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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes
- Hamburg -
Vom 22. Januar 2025
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 04.02.2025 S. 191)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 386, 388), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird hinter dem Wort "Rauchen" die Textstelle "von Tabak- und Cannabiserzeugnissen, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabiserzeugnissen" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 4 werden hinter den Wörtern "Speisen anbieten" die Wörter "sowie den Verzehr mitgebrachter Speisen untersagen" eingefügt.
3. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. | "(2) Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot hat die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "weitere" gestrichen.
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Nummer 1 wird die Zahl "200" durch die Zahl "400" ersetzt.
4.2.2 In Nummer 2 wird die Zahl "500" durch die Zahl "1000" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
5.1 Hinter dem Wort "Bürgerschaft" wird die Textstelle "bis zum 31. Dezember 2027" eingefügt.
5.2 Die Wörter "alle drei Jahre" werden gestrichen.
ID 250275
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