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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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LBG - Landesbeamtengesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 648; 08.02.2011 S. 68; 06.10.2011 S. 680 11; 17.02.2012 S. 52 12; 30.07.2013 S. 400 13; 18.12.2013 S. 541 13a; 24.06.2014 S. 350 14; 17.12.2014 S. 525 14a; 03.07.2015 S. 314 15; 25.02.2016 S. 89 16; 13.06.2018 S. 71 18; 05.12.2018 S. 412 18a; 22.07.2019 S. 176 19; 07.07.2020 S. 372 20; 27.09.2022 S. 338 22)




Archiv: 1998

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 18

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Verleihung der Dienstherrntähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)

Dienstherrnfähigkeit darf durch Satzung verliehen werden. Die Satzung bedarf der vorherigen Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium entscheidet.

§ 3 Begriffsbestimmungen 11

(1) Beamtinnen und Beamte, die das Land zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte. Alle übrigen Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer oder eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten war.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr.

(4) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(5) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht durch gesetzliche Regelung geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten die zuständige oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist.

(6) Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Landesbehörde, der die in der jeweiligen Laufbahn überwiegend zu erledigende Fachaufgabe als Ressortzuständigkeit zugewiesen ist.

(7) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde.

Kapitel 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Vorbereitungsdienst 18

(1) Der Vorbereitungsdienst kann entweder im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden.

(2) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf finden die § § 64, 66, 67 und 72 keine Anwendung. Die § § 65 und 65a gelten mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung oder die Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird.

(3) Auf die Auszubildenden, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 3 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt wird. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtung im Sinne des § 1 des Verpflichtungsgesetzes abzugeben.

§ 5 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion 22
§ 4, 22 BeamtStG)

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Sie ist um Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen zu verlängern, falls eine Eignung noch nicht festgestellt werden kann. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte die leitende Funktion bereits wahrgenommen hat, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann auch neben einer Anrechnung nach Satz 4 verkürzt werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist außer in den in Satz 3 genannten Fällen nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter

  1. der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden,
  2. der Leiterinnen und Leiter der Landesbehörden, wenn diese mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und
  3. der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören.

Satz 1 gilt nicht für die Ämter von Mitgliedern des Landesrechnungshofs sowie für die in § 41 genannten Ämter.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit zum selben Dienstherrn befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(5) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(§ 5 BeamtStG)

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch gesetzliche Regelung zugelassen ist.

(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Abs. 9), die Laufbahnen (§ § 13 bis 28), die Abordnung und Versetzung (§ § 29 bis 31), die Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes), den Aufenthalt in erreichbarer Nähe (§ 59), die Arbeitszeit (§ 63), die Nebentätigkeiten (§ § 75, 76 und 122), den Arbeitsschutz (§ 83) sowie die sonstigen mit der Rechtsnatur des Ehrenbeamtenverhältnisses unvereinbaren allgemeinen Regelungen nicht anzuwenden.

(4) Die Ernennung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten ist nichtig, wenn die oder der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Regelung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durfte.

(5) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind entlassen, wenn sie nach der Ernennung eine Tätigkeit aufnehmen, die nach einer gesetzlichen Regelung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. § 33 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen gesetzlichen Regelungen.

§ 7 Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit
§ 4, 6 BeamtStG)

(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist. Die Vorschriften des Kapitels 3 finden keine Anwendung.

(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand. Wird sie oder er entlassen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Zeitpunkt der Entlassung. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet nicht, wenn die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand.

§ 8 Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung
(§ 8 BeamtStG)

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist zuständig für die Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten einschließlich deren Versetzung in den Ruhestand. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnisse übertragen.

(2) Für die nicht in Absatz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung Zuständigkeiten, die der oder dem Dienstvorgesetzten obliegen, der oder dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen oder sich vorbehalten.

(4) Die mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist. Für die nicht in Satz 1 genannten dienstrechtlichen Maßnahmen ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes lässt die oberste Dienstbehörde zu.

(6) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(7) Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(8) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(9) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, falls die Rücknahme der Ernennung nicht nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist.

§ 8a Einstellungsaltersgrenzen 18 22

Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit dürfen Bewerberinnen und Bewerber das Lebensjahr, das 22 Jahre vor dem für die jeweilige Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben. In den Fällen, in denen beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach den §§ 106, 114 und 115 (Vollzugsdienste) besondere Altersgrenzen festgelegt sind, ist § 106 Abs. 1 Satz 1 maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und in den Fällen des § 7 Abs. 8 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. bei der Übernahme aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, sofern die Versorgungslasten vom abgebenden Dienstherrn abgefunden werden,
  3. bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land,
  4. bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 18 Abs. 2, § 26 oder § 31 des Beamtenstatusgesetzes,
  5. für die in § 41 genannten Beamtinnen und Beamten,
  6. für Professorinnen und Professoren bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres,
  7. bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand und innerhalb von 30 Tagen in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird.

§ 9 Stellenausschreibung 22

(1) Bewerberinnen und Bewerber in Auswahlverfahren nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 2 durch Stellenausschreibung zu ermitteln.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. für die in § 41 genannten Ämter sowie für die Ämter von Mitgliedern des Landesrechnungshofs,
  2. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden, soweit der Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht auch gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und
  3. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden.

§ 10 Feststellung der gesundheitlichen Eignung, Sprachkenntnisse 22

(1) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in

  1. das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
  2. ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

zum Land ist aufgrund eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle festzustellen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann ärztliche Gutachten von Amtsärztinnen oder Amtsärzten oder anderen als Gutachterinnen oder Gutachter beauftragten Ärztinnen oder Ärzten zulassen. Die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt kann erforderlichenfalls Fachärztinnen oder Fachärzte hinzuziehen. Für die Berufung als mittelbare Landesbeamtin oder mittelbarer Landesbeamter gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung in der Regel aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen ist. Die Kosten der Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung trägt der Dienstherr.

(2) Auf ein ärztliches Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 kann vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis festgestellt worden ist und sich danach keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebens - zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.

(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlichen Maß beherrscht werden.

§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, im Falle der Nichtigkeit der Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist sie zu verbieten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nur ausgesprochen werden, soweit die Ernennung nicht nach § 11 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes von Anfang an wirksam ist.

(3) Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen sind gültig.

(4) Leistungen, die der oder dem Ernannten gewährt wurden, können belassen werden.

§ 12 Rücknahme der Ernennung
(§ 12 BeamtStG)

(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde erkläre. Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes soll die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die für die Ernennung zuständige Stelle Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 Abs. 5 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landespersonalausschuss hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Kapitel 3
Laufbahn

§ 13 Laufbahn 22

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.

(2) Die Laufbahnen werden den Laufbahngruppen 1 oder 2 zugeordnet. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. In den Laufbahngruppen werden abhängig von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter festgelegt.

(3) In der Laufbahngruppe 1 sind die ersten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 4 und die zweiten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet. Endämter der Laufbahngruppe 1 sind diejenigen der Besoldungsgruppe A 9. In der Laufbahngruppe 2 sind die ersten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 9 und die zweiten Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Endämter der Laufbahngruppe 2 sind diejenigen der Besoldungsgruppe B 9. Die Sätze 1 und 3 gelten, soweit im Landesbesoldungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) In den Laufbahnverordnungen sind die Laufbahnen, die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und für einzelne Laufbahnen von Absatz 3 abweichende Einstiegsämter und Endämter zu bestimmen. Die Bestimmung abweichender Einstiegsämter ist nur möglich, wenn in den Einstiegsämtern Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung in eine höhere Besoldungsgruppe erfordern.

(5) Die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt ist vor der Einstellung oder einem Laufbahnwechsel aktenkundig zu machen.

§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen 14 16

(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung, bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst und eine für die Laufbahn qualifizierende abgeschlossene Berufsausbildung.

(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung
    1. der Realschulabschluss,
    2. der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung,
    3. der Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
    4. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung
    1. eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit,
    2. ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder
    3. bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung und ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung ein zum Hochschulstudium berechtigender Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung
    1. ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst,
    2. ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, oder
    3. ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
  2. als sonstige Voraussetzung eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit, oder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 wird die Befähigung für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes erworben.

(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet hinsichtlich seiner § § 14b, 18 und 21 sinngemäß Anwendung. Die den in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufen entsprechenden Laufbahnen sind in den Laufbahnverordnungen zu bezeichnen.

(6) Die Verpflichtung zur Unterrichtung gemäß § 14b Abs. 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt liegt vor, wenn

  1. das Gericht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt auf Entfernung aus dem Dienst gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt erkennt,
  2. das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes endet,
  3. die Ernennung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zurückgenommen wird oder
  4. die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt verfügt

und der Entscheidung ein Verhalten der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, das mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit nach Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang steht. Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Vorwarnung ist das jeweilige Fachministerium für die Laufbahn. Zuständige Stelle für Mitteilungen über Entscheidungen zu Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ist der Dienstvorgesetzte.

§ 15 Horizontaler Laufbahnwechsel 18

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, besitzen die Befähigung für eine andere Laufbahn, wenn die Laufbahnen einander entsprechen oder gleichwertig sind.

(2) Laufbahnen entsprechen einander, wenn ihre Zugangsvoraussetzungen und die Art und der Inhalt der Ausbildung nur geringfügig voneinander abweichen.

(3) Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn die Einstiegsämter vergleichbar sind und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit vorhanden ist oder durch eine Einführung erworben werden kann.

(4) Das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium stellt im Einzelfall auf Antrag der obersten Dienstbehörde, in deren Bereich die Bewerberin oder der Bewerber versetzt, eingestellt oder künftig verwendet werden soll, fest, ob die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen. Es kann bei gleichwertigen Laufbahnen bestimmen, dass eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu erfolgen hat; in diesem Fall legt es im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Einzelheiten fest. Erst wenn die festgelegte Einführung absolviert wurde, ist die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn zulässig.

(5) Das zuständige Fachministerium kann auch durch allgemeine Anordnung feststellen, dass Laufbahnen einander entsprechen oder gleichwertig sind.

§ 16 Laufbahnwechsel bei abgeschlossenem Hochschulstudium

(1) Beamtinnen und Beamte, die neben ihrer bisherigen Laufbahnbefähigung über ein für eine andere Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erforderliches abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, können zum Erwerb der für die andere Laufbahn notwendigen weiteren Befähigung nach § 14 Abs. 3 oder 4 zugelassen werden, sofern ein dienstliches Interesse besteht. Die Zulassung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen an dem für die andere Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die Laufbahnprüfung ab. Wenn kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrer bisherigen beamtenrechtlichen Stellung. In den Fällen des Satzes 2 ist die Befähigung durch das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium festzustellen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten können in das jeweilige Einstiegsamt der anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie sich nach dem Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate. § 19 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG 14

Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU (A131. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), oder
  2. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

§ 18 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber 18

(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung vorgeschrieben ist.

(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen. Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Befähigung nach Satz 1 in einem Beamtenverhältnis befinden, kann der Landespersonalausschuss eine Verkürzung der Probezeit aufgrund der in diesem Beamtenverhältnis absolvierten Probezeit zulassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 19 Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe erfolgt grundsätzlich im Einstiegsamt.

Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, oder bei erheblichem dienstlichen Interesse kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall auch eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im jeweils ersten Beförderungsamt vorgenommen werden; das Nähere hinsichtlich der beruflichen Erfahrung und sonstiger Qualifikationen bestimmen die Laufbahnverordnungen. Der Landespersonalausschuss entscheidet über Ausnahmen bei Einstellungen über das erste Beförderungsamt hinaus und bei Einstellungen in besonderen Fällen, in denen die beruflichen Voraussetzungen im Sinne des Satzes 2 nicht vorliegen.

§ 20 Probezeit 18

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten bewähren sollen. § 10 des Beamtenstatusgesetzes ist auch erfüllt, wenn die Beamtinnen und Beamten sich in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt haben.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 14 berücksichtigt wurden, werden nicht auf die Probezeit angerechnet. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 4 zulassen.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind wiederholt zu beurteilen.

(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 41 leisten keine Probezeit.

§ 21 Dienstliche Beurteilung 22

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Hiervon abweichend erfolgen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ausschließlich anlassbezogene Beurteilungen.

(2) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes.

(3) Die dienstliche Beurteilung kann durch eine Beurteilerin oder einen Beurteiler oder durch mehrere Beurteilerinnen und Beurteiler erfolgen. Zuständigkeiten bestimmt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass der Entwurf der dienstlichen Beurteilung vorab mit der Beamtin oder dem Beamten erörtert wird.

(4) Die dienstliche Beurteilung schließt unter Würdigung aller Einzelmerkmale mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

(5) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und ihr oder ihm ist eine Gelegenheit zur Besprechung anzubieten. Das Angebot der Gelegenheit zur Besprechung kann entfallen, falls bereits der Entwurf nach Absatz 3 Satz 4 erörtert worden ist. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(6) Die Landesregierung regelt durch Verordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und für das Beurteilungsverfahren, insbesondere über

  1. den einheitlichen Beurteilungsstichtag der dienstlichen Beurteilung, den einheitlichen Beurteilungszeitraum einschließlich Übergangsregelungen,
  2. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und deren Gewichtung,
  3. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
  4. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,
  5. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  6. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs in geeigneter Form,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
  8. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richten sich die dienstlichen Beurteilungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach den für Richterinnen und Richter geltenden Regelungen.

§ 22 Beförderung 18

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Amtszulage nach § 40 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt wird. Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 setzt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine besondere Qualifizierung voraus, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nicht vorliegen. Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe B 2 setzt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 eine besondere Qualifizierung voraus, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht vorliegen. Die Anforderungen an diese Qualifizierung sind in den Laufbahnverordnungen allgemein festzulegen. Die Zuständigkeit für diese Regelungen kann in den Laufbahnverordnungen ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit die Leistungsanforderungen in einem außergewöhnlichen Maße übertroffen,
  3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens der höheren Bewertung bereits bewährt haben, für die Beamtinnen und Beamten nach § 41 sowie für die Mitglieder des Landesrechnungshofes,
  4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden braucht.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 und Absatz 2 zulassen.

§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist eine Beförderung und eine Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 24 Aufstieg

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu verlangen. Nach Maßgabe der Laufbahnverordnungen kann auch eine auf Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkte Befähigung (Verwendungsaufstieg) erworben werden. Beim Verwendungsaufstieg kann auf die Ablegung einer Prüfung verzichtet werden.

§ 25 Fortbildung

Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen die erforderliche Fortbildung voraus. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.

§ 26 Benachteiligungsverbot 18 22

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 nicht nachteilig auswirken. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(2) Verzögert sich wegen der Geburt eines Kindes eine Bewerbung um Einstellung in den öffentlichen Dienst und haben sich nach der Geburt des Kindes oder während der Zeit seiner Betreuung die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen erhöht, so ist die fachliche Eignung anhand der Anforderungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt einer möglichen Bewerbung vor der Geburt des Kindes bestanden haben. Satz 1 gilt nur, wenn die Bewerbung vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gestellt wird. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Fall der Verzögerung einer Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen entsprechend.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge

  1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder tatsächlichen Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
  2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 22 Abs. 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind für ehemalige Soldatinnen und ehemalige Soldaten, für ehemalige Zivildienstleistende, für ehemalige Leistende eines Bundesfreiwilligendienstes und für Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer entsprechend anzuwenden.

(5) Schwangerschaft, Mutterschutz, insbesondere schwangerschafts- und mutterschutzbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeit, Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben insbesondere nach den §§ 64 bis 67 und Dienstleistung, die an einem anderen Ort als der Dienststelle erbracht wird (mobiles Arbeiten), dürfen sich nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen, insbesondere auf eine dienstliche Beurteilung, eine Beförderung oder den Zugang zu einer Fortbildung, auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 27 Laufbahnverordnungen 14 18

Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Laufbahnen. Dabei sind insbesondere zu regeln

  1. die Einrichtung und die Gestaltung der Laufbahnen sowie die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter und der abweichenden Einstiegsämter und Endämter (§ 13),
  2. besondere, für einzelne Laufbahnen fachlich bedingte Zugangsvoraussetzungen und den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
  3. das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung (§ 4), die Ausgestaltung und die Dauer eines Vorbereitungsdienstes sowie die Festsetzung der Dienstbezeichnungen während des Vorbereitungsdienstes,
  4. die abzulegenden Laufbahnprüfungen, die Grundsätze der Bewertung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungsnachweisen, die Wiederholung von Prüfungen und die Rechtsfolgen des Nichtbestehens; in den Laufbahnverordnungen kann die Zuständigkeit für diese Regelungen ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden,
  5. die Voraussetzungen für die Einstellung im jeweils ersten Beförderungsamt (§ 19),
  6. die Ausgestaltung der Probezeit, die Voraussetzungen für ihre Verlängerung und der Umfang der Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20),
  7. die Voraussetzungen für Beförderungen (§ 22),
  8. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg, . die Gestaltung des Aufstiegsverfahrens und der Prüfung, den Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung, die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie die Befähigungseinschränkungen beim Verwendungsaufstieg (§ 24) und die Durchführung und den Abschluss von nach bisherigem Recht bereits begonnenen Aufstiegsverfahren; in den Laufbahnverordnungen kann diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden,
  9. die Grundsätze der Fortbildung (§ 25),
  10. die Einzelheiten des Benachteiligungsverbotes (§ 26) und
  11. den Nachteilsausgleich zugunsten von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten.

§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen 18

(1) Das Fachministerium trifft im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
  2. die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger förderlicher Zeiten auf die Dauer der Ausbildung und
  4. die Ausgestaltung von Prüfungen, insbesondere deren Abnahme, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und Nichtbestehen sowie die Wiederholung von Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens, die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 können für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn Einstellungsaltersgrenzen festgelegt werden, wenn die Besonderheit der Laufbahn und die wahrzunehmenden Tätigkeiten dies erfordern. Die Festlegung ist so zu gestalten, dass eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes noch möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Ablegung einer Laufbahnprüfung Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb eines Beamtenverhältnisses ist.

(3) Die zeitweise oder dauerhafte Zusammenarbeit mit geeigneten Bildungseinrichtungen anderer Dienstherren auch außerhalb des Landes zur teilweisen oder vollständigen Durchführung der Ausbildung und Prüfung auf der Grundlage der nach Absatz 1 zu treffenden Vorschriften ist zulässig, wenn und soweit dies in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist.

Kapitel 4
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung

§ 29 Grundsatz 20

Abordnungen und Versetzungen werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur nach schriftlichem oder elektronisch erteiltem Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn verfügt werden.

§ 30 Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten entsprechende Anwendung, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist oder das den beamtenrechtlichen Status erfassende Grundverhältnis der Beamtin oder des Beamten nicht berührt ist.

§ 31 Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen oder Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Ämter der Besoldungsordnung A gelten dabei als durchlaufen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt im Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 32 Umbildung von Körperschaften

(1) Für die Umbildung von Körperschaften gelten die § § 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde und Planstellen aus Anlass der Auflösung oder der Umbildung wegfallen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 16 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Übertritt, in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.

(3) § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 32a Neu- und Umbildung von Behörden 18

Wird aus Behörden oder Organisationseinheiten eine neue Behörde gebildet oder werden Behörden oder Organisationseinheiten in eine oder mehrere Behörden eingegliedert, so gehen die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neu- oder Umbildung auf die neu- oder umgebildete Behörde über.

§ 31 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Abs. 3 finden Anwendung.

Kapitel 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 1
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

§ 33 Entlassung kraft Gesetzes 22
(§ 22 BeamtStG)

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Für die Dauer der Anordnung der Fortdauer ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

(3) Im Falle des § 22 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten, sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

  1. das Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder
  2. das endgültige Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder Zwischenprüfung

bekannt gegeben worden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinenoder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

§ 34 Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung als Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Die Erklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens aber drei Monate, bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.

(3) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit von

  1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
  2. mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsschluss,
  3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.

(4) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes gelten die § § 21 bis 29, 38 bis 40, 61 und 65 Abs. 3 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend. Die Entlassung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

(5) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 35 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Behörde verfügt, die für die Ernennung zuständig ist. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt genannt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht. Die Entlassung tritt mit der Zustellung ein, wenn sie im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Beamtin oder einen Beamten im Sinne des § 41 ausgesprochen wird.

(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 61 Abs. 4 erteilt worden ist.

§ 36 Ausscheiden bei Wahlen 18

Werden Beamtinnen öder Beamte in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt und ist deren Amt nach dem Recht des anderen Landes mit dem Mandat unvereinbar, gelten § 21 Abs. 3 und die §§ 35 bis 37 und 40 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 37 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 24 BeamtStG)

(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

(2) Wird eine Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechte in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn und mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält die Beamtin oder der Beamte, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf. Ist das frühere Amt einer Beamtin auf Zeit oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.

(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.

§ 38 Gnadenrecht

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 1) das Gnadenrecht zu. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Abschnitt 2
Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

§ 39 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze 18
(§ 25 BeamtStG)

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit erreichen mit Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erreichen Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate
19542
19542
19566
19572
195810
195910
196010
196110
196218
196321

(3) Die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze bleibt bestehen, wenn Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Februar 2010 bewilligt wurde oder die Beamtin oder der Beamte innerhalb von drei Monaten nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in die Freistellungphase eintritt. Soweit Lehrkräften eine Altersteilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells mit Beginn des Ruhestands abweichend vom Schulhalbjahresende bewilligt wurde und diese in die Freistellungphase eingetreten sind, bleibt die im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeitbeschäftigung geltende Altersgrenze bestehen.

(4) Die für die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde kann mit Zustimmung oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand um bis zu jeweils einem Jahr und insgesamt bis zu drei Jahren hinausschieben, sofern hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis spätestens sechs Monate vor dein Eintritt in den Ruhestand nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden.

(5) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Urlaub ohne Besoldung nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Satz 2 beendet wird oder wurde.

§ 40 Ruhestand auf Antrag 12 13a 18 22

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt zum Ablauf eines Monats. § 39 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend, für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Beginn des Ruhestands gestellt werden soll.

§ 41 Einstweiliger Ruhestand 12
(§ 30 BeamtStG)

Folgende Ämter sind Ämter im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes:

  1. Staatssekretärin oder Staatssekretär,
  2. Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes,
  3. Leiterin oder Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung und
  4. Leiterin oder Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.

§ 42 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)

Für die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gilt § 32 Abs. 2 entsprechend.

§ 43 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden 18
(§ 31 BeamtStG)

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können im Falle des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nur in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn die Auflösung der Behörde auf landesrechtlicher Vorschrift beruht.

(2) Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen wegfallen. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde erfolgen.

(3) Von einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis einer oder eines nach den Absätzen 1 und 2 in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze wirksam wird, ist abzusehen.

§ 44 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Falle beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

Abschnitt 3
Dienstunfähigkeit

§ 45 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
(§ 26 BeamtStG)

(1) Bestehen Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls dies aus ärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.

(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte stellt aufgrund des ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 49 die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

§ 46 Begrenzte Dienstfähigkeit
(§ 27 BeamtStG)

(1) Von einer eingeschränkten Verwendung nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die § § 45 und 49 gelten entsprechend. § 76 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach. § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.

§ 47 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 BeamtStG)

In den Fällen des § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die Entscheidung die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde

  1. bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und
  2. bei mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde.

Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Landkreise ist die beabsichtigte Maßnahme abweichend von Satz 1 Nr. 2 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 48 Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 18
(§ 29 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur Vermeidung einer begrenzten Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes trägt der Dienstherr, wenn sie aufgrund der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 49 vom Dienstherrn entweder angeordnet oder zuvor genehmigt wurden. Für die Dauer der angeordneten oder zuvor genehmigten Rehabilitationsmaßnahme ist Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Die Frist nach § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt fünf Jahre ab Eintritt in den Ruhestand.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig.

§ 49 Ärztliche Untersuchung

(1) Für die nach den § § 26, 27 und 29 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 45 Abs. 1 und § 107 zu treffende Entscheidung gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.

(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt die Ärztin oder der Arzt der oder dem Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung nach Satz 1 ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte zu nehmen. Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die nach den § § 26, 27 und 29 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 45 Abs. 1 und § 107 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf den Zweck der Untersuchung und die Mitteilungspflicht gegenüber der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten hinzuweisen. Die Är2tin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten auf Wunsch oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten nach Absatz 2.

Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen

§ 50 Wartezeit, Versetzung in den Ruhestand 18 22
(§ 32 BeamtStG)

(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt voraus. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sind, weil sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind; § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 und § 27 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 46 gelten entsprechend.

(2) Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so beginnt der Ruhestand, soweit durch Gesetz nichts arideres bestimmt ist, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden; dies gilt nicht in Verfahren nach § 45.

Kapitel 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 51 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung
(§ 37 BeamtStG)

(1) Für die Erteilung und die Versagung der Genehmigung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von § 8 Abs. 2 bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde zuständig, wenn nach Einschätzung der antragstellenden Staatsanwaltschaft andernfalls der Erfolg des Ermittlungsverfahrens gefährdet werden könnte. Für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde zuständig ist.

(2) Über die Versagung der Genehmigung nach § 37 Abs. 4 und. 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, soweit in Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Sind Aufzeichnungen im Sinne des § 37 Abs. 6 des Beamtenstatusgesetzes auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.

§ 52 Diensteid
(§ 38 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu wahren und zu verteidigen, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

(2) Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 53 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)

Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

§ 54 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(§ 42 BeamtStG)

(1) Die Zustimmung zu Ausnahmen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

§ 55 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gilt als Dienstvergehen auch, wenn sie

  1. entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
  2. ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.

§ 56 Schadensersatz 18
(§ 48 BeamtStG)

(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 oder 3 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als der Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. Ohne Rücksicht auf die Kenntniserlangung durch den Dienstherrn verjähren die Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes in zehn Jahren vom Zeitpunkt der Vollendung der Dienstpflichtverletzung an.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

§ 57 Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen 22

(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder gegen Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung richten würden.

(2) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen oder Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung einen Vorteil verschaffen würden. Dies gilt auch für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 58 Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

§ 59 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.

§ 60 Dienstkleidungsvorschriften 18

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung oder das äußere Erscheinungsbild seiner Beamtinnen und Beamten zu treffen. In der mittelbaren Landesverwaltung kann die jeweilige oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung oder das äußere Erscheinungsbild ihrer Beamtinnen und Beamten treffen.

§ 61 Amtsbezeichnung

(1) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Diese dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." geführt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 führen Beamtinnen und Beamte aus den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes für die Zeit ihrer Verwendung in der Verfassungsschutzbehörde im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes; bei einer Verwendung in einer Justizvollzugsanstalt führen sie im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes. Im Übrigen bleibt ihre Rechtsstellung unberührt.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(5) Nach dem Besoldungsrecht erforderliche oder zulässige Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen werden vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch allgemeine Anordnung festgelegt.

(6) Eine Amtsbezeichnung des bisherigen einfachen Dienstes darf in der Laufbahngruppe 1 nicht mehr verwendet werden, wenn es in derselben Fachrichtung und Besoldungsgruppe eine Amtsbezeichnung des bisherigen mittleren Dienstes gibt. Eine Amtsbezeichnung des bisherigen gehobenen Dienstes darf in der Laufbahngruppe 2 nicht mehr verwendet werden, wenn es in derselben Fachrichtung und Besoldungsgruppe eine Amtsbezeichnung des bisherigen höheren Dienstes gibt. Amtsbezeichnungen, die nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr verwendet werden dürfen, werden weiter geführt, wenn das betroffene Amt vor dem 1. Februar 2010 verliehen wurde und die Beamtin oder der Beamte nichts Gegenteiliges beantragt.

§ 62 Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

Abschnitt 2
Arbeitszeit und Urlaub

§ 63 Arbeitszeit 18a 22

(1) Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) Näheres über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten zu regeln. Dabei soll sie insbesondere Bestimmungen treffen über

  1. die abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten,
  2. die Möglichkeiten und Grenzen der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit,
  3. die Verteilung der Arbeitszeit,
  4. den Ort und die Zeit der Dienstleistung einschließlich mobilen Arbeitens,
  5. den Bereitschaftsdienst,
  6. die Rufbereitschaft und
  7. die Ruhepausen und sonstigen Ruhezeiten.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Ausgleich über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung dürfen Beamtinnen und Beamte nur im anteilig reduzierten Umfang zur Mehrarbeit herangezogen werden.

(3) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums wird bei dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit für Unterrichtstätigkeit ab Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften bis zum 31. Januar 2025 anstelle von Dienstbefreiung eine Mehrarbeitsvergütung nach den §§ 4 bis 6 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 182), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Auf Antrag einer Lehrerin oder eines Lehrers wird Dienstbefreiung gewährt.

§ 64 Teilzeitbeschäftigung 18 22
(§ 43 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet ist. § 76 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.

(3) Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur VolIzeitbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass während des ersten Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit erhöht (Ansparphase) und diese angesparte Arbeitszeit während des zweiten Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Freistellungsphase) ausgeglichen wird (Blockmodell). Der gesamte Bewilligungszeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten und höchstens sieben Jahre umfassen. Die Freistellungsphase darf ein Jahr nicht überschreiten und ausschließlich volle Kalendermonate umfassen, für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen ausschließlich ein volles Schul- oder Schulhalbjahr. Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen für die Dauer einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 65 oder einer Familienpflegezeit nach § 65a.

(5) Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes

  1. das Beamtenverhältnis endet,
  2. eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn erfolgt,
  3. ein Urlaub nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 oder ein langfristiger Urlaub nach einer anderen Vorschrift bewilligt wird oder
  4. dienstliche Gründe dies erfordern und die Beamtin oder der Beamte zustimmt oder
  5. ein besonderer Härtefall eintritt, sodass der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und die Beamtin oder der Beamte den Widerruf beantragt.

Ein Widerruf des Blockmodells während der Ansparphase erfolgt mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum unter Neufestsetzung der Arbeitszeit in dem bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich geleisteten Umfang. Ein Widerruf des Blockmodells während der Freistellungsphase erfolgt nur für den Zeitraum der Ansparphase, der nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichen wurde; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten durch die Freistellung vom Dienst als ausgeglichen. Die Arbeitszeit wird entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.

§ 65 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 18

(1) Beamtinnen und Beamten ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 oder
  2. Urlaub ohne Besoldung

zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.

(2) § 64 Abs. 2 ist für eine Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(3) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen oder Anwärtergrundbetrag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.

(4) Absatz 3 gilt für Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge haben, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beihilfevorschriften die Heilfürsorgevorschriften treten.

(5) § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

§ 65a Familienpflegezeit 18 20

(1) Beamtinnen und Beamten ist längstens für 48 Monate Teilzeitbeschäftigung zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu bewilligen (Familienpflegezeit).

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Dienstvorgesetzten gestellt werden; gleichzeitig muss darin erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung wird als Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entsprechend § 64 Abs. 4 in der Weise bewilligt, dass sich die Ansparphase (Nachpflegephase) an die Freistellungsphase (Pflegephase) anschließt. Dabei wird während der Pflegephase von längstens 24 Monaten die Arbeitszeit reduziert und diese reduzierte Arbeitszeit in der Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, höchstens bis zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen.

(4) Die Pflegephase endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen wegfallen. Die Dauer der Nachpflegephase ist entsprechend anzupassen.

(5) Ist die Pflegephase für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 3 vorliegen. Die Dauer der Nachpflegephase ist entsprechend anzupassen.

(6) Die Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
  2. bei einem auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird die Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum bis- zum Widerruf in Höhe des tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Arbeitsumfangs neu festgesetzt.

(7) Die Familienpflegezeit wird vom Dienstvorgesetzten anstelle des Widerrufs auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

  1. im Falle einer Beurlaubung aus familiären Gründen von mehr als einem Monat nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
  2. im Falle einer Elternzeit

unterbrochen und wird mit der restlichen Pflegephase oder mit einer entsprechend verkürzten Nachpflegephase fortgesetzt.

(8) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

§ 66 Altersteilzeit 12 18

(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2017 beginnt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Dringende dienstliche Belange stehen einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 kann nur im Blockmodell bewilligt werden; die Beamtinnen und Beamten haben während der Ansparphase mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Dienst zu leisten. Im Fall des § 65 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leisten; geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben außer Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen.

(3) § 64 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 und 2 oder § 106 Abs. 1 bis 3 in der Fassung nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften gilt und denen nach dem 31. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt wurde, ändert sich der Bewilligungszeitraum entsprechend. Für Beamtinnen und Beamte mit einer Altersteilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells nach § 64 Abs. 4 ist die Dauer der Anspar- und Freistellungsphase entsprechend anzugleichen, soweit diese nach drei Monaten nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in die Freistellungsphase eintreten. § 39 Abs. 3 findet Anwendung.

(5) Erfolgt nach der Bewilligung einer Altersteilzeitbeschäftigung ein Wechsel in eine Laufbahn, für die eine andere Altersgrenze gilt, ändert sich der Bewilligungszeitraum entsprechend. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 67 Urlaub ohne Besoldung 18

(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Urlaub ohne Besoldung

  1. bis zu einem Umfang von insgesamt sechs Jahren oder
  2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres für den Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 65 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 67a Urlaub zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit 18

(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden

  1. zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein anderes Einstiegsamt für die Dauer eines Vorbereitungsdienstes oder einer für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit,
  2. zur Ableistung einer Probezeit nach § 20.

(2) Urlaub darf nur bewilligt werden, wenn

  1. dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und
  2. ein dienstliches Interesse für eine Beschäftigung in der anderen Laufbahn oder in einem anderen Einstiegsamt von der obersten Dienstbehörde, in deren Bereich die Beamtin oder der Beamte später verwendet werden will, festgestellt wird.

(3) § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 68 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit 18

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit (unterhälftige Teilzeit) oder Urlaub ohne Besoldung dürfen insgesamt einen Umfang von 17 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt.

(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.

§ 69 Hinweispflicht 18 22

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach den § § 64 bis 67 beantragt, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 70 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung 18 22

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Die Beamtin oder der Beamte hat die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten unverzüglich von ihrer oder seiner Verhinderung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten. Dauert eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Dauert die Erkrankung länger als zunächst bescheinigt, hat die Beamtin oder der Beamte unaufgefordert eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten von einer Ärztin oder einem Arzt untersuchen zu lassen, die oder der von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmt wird. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes ihren oder seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

(3) Können Beamtinnen und Beamte nach lang andauernder Krankheit durch eine gestufte Wiederaufnahme ihres Dienstes (Wiedereingliederung) voraussichtlich wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden, so kann die regelmäßig zu leistende Arbeitszeit nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mit Einverständnis der Beamtin oder des Beamten abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 widerruflich und befristet abgesenkt werden (Wiedereingliederungsplan). Soweit der Wiedereingliederungsplan dies erfordert, kann der Beamtin oder dem Beamten während einer Wiedereingliederung auch eine gegenüber dem inngehabten Amt geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. Während einer Wiedereingliederung erbrachte Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind in dienstlichen Beurteilungen unberücksichtigt zu lassen. § 6 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.

§ 71 Urlaub 13 18
(§ 44 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte, die während des gesamten Kalenderjahres tätig sind, haben einen Anspruch auf einen Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen. Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Bewilligung des Erholungsurlaubs und eines Zusatzurlaubs zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse. Hierbei kann sie insbesondere Bestimmungen treffen über die näheren Voraussetzungen der Urlaubsbewilligung, die Urlaubsdauer, die Berechnung des Urlaubsanspruchs und das Verfahren sowie ob und in welcher Höhe eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs erfolgt.

(2) Beamtinnen und Beamten kann unbeschadet des § 72 Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) bewilligt werden. Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Bewilligung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Besoldung, die Beihilfe oder die Heilfürsorge während eines Sonderurlaubs zu belassen ist.

§ 72 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub 18

(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen. § 65 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt werden und deren Amt nach dem Recht des anderen Landes mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. die Arbeitszeit bis auf 40 v. H. der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 zu ermäßigen oder
  2. Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 21 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung bewilligt wird, ist § 37 Abs. 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub mit Besoldung zu bewilligen. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen gebildet worden sind.

Abschnitt 3
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 40, 41 BeamtStG)

§ 73 Nebentätigkeiten 20

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(5) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Absatzes 4 sind die als solche in gesetzlichen Regelungen bezeichneten Tätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 74 Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im

  1. öffentlichen Dienst,
  2. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Ausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

(2) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede Tätigkeit

  1. für den Bund, ein Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände,
  2. für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zumindest überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die zumindest überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  3. bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  4. bei natürlichen und juristischen Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne der Nummer 1 dienen.

Davon ausgenommen ist eine Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für deren Verbände.

§ 75 Anzeigefreie Nebentätigkeiten

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht

  1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 74 verpflichtet ist,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und
  4. unentgeltliche Nebentätigkeiten, ausgenommen:
    1. Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
    2. Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 73 Abs. 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
    3. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten oder
    4. der Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein ähnliches Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über eine ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, Auskunft zu erteilen.

§ 76 Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit ist auch nach deren Übernahme zü untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen liegt insbesondere vor, wenn eine Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder
  6. dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 überschreitet.

(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von wissenschaftlichem Hochschulpersonal dürfen nur untersagt werden, soweit die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

§ 77 Ausübung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit

Eine Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie wurde auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Wahrnehmung der Nebentätigkeit anerkannt. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.

§ 78 Verfahren

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen; jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

§ 79 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneten Nebentätigkeiten

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte die zum Schaden führende Handlung auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten vorgenommen hat.

§ 80 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

§ 81 Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des 1 Beamtenverhältnisses, wenn es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Abweichend von Satz 1 besteht die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhstand treten, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten zu erfolgen.

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die zuletzt zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

Abschnitt 4
Fürsorge

(§ 45 BeamtStG)

§ 82 Mutterschutz und Elternzeit

(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

  1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften zum Mutterschutz und zur Elternzeit weiter.

§ 83 Arbeitsschutz 18 22

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der § § 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473, 474), in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Verordnungen gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit die Eigenart des öffentlichen Dienstes dies erfordert.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970, 2989), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

§ 83a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen 18 20

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 250 Euro erfolglos geblieben ist. Die Übernahme der Erfüllung kann verweigert werden, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gewährt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft der den Anspruch feststellenden Entscheidung schriftlich oder elektronisch unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Soweit die Erfüllung übernommen wurde, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf den Dienstherrn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften gestellt werden.

Abschnitt 5
Personalakten

(§ 50 BeamtStG)

§ 84 Personalakte 18 19

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig in elektronischer Form geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in den Teilakten befinden (Nebenakten) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig in elektronischer Form geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.

(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zugang zur Personalakte darf in erforderlichem Umfang nur haben, wer im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt ist. Abweichend davon ist eine Kenntnisnahme von Personalaktendaten zulässig, soweit diese bei Nutzung eines automatisierten Personalverwaltungssystems im Rahmen der Datensicherung oder Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden wäre.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

§ 85 Beihilfeunterlagen 19

(1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang zu den Beihilfeunterlagen sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.

(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind

  1. für die Einleitung oder Durchführung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das in einem Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht, oder
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person.

Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(4) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung verarbeitet oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für personenbezogene Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.

§ 86 Anhörung 19

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 87 Auskunft 19

(1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen eine vollständige Kopie oder ein Auszug aus der Personalakte zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.

(3) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte und aus Akten nach Absatz 2 zu erteilen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten und Bevollmächtigten der Hinterbliebenen ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird.

§ 88 Übermittlung von Personalakten und Auskünfte an Dritte 13a 19

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss, einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde oder einer Personalvermittlungsstelle der Landesverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte einer Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung einer in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Rechtsaufsicht zu übermitteln. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist

  1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder
  2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.

In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 89 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und $ewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden ist, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten oder
  2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 beginnt erneut, wenn neue Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift vorliegen oder ein Straf- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch herausstellt.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 90 Aufbewahrungsfristen 15 19

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem. öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und des § 10 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerinnen nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

Kann der maßgebliche Zeitpunkt nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 nicht festgestellt werden, findet § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.

(2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und Trennungsgeld sind sechs Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden.

(3) Versorgungsakten sind sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 91 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten 18 19

(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach § 88 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personalaktendaten technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist den Beamtinnen und Beamten die Art der über sie nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Kapitel 7
Beteiligung der Spitzenorganisationen

§ 92 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
(§ 53 BeamtStG)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften auf Landesebene sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden zu beteiligen.

(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können ausbesonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.

(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen durch die obersten Landesbehörden werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

(4) Das Beteiligungsverfahren mit den obersten Landesbehörden soll auf Verlangen der Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden. Dabei sollen insbesondere der Zeitpunkt und die Frist der Beteiligung an den Entwürfen nach Absatz 3 Satz 1, die Anzahl der regelmäßigen Gespräche nach Absatz 2 Satz 1 bezogen auf einen festzulegenden Zeitraum und die jeweils daran teilnehmenden Funktionsebenen der Verwaltung sowie die Behandlung von Vorschlägen der Spitzenorganisationen zu allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen durch die obersten Landesbehörden vereinbart werden.

Kapitel 8
Landespersonalausschuss

§ 93 Aufgaben des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Landespersonalausschuss hat neben den im Gesetz geregelten Zuständigkeiten die Befugnis, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten. Weitere Aufgaben können ihm durch gesetzliche Regelungen übertragen werden.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landespersonalausschuss der Landesregierung Bericht.

§ 94 Mitglieder 11

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind

  1. die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und
  3. die Leiterin oder der Leiter der für die fachministeriellen Aufgaben der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes zuständigen Abteilung des Fachministeriums für den allgemeinen Verwaltungsdienst

Sie werden jeweils durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.

(3) Vier weitere ordentliche Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren berufen,

  1. davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und
  2. zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene.

Für die weiteren Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet

  1. durch Zeitablauf,
  2. für Mitglieder nach § 94 Abs. 2 Satz 1 mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Hauptamt,
  3. durch Abberufung durch die Landesregierung auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände oder der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene oder
  4. wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

§ 96 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste ständige ordentliche Mitglied.

(4) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde kann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung gegeben werden.

§ 97 Beschlüsse

(1) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Der Landespersonalausschuss hat das Recht, Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung zu veröffentlichen.

§ 98 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 99 Geschäftsstelle

Beim für Beamtenrecht zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Sitzungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.

Kapitel 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 100 Anträge und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Beschwerden gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten können bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 101 Vertretung des Dienstherrn 18
(§ 54 BeamtStG)

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Klagen über die Auslegung der §§ 35, 67 bis 75 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle das für Beamtenrecht zuständige Ministerium.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

§ 102 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

Kapitel 10
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 103 Allgemeines

Für die in diesem Kapitel genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Abschnitt 1
Beamtinnen und Beamte beim Landtag

§ 104 Zuständigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages ernannt, entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

(2) Der Landtag ist Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes.

Abschnitt 2
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

§ 105 Laufbahnen

Abweichend von § 27 Satz 1 wird das Fachministerium ermächtigt, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen.

§ 106 Altersgrenze 18

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1959 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate
19592
19604
19614
19622
196110
196110
196114
196e10
196210
196821

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf Antrag abweichend von der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 für jedes Dienstjahr, beginnend mit dem achten Jahr, in dem sie Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet haben, einen Monat früher in den Ruhestand versetzt werden, jedoch frühestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die Berechnung der Dienstjahre nach Satz 1 werden auch die Zeiten in einem Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, als ständiges Besatzungsmitglied in der Polizeihubschrauberstaffel, als Polizeitaucher, im Personenschutz oder als verdeckter Ermittler berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sowie einer Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger jeweils bis zu drei Jahren werden berücksichtigt, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wurde. Für die Berechnung der Dienstjahre sind jeweils geleistete Zeiträume auf volle Kalendermonate aufzurunden, wobei nach der Gesamtaddition Zeiträume unter zwölf Monaten unberücksichtigt bleiben. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor dein Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns des Ruhestands zu stellen.

(4) § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5 sowie § 40 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 107 Polizeidienstunfähigkeit

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 108 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, können dazu nur verpflichtet werden, wenn Übungen, besondere Einsätze oder Lehrgänge die Zusammenfassung erfordern.

§ 109 Dienstausrüstung

Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte kann angeordnet werden, dass sie außer Dienstkleidung eine Dienstausrüstung tragen.

§ 110 Dienstkleidung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten die Bekleidung und die Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst kann als Aufwandsentschädigung ein Bekleidungszuschuss und ein Bewegungsgeld gewährt werden.

§ 111 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

Beamtinnen und Beamte, die zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen werden, sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihnen wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt und Heilfürsorge gewährt.

§ 112 (aufgehoben) 12 14a

§ 113 Verbot der politischen Betätigung in Uniform

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des aktiven Wahlrechts.

Abschnitt 3 18
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 114 Altersgrenze, Dienstausrüstung und Dienstkleidung 14a 18

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Die übrigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes können auf Antrag mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst des feuerwehrtechnischen Dienstes gestanden haben. § 106 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 und 2 gelten § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 sowie § 40 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

(4) Für alle Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, die nach den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes zu solchen ernannt wurden, gelten die § § 109 und 110 Abs. 1 entsprechend.

Abschnitt 4
Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes

§ 115 Altersgrenze

Für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1 und des Werkdienstes im Justizvollzug der Laufbahngruppe 1 gilt § 106 entsprechend.

Abschnitt 5
Politische Beamtinnen und politische Beamte

§ 116 Zuständigkeiten

Für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41 tritt an die Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.

Abschnitt 6
Mitglieder des Landesrechnungshofs

§ 117 Anwendung von Vorschriften

Für die Mitglieder des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 7
Steuerverwaltung

§ 118 Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

Abweichend von § 27 Satz 1 wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten über die Laufbahnen der Steuerverwaltung zu regeln und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des Bundes über die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung von § 13 Abs. 2 und § 14 Abweichendes zu bestimmen.

Kapitel 11
Finanzielles Dienstrecht

(aufgehoben ab 01.04.2011)
§ 119 Übergang von Schadensersatzansprüchen

Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten auf den Dienstherrn über, soweit dieser

  1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
  2. infolge der Körperverletzung oder Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

(aufgehoben ab 01.04.2011)
§ 120 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge wird Beihilfe gewährt. Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamtinnen und Beamte,
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
  3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte,

wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgeld nach den Besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn die Bezüge nach Satz 2 wegen Elternzeit oder der Anwendung von Rubens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähigerAngehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. die Ehegattin, der Ehegatte, die Eingetragene Lebenspartnerin oder der Eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
  2. die im Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten.

Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation und
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

(4) Beihilfe wird als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für

  1. Beihilfeberechtigte 50 v. H.,
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Ausnahme der Waisen 70 v. H.,
  3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Eingetragene Lebenspartnerinnen und Eingetragene Lebenspartner 70 v. H. und
  4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 v. H.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 v. H. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert.

(5) Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 3 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Heilfürsorge nach § 111 Satz 2 oder § 112 gewährt wird.

(6) Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Eigenbehalte sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen

  1. von Kindern und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
  3. für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten.

(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch sowie unter Berücksichtigung von Kindern und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes. In der Verordnung können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung
    1. über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
    2. für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfe in einer Person,
    3. über Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 hinsichtlich der Einkommenshöhe,
    4. über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten und die noch nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,
    5. für Beamtinnen und Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
    6. über Höchstbeträge,
    7. über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden sind,
    8. über Eigenbehalte bis zu einer Belastungsgrenze,
    9. über die Regelung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen;
  2. bezüglich des Verfahrens der Beihilfegewährung
    1. über eine Ausschlussfrist und eine betragsmäßige Antragsgrenze für die Beantragung der Beihilfe,
    2. über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
    3. über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,
    4. über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung zu nachgewiesenen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt.

(8) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 7 gelten die für die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter.

(aufgehoben ab 01.04.2011)
§ 121 Reise- und Umzugskosten

(1) Beamtinnen, Beamte, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte erhalten Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen; dies gilt nicht für die Regelungen des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262). § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist in Dienststellen, bei denen wegen struktureller Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), ein Stellenabbau erfolgen muss, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Versetzung nicht wirksam wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der oder die Bedienstete umziehen will. Abweichend von Satz 1 werden die notwendigen Fahrtkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes nur in Höhe der Kosten der billigsten Karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Auf Reisekostenvergütung nach § 3 Abs. 1 und § 11 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können

  1. Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidung nachgeordneter Behörden ausgeschlossen werden,
  2. Behörden, die für die Entscheidung über die Gewährung sowie Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zuständig sind, bestimmt werden,
  3. für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind, ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.

(3) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten, in Anlehnung an den nach Absatz 1 geltenden gesetzlichen Regelungen abweichend geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass

  1. Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft nicht, im Übrigen in Höhe von mindestens 60 v. H. der für die Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden,
  2. Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen und nicht in voller Höhe gewährt wird,
  3. im Falle der Überweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland
  1. Fahrtkosten nur für die Hinreise zur und für die Rückreise von der nächsten Grenzübergangsstelle erstattet werden,
  2. Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht gewährt werden,
  3. Trennungsgeld an Beamtinnen und Beamte ohne Hausstand nicht gewährt wird.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Tagegeld gemäß § 6 des Bundesreisekostengesetzes für Fälle, in denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand als allgemein üblich entsteht, in niedrigerer Höhe festzusetzen. Gleiches gilt für das Tagegeld gemäß § 7 des Bundesumzugskostengesetzes und für das Tagegeld und den Verpflegungszuschuss gemäß den §§ 3 und 6 der Trennungsgeldverordnung. Die Herabsetzung der Tagegelder und des Verpflegungszuschusses darf höchstens 20 v. H. betragen.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes als Wegstreckenentschädigung genannten Beträge und den in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes genannten Höchstbetrag an veränderte wirtschaftliche oder steuerliche Verhältnisse anzupassen, um die Angemessenheit der Wegstreckenentschädigung sicherstellen zu können.

§ 122 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, Ablieferungspflicht

(1) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen vorheriger schriftlicher Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit oder bei Nebentätigkeiten, die auf Verlangen oder sonstige Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, entfallen. Es hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der den Beamtinnen und Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann bestimmt werden, dass die Entgeltsätze auch durch Vereinbarung festgesetzt werden können.

(2) Beamtinnen und Beamte können verpflichtet werden, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihnen zugeflossenen Entgelte oder geldwerten Vorteile aus einer im öffentlichen Dienst ausgeübten oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeit anzugeben und eine erhaltene Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, ob und inwieweit die für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit erhaltene Vergütung abzuführen ist.

Kapitel 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 123 (aufgehoben) 22

§ 124 Zuordnung der Laufbahngruppen

Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die die Laufbahnbefähigung nach bisherigem Recht erworben haben oder erwerben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13. Dabei entspricht

  1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
  2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
  3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und
  4. die Lautbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.

§ 125 (aufgehoben) 18

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