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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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EQG M-V - Einrichtungenqualitätsgesetz
Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und in Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Mai 2010
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 28.05.2010 S. 241; 16.12.2019 S. 796 19; 21.06.2023 S. 651 23)
Gl.-Nr.: 860-13



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 19 23

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

  1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Einrichtungen und Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 6 bis 8 vor Beeinträchtigungen zu schützen, im Rahmen des Möglichen die Aspekte der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft zu berücksichtigen und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
  2. die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Mitwirkung der Bewohnerschaft zu wahren und zu fördern,
  3. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
  4. die Beratung und Information über Angebote des Wohnens und der Betreuung für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu fördern,
  5. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung den Eingliederungshilfeträgern sowie den Sozialhilfeträgern zu fördern,
  6. die Einhaltung der dem Träger gegenüber der Bewohnerschaft obliegenden Pflichten zu sichern und
  7. selbstbestimmte Wohn- und Betreuungsformen für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu ermöglichen.

(2) Die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger der Einrichtungen und Räumlichkeiten in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 2 Anwendungsbereich 19

(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die

  1. dem Zweck dienen, ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen,
  2. in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind sowie
  3. entgeltlich betrieben werden.

(2) Auf Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), sowie auf stationäre Hospize findet § 7 keine Anwendung. Als vorübergehend nach diesem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII, in denen leistungsberechtigte Personen nach § 99 SGB IX Wohnraum überlassen, Betreuung zur Verfügung gestellt wird und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(4) Dieses Gesetz ist nicht auf betreutes Wohnen anzuwenden. Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Mieter oder Käufer von Wohnungen vertraglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufanlagen, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen, und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.

(5) Auf Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gemäß § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) finden nur §§ 4, 13 Absatz 2 und § 16 entsprechende Anwendung.

(6) Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen finden nur § 13 Absatz 2 und § 16 Anwendung. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, die dem Zweck dient, dass pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt selbst organisieren und externe Pflegeoder Betreuungsleistungen gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

  1. in der Regel nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen in der Wohngemeinschaft wohnen,
  2. Miet- und Betreuungs- oder Pflegevertrag getrennt abgeschlossen werden,
  3. die Mieter die Pflege- oder Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen, in der Regel als Auftraggebergemeinschaft, frei wählen können,
  4. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der Wohn- und Betreuungsform für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen haben und
  5. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig, insbesondere kein Bestandteil einer Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 ist.

(7) Auf betreute Wohngruppen für psychisch kranke Menschen oder Menschen mit Behinderung finden nur § 13 Absatz 2 und § 16 Anwendung. Eine betreute Wohngruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohn- und Betreuungsform, bei der Hauptziel die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner ist. Eine betreute Wohngruppe im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie

  1. in der Regel räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bildet,
  2. nur organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden, örtlich aber von ihr getrennt ist,
  3. Personen aufnimmt, die nicht in der Lage sind, allein und unabhängig von Betreuung zu wohnen, und die nicht der ständigen Aufsicht und Begleitung von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen sowie
  4. Personen aufnimmt, die ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen können.

(8) Auf Trainingswohngruppen für Menschen mit geistigen sowie geistigen und mehrfachen Behinderungen finden nur § 13 Absatz 2 und § 16 Anwendung. Eine Trainingswohngruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohn- und Betreuungsform, bei der eine engmaschige Versorgung der Bewohner noch erforderlich ist und ein selbstständiges Leben oder ein Leben in einer ambulant betreuten Wohnform noch nicht möglich ist.

Eine Trainingswohngruppe im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie

  1. in der Regel räumlich eine eigene Einheit als Wohngruppe, Paarwohnen oder Einzelwohnen in einer Räumlichkeit bildet,
  2. organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden ist,
  3. Personen aufnimmt, die mindestens auf Anleitung bei der individuellen Basisversorgung einschließlich pädagogisch begleitender und psychosozialer Hilfen, bei der Haushaltsführung, bei der individuellen sozialen Lebensgestaltung, bei der Kommunikation mit der Umwelt, bei der Freizeitgestaltung und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft angewiesen sind.

(9) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist,
  2. Internate.

Teil 2
Anforderungen an Träger und Leitung

§ 3 Anforderungen an den Betrieb von Einrichtungen und Räumlichkeiten 19 23

(1) Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 ist, dass der Träger und die Leitung

  1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerschaft vor Beeinträchtigungen schützen, eine angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und im Rahmen des Möglichen insbesondere die Aspekte der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft berücksichtigen,
  2. die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Bewohnerschaft wahren und fördern, insbesondere bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde sicherstellen und gewährleisten, dass individuelle Pflegeplanungen erstellt werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird,
  3. eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerschaft, auch soweit sie pflegebedürftig ist, in angemessener Weise gewährleisten, wobei der jeweils allgemein anerkannte Stand fachlicher, insbesondere medizinisch pflegerischer Erkenntnisse sowie die gesundheitliche Betreuung sicherzustellen ist,
  4. bei Menschen mit Behinderungen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe fördern und dass die Erbringung der im Gesamtplan nach § 121 SGB IX festgelegten Leistungen entsprechend dokumentiert werden,
  5. eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleisten und die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen,
  6. die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Arzneimitteln und die Beachtung der Hygienevorschriften sicherstellen und
  7. ein Verfahren zur Sicherung der Qualität der Leistungen oder ein Qualitätsmanagement betreiben.

(2) Weitere Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 ist, dass der Träger

  1. die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Einrichtung besitzt,
  2. sicherstellt, dass Pflege- und Betreuungspersonal in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorhanden ist, und
  3. sicherstellt, dass die bauliche Gestaltung der Einrichtung den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

(3) Der Träger ist verpflichtet,

  1. sein Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Preis verständlich und übersichtlich für alle Interessierten zugänglich zu machen und
  2. den Bewohnern oder deren Bevollmächtigten oder Betreuern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflegeplanung oder des Gesamtplanes und deren Umsetzung zu gewähren.

§ 4 Anzeigepflichten 19

(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3 aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,
  3. die Nutzungsart der Einrichtung oder Räumlichkeit und deren Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe,
  4. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3, bei Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 2 Absatz 1 und 2, bei Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3, sofern sie über Außenstellen verfügen, auch der Wohngruppenleitung,
  5. den Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag angestrebt wird, sowie die Vereinbarungen nach § 84 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  6. die Vereinbarungen nach § 125 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden, sowie
  7. die Einzelvereinbarungen nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies für die Prüfung, ob die geplante Einrichtung oder Räumlichkeit den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, erforderlich ist. Stehen die Leitung oder die verantwortliche Pflegefachkraft oder die Wohngruppenleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung, nachzuholen.

(3) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, sind der zuständigen Behörde jeweils zum Quartalsende mitzuteilen. Besondere Vorkommnisse in der Einrichtung oder Räumlichkeit sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wer den Betrieb einer inrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 ganz oder teilweise einzustellen beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 19

(1) Der Träger einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Bewohnerzimmer,
  2. den Namen und den Vornamen der Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit, in Pflegeeinrichtungen der Pflegedienstleitung und deren Stellvertretung,
  3. den Stellenplan sowie die Dienstpläne der letzten drei Monate,
  4. den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Bewohner,
  5. die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Gesamtplanung oder Teilhabeplanung für die Bewohner,
  6. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,
  7. den Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und die Unterweisung der Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
  8. die Vollmachten der Bewohner und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen.

Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde gefertigt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 verwendet werden.

(2) Bei Räumlichkeiten mit mehreren Leistungsvereinbarungen sind die Aufzeichnungen gesondert vorzunehmen.

(3) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3 fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

(4) Weitergehende Pflichten des Trägers, die sich aus anderen Vorschriften oder aus Vereinbarungen ergeben, bleiben unberührt.

§ 6 Leistungen an Träger und Beschäftigte 19

(1) Dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten sowie allen weiteren in der Einrichtung oder Räumlichkeit tätigen Personen ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
  2. geringwertige Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 100 Euro jährlich versprochen oder gewährt werden,
  3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung oder Räumlichkeit versprochen oder gewährt werden,
  4. es sich um Geld- oder Sachspenden an den Träger handelt, die jährlich einen Betrag von 600 Euro nicht überschreiten, oder
  5. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen zwischen dem Bewohner und dem jeweiligen Träger geleistet werden.

Für Hospize im Sinne des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 1 Nummer 4 ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(3) Lässt sich der Träger einer Einrichtung oder Räumlichkeit Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 versprechen oder nimmt er solche Leistungen entgegen, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese Leistungen sind zurückzugewäluen, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet werden. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder die Berücksichtigung des Vorteils der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts ist dem Bewohner durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungen, die von oder zu Gunsten von Bewerbern erbracht worden sind.

(4) Wird gemäß Absatz 2 Nummer 5 als Sicherheit eine Geldsumme bereitgestellt, so hat der Träger die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jeden Bewohner einzeln bei einem Geldinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Bewohner zu und erhöhen die Sicherheit. Absatz 2 Nummer 5 gilt nicht für Versicherte der Pflegeversicherung und für Personen, denen Hilfe in Räumlichkeiten nach dem Neunten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird.

(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 3 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

§ 7 Mitwirkung 19

(1) Die Bewohnerschaft von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 3 wirkt an der Gestaltung der Rahmenbedingungen des Wohnens, der Betreuung, der Förderung, der Verpflegung und der Freizeitgestaltung mit.

(2) Die Mitwirkung erfolgt vorrangig über eine von der Bewohnerschaft gewählte Bewohnervertretung. Falls eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, erfolgt die Mitwirkung durch einen von der Bewohnerschaft gewählten externen Beirat oder eine Bewohnerversammlung. Die Bewohnerschaft entscheidet, welche der Mitwirkungsformen entsprechend Satz 2 in ihrer Einrichtung oder Räumlichkeit eingeführt werden soll. Lässt sich die von der Bewohnerschaft gemäß Satz 3 gewählte Mitwirkungsform nicht verwirklichen, hat der Träger darauf hinzuwirken, dass die andere in Satz 2 genannte Form der Mitwirkung eingeführt wird.

(3) Wenn eine Mitwirkung nach Absatz 2 nicht möglich ist, bestellt die zuständige Behörde einen Fürsprecher.

Teil 3
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 8 Qualitätsüberwachung 19

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes durch die Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 1, 2 und 3. Sie prüft jede Einrichtung und Räumlichkeit mindestens einmal im Jahr. Die Prüfungen werden unangemeldet oder angemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Regelungen gemäß § 114a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben davon unberührt.

(2) Der Träger, die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 5 hat der Träger grundsätzlich am Ort der Leistungserbringung zur Prüfung vorzuhalten.

(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,

  1. genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
  2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 5 der auskunftspflichtigen Person zu nehmen,
  4. sich mit der Bewohnerschaft sowie den Interessenvertretungemim Sinne des § 7 in Verbindung zu setzen,
  5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den allgemeinen Pflegezustand in Augenschein zu nehmen sowie die Beschäftigten zu befragen.

Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht speichern oder an Dritte übermitteln.

(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, jederzeit betreten werden. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Überwachung der Anforderungen beginnt mit der Anzeige nach § 4 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung.

(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3 vorliegt.

(8) Die Träger können Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.

(9) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(10) Alle Organisationseinheiten innerhalb der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, deren Prüfung sich aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften auf Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 und 3 erstreckt, sollen ihre Prüftermine koordinieren und ihre Prüfberichte austauschen.

§ 9 Beratung bei Mängeln 19

(1) Werden in einer Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3 Abweichungen von den Qualitätsanforderungen dieses Gesetzes (Mängel) festgestellt, soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 4 vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung oder Räumlichkeit Mängel festgestellt werden. § 10 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Träger können Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise bei der Beratung hinzuziehen.

(3) An einer Beratung nach Absatz 1 ist der Eingliederungshilfeträger, mit dem Vereinbarungen nach § 125 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Dies gilt entsprechend für die Landesverbände der Pflegekassen, Sozialhilfeträger oder sonstige Sozialversicherungsträger, wenn mit ihnen Vereinbarungen nach den § § 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bewohnerschaft.

§ 10 Anordnungen bei Mängeln 19

(1) Werden festgestellte Mängel nicht behoben, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerschaft oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber der Bewohnerschaft obliegenden Pflichten erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach dem in § 4 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt vor Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 festgestellt werden.

(2) Werden Gefahren für Leben oder Gesundheit der Bewohnerschaft festgestellt, können Anordnungen gemäß Absatz 1 sofort erlassen werden.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Bei Anordnungen sind die Vereinbarungen nach § 125 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich machen können, ist über sie Einvernehmen mit dem Eingliederungshilfeträger, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Satz 2 gilt nicht, wenn die Anordnungen der Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bewohnerschaft dienen. Der Eingliederungshilfeträger ist in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger der Einrichtung oder Räumlichkeit auch der Eingliederungshilfeträger Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Wenn Anordnungen gegenüber Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte erforderlich machen können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 11 Aufnahme- und Beschäftigungsverbot; kommissarische Leitung 19

(1) Die zuständige Behörde kann die Aufnahme weiterer Bewohner untersagen, wenn dies aufgrund der Art und Schwere der festgestellten Mängel geboten erscheint.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Mitarbeiters oder einer weiteren in der Einrichtung oder Räumlichkeit tätigen Person ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.

(3) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot gegenüber der Leitung ausgesprochen und hat der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit bestimmt.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 12 Untersagung 19

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 zu untersagen, wenn die Qualitätsanforderungen des § 3 nicht erfüllt sind und sonstige Maßnahmen, insbesondere solche nach den § § 9 bis 11, nicht ausreichen.

(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit untersagen, wenn der Träger der Einrichtung

  1. die Anzeige nach § 4 unterlässt oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  2. Anordnungen nach § 10 Absatz 1 und 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder
  3. Personen entgegen einem nach § 11 Absatz 2 ergangenen Verbot beschäftigt.

(3) Vor Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung oder Räumlichkeit ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

§ 13 Beratung und Verbraucherschutz 19

(1) Die zuständige Behörde informiert und berät

  1. die Bewohnerschaft sowie die Interessenvertretungen gemäß § 7 über ihre Rechte und Pflichten,
  2. Personen mit berechtigtem Interesse über Einrichtungen oder Räumlichkeiten gemäß § 2 Absatz 1, 2 und 3 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerschaft solcher Einrichtungen sowie
  3. Personen und Träger, die die Schaffung von Einrichtungen oder Räumlichkeiten gemäß § 2 Absatz 1, 2 oder 3 anstreben oder derartige Einrichtungen betreiben.

(2) Die zuständige Behörde informiert und berät Nutzer von teilstationären Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 5, Mieter ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 und weitere Personen mit berechtigtem Interesse an diesen Wohn- und Betreuungsformen.

(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht spätestens ab dem 1. Juli 2011 die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen nach § 8 kostenfrei im Internet sowie in anderer geeigneter Form. In Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 sind diese Ergebnisse durch einen für Bewohnerschaft und Besucher gut sichtbaren Aushang zu veröffentlichen. Die Darstellung der wesentlichen Ergebnisse muss verständlich sein, einen Vergleich der Einrichtungen ermöglichen und insbesondere die von der jeweiligen Einrichtung erbrachten Leistungen, deren Qualität, die Höhe des Gesamtentgeltes sowie Angaben zur Mitarbeiter- und Bewohnerzufriedenheit umfassen. Unabhängig davon gelten für Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Regelungen des § 115 Absatz la des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die Bewertungssystematik und deren Bekanntgabe sind durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen oder Räumlichkeiten unter Beteiligung des Eingliederungshilfeträgers und der kommunalen Landesverbände festzulegen und zu veröffentlichen.

§ 14 Erprobung 19 23

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag dem Träger einer Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3 Ausnahmen von den Anforderungen des § 7 erteilen, wenn die Mitwirkung auf andere Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder ihn von den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 17 teilweise befreien, wenn dies zur Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und der Gesetzeszweck nach § 1 Absatz 1 erfüllt wird.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Bei Bewährung kann die zuständige Behörde die Befreiung auf Dauer erteilen.

§ 15 Zusammenarbeit 19

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Sicherstellung einer angemessenen Betreuungsqualität arbeiten die zuständigen Behörden mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den zuständigen Eingliederungshilfeträgern und zuständigen Sozialhilfeträgern eng zusammen. Die Beteiligten nach Satz 1 sollen insbesondere den Austausch der notwendigen Informationen gewährleisten, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Abstellen von Mängeln anstreben.

(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde, falls nichts anderes vereinbart ist. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 arbeiten mit den Trägern der Einrichtungen oder Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 1, 2 und 3, deren Verbänden und Vereinigungen, den Interessenverbänden der Bewohnerschaft und den Verbänden der Pflegeberufe sowie Betreuungsbehörden und anderen öffentlichen Stellen vertrauensvoll zusammen.

(4) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 96 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 und 3 zu beraten.

(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen den zuständigen Eingliederungshilfeträgern und den zuständigen Sozialhilfeträgern die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Qualitätsüberwachung gewonnenen Erkenntnisse zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Landesverbände der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, an die zuständigen Eingliederungshilfeträger und die zuständigen Sozialhilfeträger übermittelt werden, wenn dies für Zwecke nach dem Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Der Betroffene ist auf Antrag über die nach Satz 1 übermittelten Daten zu unterrichten.

Teil 4
Teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen und Trainingswohngruppen

§ 16 Teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen und Trainingswohngruppen 23

(1) Wer mit den Mietern oder der Auftraggebergemeinschaft einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach § 2 Absatz 6 einen Vertrag zur Erbringung von allgemeinen Betreuungsleistungen abschließt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen nach Vertragsschluss anzuzeigen. Der Träger einer betreuten Wohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 7 hat die Gründung der Wohngruppe der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Gleiches gilt für den Träger einer Trainingswohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 8. Die Anzeige nach Satz 1 kann auch über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) In teilstationären Einrichtungen, in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, in betreuten Wohngruppen sowie in Trainingswohngruppen kann die zuständige Behörde prüfen, ob tatsächlich eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 5, eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Absatz 6, eine betreute Wohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 7 oder eine Trainingswohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 8 besteht. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in einer teilstationären Einrichtung, in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, in einer betreuten Wohngruppe oder in einer Trainingswohngruppe eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Menschen vorliegt oder unmittelbar bevorsteht, hat die zuständige Behörde dies zu prüfen.

(3) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, die von der teilstationären Einrichtung, der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, der betreuten Wohngruppe oder der Trainingswohngruppe genutzten Grundstücke und Räume zu betreten, sich mit den Mietern oder Bewohnern in Verbindung zu setzen, die bestehenden Verträge einzusehen und Fotokopien anzufertigen, soweit dies notwendig ist, um die Prüfungen im Sinne des Absatzes 2 durchführen zu können. Soweit die Räume dem allgemeinen Hausrecht eines Mieters oder Bewohners unterliegen, dürfen sie nur mit deren Zustimmung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Menschen die erforderlichen Anordnungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Anzeigepflichtigen erlassen und sonstige notwendige Maßnahmen ergreifen.

(5) Wenn Anordnungen oder Maßnahmen nach Absatz 4 zur Beseitigung der Gefahr nicht ausreichen, hat die zuständige Behörde dem Träger der teilstationären Einrichtung, dem in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätigen Betreuungsdienst, dem Träger der betreuten Wohngruppe oder dem Träger der Trainingswohngruppe diese Tätigkeit zu untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

Teil 5
Rechtsverordnungen, Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit

§ 17 Rechtsverordnungen 19 23

Das für Soziales zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung

  1. im Einvernehmen mit dem für Bau zuständigem Ministerium die baulichen Anforderungen an Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 und 3, insbesondere die Anforderungen an Wohn- und Gemeinschaftsräume, sanitäre Anlagen, technische Einrichtungen und Verkehrsflächen,
  2. die Anforderungen an die Eignung der Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit, der verantwortlichen Pflegefachkraft, der Fachkräfte und der sonstigen in der Einrichtung oder Räumlichkeit tätigen Personen sowie Anzahl und Qualifikation des Pflege- und Betreuungspersonals,
  3. die Wahl der Bewohnervertretung und des externen Beirates, die Durchführung der Bewohnerversammlung, die Bestellung des Fürsprechers, die Art, den Umfang und die Form der Mitwirkung dieser Interessenvertretungen sowie die Pflichten des Trägers bei der Durchführung der Mitwirkung.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten 19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. eine Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 betreibt, obwohl dies durch vollziehbare Verfügung nach § 12 Absatz 1 oder 2 untersagt worden ist,
  3. einer Rechtsverordnung nach § 17 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  4. entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
  7. entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 4 und 5 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Sie vereinnahmen die durch sie festgesetzten Geldbußen. Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 19 Zuständigkeit

Zuständige Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 20 Berichtspflicht

Die zuständigen Behörden berichten dem Ministerium für Soziales und Gesundheit bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

§ 21 Übergangsregelung

Dieses Gesetz ersetzt in Mecklenburg-Vorpommern das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Heimgesetz vom 17. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 23) außer Kraft.

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