Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2019
(GVOBl. Nr. 26 vom 30.12.2019 S. 796)
Gl.-Nr. B 860-9-3



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AG-SGB IX M-V - Landesausführungsgesetz SGB IX
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII zum Jahr 20181

Gl.-Nr.: 860-7

Das Landesausführungsgesetz SGB XII vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Aufwandsbezogene Kostenerstattung des Landes 2018 und 2019

(1) Zum Ausgleich für den erhöhten Erfüllungsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, gewährt das Land den Sozialhilfeträgern für

(2) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium, im Benehmen mit den Eingliederungshilfeträgern und nach Zustimmung des Innen und Europaausschusses und des Sozialausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern die Verteilung der Beträge nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verteilung der Finanzmittel erfolgt belastungsorientiert. Die Eingliederungshilfeträger können hierzu einen gemeinsamen Vorschlag unterbreiten.

(3) Der erforderliche Vollzugsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wird durch das Land gemäß § 21 untersucht."

Artikel 3
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII zum Jahr 20202

Gl.-Nr.: 860-7

Das Landesausführungsgesetz SGB XII vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "Absatz 2"durch die Wörter "Absatz 2 und 3" und das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Eingliederungs- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX" ersetzt.

b) Die Sätze 2 bis 8

Bis zum 31. Dezember 2017 bestimmen die Sozialhilfeträger einstimmig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen der Sozialhilfeträger, den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern oder einen Dritten als zentrale Stelle nach Satz 1. Sollten die Sozialhilfeträger bis zum 31. Dezember 2017 keine zentrale Stelle bestimmt haben, ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die zentrale Stelle nach Satz 1. Wird einer der Sozialhilfeträger oder ein Dritter als zentrale Stelle der Sozialhilfeträger bestimmt, gehen die Aufgaben sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Bestimmung auf diesen über. Bis zum Aufgabenübergang nimmt der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben weiter wahr. Ein geordneter Übergang der Aufgaben ist sicherzustellen. Verwaltungsvorgänge, die am Tag des Aufgabenübergangs noch nicht abgeschlossen sind, werden durch die zentrale Stelle nach Satz 1 fortgeführt.

werden aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit, Landesbeirat für Sozialhilfe"Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit und Landesarbeitsgemeinschaft".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Landessozialbehörde unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der obersten Landessozialbehörde wird ein Beirat eingerichtet. Diesem gehören die oder der Vorsitzende des Sozialausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern sowie je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Inneres und Europa, der Sozialhilfeträger, der zentralen Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern, des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern, der SELBSTHILFE Mecklenburg-Vorpommern e. V., der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege e. V. und einer staatlichen Hochschule aus den Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens an. Die Leitung des Beirats obliegt der Vertreterin bzw. dem Vertreter der obersten Landessozialbehörde. Die Einzelheiten insbesondere zu seiner Arbeitsweise regelt der Beirat in einer Geschäftsordnung."(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes SGB IX übernimmt zum 1. Januar 2020 die Aufgaben, die bis zum 31. Dezember 2019 dem Landesbeirat Sozialhilfe oblagen."

d) Absatz 4

(4) Der Beirat soll zur Sicherung und Weiterentwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft beitragen und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfeträgern sowie den in Absatz 2 genannten weiteren Akteuren fördern. Hierzu zählen insbesondere
  1. die Verständigung über politische, gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen, die Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen und die Entwicklung der Aus- und Einzahlungen in der Sozialhilfe haben können,
  2. der Erfahrungsaustausch zwischen den Sozialhilfeträgern und den weiteren Akteuren,
  3. die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung nach § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
  4. die fachliche Begleitung von Modellprojekten zur Umsetzung der in § 1 genannten Ziele..

wird aufgehoben

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3" durch die Wörter "Eingliederungs- und Sozialhilfeträger oder die oberste Landessozialbehörde" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3" werden durch die Wörter "Eingliederungs- und Sozialhilfeträger" und die Wörter "als Vertreter der Sozialhilfeträger" durch die Wörter "im Bereich der Sozialhilfe" ersetzt.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung einer personenzentrierten, lebensfeldorientierten Hilfegewährung,"1. die Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die durch den Sozialhilfeträger abgeschlossen werden,"

ccc) Nummer 2

2. die Erarbeitung, Weiterentwicklung und den Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen nach § 79 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für den ambulanten, teilstationären und stationären Bereich einschließlich der erforderlichen Anlagen,

wird aufgehoben.

ddd) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

eee) Die bisherige Nummer 6

6. die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

wird aufgehoben.

fff) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 5 bis 7.

ggg) In der neuen Nummer 5 werden nach den Wörtern " §§ 87 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter "als Vertreter der Sozialhilfeträger" eingefügt.

hhh) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe " § 80" durch die Angabe " § 81 "ersetzt.

iii) In der neuen Nummer 7 werden nach dem Wort "Gremien" die Wörter "im Bereich der Sozialhilfe" eingefügt.

bb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Sie kann auf Wunsch der Sozialhilfeträger die Organisation und Durchführung von Fortbildungen sowie weitere zentrale Dienstleistungen übernehmen. Sie unterstützt die Träger der Eingliederungshilfe in der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, insbesondere beim Abschluss der Landesrahmenverträge nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der auf dieser Grundlage abzuschließenden Vereinbarungen."Sie unterstützt die Sozialhilfeträger bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und dem Abschluss von Landesrahmenverträgen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der erforderlichen Anlagen. § 4 Absatz 2 Satz 3 des Landesausführungsgesetzes SGB IX gilt entsprechend."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3" durch die Wörter "Eingliederungs- und Sozialhilfeträger" und die Angabe "bis 6" durch die Angabe "und 5" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3" durch die Wörter "Eingliederungs- und Sozialhilfeträger" ersetzt.

e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Sozialhilfeträger sind berechtigt, die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 nach entsprechender Beschlussfassung in der Verbandsversammlung optional ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Obersten Landessozialbehörde. Um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land zu gewährleisten, findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zu Fragen in Zusammenhang mit der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen aller Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht statt. Der fachliche Austausch soll mindestens viermal im Jahr stattfinden."

f) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die oberste Landessozialbehörde ist sachlich zuständig für die Festsetzung

  1. des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
  2. der Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."

4. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe " § 136" die Angabe "und § 136a" eingefügt.

5. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3" durch die Wörter "Eingliederungs- und Sozialhilfeträger" ersetzt.

6. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahresnettoauszahlungen" das Wort "Sozialhilfe" eingefügt und die Wörter "dritten und fünften" durch die Wörter "dritten, fünften und siebten" ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Jahresnettoauszahlungen" das Wort "Sozialhilfe" eingefügt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach demWort "Erstattungsbetrag" das Wort "Sozialhilfe" und nach dem Wort "Erstattungsbetrages" die Wörter "Sozialhilfe nach dem dritten, fünften und siebten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Erstattungsbetrags" durch die Wörter "Erstattungsbetrages Sozialhilfe" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Erstattungsbetrag" durch die Wörter "Erstattungsbetrag Sozialhilfe" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Gesamtnettoauszahlungen" durch die Wörter "Nettoauszahlungen Sozialhilfe" ersetzt und nach dem Wort "Jahresnettoauszahlungen" das Wort "Sozialhilfe" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Jahresnettoauszahlungen" das Wort "Sozialhilfe" eingefügt.

cc) In Satz 4 wird nach dem Wort "Jahresnettoauszahlungen" das Wort "Sozialhilfe" eingefügt.

dd) In Satz 5 wird nach dem Wort "Erstattungsbetrag" das Wort "Sozialhilfe" eingefügt.

d) In Absatz 5 wird jeweils nach dem Wort "Jahresnettoauszahlungen" und dem Wort "Erstattungsbetrag" das Wort "Sozialhilfe" eingefügt.

8. In § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "dritten" ein Komma und die Wörter "fünften und siebten" eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort "statistischen" jeweils durch das Wort "Statistischen" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 22 wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die oberste Landessozialbehörde erstellt bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht, der die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Nettoauszahlungen der Sozialhilfeträger für die Aufgabenwahrnehmung nach dem dritten bis fünften und siebten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch evaluiert. Gegenstand der Evaluation ist auch die Angemessenheit der entsprechenden Kostenausgleichsregelungen nach Abschnitt 3. Dieser Bericht bildet mit dem Bericht nach § 18 des Landesausführungsgesetzes SGB IX und einer Zusammenfassung und Wertung der Ergebnisse einen Gesamtbericht. Dieser Gesamtbericht ist dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern sowie allen Sozialhilfeträgern und der Landesarbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 3 zur Kenntnisnahme zu übergeben."

Artikel 4
Änderung des Einrichtungenqualitätsgesetzes

Gl.-Nr.: 860-13

Das Einrichtungenqualitätsgesetz vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 532, 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach den Wörtern "Pflegebedürftige und" die Wörter "in Räumlichkeiten für" eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung" § 3 Anforderungen an den Betrieb von Einrichtungen und Räumlichkeiten".

b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Qualitätsüberwachung" § 8 Überwachung der Anforderungen".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7" durch die Wörter "Einrichtungen und Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 4 und 5" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "sowie den Trägern der Sozialhilfe" durch ein Komma und die Wörter "den Eingliederungshilfeträgern sowie den Sozialhilfeträgern" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Räumlichkeiten" eingefügt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
1. dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige oder psychisch kranke einschließlich suchtkranke Volljährige oder volljährige behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,"1. dem Zweck dienen, ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen,"

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Dieses Gesetz gilt auch für Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII, in denen leistungsberechtigte Personen nach § 99 SGB IX Wohnraum überlassen, Betreuung zur Verfügung gestellt wird und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 4 bis 9.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "stationäre" durch das Wort "engmaschige" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter "stationäre Einrichtung" durch das Wort "Räumlichkeit" ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung" § 3 Anforderungen an den Betrieb von Einrichtungen und Räumlichkeiten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

cc) Der einleitende erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2 ist,"(1) Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3 ist,"

dd) In Nummer 3 werden die Wörter "in der Einrichtung selbst oder" und das Wort "anderer" gestrichen.

ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. bei Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung unterstützen und gewährleisten, dass Förder- und Hilfepläne im Rahmen des Gesamtplanes nach § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgestellt werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird,"4. bei Menschen mit Behinderungen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe fördern und dass die Erbringung der im Gesamtplan nach § 121 SGB IX festgelegten Leistungen entsprechend dokumentiert werden,"

c) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Voraussetzung" das Wort "Weitere" eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt und die Wörter "der Räume" durch die Wörter "deren Räume" ersetzt.

bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der Einrichtung, bei Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen Pflegefachkraft, bei Einrichtungen der Behindertenhilfe, sofern sie über Außenstellen verfügen, auch der Wohngruppenleitung,"4. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3, bei Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 2 Absatz 1 und 2, bei Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3, sofern sie über Außenstellen verfügen, auch der Wohngruppenleitung,"

ccc) In Nummer 6 werden die Wörter " § 75 Absatz 3 des Zwölften" durch die Wörter " § 125 Absatz 1 des Neunten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort "Einrichtungsleitung" durch die Wörter "Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit" ersetzt.

bbb) In Nummer 5 werden die Wörter Förder- und Hilfepläne" durch die Wörter "Gesamtplanung oder Teilhabeplanung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Einrichtungen mit unterschiedlichen Leistungstypen" durch die Wörter "Räumlichkeiten mit mehreren Leistungsvereinbarungen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einrichtung tätigen Personen ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "Einrichtung oder Räumlichkeit tätigen Personen ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "in der Einrichtung" gestrichen und nach den Wörtern "zum Betrieb der Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "Einrichtungsträger" durch die Wörter "jeweiligen Träger" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach demWort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 3 werden das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Räumlichkeiten" ersetzt und nach dem Wort "dem" die Wörter "Neunten oder" eingefügt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "oder Räumlichkeiten" und nach der Angabe "Absatz 1 " die Angabe "oder 3" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Qualitätsüberwachung" § 8 Überwachung der Anforderungen".

b) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Qualitätsanforderungen" durch das Wort "Anforderungen" und die Wörter "Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 1, 2 und 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "und Räumlichkeit" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Leistungserbringung" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird wie folgt geändert:

cc) Im einleitenden Satz werden die Wörter "der Einrichtung" gestrichen.

dd) In Nummer 1 werden die Wörter "für die Einrichtung" gestrichen.

ee) In Nummer 3 werden die Wörter "in der jeweiligen Einrichtung" gestrichen.

e) In Absatz 6 wird das Wort "Qualitätsüberwachung" durch die Wörter "Überwachung der Anforderungen" ersetzt.

f) In Absatz 7 werden die Wörter "Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

g) In Absatz 10 werden die Wörter "Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 und 3" ersetzt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Träger der Sozialhilfe" durch das Wort "Eingliederungshilfeträger" und die Wörter " § 75 Absatz 3 des Zwölften" durch die Wörter " § 125 Absatz 1 des Neunten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Pflegekassen" ein Komma und das Wort "Sozialhilfeträger" eingefügt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 75 Absatz 3 des Zwölften" durch die Wörter " § 125 Absatz 1 des Neunten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 75 Absatz 3 Nummer 2 des Zwölften" durch die Wörter " § 125 Absatz 1 Nummer 2 des Neunten" und die Wörter "überörtlichen Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "Eingliederungshilfeträger" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "überörtliche Träger der Sozialhilfe" durch das Wort "Eingliederungshilfeträger" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden das Wort "Einrichtungsträger" durch die Wörter "Träger der Einrichtung oder Räumlichkeit" und die Wörter "überörtliche Träger der Sozialhilfe" durch das Wort "Eingliederungshilfeträger" ersetzt.

13. In § 11 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt.

14. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt und die Wörter " § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satz jeweils nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach demWort "Einrichtung" jeweils die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt.

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Einrichtungen oder Räumlichkeiten gemäß § 2 Absatz 1, 2 und 3" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Einrichtungen oder Räumlichkeiten gemäß § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die zuständige Behörde informiert und berät Nutzer von teilstationären Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 4, Mieter ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 sowie Menschen in betreuten Wohngruppen im Sinne des § 2 Absatz 6 oder in Trainingswohngruppen im Sinne des § 2 Absatz 7 und weitere Personen mit berechtigtem Interesse an diesen Wohn- und Betreuungsformen."(2) Die zuständige Behörde informiert und berät Nutzer von teilstationären Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 5, Mieter ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 und weitere Personen mit berechtigtem Interesse an diesen Wohn- und Betreuungsformen."

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Räumlichkeiten" eingefügt und die Wörter " § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung" sowie die Wörter "Einrichtungen unter Beteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe" durch die Wörter "Einrichtungen oder Räumlichkeiten unter Beteiligung des Eingliederungshilfeträgers" ersetzt.

16. In § 14 Absatz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt und die Wörter " § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

17. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Trägern der Sozialhilfe" durch die Wörter "Eingliederungshilfeträgern und zuständigen Sozialhilfeträgern" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "oder Räumlichkeiten" eingefügt und die Wörter " § 2 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1, 2 und 3" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 4 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 zu beraten."(4) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 96 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 und 3 zu beraten."

d) In Absatz 5 werden die Wörter "und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe" durch ein Komma und die Wörter "den zuständigen Eingliederungshilfeträgern und den zuständigen Sozialhilfeträgern" ersetzt.

e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Absatz 5 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Landesverbände der Pflegekassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe übermittelt werden, wenn dies für Zwecke nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist."Abweichend von Absatz 5 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Landesverbände der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, an die zuständigen Eingliederungshilfeträger und die zuständigen Sozialhilfeträger übermittelt werden, wenn dies für Zwecke nach dem Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist."

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "und Gesundheit" werden durch ein Komma und die Wörter "Integration und Gleichstellung" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung die baulichen Anforderungen an Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2, insbesondere die Anforderungen an Wohn- und Gemeinschaftsräume, sanitäre Anlagen, technische Einrichtungen und Verkehrsflächen,"1. im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung die baulichen Anforderungen an Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 und 3, insbesondere die Anforderungen an Wohn- und Gemeinschaftsräume, sanitäre Anlagen, technische Einrichtungen und Verkehrsflächen,"

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Anforderungen an die Eignung der Leitung der Einrichtung, der verantwortlichen Pflegefachkraft, der Fachkräfte und der sonstigen in der Einrichtung tätigen Personen sowie den Anteil der Fachkräfte an dem vorhandenen Personal,"2. die Anforderungen an die Eignung der Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit, der verantwortlichen Pflegefachkraft, der Fachkräfte und der sonstigen in der Einrichtung oder Räumlichkeit tätigen Personen sowie den Anteil der Fachkräfte an dem vorhandenen Personal,"

19. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Räumlichkeit" eingefügt und die Wörter " § 2 Absatz 1 oder 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1, 2 oder 3" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes

Gl.-Nr.: 2170-4

Der § 7 Absatz 1 des Kommunalsozialverbandsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V S. 38, 41) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Aufgaben der zentralen Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX und nach § 2 Absatz 3 des Landesausführungsgesetzes SGB XII wahr. Art und Umfang der Aufgaben ergeben sich aus § 4 Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes SGB IX und aus § 4 Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes SGB XII sowie einer nach § 4 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes SGB IX oder § 4 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes SGB XII erlassenen Rechtsverordnung."

Artikel 6
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

Gl.-Nr.: 2170-8

Das Landesblindengeldgesetz vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V S. 38,41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach demWort "Einrichtungen" die Wörter "oder Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 69" jeweils durch die Angabe " § 152" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden die Sätze 2, 3 und 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dies gilt auch für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 Nummer 1 SGB XII.".

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

cc) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern "Menschen in teilstationären Einrichtungen" die Angabe "nach § 41 SGB XI" eingefügt und das Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in teilstationären Einrichtungen" gestrichen.

c) InAbsatz 3werdendieWörter "Die Unterbringung in einem Internat gilt als" durch die Wörter "Leistungen nach § 134 SGB IX gelten als" ersetzt.

3. In § 7 Satz 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Gl.-Nr.: 240-3

In § 5 Absatz 2 Satz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 366, 368) geändert worden ist, werden nach dem Komma nach den Wörtern "Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter "dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" und ein Komma eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Einrichtungenpersonalverordnung

Gl.-Nr.: 860-13-2

Die Einrichtungenpersonalverordnung vom 10. November 2010 (GVOBl. M-V S. 658), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2015 (GVOBl. M-V S. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Räumlichkeiten" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe " §§ 2 bis 6" durch die Angabe " §§ 2 bis 5" und die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz gilt Satz 1 entsprechend."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7) Fachkraft in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist, wer insbesondere über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:
  • Heilpädagogin oder Heilpädagoge
  • Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
  • Heilerzieherin oder Heilerzieher
  • Diplomsozialpädagogin oder Diplomsozialpädagoge
  • Rehabilitationspädagogin oder Rehabilitationspädagoge
  • Diplompädagogin oder Diplompädagoge mit sozial- oder sonderpädagogischer Studienausrichtung
  • Diplomrehabilitationspädagogin oder Diplomrehabilitationspädagoge
  • Diplompsychologin oder Diplompsychologe
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger
  • Erzieherin oder Erzieher mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
"(7) Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz finden die Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und seiner Anlagen zu Fachkräften Anwendung. Für den Fall, dass kein Landesrahmenvertrag geschlossen ist, gelten die Regelungen einer nach § 131 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnung oder eines Runderlasses der obersten Landessozialbehörde."

d) Absatz 8

(8) Fachkraft in Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen ist, wer insbesondere über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:

wird gestrichen.

e) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 und 9.

f) In Absatz 8 werden das Komma und die Angaben "7 und 8" gestrichen.

4. § 6

§ 6 Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen
einschließlich Suchterkrankungen

In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 5 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung dieser Menschen und deren besondere Bedürfnisse, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.

wird gestrichen.

5. Die bisherigen §§ 7 bis 11 werden die §§ 6 bis 10.

6. In § 8 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 1" die Angabe "Satz 1" angefügt.

Artikel 9
Änderung der Einrichtungenmindestbauverordnung

Gl.-Nr.: 860-13-1

Die Einrichtungenmindestbauverordnung vom 10. November 2010 (GVOBl. M-V S. 655), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2015 (GVOBl. M-V S. 259) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Räumlichkeiten" eingefügt.

2. In § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gilt diese Verordnung entsprechend."

Artikel 10
Änderung der Einrichtungenmitwirkungsverordnung

Gl.-Nr.: 860-13-3

Die Einrichtungenmitwirkungsverordnung vom 10. November 2010 (GVOBl. M-V S. 66 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. September 2015 (GVOBl. M-V S. 259) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Räumlichkeiten" eingefügt.

2. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gilt diese Verordnung entsprechend."

Artikel 11
Änderung der Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII

Gl.-Nr.: 860-12-3

§ 17 der Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII vom 13. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 661), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 380,381) geändert wurde, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17 Übergangsvorschriften

(1) Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren findet das bis zu diesem Tag geltende Recht Anwendung.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet ab dem 1. Januar 2020 bis zum Inkrafttreten einer Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX auf Antrag über die der Schiedsstelle nach dem 2. Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten. Bei diesen Angelegenheiten wirkt ein von der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bestellter Vertreter wie die weiteren Vertreter, aber ohne Stimmrecht mit."

Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung kann den Wortlaut des Landesausführungsgesetzes SGB XII, des Einrichtungenqualitätsgesetzes, des Kommunalsozialverbandsgesetzes und des Landesblindengeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Das Gesetz zur Bestimmung der für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bei den Rahmenverträgen vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V S. 38, 42) tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.

ENDE