Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Neuregelung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
Vom 5. Juni 2007
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 08.06.2007 S. 173)
Aufgrund
1. (zu den Artikeln 1 und 3 Abs. 2) des § 72 Abs. 6 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 120),
2. (zu Artikel 2) des § 89 Abs. I Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt wird verordnet:
Artikel 1
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
ArbZVO - Arbeitszeitverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Urlaubsverordnung
§ 4 Abs. 4 der Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 2001 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2005 (GVBl. LSA S. 718), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem eine Freistellung nach § 3 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung vom 19. Juni 1998 (GVBl. LSA S. 280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2001 (GVBl. LSA S. 160), beginnt oder endet, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. | "(4) Für das Urlaubsjahr, in dem eine Freistellung nach § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung beginnt oder endet oder die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell beginnt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs." |
Artikel 3
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung vom 19. Juni 1998 (GVBl. LSA S. 280), zuletzt geändert durch Nummer 93 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 140), außer Kraft.