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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes
- Hamburg -

Vom 22. Januar 2025
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 04.02.2025 S. 191)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 386, 388), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird hinter dem Wort "Rauchen" die Textstelle "von Tabak- und Cannabiserzeugnissen, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabiserzeugnissen" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 4 werden hinter den Wörtern "Speisen anbieten" die Wörter "sowie den Verzehr mitgebrachter Speisen untersagen" eingefügt.

3. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern."(2) Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot hat die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "weitere" gestrichen.

4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1 In Nummer 1 wird die Zahl "200" durch die Zahl "400" ersetzt.

4.2.2 In Nummer 2 wird die Zahl "500" durch die Zahl "1000" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

5.1 Hinter dem Wort "Bürgerschaft" wird die Textstelle "bis zum 31. Dezember 2027" eingefügt.

5.2 Die Wörter "alle drei Jahre" werden gestrichen.

ID 250275


ENDE

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