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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Juni 2005
(GVBl. Nr. 37 vom 04.07.2005 S. 316)



§ 1

Das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834), wird wie folgt geändert:

1. Vor Abschnitt I wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Dienstherrenfähigkeit

§ 2 Landesbeamte (unmittelbare und mittelbare)

§ 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Abschnitt II
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 4 Zulässigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis

§ 5 Arten der Beamtenverhältnisse

2. Ernennung

§ 6 Fälle, Form und Wirksamkeit der Ernennung

§ 7 Einstellungsvoraussetzungen

§ 8 Stellenausschreibungspflicht; Ausnahmen § 8a Mandatsniederlegung, erneute Bewerbung

§ 9 Voraussetzungen für Ernennung auf Lebenszeit

§ 9a Voraussetzungen für Ernennung auf Zeit

§ 10 Zuständigkeiten

§ 11 Nichtigkeit der Ernennung

§ 12 Zurücknahme der Ernennung

§ 13 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Nichtigkeit; Ausschlussfrist für Ernennungsrücknahme

§ 14 Gültigkeit von Amtshandlungen

3. Laufbahnen

§ 15 Laufbahnvorschriften

§ 15a Begriff und Gliederung der Laufbahn

§ 15b Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften

§ 16 Laufbahnen des einfachen Dienstes

§ 17 Laufbahnen des mittleren Dienstes

§ 18 Laufbahnen des gehobenen Dienstes

§ 19 Laufbahnen des höheren Dienstes

§ 20 Beamte besonderer Fachrichtungen

§ 20a Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 21 Andere Bewerber

§ 22 Probezeit

§ 23 Beförderungen

§ 24 Überspringen von Besoldungsgruppen

§ 25 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

4. Versetzung und Abordnung

§ 26 Versetzung

§ 27 Abordnung

5. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Entlassungen

§ 27a Allgemeines

§ 28 Entlassung durch Verwaltungsakt

§ 29 Entlassung kraft Gesetzes

§ 30 Entlassung auf Verlangen

§ 31 Entlassung von Beamten auf Probe

§ 32 Entlassung von Beamten auf Widerruf

§ 33 Wirksamwerden der Entlassungsverfügung

§ 34 Verlust des Anspruchs auf Dienst- und Versorgungsbezüge

b) Eintritt in den Ruhestand

§ 35 Eintritt in den Ruhestand

§ 36 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand § 36a Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

§ 37 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

§ 38 Rücknahme der Verfügung

§ 39 Erneute Berufung

§ 40 Ende des einstweiligen Ruhestandes

§ 41 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

§ 42 Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit

§ 42a Begrenzte Dienstfähigkeit

§ 43 Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten

§ 44 Feststellung der Dienstunfähigkeit ohne Antrag des Beamten

§ 45 Erneute Berufung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

§ 45a (weggefallen)

§ 45b Amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

§ 46 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

§ 47 Verfügung, Beginn und Gehalt bezüglich der Versetzung in den Ruhestand

c) Verlust der Beamtenrechte

§ 48 Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafgerichtlicher Verurteilung

§ 49 Folgen der Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafgerichtlicher Verurteilung

§ 50 Gnadenrecht

§ 51 Wiederaufnahmeverfahren

Abschnitt III
Rechtliche Stellung der Beamten

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 52 Amtsführung

§ 53 Zurückhaltung bei politischer Betätigung

§ 54 Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes

§ 55 Beratungs- und Gehorsamspflicht

§ 56 Verantwortung des Beamten

§ 57 Ausscheiden bei Wahl in den Bundestag

b) Diensteid

§ 58 Diensteid

c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

§ 59 Befreiung von Amtshandlungen gegen sich selbst und gegen andere

§ 60 Verbot der Führung von Dienstgeschäften

d) Amtsverschwiegenheit

§ 61 Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung

§ 62 Versagung der Aussagegenehmigung

§ 62a Zuständigkeiten

§ 63 Presseauskünfte

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 64 Nebentätigkeiten, Grundsätze

§ 64a Ausübung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit

§ 65 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

§ 66 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

§ 67 Freistellungsanspruch

§ 68 Beendigung von Nebentätigkeiten

§ 68a Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

§ 69 Erlass ausführender Verordnungen

§ 69a Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

f) Annahme von Belohnungen

§ 70 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

§ 71 Annahme von ausländischen Titeln und Orden

g) Arbeitszeit

§ 72 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst § 72a Teilzeitbeschäftigung

§ 72b Altersteilzeit

§ 72c Urlaub bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang

§ 72d Einstellungsteilzeit

§ 73 Fernbleiben vom Dienst

b) Wohnung

§ 74 Wohnungswahl, Dienstwohnung

§ 75 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

i) Dienstkleidung

§ 76 Dienstkleidung

k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
aa) Verfolgung von Dienstvergehen

§ 77 Dienstvergehen von Beamten und Ruhestandsbeamten

bb) Haftung

§ 78 Haftung

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 79 Sorgepflicht des Dienstherrn

§ 79a Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen

§ 79b Hinweis auf die Folgen reduzierter Arbeits-
zeit oder langfristiger Beurlaubung

§ 79c Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit

§ 80 Mutterschutz und Elternzeit

§ 80a Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes § 80b (weggefallen)

b) Amtsbezeichnung

§ 81 Amtsbezeichnung

§ 82 Weiterführung von Amtsbezeichnungen

c) Dienst- und Versorgungsbezüge

§ 83 Besoldung

§ 84 Übertragbarkeit, Pfändbarkeit und Verpfändbarkeit der Dienstbezüge

§ 85 Versorgung

§ 86 Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge

§ 87 Rückwirkende Schlechterstellung; zuviel gezahlte Bezüge

§ 87a Übergang von Schadenersatzansprüchen

d) Reise- und Umzugskosten

§ 88 Reise- und Umzugskosten § 88a Beihilfen

e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung

§ 89 Urlaub

§ 89a Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, Beurlaubung

f) Personalakten

§ 90 Allgemeine Grundsätze

§ 90a Beihilfeakten

§ 90b Anhörung des Beamten bei Aufnahme nachteiliger Sachverhalte

§ 90c Einsichtsrecht des Beamten und seiner Hinterbliebenen

§ 90d Auskünfte an Dritte

§ 90e Tilgung

§ 90f Aufbewahrungsfristen

§ 90g Verarbeitung und Nutzung der Personalaktendaten

g) Vereinigungsfreiheit

§ 91 Vereinigungsfreiheit

h) Dienstzeugnis

§ 92 Dienstzeugnis

3. Beamtenvertretung

§ 93 Personalvertretung

§ 94 Zuziehung der Gewerkschaften

Abschnitt IV
Personalverwaltung

§ 95 Errichtung eines Landespersonalausschusses

§ 96 Mitglieder des Landespersonalausschusses

§ 97 Unabhängigkeit der Mitglieder

§ 98 Aufgaben des Landespersonalausschusses

§ 99 Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses

§ 100 Sitzungen und Beschlüsse

§ 101 Verhandlungsleitung und Vorbereitung

§ 102 Beweiserhebung, Amtshilfe

§ 103 Bekanntmachung und Verbindlichkeit der Beschlüsse

§ 104 Dienstaufsicht

Abschnitt V
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 105 Einhaltung des Dienstweges bei Anträgen und Beschwerden

§ 106 Verwaltungsrechtsweg nach Rahmengesetz

§ 107 Vertretung des Dienstherrn

§ 108 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Abschnitt VI
Sondervorschriften für
einzelne Beamtengruppen

§ 109 Ehrenbeamte

§ 110 Beamte beim Landtag

§ 111 Zuständigkeitsregelung

§ 112 Beamte auf Zeit

§ 112a Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit

§ 112b Leitende Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit

§ 112c Leitende Funktionen im Beamtenverhältnis auf Probe

Abschnitt VII
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
und Beamte des Feuerwehrdienstes

§ 113 Laufbahnen

§ 114 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

§ 115 Dienstausrüstung

§ 116 Ausstattung, Aufwandsentschädigung, Heilfürsorge

§ 117 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

§ 118 Verbot politischer Betätigung in Uniform

§ 119 Polizeidienstunfähigkeit

§ 120 Altersgrenze

§ 121 Beamte des Feuerwehrdienstes

§ 121a Beamte des Justizvollzugsdienstes

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 122 (weggefallen)

§ 123 Anwendbarkeit des Gesetzes auf Mitglieder des Landesrechnungshofes

§ 124 Ernennung von Landtagsabgeordneten, Geltung des Abgeordnetengesetzes

§ 125 Übergangsvorschriften für Beamte auf Zeit im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung des Reformgesetzes

§ 126 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 127 (weggefallen)

§ 128 (weggefallen)

§ 129 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

3. In § 13 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "schriftlich, aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

4. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter " , aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

5. In § 33 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "schriftlich, aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

6. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter " , aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

7. § 72b Abs. 4

(4) Sofern die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2006 beginnt, kann Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 mit einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit im Blockmodell bewilligt werden. Während der Ansparphase ist in vollem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

8. In § 81 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Verwaltungsdienstes" folgender Halbsatz eingefügt:

" ; bei einer Verwendung in einer Justizvollzugsanstalt führen sie im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes".

9. § 125

§ 125 Geltung des Einigungsvertrages

(1) Die Geltung der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 und 5 und Nrn. 2 und 3 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. I S. 885) bleibt unberührt. Die Regelungen gelten für Landesbeamte (§ 2). Bei Bewerbern, mit denen das Land Sachsen-Anhalt ein Beamtenverhältnis begründen will, entscheidet die zukünftige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Fachministerium für die jeweilige Laufbahn und dem Ministerium des Innern über die Befähigung für die Laufbahn. Bei Bewerbern, mit denen eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ein Beamtenverhältnis begründen will, tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Fachministerium für die jeweilige Laufbahn und dem Ministerium des Innern entscheidet. Die zuständigen Behörden können ihre Befugnisse delegieren, allgemeine Regelungen treffen oder auf die Ausübung der Befugnisse verzichten.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

wird aufgehoben.

10. Nach § 124 werden folgende neue §§ 125 und 126 eingefügt:

" § 125 Übergangsvorschriften für Beamte auf Zeit im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung des Reformgesetzes

Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Umsetzung des Reformgesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 904) im Amt befindlichen Beamten auf Zeit gelten die §§ 11 und 29 bis zum Ende ihrer Amtszeit in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung des Reformgesetzes geltenden Fassung weiter.

§ 126 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Die Anzeigepflicht nach § 66 Abs. 2 gilt auch für die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE