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BG - Beamtengesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 9. Februar 1998
(GVBl. LSA S. 50; 30.03.1999 S. 120; 08.04.1999 S. 146; 03.04.2001 S. 141;07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 26.02.2003 S. 22; 17.12.2003 S. 352; 17.12.2004 S. 834; 28.06.2005 S. 316 05; 19.12.2005 S. 740; 20.12.2005 S. 808 05a; 21.03.2006 S. 102 06)



zur aktuellen Fassung

Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen die Dienstherrnfähigkeit, wenn sie dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes haben oder es ihnen danach durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet.

§ 2 Landesbeamte (unmittelbare und mittelbare)

Ein Beamter, der das Land zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine Gemeinde, eine Verwaltungsgemeinschaft, einen Landkreis oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.

§ 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

Abschnitt II
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 4 Zulässigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 5 Arten der Beamtenverhältnisse 06

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wenn
    1. der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
    2. dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach § 112c übertragen werden soll.

(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

  1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
  2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.

(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

2. Ernennung

§ 6 Fälle, Form und Wirksamkeit der Ernennung 05

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1 und 2),
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Der Formfehler ist unschädlich, wenn bei einer Einstellung nur der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz (Satz 2 Nr. 1) fehlt, sich aber nachweisen läßt, welche Art des Beamtenverhältnisses die zuständige Stelle begründen wollte; in diesem Fall ist die Urkunde entsprechend zu ergänzen. Läßt sich der Nachweis nach Satz 4 nicht führen, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Ernennung zum Beamten erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 7 Einstellungsvoraussetzungen 06

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3.  
    1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
    2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber),
  4. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 EGV).

(3) Das Ministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder Hochschuldozenten, Oberassistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. Der Amtsarzt kann erforderlichenfalls Fachärzte hinzuziehen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann ärztliche Gutachten von anderen beamteten Ärzten oder Vertrauensärzten zulassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstherr.

§ 8 Stellenausschreibungspflicht; Ausnahmen 06

(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, sexuelle Identität, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die in § 36 und § 112c Abs. 2 genannten Funktionen. Sie gilt auch nicht für die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 8a Mandatsniederlegung, erneute Bewerbung

Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig.

Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 9 Voraussetzungen für Ernennung auf Lebenszeit

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(3) Zur Feststellung der Bewährung kann die Ablegung einer Prüfung verlangt werden.

§ 9a Voraussetzungen für Ernennung auf Zeit

Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer

  1. die in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
  2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Vorschriften, die für einzelne Ämter eine bestimmte Eignung, Vorbildung oder Ausbildung verlangen, bleiben unberührt.

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Der Ministerpräsident ist zuständig für die Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamten einschließlich deren Versetzung in den Ruhestand. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(2) Für die nicht in Absatz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten obliegenden Zuständigkeiten kann die oberste Dienstbehörde durch allgemeine Anordnung dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen oder sich vorbehalten.

(4) Die mittelbaren Landesbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. Für die nicht in Satz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 11 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn

  1. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde vorgenommen wurde,
  2. bei anderen Bewerbern der Landespersonalausschuß im Zeitpunkt der Ernennung nicht gemäß § 21 die Befähigung festgestellt hat,
  3. der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war,
  4. die ihr zugrundeliegende Wahl ungültig ist oder
  5. der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(2) Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung rückwirkend bestätigt,
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Landespersonalausschuß der Ernennung nachträglich zustimmt.

§ 12 Zurücknahme der Ernennung 06

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

§ 13 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Nichtigkeit; Ausschlußfrist für Ernennungsrücknahme 05

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 ist nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erst dann, wenn die nachträgliche Bestätigung oder Zustimmung nach § 11 Abs. 2 abgelehnt wurde.

(2) In den Fällen des § 12 hat die für die Ernennung zuständige Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem sie von der Ernennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat, die Rücknahme zu erklären. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

§ 14 Gültigkeit von Amtshandlungen

Ist eine Ernennung unwirksam (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2), nichtig (§ 11) oder ist sie zurückgenommen worden (§ 12), so sind die bis zur Feststellung der Unwirksamkeit, bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.

3. Laufbahnen

§ 15 Laufbahnvorschriften

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Laufbahnvorschriften zu erlassen.

(2) Die Fachministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zu erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Laufbahnvorschriften sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erlassen.

§ 15a Begriff und Gliederung der Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung oder Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

§ 15b Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 16 bis 19 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend.

(3) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 5 Abs. 2 Nr. 1; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 16 Laufbahnen des einfachen Dienstes

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der erfolgreiche Besuch eines Hauptschulbildungsgangs oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst.

§ 17 Laufbahnen des mittleren Dienstes

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der Abschluß eines Realschulbildungsgangs oder der erfolgreiche Besuch eines Hauptschulbildungsgangs und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

§ 18 Laufbahnen des gehobenen Dienstes

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

§ 19 Laufbahnen des höheren Dienstes

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. ein nach § 15b Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung vermittelnden zweiten Prüfung.

Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.

§ 20 Beamte besonderer Fachrichtungen

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 15b Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 20a Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) oder der Richtlinie 92/51EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), jeweils geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), erlangt hat, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der mit dem Berufsbild einer Laufbahn im wesentlichen übereinstimmt, darf die Ableistung des für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder die für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nicht gefordert werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. Soweit entsprechende Regelungen nicht getroffen sind, entscheidet der Landespersonalausschuß über die Anerkennung und die Ausgleichsmaßnahme.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 21 Andere Bewerber

Von anderen Bewerbern darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschriebenen ist. Die Befähigung anderer Bewerber ist durch den Landespersonalausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß festzustellen.

§ 22 Probezeit

(1) Art und Dauer der Probezeit ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen Bewerbern mindestens drei Jahre betragen; der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.

(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.

§ 23 Beförderungen

Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen.

§ 24 Überspringen von Besoldungsgruppen

Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als Laufbahnbewerber. Über Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuß.

§ 25 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

4. Versetzung und Abordnung

§ 26 Versetzung

(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Ämter der Besoldungsordnung A gelten dabei als durchlaufen.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

§ 27 Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so sind auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Versorgung und die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen, entsprechend anzuwenden. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

5. Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 27a Allgemeines 06

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung,
  2. Verlust der Beamtenrechte,
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

a) Entlassungen

§ 28 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Der Beamte ist zu entlassen,

  1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
  2. wenn er zur Zeit der Ernennung als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
  3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) berufen worden ist,
  4. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages über die Europäische Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nimmt oder
  5. wenn er dem Verlangen seiner obersten Dienstbehörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen, nicht Folge leistet.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

§ 29 Entlassung kraft Gesetz

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

  1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert oder
  2. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter oder
  3. aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim selben Dienstherrn ernannt wird, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(2) Die für die Ernennung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.

§ 30 Entlassung auf Verlangen 05

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. Bei Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder Semesters hinausgeschoben werden.

§ 31 Entlassung von Beamten auf Probe 06

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
  3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird oder
  4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde, wenn das Aufgabengebiet der Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluß,
von mehr als drei Monatenein Monat zum Monatsschluß,

von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären. Die §§ 21 bis 29, 38 bis 40, 61 und 65 Abs. 3 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

§ 32 Entlassung von Beamten auf Widerruf

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.

§ 33 Wirksamkeit der Entlassungsverfügung 05

Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zugestellt worden ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt genannt ist. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis mit der Zustellung der Entlassungsverfügung.

§ 34 Verlust des Anspruchs auf Dienst- und Versorgungsbezüge

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 82 Abs. 2 erteilt ist.

b) Eintritt in den Ruhestand

§ 35 Eintritt in den Ruhestand

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 47 . Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 36 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. Staatssekretäre,
  2. den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes
  3. den Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung,
  4. den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

§ 36a Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

(1) Bei auf landesrechtlicher Vorschrift beruhender Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden (Umbildung) kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird. in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde erfolgen.

(2) Frei werdende Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sind den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorzubehalten, die für diese Stellen geeignet sind.

§ 37 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.

§ 38 Rücknahme der Verfügung

Die Verfügung nach § 37 kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 39 Erneute Berufung

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist.

§ 40 Ende des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 39).

§ 41 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichung der Altersgrenze

(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 treten Beamte im Schul- oder Hochschuldienst mit Ende des letzten Monats des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Über den Antrag entscheidet die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.

(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, oder mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit als dauernd in den Ruhestand versetzt. Die Dienstunfähigkeit stellt die Behörde fest, die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verfügt hat.

§ 42 Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit 06

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen und, falls der Amtsarzt oder die Amtsärzten dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und mindestens das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung fort.

§ 42a 06

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung des Beamten ist auch eine eingeschränkte Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn dem Beamten nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44 und 45b gelten entsprechend. § 65 Abs. 3 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

§ 43 Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten

Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand festgestellt. Es können auch weitere Beweise erhoben werden.

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