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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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ArbZVO - Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Juni 2007
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 08.06.2007 S. 173; 25.11.2014 S. 456 14; 19.09.2016 16; 20.03.2019 S. 58 19; 13.12.2022 S. 388 22)




Archiv 1998

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit sie nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,
  3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
  4. Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden, die in Schichten Dienst unter Einschluss von Bereitschaftsdienst leisten,
  5. Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes,
  6. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 1a Begriffsbestimmungen 19

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit oder Rahmenarbeitszeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
  2. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
  3. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Bediensteten (Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte) sichergestellt wird,
  4. die feste Arbeitszeit die Arbeitszeit, für die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, in der alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, festgelegt ist,
  5. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein davon abweichender Beginn eines Zeitraumes von zwölf zusammenhängenden Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
  6. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten unter Berücksichtigung dienstlicher Belange bewilligter dienstfreier Tag, mit dem ein ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum erfolgt,
  7. die Ruhepause oder die Ruhezeit die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
  8. die Rufbereitschaft die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, sich außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Dienststätte in ihrer Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder an einem von ihnen anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft) bereitzuhalten, um bei Bedarf zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
  9. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
  10. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  11. der Dienst zu wechselnden Zeiten der Dienst, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt und
  12. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,
  13. die Nachtzeit die Zeit von 20 bis 6 Uhr.

§ 2 Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Wird diese im Rahmen der Anwendung flexibler Arbeitszeitmodelle über- oder unterschritten, hat ein Ausgleich innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(2) Die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende tägliche Sollarbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(3) Ist ein Ausgleich der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Jahres aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraumnicht überschreiten. Zeiten eines Urlaubs, einer Krankheit oder sonstige Zeiten ohne Dienstverrichtung bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(4) Die tägliche Sollarbeitszeit ist die regelmäßig, dienstplanmäßig oder bei gleitender Arbeitszeit durchschnittlich an einem Arbeitstag zu erbringende Arbeitszeit. Ihr Umfang ist festzulegen.

§ 3 Teilzeitbeschäftigung 22

Die wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell festzulegen.

§ 4 Arbeitstage und dienstfreie Tage 19

(1) Arbeitstag ist jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.

(2) Heiligabend und Silvester sind dienstfrei.

(3) Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an Sonnabenden, Sonntagen, Heiligabend, Silvester und an gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

(4) Bei Krankheit verfällt die dem Gleittag zugrunde liegende Arbeitszeit. Anträge auf Gleittage können frühestens für den Folgetag von der Beamtin oder dem Beamten zurückgenommen werden. Soweit am Gleittag der Dienst angetreten wurde, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfasst.

§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit 14 19

(1) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Ruhepause wird nicht als Arbeitszeit angerechnet.

(2) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Zusätzlich zu der Ruhezeit nach Satz 1 ist innerhalb eines Siebentageszeitraums mindestens eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowohl in den Bereichen zulassen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, als auch in Bereichen mit Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn den betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder sie im, Einzelfall, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich sind, einen angemessenen Schutz erhalten.

§ 6 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Freistellung erfolgt im Umfang der für diesen Täg festgelegten täglichen Sollarbeitszeit.

(2) Haben die Beamtinnen und Beamten an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

§ 7 Bereitschaftsdienst 19

Bei Bereitschaftsdienst können die tägliche Sollarbeitszeit und die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7a Rufbereitschaft 19

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Zeiten einer tatsächlichen Heranziehung zur Dienstleistung werden in vollem Umfang auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. Hat die Beamtin oder der Beamte mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft geleistet, ist die darüber hinausgehende Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel auf die Arbeitszeit anzurechnen.

§ 8 Dienstreisen 16 19

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Wird mit den Zeiten nach Satz 1 die tägliche Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist. Wenn aus dringenden dienstlichen Gründen auf Anordnung der Dienststellenleitung die tägliche Arbeitszeit verlängert wird sowie das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden überschreitet, dürfen nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.

(4) Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf den Tag der Dienstreise entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Arbeitstag, kann dieser Tag mit einem anderen Arbeitstag zeitnah getauscht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für ganz- oder mehrtägige Fortbildungen entsprechend.

§ 9 Nachtdienst 14 19

(1) Nachtdienstleistende sind Beamtinnen und Beamte, die während der Nachtzeit regelmäßig mindestens drei Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit verrichten, oder Beamtinnen und Beamte, die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr während der Nachtzeit Dienst verrichten.

(2) Die Gestaltung von Dienst während der Nachtzeit muss der besonderen Beanspruchung der Nachtdienstleistenden Rechnung tragen. Die Arbeitszeit der Nachtdienstleistenden darf im Jahresdurchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. 24-Stunden-Zeiträume, in denen kein Dienst während der Nachtzeit - geleistet wird, bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(3) Nachtdienstleistende, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, -dürfen in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie während der Nachtzeit Dienst leisten, nicht mehr als acht Stunden Dienst verrichten. Welcher Dienst hierzu gehört, ist festzulegen.

§ 10 Zuständigkeiten 19

(1) Die oberste Dienstbehörde regelt die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, soweit sie von dieser Verordnung erfasst werden, unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnung unmittelbar und verbindlich. Sie kann diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Eine Regelung im Wege des Abschlusses einer Dienstvereinbarung ist möglich.

(2) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes entscheiden in eigener Verantwortung über die Arbeitstage und die Verteilung der Arbeitszeit. Sie stellen für sich selbst eigenverantwortlich die Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung insbesondere der Ruhepausen und der Ruhezeiten sicher.

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