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Regelwerk

Änderungstext

DRDSAnpG LSA - Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Juli 2019
(GVBl. LSA Nr. 17 vom 29.07.2019 S. 176)



Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 84 erhält folgende Fassung:

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§ 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten" § 84 Personalakte".

b) Die Angaben zu den §§ 87 und 88 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 87 Einsichtnahme in Personalakten

§ 88 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

" § 87 Auskunft

§ 88 Übermittlung von Personalakten und Auskünfte an Dritte".

2. Die §§ 84 und 85 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten

(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine gesetzliche Regelung dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

" § 84 Personalakte

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig in elektronischer Form geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in den Teilakten befinden (Nebenakten) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig in elektronischer Form geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zugang zur Personalakte darf in erforderlichem Umfang nur haben, wer im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt ist. Abweichend davon ist eine Kenntnisnahme von Personalaktendaten zulässig, soweit diese bei Nutzung eines automatisierten Personalverwaltungssystems im Rahmen der Datensicherung oder Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden wäre.
(4) Zugang zur Personalakte darf nur haben, wer im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt ist. Abweichend davon ist eine Kenntnisnahme von Personalaktendaten zulässig, soweit diese bei Nutzung eines automatisierten Personalverwaltungssystems im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden wäre.(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.
§ 85 Beihilfeunterlagen

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die oder der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 85 Beihilfeunterlagen

(1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang zu den Beihilfeunterlagen sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.

(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind

  1. für die Einleitung oder Durchführung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das in einem Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht, oder
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person.

Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(4) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung verarbeitet oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für personenbezogene Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind."

3. In § 86 Satz 1 werden die Wörter "gesetzlichen Regelungen" durch das Wort "Rechtsvorschriften" ersetzt.

4. § 87 erhält folgende Fassung:

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§ 87 Einsichtnahme in Personalakten

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.

" § 87 Auskunft

(1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/ 679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen eine vollständige Kopie oder ein Auszug aus der Personalakte zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten.

(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.(3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte und aus Akten nach Absatz 2 zu erteilen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Unterlagen, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen. (4) Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten und Bevollmächtigten der Hinterbliebenen ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird."

5. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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§ 88 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten" § 88 Übermittlung von Personalakten und Auskünfte an Dritte".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " , soweit dies der Vermittlung von Überhangpersonal dient, vorzulegen" durch die Wörter "im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zu übermitteln" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte einer Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung einer in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Rechtsaufsicht zu übermitteln."

cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

dd) In Satz 4 wird das Wort "vorgelegt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

ee) In Satz 5 wird die Angabe "Sätze 1 bis 3" durch die Angabe "Sätze 1 bis 4" ersetzt.

ff) In Satz 6 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Geheimhaltung überwiegt."Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist
  1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder
  2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

6. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Kann der maßgebliche Zeitpunkt nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 nicht festgestellt werden, findet § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Heilfürsorge," wird das Wort "Heilverfahren," eingefügt.

bbb) Nach dem Wort "Reisekosten" werden die Wörter "und Trennungsgeld" eingefügt.

ccc) Das Wort "fünf" wird durch das Wort "sechs" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden."

c) In Absatz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "werden" durch das Wort "sind" und das Wort "vernichtet" durch die Wörter "zu vernichten" ersetzt.

7. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "gesetzliche Regelung" durch das Wort "Rechtsvorschrift" ersetzt.

bb) Satz 4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit sich aus § 50 des Beamtenstatusgesetzes oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die Personalakten zu vernichten, sofern sie nicht nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben sind."(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191636

ENDE