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HmbPSchG -Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
- Hamburg -
Vom 11. Juli 2007
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 27.07.2007; 15.12.2009 S. 494 09; 15.12.2009 S. 506 09a;19.06.2012 S. 264 12 Inkrafttreten; 21.02.2017 S. 46 17; 15.12.2017 S. 386 17a)
Gl.-Nr.: 2120-4
(Entscheidung BVerfG vom 24.01.2012 siehe =>)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Ziel und Schutzzweck des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.
(2) Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 2 Rauchverbot 09 09a 12 17a
(Entscheidung BVerfG vom 24.01.2012 siehe =>)
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verboten in
(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Es gilt nicht für Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. In Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 12 kann die Leiterin oder der Leiter für Räume, die Wohnzwecken dienen und mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern zur gemeinsamen Nutzung überlassen sind, Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, wenn alle Bewohnerinnen oder Bewohner des Raumes damit einverstanden sind.
(3) In Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Ein vollständiger Schutz der Personen in anderen Räumen dieser Einrichtungen ist zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist, dass
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die technischen Voraussetzungen an Abgeschlossenheit und Belüftung der Räume, zu regeln.
(4) Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes verfügen und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 4 und 5 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb der Gebäude.
(6) Für Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummern 2, 3 und 12 kann die Leiterin oder der Leiter aus zwingend konzeptionellen oder therapeutischen Gründen Ausnahmen vom Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.
(7) Das Rauchen ist abweichend von Absatz 1 zulässig in
An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4 oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 Absätze 3 und 4 verwehrt ist. Gaststätten, die nach § 2 Absatz 4 vom Rauchverbot ausgenommen sind, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
§ 4 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots 17 17a
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
§ 6 Berichterstattung des Senats 09a
Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle drei Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
ENDE |