach § 9 berechneten Familieneigenanteil nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird er auf Antrag ganz oder teilweise übernommen. Der infolge der ganzen oder teilweisen Übernahme des Familieneigenanteils erhöhte Erstattungsbetrag darf das gemäß § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt nicht überschreiten.

(2) Ist dem geförderten Kind und seinen Personensorgeberechtigten die Belastung durch den nach § 29 festgesetzten Teilnahmebeitrag nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird er auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.

(3) Für die Feststellung der Unzumutbarkeit gilt § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde hat die Personensorgeberechtigten über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beraten.

§ 36 Räumliche Anforderungen an Kindertageseinrichtungen 24

Jede Kindertageseinrichtung muss über eine eigene ausreichend große und geeignete Außenspielfläche verfügen. Soweit Kindertageseinrichtungen für die Betreuung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt über keine oder eine nicht ausreichend große und geeignete eigene Außenspielfläche verfügen, kann dies ausnahmsweise durch eine ausreichend große und geeignete extern gelegene private oder öffentliche Ersatzfläche kompensiert werden. Die Einhaltung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Ersatzfläche, insbesondere bei Mitnutzung eines öffentlichen Spielplatzes, ist durch die Kindertageseinrichtung zu gewährleisten.

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