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NVO LSA-Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. März 1994
(GVBl. LSA Nr. 12 vom 14.03.1994 S. 456; 07.12.1994 S. 540, 543; 21.01.2005 S. 20; 08.02.2011 S. 68; 25.11.2014 S. 456 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 69 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai [991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 29. April 1993 (GVBl. LSA S. 213), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Nebentätigkeit 05

(1) Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die nicht dem Hauptamt zugeordnet wird. Sie unterteilt sich in Nebenamt und Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist jede Nebentätigkeit, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Nebentätigkeit.

§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede Tätigkeit für

  1. den Bund, ein Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände, ausgenommen ist eine Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände,
  2. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zumindest überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die zumindest überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  3. bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  4. bei natürlichen und juristischen Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne der Nummer 1 dienen.

§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst

Aufgaben, die für Dienstherren nach § 1 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stellen.

§ 4 Allgemeine Erteilung, Versagung, Widerruf der Genehmigung 05

(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn keiner der Versagungsgründe aus § 65 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vorliegt und die Vergütung für alle Nebentätigkeiten insgesamt 102,26 Euro im Monat nicht übersteigt. Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige Nebenbeschäftigung handelt.

(2) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

§ 5 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
  2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 6 Ablieferungspflicht 05

(1) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen, die er auf Verlangen. Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, oder für ein oder mehrere Nebenämter, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie in einem Kalenderjahr folgende Bruttobeträge übersteigen:

für Beamte in den BesoldungsgruppenEuro
A 4 bis A 83.700
A9 bis A l24.300
A 13 bis A 16, B 1,C l his C 3, R 1 und R 24.900
B 2 bis B 5, C4, R 3 bis R 55.500
ab B6, ab R66.100

Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstanden sind für

  1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,
  2. die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
  3. sonstige Hilfeleistungen und selbstbeschafftes Material. Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz - auch nicht von dritter Seite - erhalten hat,

(2) Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist. Der Beamte hat das Übersteigen unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.

(3) Eine Vergütung darf für eine Nebentätigkeit im Landesdienst (§ 3) nicht gewährt werden, wenn der Beamte zur Ausübung der Nebentätigkeit im Hauptamt entsprechend entlastet wird. Eine von dritter Seite gewährte Vergütung ist im Falle der Entlastung im Hauptamt ohne Anwendung der Höchstgrenzen des Absatzes 1 abzuliefern.

(4) .Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 treffen auf Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit zu, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit gewährt sind.

§ 7 Ausnahme von § 6

§ 6 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für Tätigkeiten,

  1. die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden, oder
  2. auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung.

§ 8 Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

Die Beamten haben unmittelbar nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen ins Sinne des § 6 vorzulegen, wenn diese die Beträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 4 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.

Teil 2
Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen
oder Material des Dienstherrn

§ 9 Genehmigungspflicht

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Personal, Einrichtungen oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit des Beamten darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gegenüber dem Personal nicht ungeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dein Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material gezahlt wird; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 10 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

(1) Für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden

  1. bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
  2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen. Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder
  3. wenn der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

(3) Nehmen mehrere Beamte Personal. Einrichtungen oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

§ 11 Allgemeines Entgelt

(1) Das Entgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall

  1. für die Inanspruchnahme von Personal 10 v. H.,
  2. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 v. H.,
  3. für den Verbrauch von Material 5 v. H.,
  4. für den wirtschaftlichen Vorteil durch die Inanspruchnahme von Personal 5 v. H..
  5. für den wirtschaftlichen Vorteil durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 2,5 v. H.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, bei mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife für anwendbar erklären . soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen.

(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auf ein Entgelt verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material. Das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.

(4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich uni mehr als 25 v. H. niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert

  1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
  2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
  3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
  4. des durch die Bereitstellung von Personal, Einrichtungen oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)

festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 12 Festsetzung des Entgelts

(1) Das zu zahlende Entgelt wird von der obersten Dienstbehörde nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Das Entgelt wird einen Monat nach Festsetzung fällig, im Falle des Satzes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die Berechnung des Entgelts notwendige. Aufzeichnung zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halbjährlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.

§ 13 Sonderregelungen des Entgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern

(1) Das Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten wird von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, bei mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde, festgelegt.

(2) Das Entgelt kann pauschaliert werden. Die Kostenerstattung muß den Grundsätzen der Kostendeckung und mindestens den Sätzen der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Der Vorteilsausgleich hat den wirtschaftlichen Vorteil der Inanspruchnahme auszugleichen.

Teil 3
Schlußvorschriften

§ 14 Außerkrafttreten

Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376) tritt als Landesrecht außer Kraft.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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