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KiföG M-V - Kindertagesförderungsgesetz
Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. September 2019
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 13.09.2019 S. 558)
▾ Änderungen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Kindertagesförderung hat die individuelle Förderung der Entwicklung eines jeden Kindes und dessen Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuallererst ihnen obliegende Pflicht. Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege unterstützen und ergänzen den Förderauftrag gegenüber allen Kindern. Das Land Mecklenburg-Vorpommern trägt nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bei.
(2) Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung. Die Kindertagesförderung hat die individuelle Förderung der Kinder unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten zum Ziel.
(3) Die individuelle Förderung aller Kinder hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen der Eltern zu orientieren. Kinder sollen über den Familienrahmen hinaus dabei unterstützt werden,
Die individuelle Förderung soll insbesondere Benachteiligungen entgegenwirken, die der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Schule entgegenstehen.
(4) Die Kindertagesförderung unterstützt die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Erziehung zu Toleranz gegenüber anderen Menschen und zu Akzeptanz von anderen Kulturen und Lebensweisen. Im Rahmen der Förderung wird dem Schutz des Kindes in besonderer Weise Rechnung getragen.
(5) Die Kinderrechte werden geachtet und altersgerecht vermittelt.
(1) Kindertagesförderung ist die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
(2) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende und familienergänzende Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Schuleintritt und schulpflichtige Kinder bis zum Ende des Besuchs der Grundschule für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert werden. Kindertageseinrichtungen werden mit einer oder mehreren der folgenden Förderarten geführt:
(3) Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -ergänzende Form der regelmäßigen Förderung von Kindern durch eine geeignete Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.
(4) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, in der das Kind gemäß § 86 des Achten Buches Sozialgesetzbuch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Zum pädagogischen Personal gehören pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte.
(7) Pädagogische Fachkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind
(8) Assistenzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind
Über den Einsatz von Assistenzkräften entscheidet der jeweilige Träger der Kindertageseinrichtung.
(9) Alltagshilfskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte für nicht pädagogische Aufgaben eingesetzt werden können.
(10) Träger von Kindertageseinrichtungen haben die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten und können im Sinne dieses Gesetzes sein:
(11) Die Eltern und der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson schließen einen schriftlichen Betreuungsvertrag, der insbesondere die das Wohl des Kindes betreffenden wesentlichen Punkte sowie die regelmäßigen wöchentlichen Betreuungszeiten umfasst.
§ 3 Aufgaben der frühkindlichen Bildung 24
(1) Die Kinder sollen in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen im alltagspraktischen Bereich insbesondere in folgenden Bildungs- und Erziehungsbereichen erwerben:
(2) Frühkindliche Bildung und Erziehung beinhaltet die Anleitung zur gesunden Lebensführung. Sie unterstützt die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, tägliche Zahnpflege, gesunde Ernährung und Bewegung.
(3) Grundlage der individuellen Förderung der Kinder in der Kindertagesförderung ist die verbindliche Bildungskonzeption für 0- bis 10jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums. Die Umsetzung der Bildungskonzeption hat sich in den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 24 unter Beachtung der einrichtungsspezifischen Konzeption widerzuspiegeln.
(4) Die Kindertagesförderung hat den Auftrag, den Übergang von Kindern in die Grundschule gezielt und altersgerecht, unter anderem durch die Förderung der basalen sprachlichen und mathematischen Kompetenzen, vorzubereiten, zu begleiten und mitzugestalten. Dazu sollen die pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen und Lehrkräfte der Grundschulen in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis zusammenarbeiten. Die Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen in Vereinbarungen festgelegt werden.
(5) Die individuelle Förderung von Kindern in Horten ist ein Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in Kooperation mit der Schule. Die Förderung unterstützt die Kinder bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags. Die Träger des Hortes sowie die jeweiligen Schulen schließen hierzu eine Vereinbarung über gemeinsam getragene, aufeinander abgestimmte pädagogische Grundsätze ab. Diese Vereinbarung beinhaltet insbesondere, durch welche schulbezogenen Maßnahmen der Hort die Kinder bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltages unterstützt. Der Hort hat durch dieses Angebot zu gewährleisten, dass alle Kinder, die den Hort besuchen, ihre Hausaufgaben während ihres Hortbesuches erledigen können. Darüber hinaus fördert der Hort die Befähigung der Kinder zur zunehmend selbstständigen und aktiven Gestaltung ihrer Freizeit.
(6) Grundlage der individuellen Förderung ist in allen Altersstufen eine alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses durch die pädagogischen Fachkräfte und Kindertagespflegepersonen. Spätestens drei Monate nach Eintritt des Kindes in den Kindergarten erfolgt regelmäßig die Beobachtung und Dokumentation auf Basis landesweit verbindlich festgelegter Verfahren. Im Rahmen dessen wird bei den Kindern im Alter von vier bis fünf Jahren besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der Sprache gelegt. Bei erheblichen Abweichungen von der altersgerechten, sprachlichen, sozialen, kognitiven, emotionalen oder körperlichen Entwicklung des Kindes, soll eine gezielte individuelle Förderung auf der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Entwicklungsplans erfolgen. Entsprechendes ist für die Kindertagespflege anzustreben.
(7) Die Ergebnisse der Beobachtung und die Dokumentation nach Absatz 6 sind Gegenstand von regelmäßigen Entwicklungsgesprächen mit den Eltern. Sie werden mit der schriftlichen Einwilligung der Eltern der Grundschule und dem Hort zur Verfügung gestellt und von diesen in die weiterführende individuelle Förderung einbezogen. In dem Jahr des voraussichtlichen Eintritts in die Schule sind die Eltern über die Ergebnisse der individuellen Förderung und über das Erfordernis ihrer Einwilligung zur Datenübermittlung an Grundschule und Hort zu unterrichten. Für die Unterrichtung und für die Einwilligung zur Datenweitergabe ist der amtliche Vordruck des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums zu verwenden. Willigen die Eltern nicht in die Datenübermittlung ein, ist die Dokumentation ein Jahr, nachdem das Kind die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege verlassen hat, datenschutzgerecht zu vernichten. Letzteres gilt auch für die Erklärung der Eltern, nicht einwilligen zu wollen.
(8) Kinder, die Deutsch als weitere Sprache lernen, sind dabei besonders zu fördern.
(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen haben das Wohl des Kindes in der Kindertagesförderung zu gewährleisten und sind an die Arbeit lokaler Netzwerke Kinderschutz und Frühe Hilfen angeschlossen. Sie wirken darauf hin, dass geeignete Maßnahmen zum Wohle der geförderten Kinder und zur Unterstützung ihrer Eltern ergriffen werden. Dazu arbeiten sie mit den Eltern, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Partnern im Sozialraum partnerschaftlich zusammen.
(2) Werden durch das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes wahrgenommen, ist ein sofortiges Handeln gemäß § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich.
(3) Sollten sich Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Wohls eines Kindes außerhalb des Verfahrens nach § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergeben, entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson unter Mitwirkung der Eltern über die unverzügliche Information des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über diese Hinweise.
(1) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen sollen vor der Aufnahme eines Kindes von den Eltern Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung und den Impfstatus verlangen. Bei festgestellten (diagnostizierten) Entwicklungsauffälligkeiten wirken das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen gemeinsam mit den Eltern auf deren Beseitigung hin.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen sollen den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen. Sie wirken gegenüber den Eltern darauf hin, dass die Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und an den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen teilnehmen. Außerdem wirken sie darauf hin, dass die Kinder regelmäßig auch an zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme des Kindes und das Wahlrecht der Eltern nach § 6 bleiben unberührt.
(4) In den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege sowie auf dem jeweiligen Außengelände ist der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, alkoholischen Lebensmitteln und Drogen untersagt.
§ 6 Anspruch auf Kindertagesförderung; Wunsch- und Wahlrecht 24
(1) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen.
(2) Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben ab vollendetem erstem Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in der Kindertagespflege. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr kann die Förderung bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege erfolgen. Über die Bewilligung entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zu gewährleisten, wenn
Zu den sozial benachteiligten Eltern gehören Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Empfängerinnen und Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Langzeitarbeitslose. Kinder, die bereits eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in der Kindertagespflege sind, sollen auch dann weiter gefördert werden, wenn die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen nach Satz 1 nachträglich entfallen sind.
(4) Die Hortförderung soll ein bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten. Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Eltern Rechnung zu tragen. Eine Hortförderung nach dem Ende der Grundschule erfolgt längstens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung wegen der individuellen Entwicklung des Kindes oder seiner familiären Situation nicht gewährleistet ist, oder wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen außerschulischen Alltag selbstständig zu bewältigen.
(5) Horte sowie Kindertagespflegepersonen müssen mit Schulen nach dem Vorbild eines Ganztagsschulangebotes kooperieren und haben hierzu Kooperationsvereinbarungen gemäß der Frühkindlichen Bildungsverordnung in Verbindung mit der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern abzuschließen.
(6) Ein erhöhter Bedarf an Hortförderung, der sich während der Schulferien aufgrund des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, ist durch die Eltern gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen (beitragsfreier Ferienhort). Grundlage für die Glaubhaftmachung sind insbesondere die Angaben der Arbeitszeit und Wegezeit der Eltern außerhalb etwaiger Urlaubszeiten. Für die Glaubhaftmachung hat der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson den Eltern die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereitgestellten Formulare für die Anzeige des erhöhten Bedarfs der Hortförderung während der Schulferien zur Verfügung zu stellen.
Mit der Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 24 Absatz 1 hat der Träger der Kindertageseinrichtung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der erstmaligen Verhandlung des erhöhten Bedarfs an Hortförderung die Bedarfsanalyse nach den Sätzen 1 bis 3 vorzulegen und in den Folgeverhandlungen die jeweilige IST-Inanspruchnahme. Bei den Kindertagespflegepersonen erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Festlegung der laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(7) Eltern können gemäß § 5 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zwischen den vorhandenen Angeboten wählen, für die ihr Kind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Die Ausübung des Wahlrechtes ist gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege, schriftlich anzuzeigen.
§ 7 Umfang der Förderung und Öffnungszeiten 22 24
(1) Die individuelle Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege bis zum Eintritt in die Schule umfasst eine Förderung von 30 Wochenstunden (Teilzeitförderung).
(2) Die Förderung kann auf Wunsch der Eltern auch in einem Umfang von 20 Wochenstunden in Anspruch genommen werden (Halbtagsförderung).
(3) Eine Förderung in einem Umfang von 50 Wochenstunden (Ganztagsförderung) kann beansprucht werden, wenn dies zur Vereinbarkeit von Familie Pflege und Beruf notwendig oder im Sinne der §§ 20 und 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Bei einer Ganztagsförderung soll die Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung mindestens zehn Stunden betragen. Ein über diese Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung regelmäßig hinausgehender Bedarf ist von den Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die tägliche Verweildauer des Kindes soll zehn Stunden nicht überschreiten. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes, an dem Bedarf der Eltern, an der Konzeption der Einrichtung und der pädagogischen Arbeit sowie an den vorhandenen Personalkontingenten.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgt die Hortförderung in der Regel bis zu 30 Wochenstunden (Ganztagsförderung Hort) oder bis zu 15 Wochenstunden (Teilzeitförderung Hort) außerhalb der Unterrichtszeiten. Bei einem erhöhten Bedarf nach § 6 Absatz 6 kann der Förderumfang im Hort während der Schulferien bei einem Ganztagsplatz um bis zu vier Stunden und bei einem Teilzeitplatz um bis zu drei Stunden täglich erhöht werden.
(6) Die Förderung erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag.
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen nach Maßgabe der §§ 6 bis 7 sowie des § 80 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Benehmen mit den Gemeinden fest, welcher Förderbedarf unter Berücksichtigung der fachlichqualitativen Anforderungen dieses Gesetzes und von sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten besteht. Sie haben sicherzustellen, dass der Bedarf durch einen den Anforderungen dieses Gesetzes genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten gedeckt wird (Sicherstellungsauftrag).
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können den Sicherstellungsauftrag durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung an geeignete Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten und unterstützen die Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen bei der Umsetzung dieses Gesetzes.
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten und unterstützen die Eltern in den Angelegenheiten der Kindertagesförderung nach diesem Gesetz.
§ 9 Kinder mit besonderem Förderbedarf 24
(1) Für Kinder mit besonderem Förderbedarf sind geeignete Fördermaßnahmen in der Kindertagesförderung im Rahmen der §§ 1 und 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.
(2) Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die deshalb einen besonderen Förderbedarf haben, sollen grundsätzlich gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert werden. Die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder soll vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Die gemeinsame Förderung erfolgt in Kindertageseinrichtungen als Einzelintegration in Regeleinrichtungen oder in integrativen Einrichtungen, wenn eine dem besonderen Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet ist. Grundlage für die besondere Förderung sind die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) In integrativen Einrichtungen werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz unterschiedlicher Kompetenzen und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet sind.
(4) In integrativen Gruppen in Kindertageseinrichtungen und in Einrichtungen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Schulfähigkeit, die aufgrund ihrer Behinderung besondere Erziehungs- und Förderbedarfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch haben, sind in Abhängigkeit von der Behinderung der Kinder zusätzlich zu den pädagogischen Fachkräften nach § 2 Absatz 7 staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher mit einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger einzusetzen.
Abschnitt 2
Betrieb von Kindertageseinrichtungen
§ 10 Betriebserlaubnis
(1) Für die Erteilung und die Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und für die örtliche Prüfung, die Entgegennahme von Anzeigen und die Untersagung von Tätigkeiten nach §§ 46 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. § 20 Absatz 5 Satz 2 des Aufgabenzuordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung erstellt eine für die Kindertageseinrichtung verbindliche pädagogische Konzeption, die die Umsetzung der Bildungskonzeption für 0- bis 10jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern und der in §§ 1 und 3 aufgeführten Ziele und Aufgaben beschreibt und konkretisiert. Die pädagogische Konzeption ist fortlaufend fortzuschreiben.
§ 11 Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen
(1) Das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen soll sich pädagogisch und organisatorisch nach den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien richten. Das gilt insbesondere für die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen.
(2) Integraler Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen ist eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit. Diese soll sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren.
(3) Zusätzliche Angebote in den Kindertageseinrichtungen sind so auszugestalten, dass alle Kinder die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen. Die Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes bleiben unberührt. Bei Bedarf kann der Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Angebote der Jugendhilfe, insbesondere im Sinne von § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bereitstellen.
(4) Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen erfolgen grundsätzlich durch pädagogische Fachkräfte. Sie leiten und gestalten die pädagogischen Prozesse für Kinder eigenständig und haben unter Beachtung der alters- und entwicklungsspezifischen sowie der individuellen Besonderheiten der Kinder insbesondere
§ 12 Qualitätsentwicklung und -sicherung
(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet.
(2) Die kontinuierliche Qualitätsentwicklung und -sicherung erfolgt auf Basis wissenschaftlicher Evaluation und dient dazu, die für die Kindertageseinrichtungen geltenden Standards zu sichern, die Entwicklung der Kindertagesförderung zu unterstützen, Erkenntnisse über den Stand und die Qualität von Bildung, Erziehung und Betreuung zu liefern sowie die Chancengerechtigkeit und Durchlässigkeit von Angeboten der Kindertagesförderung zu gewährleisten.
(3) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium erarbeitet auf der Grundlage der Bildungskonzeption für 0- bis 10jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern Empfehlungen über die Qualitätsentwicklung und ein Qualitätsmanagementsystem und unterstützt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe deren Anwendung in der Praxis.
§ 13 Einsatz des pädagogischen Personals 24
(1) Die Angebote zur Förderung von Kindern werden durch das in der Einrichtung tätige pädagogische Personal erbracht.
(2) Die Bewertung, ob eine Person als pädagogische Fachkraft nach § 2 Absatz 7 Nummer 3 einzustufen ist, nimmt der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor. Bei den pädagogischen Fachkräften nach § 2 Absatz 7 Nummer 11 und 12 muss eine kindheitspädagogische Grundqualifizierung im Umfang von mindestens 250 Stunden sowie ein Praktikum in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von acht Wochen gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesen werden. Die kindheitspädagogische Grundqualifizierung soll und das Praktikum muss vor Tätigkeitsbeginn absolviert worden sein. Während der ersten beiden Tätigkeitsjahre in einer Kindertageseinrichtung ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit von pädagogischen Fachkräften nach § 2 Absatz 7 Nummer 11 und 12 in der Gruppe in der Regel nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Das Land gewährt dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 ab dem Jahr 2024 jährlich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 24.300 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2024 als Einmalbetrag bis zum 30. Juni 2024 und ab dem Jahr 2025 als Einmalbetrag bis zum 30. Januar eines jeden Jahres ausgezahlt.
(3) Zur Unterstützung des pädagogischen Personals können Praktikantinnen und Praktikanten in der sozialpädagogischen Ausbildung oder in der Vorbereitung auf eine sozialpädagogische Ausbildung eingesetzt werden. Gleiches gilt für Studierende eines entsprechenden Studienganges sowie für Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Studierende mit einem Berufsziel nach § 2 Absatz 7 Nummer 7 können ab dem Erreichen von 120 Credit Points sowie aufgrund der pädagogischen und persönlichen Eignung, die die Leitung der Einrichtung oder der Träger feststellt, die gleichen Aufgaben übernehmen wie eine pädagogische Fachkraft, womit insbesondere eine selbstständige Gruppenbetreuung in den Randzeiten ermöglicht wird. Über den konkreten Einsatz entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung.
(4) Im Ausland erworbene Qualifikationen können von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 2 Absatz 7 oder Absatz 8 anerkannt werden.
(5) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzelfall weiteren Personen eine Ausnahme für die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung zulassen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann.
(6) Assistenzkräfte unterstützen pädagogische Fachkräfte bei der Ausgestaltung der pädagogischen Prozesse und führen übertragene Teilaufgaben selbstständig aus. Über den konkreten Einsatz entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Nach mindestens dreijähriger Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung sowie aufgrund der pädagogischen und persönlichen Eignung, die die Leitung der Einrichtung oder der Träger feststellt, können sie nach fachlicher Absprache mit einer pädagogischen Fachkraft und bei zeitgleicher Anwesenheit mindestens einer pädagogischen Fachkraft in der Kindertageseinrichtung auch eine Teilgruppenbetreuung übernehmen.
§ 14 Bemessung des pädagogischen Personals 23 24
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt für die unmittelbare pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten sicher, dass in jeder Einrichtung eine Fachkraft durchschnittlich
fördert. Ab dem 1. September 2024 ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass eine Fachkraft durchschnittlich 14 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule fördert. Abweichend davon kann das Fachkraft-Kind-Verhältnis nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2025 Anwendung finden, wenn aus personellen Gründen die Absenkung noch nicht erfolgen kann und dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dies im Vorfeld angezeigt wurde. Der Elternrat ist vom Träger der Kindertageseinrichtung im Vorfeld zu informieren.
(2) Das Merkmal der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten ist durch Satzungen der Landkreise und der kreisfreien Städte auszugestalten. Gleiches gilt für das Merkmal des durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisses durch den Personalschlüssel mit der Maßgabe, dass die Ausgestaltung des Fachkraft-Kind-Verhältnisses einrichtungsbezogen und auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezogen erfolgt. Ein besseres Fachkraft-Kind-Verhältnis oder andere bedarfsgerechte Maßnahmen können insbesondere vorgesehen werden für soziale und sozialräumliche Gegebenheiten, in denen
(3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben den pädagogischen Fachkräften einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die mittelbare pädagogische Arbeit einzuräumen. Gleiches gilt für Assistenzkräfte, die auf das Fachkraft-Kind-Verhältnis angerechnet werden. Zur mittelbaren pädagogischen Arbeit gehören insbesondere Zeiten für die
(4) Als angemessen gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich. Der Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule beträgt in der Regel fünf Stunden pro Vollzeitstelle wöchentlich. Die Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit sind in den Vereinbarungen nach § 24 zu berücksichtigen.
(5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Entwicklungsförderung sollen pädagogische Fachkräfte grundsätzlich nicht unter fünf Stunden täglich in der Gruppe, zuzüglich der Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit nach Absatz 3, beschäftigt werden.
(6) Der Einsatz von Assistenzkräften sowie von Personen, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, ist nach Maßgabe der Absätze 7 und 9 auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen. Dabei soll der Umfang der Tätigkeit von pädagogischen Fachkräften nach § 2 Absatz 7 Nummer 11 und 12, Assistenzkräften sowie von Personen, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, 25 Prozent des in der Kindertageseinrichtung insgesamt nach dem Fachkraft-Kind-Verhältnis gemäß Absatz 1 erforderlichen Personals grundsätzlich nicht übersteigen. Die Regelung gilt nur, wenn eine Anrechnung auf das Fachkraft-Kind-Verhältnis erfolgt.
(7) Personen, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, sind
einer Fachkraft anzurechnen. Ab dem 1. August 2023 werden Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr nicht auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Satz 1 Nummer 1 angerechnet. Ab dem 1. August 2024 werden auch Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr nicht auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Satz 1 Nummer 2 angerechnet. Die Kosten der Ausbildungsvergütung für die nicht angerechneten Auszubildenden trägt das Land nach Maßgabe des § 26b unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen zur Ausbildungsvergütung in Absatz 8 Satz 1 und 2 berücksichtigt werden. Während der ersten beiden Ausbildungsjahre ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit in der Gruppe nicht zulässig. Diese Regelung gilt für minderjährige Auszubildende auch im dritten Ausbildungsjahr.
(8) Auszubildenden, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, die im Verlauf der Ausbildung mindestens jährlich ansteigt. Die Ausbildungsvergütung soll sich an dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) orientieren und 90 Prozent der tariflich festgelegten Ausbildungsvergütung nicht unterschreiten. In Kindertageseinrichtungen mit Personen, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, steht je Kindertageseinrichtung jeweils eine Mentorin oder ein Mentor zur Verfügung. Die an Mentorinnen und Mentoren für die Ausbildung nach Satz 1 gezahlte finanzielle Abgeltung in Höhe von 150 Euro im Monat für eine Auszubildende oder einen Auszubildenden und weitere 50 Euro pro Monat für weitere Auszubildende ist bei den Verhandlungen nach § 24 Absatz 1 und 3 zu berücksichtigen. Soweit Personen nach Satz 1 nicht auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Absatz 7 Satz 2 und 3 angerechnet werden, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertageseinrichtungen im Voraus Abschläge für die Ausbildungsvergütung zu gewähren. Am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres hat der Träger der Kindertageseinrichtung die Abschlagsbeträge gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzurechnen. Die Ausbildungsvergütung für Personen nach Satz 1 ist in den Verhandlungen nach § 24 Absatz 1 und 3 zu berücksichtigen, wenn diese auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Absatz 7 Satz 1 bis 3 anzurechnen sind.
(9) Die Anrechnung von Assistenzkräften erfolgt in Höhe von 80 Prozent im Verhältnis zu den Fachkräften.
§ 15 Leitung einer Kindertageseinrichtung 24
(1) Kindertageseinrichtungen dürfen nur von pädagogischen Fachkräften gemäß § 2 Absatz 7 geleitet werden, die über ausreichende Berufserfahrung und eine besondere Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen.
(2) Sie sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder und den zu bewältigenden Leitungsaufgaben angemessen von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit freizustellen. Der Umfang der Leitungsfreistellung ist in den Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 auszuweisen.
§ 16 Fach- und Praxisberatung 24
(1) Die Aufgaben der Fach- und Praxisberatung dürfen nur von pädagogischen Fachkräften wahrgenommen werden, die über eine abgeschlossene fachbezogene Ausbildung an einer Hochschule oder über langjährige Erfahrung aufgrund einer Tätigkeit auf diesem Gebiet bei regelmäßiger beruflicher Fort- oder Weiterbildung verfügen. Die Fach- und Praxisberatung soll nicht von Personen wahrgenommen werden, die bereits mit Aufgaben der Erlaubniserteilung nach § 10 Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 1 betraut sind, die selbst in der betreffenden Kindertageseinrichtung die Leitung oder Trägerschaft innehaben oder die als pädagogische Fachkraft in der Einrichtung tätig sind, für die sie die Fach- und Praxisberatung durchführen.
(2) Für die Fach- und Praxisberatung gelten die verbindlichen Standards der Bildungskonzeption für 0- bis 10jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern. Gegenstand der Fach- und Praxisberatung sind insbesondere die in den §§ 1 und 3 formulierten Ziele, Inhalte und Verfahren.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Kapazitäten für die Fach- und Praxisberatung in
jeweils in einem einer Vollzeitstelle entsprechenden Umfang vorzuhalten.
§ 17 Ausbildungsplatzplanung, Aus-, Fort- und Weiterbildung 24
(1) Das für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium plant im Einvernehmen mit dem für die Erzieherausbildungsangelegenheiten zuständigen Ministerium den Bedarf an Ausbildungsplätzen für pädagogisches Personal im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1 und evaluiert den Verbleib der Ausgebildeten am Arbeitsmarkt. Die Ausbildungsplatzplanung ist regelmäßig fortzuschreiben.
(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal regelmäßig in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt und von der Fach- und Praxisberatung unterstützt wird. Die Maßnahmen sollen auch Qualifizierungen im Bereich Kinderschutz und Frühe Hilfen berücksichtigen. Dazu sind vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen jährlich fünf Arbeitstage als Fort- und Weiterbildung zu gewähren und in den Vereinbarungen nach § 24 zu berücksichtigen. Die tarifvertraglichen Regelungen gelten zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ausreichende bedarfsorientierte Fortbildungs- und Beratungsangebote auf der Grundlage der Ziele und Inhalte der Bildungskonzeption für 0- bis 10jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern für die pädagogischen Fachkräfte bereitzustellen oder zu vermitteln, soweit dies nicht durch die Träger der Kindertageseinrichtung oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände selbst geschieht.
(4) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium erarbeitet auf der Grundlage der Bildungskonzeption für 0- bis 10jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern sowie der Verfahren gemäß § 3 Absatz 6 verbindliche Standards für die Curricula der Aus-, Fort- und Weiterbildung nach den Absätzen 1 bis 3 und die Zertifizierung von Bildungsangeboten.
(5) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung soll ergänzend und aufbauend auf die spezifischen Vorqualifikationen des jeweiligen pädagogischen Personals erfolgen.
Abschnitt 3
Kindertagespflege
§ 18 Erlaubnis zur Kindertagespflege 24
(1) Kindertagespflege im Sinne des § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bedarf einer Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes gewährleistet ist, die Kindertagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet und die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Kindertagespflege kann auch in Räumlichkeiten außerhalb des Haushalts der Kindertagespflegeperson oder des Haushalts der Eltern geleistet werden. Die Erlaubnis berechtigt zur Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Dies ermöglicht das Zustandekommen von mehr als fünf Betreuungsverhältnissen. Die erlaubte Anzahl von Betreuungsplätzen kann überschritten werden, wenn Kinder nicht zeitgleich betreut werden (Platzteilung). Ein besonderer Betreuungsbedarf nach § 24 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann auch für Kinder im Grundschulalter gegeben sein, wenn diese eine individuelle Begleitung bei den Hausaufgaben in einer kleinen Gruppe benötigen. In diesen Fällen ist die Förderung jedoch auf homogene Gruppen mit Kindern im Grundschulalter bei Personen mit einer pädagogischen Ausbildung nach § 2 Absatz 7 Nummer 1 bis 10 beschränkt.
(2) Ein Zusammenschluss von zwei Kindertagespflegepersonen in ganz oder teilweise gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (Großtagespflegestellen) ist zulässig. Voraussetzung ist, dass jede Kindertagespflegeperson über eine Pflegerlaubnis nach Absatz 1 verfügt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Kindertagespflegeperson gewährleistet bleibt. In begründeten Ausnahmefällen ist der Zusammenschluss von mehr als zwei Kindertagespflegepersonen möglich.
(3) Die §§ 12 und 16 gelten entsprechend.
§ 19 Qualifikation der Kindertagespflegeperson 24
(1) Kindertagespflegepersonen sollen über eine Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut e. V. entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Dies gilt nicht für Kindertagespflegepersonen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Tagespflegerlaubnis erteilt wurde. Als für die Kindertagespflege geeignete Qualifikation gelten auch die in § 2 Absatz 7 Nummer 1 bis 10 genannten Abschlüsse.
(2) Eine geeignete und fachlich qualifizierte Kindertagespflegeperson wird den Eltern durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt.
§ 20 Fort- und Weiterbildung der Kindertagespflegeperson 24
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass die Kindertagespflegepersonen mindestens 24 Stunden pro Kalenderjahr Angebote zur Fort- und Weiterbildung wahrnehmen, die ihrem Bedarf entsprechen und auch während der regulären Betreuungszeiten erfolgen können. Auf Wunsch der Kindertagespflegeperson können bis zu acht Pflichtfortbildungsstunden pro Kalenderjahr auch flexibel auf den Zeitraum der Gültigkeit der Erlaubnis aufgeteilt werden.
(2) Unter Mitwirkung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe soll die Fach- und Praxisberatung regelmäßig Regionaltreffen von maximal 50 Kindertagespflegepersonen durchführen. Im Rahmen der Regionaltreffen können Fortbildungen für Kindertagespflegepersonen angeboten werden. Die Regionaltreffen gelten als Fort- und Weiterbildungen nach Absatz 1.
Abschnitt 4
Mitwirkung von Eltern und Kindern
§ 21 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft 24
(1) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal, die Kindertagespflegepersonen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den Eltern zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die Eltern werden in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einbezogen und sind über bestehende Angebote der Familienbildung und -beratung zu informieren.
(2) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz für die mündliche und schriftliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 3 bis 5 der Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.
(1) Eltern haben das Recht, Elternvertretungen zu bilden. Über dieses Recht sind die Eltern durch den Träger der Kindertageseinrichtung zu informieren. Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern und ihrer Kinder. Sie trägt zur Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung, den Eltern und den anderen an der Förderung der Kinder Beteiligten bei. Die Elternvertretungen der Kindertageseinrichtungen sollen in der Regel für ein Jahr und die Kita-Kreiselternräte oder Kita-Stadtelternräte sowie der Kita-Landeselternrat in der Regel für zwei Jahre gewählt werden, jeweils längstens bis zur Neuwahl der jeweiligen Elternvertretung. Die Mitgliedschaft in der Elternvertretung endet vorzeitig, wenn das eigene Kind die Kindertageseinrichtung verlässt.
(2) Die für eine Gruppe verantwortliche pädagogische Fachkraft beruft mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Eltern der Kinder der jeweiligen Gruppe (Elternversammlung) ein. Die Elternversammlung wählt aus ihren Reihen bis zu zwei Personen zur Vertretung für den sich nach Absatz 3 bildenden Elternrat. Die Wahlen zu den Elternräten sollen zwischen dem 15. August und dem 30. September stattfinden. Die Eltern der Kinder einer Gruppe haben das Recht, Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit dies verlangt. Im Rahmen der Elternversammlungen erfolgt eine Verständigung zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Gruppe. Die Elternversammlungen sollen für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz genutzt werden.
(3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrats soll 15 nicht überschreiten. Der Elternrat der Kindertageseinrichtung wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und bis zu vier weitere Mitglieder angehören. Er wird dabei von der Leitung der Kindertageseinrichtung unterstützt. Die Leitung der Kindertageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr den Elternrat der Kindertageseinrichtung einberufen.
(4) Der Elternrat wirkt in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mit und ist insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption sowie der Festlegung der regelmäßigen Öffnungs- und Schließzeiten zu beteiligen. Im Vorfeld der Entgeltverhandlungen und bei zwischenzeitlichen Änderungen muss der Träger der Kindertageseinrichtung mit dem Elternrat das Benehmen über die Essensversorgung der Kinder, einschließlich der Auswahl des Essensanbieters, und die Höhe der Verpflegungskosten herstellen. Das Letztentscheidungsrecht verbleibt in den vorgenannten Fällen bei der Leitung der Kindertageseinrichtung oder beim Träger. Darüber hinaus ist dem Elternrat unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die nach § 24 Absatz 1 und 3 getroffenen Vereinbarungen über Leistung, Qualität und Entgelt und deren Umsetzung sowie die Anzahl und den Umfang des im Entgelt verhandelten Personals zu erteilen. Der Elternrat unterstützt die Beachtung der Mitwirkungsrechte der Kinder nach § 23.
(5) Mitglieder des Elternrates sind über die Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 und 3 durch den Träger der Kindertageseinrichtung zu informieren und können an diesen Verhandlungen beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Mit der Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 24 Absatz 1 hat der Träger der Kindertageseinrichtung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich zu erklären, dass der Elternrat der betroffenen Einrichtung rechtzeitig und umfassend über den Antrag informiert und ihm frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Darüber hinaus muss der Träger der Kindertageseinrichtung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich erklären, dass die Herstellung des Benehmens nach Absatz 4 Satz 2 erfolgt ist.
(6) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird der Kita-Kreiselternrat oder Kita-Stadtelternrat durch die vorsitzenden Mitglieder der Elternräte der Kindertageseinrichtungen gebildet. Die Kita-Kreiselternräte und Kita-Stadtelternräte wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und mindestens vier weitere Mitglieder. Für jedes Vorstandsmitglied soll ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Die Wahl soll zwischen dem 1. Oktober und dem 15. November stattfinden. Der Kita-Kreiselternrat oder Kita-Stadtelternrat wird bei der Wahl von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt, der auch darauf hinzuwirken hat, dass alle Wahlberechtigten frühzeitig eingeladen werden. Zu den Beratungen des Kita-Kreiselternrats oder Kita-Stadtelternrats soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Kindertagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Kita-Kreiselternrat oder Kita-Stadtelternrat wird von den jeweils zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche, die Kindertagesförderung betreffende überörtliche Angelegenheiten informiert und angehört.
(7) Die Vorsitzenden der Kita-Kreiselternräte und Kita-Stadtelternräte bilden den Kita-Landeselternrat. Der Kita-Landeselternrat soll zwischen dem 16. November und dem 15. Dezember aus seiner Mitte einen Vorstand wählen, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Vorstandsmitglied soll ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Der Kita-Landeselternrat wird dabei von dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium unterstützt. Zu den Beratungen des Kita-Landeselternrates soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Kindertagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Kita-Landeselternrat wird von dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium über wesentliche, die Kindertagesförderung betreffende Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung informiert und zu ihnen angehört.
(8) Das Land erstattet nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des Landesreisekostengesetzes die Kosten der Tätigkeit des Kita-Landeselternrates. Der Kita-Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die hinsichtlich der finanziellen Förderung der Zustimmung des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bedarf.
§ 23 Mitwirkung der Kinder
Die Kinder sollen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken. Sie sind vom Träger und von der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie von dem für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständigen pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten nach Maßgabe des Satzes 1 zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für die Kindertagespflege.
Abschnitt 5
Finanzierung der Kindertagesförderung
§ 24 Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung 22 24
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote der jeweiligen Kindertageseinrichtungen jeweils unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes festgelegt.
In den Entgelten sind die Ausgaben und die betriebsnotwendigen Investitionen, insbesondere die sich aus der Konzeption der Einrichtung ergebenden notwendigen Personal- und Sachkosten, enthalten.
Dazu gehören die Personalkosten für das pädagogische Personal und für das Personal im Service- und Hausmeisterbereich.
In den Vereinbarungen sind die Verpflegungskosten nach § 11 Absatz 2 gesondert auszuweisen.
Die Vereinbarungen enthalten einen Hinweis auf die Prüfungsrechte der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Möglichkeit der Wahrnehmung der Prüfungsrechte durch das Land bei den Einrichtungsträgern.
Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen.
Dies gilt entsprechend auch für die Verpflegungskosten.
Näheres kann durch Satzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von Verpflegungskosten nach § 29 Absatz 2 ist auch die Kindertagespflegeperson auf Nachfrage des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Zusammensetzung und Höhe der Verpflegungskosten nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen.
(2) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes und in den Fällen nach § 78d Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 auch auf Verlangen der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, neu zu verhandeln.
(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch .
(4) Die einrichtungsspezifische Konzeption ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung. In den Leistungsvereinbarungen müssen auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen, mit den Beratungsstellen nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Einrichtungen der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich und dem Elternrat getroffen werden.
(5) Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag gemäß § 78f des Achten Buches Sozialgesetzbuch über den Inhalt der Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie die Ausgestaltung der Geldleistung nach § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Darin sind insbesondere Regelungen zur Berechnung der Personal- und Sachkosten sowie Regelungen zur Festlegung des Personalschlüssels zu treffen. Die Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 14 Absatz 2 dürfen den Regelungen des Rahmenvertrages nicht widersprechen, sie jedoch ergänzen. Wird ein Rahmenvertrag nicht innerhalb eines Jahres, nachdem eine der in Satz 1 genannten Vertragsparteien zu Verhandlungen aufgefordert hat, geschlossen, so findet auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien ein Schlichtungsverfahren durch einen unparteiischen Schlichter statt. Einigen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Anzeige des Schlichtungsverfahrens auf einen Schlichter, so wird auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien vom fachlich für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium ein Schlichter bestimmt. Wird ein Schlichtungsvorschlag vorgelegt, sollen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien dazu binnen acht Wochen äußern. Ein Schlichtungsvorschlag ist dann verbindlich, wenn die in Satz 1 genannten Vertragsparteien diesem zustimmen. Kommt ein Rahmenvertrag auch im Zuge eines Schlichtungsverfahrens nicht zustande, kann das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium die Vertragsparteien schriftlich auffordern, die Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten erneut aufzunehmen. Sofern die Verhandlungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht erneut aufgenommen werden, kann das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium stattdessen eine eigenständige Empfehlung aussprechen. An bis dahin erzielte Verhandlungsergebnisse ist das Ministerium dabei nicht gebunden.
(6) Ergibt die Prüfung gemäß § 33, dass die in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurden, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, in Bezug auf diese Leistung ohne Ansehung der Laufzeit der Vereinbarung eine Neuverhandlung zu verlangen. Im Rahmen der Neuverhandlung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, das auf die nicht oder nicht vereinbarungsgemäße Leistung entfallende Entgelt zu berücksichtigen. Die Rechte gemäß Satz 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Einrichtungsträger die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. §§ 276, 278, 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Die Rechte gemäß Satz 1 und 2 sind in die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 3 aufzunehmen.
(7) Wird der Betrieb der Kindertageseinrichtung eingestellt und hat eine Prüfung gemäß § 33 ergeben, dass die in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht worden sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, die hierauf entfallenden Entgelte zurückzufordern. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 25 Grundsätze der Finanzierung
(1) Die Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege wird gemäß §§ 26, 27 und 28 gemeinsam durch das Land, die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert. Ausgenommen bleiben gemäß § 29 Absatz 1 die Kosten der Verpflegung.
(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen können sich durch nicht refinanzierbare Eigenanteile an den Kosten ihrer Einrichtung beteiligen.
(3) Soweit Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen auf Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder des Neunten Buches Sozialgesetzbuch .
§ 26 Finanzielle Beteiligung des Landes 22a 24 25
(1) Das Land beteiligt sich jährlich in Höhe von 55,22 Prozent an den Kosten der Kindertagesförderung. Grundlage sind die Ausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im jeweiligen Haushaltsjahr für die Entgelte nach § 24 Absatz 1 und 3 sowie die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch . Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Ausgaben für die Fach- und Praxisberatung nach § 16 sowie die Fort- und Weiterbildung von Kindertagespflegepersonen nach § 20, soweit diese nicht in den Ausgaben nach Satz 2 enthalten sind.
(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zur jeweiligen Abrechnung der Kosten nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf diese Kosten. Die Verteilung der Mittel auf den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage der in Vollzeitäquivalente umgerechneten Plätze, die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Abschlagsbetrag für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz beträgt im Jahr 2025
1. | Landkreis Ludwigslust-Parchim | 4.849 Euro, |
2. | Landkreis Mecklenburgische Seenplatte | 4.861 Euro, |
3. | Landkreis Nordwestmecklenburg | 4.906 Euro, |
4. | Landkreis Rostock | 4.490 Euro, |
5. | Landkreis Vorpommern-Greifswald | 4.905 Euro, |
6. | Landkreis Vorpommern-Rügen | 5.221 Euro, |
7. | Hansestadt Rostock | 5.052 Euro, |
8. | Landeshauptstadt Schwerin | 5.127 Euro |
und im Jahr 2026 | ||
1. | Landkreis Ludwigslust-Parchim | 5.130 Euro, |
2. | Landkreis Mecklenburgische Seenplatte | 5.143 Euro, |
3. | Landkreis Nordwestmecklenburg | 5.191 Euro, |
4. | Landkreis Rostock | 4.750 Euro, |
5. | Landkreis Vorpommern-Greifswald | 5.190 Euro, |
6. | Landkreis Vorpommern-Rügen | 5.523 Euro, |
7. | Hansestadt Rostock | 5.345 Euro, |
8. | Landeshauptstadt Schwerin | 5.424 Euro. |
Diese Abschlagsbeträge sind mit den um einen Prozent gesteigerten Vollzeitäquivalenten aus dem Vorjahr nach Absatz 3 zu multiplizieren. Ab dem Jahr 2027 wird die Höhe des jährlichen Abschlagsbetrages für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten Platz je örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Erlass des für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums festgesetzt.
Die Abschlagsbeträge je örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden wie folgt ermittelt:
Die Abschlagszahlungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 10. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt.
(3) Maßgeblich für die Anzahl der Plätze nach den Absätzen 2 und 10 bis 12 sind die auf das Vorjahr bezogenen Meldungen nach § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März. Die von den Trägern der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilten Meldungen werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai eines jeden Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zusammengefasst weitergegeben.
Die gemeldeten Plätze werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales je nach Förderart und -umfang mit folgenden Prozentsätzen in Vollzeitäquivalente umgerechnet:
(4) Bis zum 1 April eines jeweiligen Jahres übermitteln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Landesamt für Gesundheit und Soziales die Ausgaben des jeweiligen Vorjahres gemäß Absatz 1 sowie die Einnahmen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 bezogen auf das jeweilige Vorjahr. Die Angaben sind zuvor durch die in den Landkreisen und kreisfreien Städten für den Jahresabschluss zuständigen Stellen verbindlich zu bestätigen. Die Ausgaben sind Grundlage für die Abrechnung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2 mit dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die tatsächlich benötigte Höhe der Zuweisungen fest (Festsetzungsbescheid). Gesonderte Ausgleichsbeträge und Zuweisungsbeträge des Landes nach diesem Gesetz und seinen Verordnungen sind seitens des Landesamtes für Gesundheit und Soziales ab der Spitzabrechnung für das Jahr 2025 von den gemeldeten Ausgaben nach Satz 1 zu subtrahieren, sofern diese Beträge Teil der Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 waren. Die Differenz zwischen dem Ausgleichsbetrag und dem Abschlagsbetrag für den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt. Die aufgrund des Festsetzungsbescheides vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an das Land zu erstattende Differenz zwischen dem Ausgleichsbetrag und dem Abschlagsbetrag ist an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu erstatten.
(5) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung in Höhe von jährlich 5.000 000 Euro zur gezielten individuellen Förderung von Kindern nach § 3 Absatz 6. Darüber hinaus kann das Land weitere Mittel nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes zuweisen.
(Gültig bis siehe =>)
(5a) Grundlage für die Verteilung der Mittel sind die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme der Verpflegungskosten gemäß § 29 Absatz 2 für das vorvergangene Jahr entstanden sind und deren Höhe gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 an das Landesamt für Gesundheit und Soziales übermittelt wird.
Die Zuweisungen werden in zwei Teilbeträgen jeweils am 10. Januar und am 1. Juli an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.
Diese leiten die ihnen gewährten Beträge an die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen weiter, die die Anwendung der Verfahren gemäß § 3 Absatz 6 sowie einen überdurchschnittlichen Anteil übernommener Verpflegungskosten gemäß § 29 Absatz 2 nachweisen.
Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen treffen in eigener Verantwortung Entscheidungen über den gezielten Einsatz der nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.
Die Regelung in § 25 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Land stellt für die anteilige Finanzierung der Qualitätsentwicklung und -sicherung nach § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 und 7 und für
Mittel in Höhe von 626.000 Euro jährlich zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans Maßnahmen nach Satz 1 fördern.
(7) Das Land stellt für die Umsetzung und Weiterentwicklung der Bildungskonzeption für 0- bis 10jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern, der damit verbundenen Aufwendungen sowie der Finanzierung von Fachtagungen und Konsultationseinrichtungen Mittel in Höhe von 100.000 Euro jährlich zur Verfügung.
(8) Das Land stellt für die Durchführung und die landesweite Evaluation der gezielten individuellen Förderung nach § 3 Absatz 6 jährlich 200.000 Euro zur Verfügung.
(9) Das Land stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Durchführung von regelmäßigen Regionaltreffen nach § 20 Absatz 2 jeweils Mittel in Höhe von 10.000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage der jährlichen Beteiligung des Landes nach Absatz 1.
(10) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 1. Januar 2025 zur Unterstützung der Finanzierung der Ausgaben für die Alltagshilfskräfte nach § 2 Absatz 9 eine Zuweisung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes, sofern diese Ausgaben nicht gleichzeitig Teil der Entgelte nach § 24 Absatz 1 und 3 und damit Bestandteil der Ausgaben für die Kindertagesförderung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind. Die Mittel werden auf der Grundlage der Anzahl der belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen im Vorjahr gemäß Absatz 3 auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. Die Zuweisung erfolgt in Form eines jährlichen Gesamtbetrages, der jeweils zum 10. Januar durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt wird.
(11) Ab dem 1. September 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sind die Ausgaben für die Absenkung des Fachkraft-Kind-Verhältnisses nach § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht Bestandteil der Ausgaben nach Absatz 1 Satz 2. Das Land stellt deshalb den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Finanzierung der durch die Absenkung des Fachkraft-Kind-Verhältnisses entstehenden Mehrkosten Mittel in Höhe von 3.940 000 Euro zur Verfügung. Die Mittel werden auf der Grundlage der Anzahl der belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule am Stichtag 1. März 2024 gemäß der Meldung nach Absatz 3 auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. Die Zuweisung erfolgt in Form eines Gesamtbetrages, der zum 1. Juli 2024 durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt wird.
(12) Im Jahr 2024 sind die Ausgaben für den beitragsfreien Ferienhort nach § 6 Absatz 6 nicht Bestandteil der Ausgaben nach Absatz 1 Satz 2. Das Land stellt deshalb den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Finanzierung der durch den beitragsfreien Ferienhort entstehenden Mehrkosten vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 Mittel in Höhe von 750.000 Euro zur Verfügung. Die Mittel werden auf der Grundlage der Anzahl der belegten Plätze von Kindern im Grundschulalter am Stichtag 1. März 2024 gemäß der Meldung nach Absatz 3 auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. Die Zuweisung erfolgt in Form eines Gesamtbetrages, der bis zum 15. Juni 2024 durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt wird.
§ 26a Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien 22 24
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(Gültig bis 30.06.2025)
(3) Bis zum 30. April eines jeweiligen Jahres rechnen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die auf das Vorjahr bezogenen Abschlagszahlungen nach Absatz 2 ab. Die Abrechnung enthält die Angaben zur Höhe der Ausgaben im vergangenen Haushaltsjahr einschließlich der Fallzahlen zum erhöhten Bedarf an Hortförderung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 während der Schulferien für das vergangene Jahr. Die Ausgaben sind Grundlage für die Abrechnung der Abschlagszahlungen.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die tatsächlich benötigte Höhe der Ausgleichsbeträge fest und verrechnet diese mit den Abschlagszahlungen des laufenden Jahres.
(4) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird im Jahr 2024 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 35 Absatz 1 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 45.600 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verteilt:
1. | Landkreis Ludwigslust-Parchim | 6.100 Euro, |
2. | Landkreis Mecklenburgische Seenplatte | 8.800 Euro, |
3. | Landkreis Nordwestmecklenburg | 4.600 Euro, |
4. | Landkreis Rostock | 7.300 Euro, |
5. | Landkreis Vorpommern-Greifswald | 7.100 Euro, |
6. | Landkreis Vorpommern-Rügen | 6.000 Euro, |
7. | Hansestadt Rostock | 3.800 Euro, |
8. | Landeshauptstadt Schwerin | 1.900 Euro. |
Der Ausgleichsbetrag wird in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats ausgezahlt.
§ 26b Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben der Ausbildungsvergütung nach § 14 Absatz 7 Satz 2 bis 4 23 24
(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jährliche Ausgleichsbeträge für die Ausbildungsvergütung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr für Personen, die ab Beginn des neuen Ausbildungsjahrganges 2023/2024 zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden. Die Ausgleichsbeträge umfassen die Ausbildungsvergütung und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie weitere Beiträge, zu denen Arbeitgebende aufgrund von gesetzlichen Regelungen verpflichtet sind. Die Ausgleichsbeträge werden nur gewährt, wenn diese für den gleichen Zeitraum nicht Bestandteil der Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 und 3 sind.
(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Voraus Abschlagsbeträge für die Ausbildungsvergütung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr für Personen, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden. Die Höhe des Abschlagsbetrages wird auf der Grundlage der Anzahl der vom Land finanzierten Auszubildenden im vorangegangenen Ausbildungsjahr ermittelt. Die Abschlagszahlungen erfolgen jeweils für ein Ausbildungsjahr in zwei Raten. Die erste Rate wird für die Monate August bis Dezember und die zweite Rate für die Monate Januar bis Juli gezahlt. Die erste Rate wird bis zum 15. Juni eines jeweiligen Jahres und die zweite Rate bis zum 10. Januar eines jeweiligen Jahres durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt.
(3) Bis zum 15. November eines jeweiligen Jahres rechnen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die auf das vorangegangene Ausbildungsjahr entfallenden Ausgleichsbeträge der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Satz 4 ab. Für die Abrechnung sind folgende Angaben erforderlich:
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die Höhe der Ausgleichsbeträge fest. Die Differenz zwischen dem Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 und dem Abschlagsbetrag nach Absatz 2 für den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales innerhalb von vier Wochen nach deren Festsetzung an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt. Die aufgrund des Festsetzungsbescheides vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an das Land zu erstattende Differenz zwischen dem Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 und dem Abschlagsbetrag nach Absatz 2 ist an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu erstatten.
(4) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird ab dem Jahr 2024 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 14 Absatz 8 Satz 5 und 6 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 22.300 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verteilt:
1. | Landkreis Ludwigslust-Parchim | 3.100 Euro, |
2. | Landkreis Mecklenburgische Seenplatte | 4.000 Euro, |
3. | Landkreis Nordwestmecklenburg | 2.200 Euro, |
4. | Landkreis Rostock | 3.200 Euro, |
5. | Landkreis Vorpommern-Greifswald | 3.600 Euro, |
6. | Landkreis Vorpommern-Rügen | 3.200 Euro, |
7. | Hansestadt Rostock | 1.900 Euro, |
8. | Landeshauptstadt Schwerin | 1.100 Euro. |
Der Ausgleichsbetrag wird in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats ausgezahlt.
§ 27 Finanzielle Beteiligung der Gemeinden 24 25
(1) Die Gemeinden beteiligen sich für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben, in Höhe von 31,49 Prozent an den Kosten des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 2 Absatz 1 bis 3. Der Anteil der Gemeinden für Kinder in Kindertageseinrichtungen ist in den Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 für die jeweilige Förderart und den Förderumfang auszuweisen. Bei Kindern in der Kindertagespflege basiert die Berechnung des monatlichen Betrages auf der Grundlage der Festlegung der laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ohne dass es einer gesonderten Ausweisung bedarf. Die Festsetzung des gemeindlichen Anteils erfolgt durch Bescheid des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sich bei der Festsetzung der Pauschale ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
(2) Die Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, ist an der Verhandlung über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 zu beteiligen.
§ 28 Finanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 24 25
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren monatlich zur Finanzierung der Kindertagesförderung den Trägern der Kindertageseinrichtungen Entgelte nach § 24 Absatz 1 und 3. Zur Finanzierung der Entgelte verwenden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Mittel des Landes, die von den Gemeinden zu entrichtenden kindbezogenen Anteile sowie eigene Mittel. Entsprechendes gilt für die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leisten nur an Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen, die die Standards dieses Gesetzes einhalten und die Mittel ausschließlich zur Finanzierung der Kindertagesförderung einsetzen. Die Mittel werden nur an solche Träger von Einrichtungen geleistet, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren und sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz zu zahlen.
§ 29 Finanzielle Beteiligung der Eltern 22 24
(1) Eltern entrichten keine Beiträge zu den Entgelten nach § 24 Absatz 1 und 3 sowie den laufenden Geldleistungen der Kindertagespflegepersonen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch . Eltern tragen die Kosten der Verpflegung in der Kindertagesförderung. Die Kosten für die Verpflegung insgesamt und die Kosten der Mittagsverpflegung sind gegenüber den Eltern jeweils gesondert auszuweisen. Über die für die Eltern vorgesehenen Kostenbeteiligungen für die Verpflegung nach Satz 2 hinaus dürfen Zuzahlungen von den Eltern nur verlangt werden, wenn diese nicht die bereits vom Land, von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und von den Gemeinden finanzierten Leistungen betreffen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur Übernahme der Verpflegungskosten verpflichtet, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit findet § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt die zu übernehmenden Verpflegungskosten an den Träger der Kindertageseinrichtung oder an die Kindertagespflegeperson.
(3) Eltern tragen die durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach § 7 Absatz 3 entstehenden Kosten entsprechend einer Vereinbarung mit dem Träger der jeweiligen Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson. Absatz 2 gilt entsprechend und § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.
§ 30 Finanzierung bei Inanspruchnahme von Plätzen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe 24
(1) Wählen Eltern für ihre Kinder eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegeperson in Mecklenburg-Vorpommern außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt für ihre finanzielle Beteiligung § 29. Für die finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 28. Dabei sind die festgelegten Entgelte der Kindertageseinrichtung maßgeblich, die das Kind besucht. Entsprechendes gilt für die Höhe der laufenden Geldleistung der Kindertagespflegeperson nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .
(2) Wählen Eltern für ihre Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegeperson außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern, so entrichtet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson die Kosten der Kindertagesförderung, jedoch begrenzt auf das durchschnittlich entstehende Entgelt differenziert nach Betreuungsart und Betreuungsumfang im eigenen Zuständigkeitsbereich. Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern wählen. § 29 Absatz 2 gilt entsprechend und § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.
Abschnitt 6
Vorrang bundesrechtlicher Regelungen, Auskünfte, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Vorrang bundesrechtlicher Regelungen
Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes bleiben unberührt.
§ 32 Einholung von Auskünften 24
(1) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium kann bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei den Gemeinden sowie bei den beruflichen Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft, den Einrichtungsträgern und bei den Kindertagespflegepersonen zum Zweck der Haushalts- und Finanzplanung, der Planung des Bedarfes an Ausbildungsplätzen für pädagogisches Personal in Mecklenburg-Vorpommern, zur Entwicklung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung, zur Umsetzung der Verpflichtungen des Landes nach § 6 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung und diesem nachfolgender Bundesgesetze sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung Auskünfte einholen und zu den vorgenannten Zwecken an andere fachlich zuständige Ministerien weiterleiten. Die Auskunftserteilung durch die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen hat in der durch das für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium festgelegten Form zu erfolgen. Wird hierfür eine Datenbank zur Verfügung gestellt, sind die Auskunftspflichtigen verpflichtet, diese zu nutzen.
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung übermitteln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe:
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei den Gemeinden sowie den Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen zum Zwecke der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Förderung in ihrem Zuständigkeitsbereich Auskünfte einholen. Die vorgenannten Stellen sind zur Erteilung der Auskünfte an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet.
(3) Zum Zwecke der Feststellung des Ausbaustandes und des Bedarfs ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote sowie der Bildungsplanung für Kinder in den Jahrgangsstufen eins bis vier werden an Grundschulen, Förderschulen oder Freien Waldorfschulen mit Primarbereich (auch in schulorganisatorisch verbundenen Systemen, zum Beispiel mit Regionaler Schule, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden) durch das für die Schule zuständige Ministerium statistische Erhebungen durchgeführt.
(3a) Die Ganztagsförderungsstatistik wird als Bundesstatistik gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe b des Landesstatistikgesetzes vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern (Landesamt für innere Verwaltung) erstellt.
(3b) Die Erhebungen der in den §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c und 100 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten erfolgen im Rahmen der Erhebung zur amtlichen Schulstatistik über das Schul-, Informations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern (SIP M-V).
(3c) Auskunftspflichtig sind die Schulleitungen oder die Staatlichen Schulämter. Soweit Erhebungsmerkmale an den Schulen nicht vorliegen, sind auch die Lehrkräfte sowie die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler auskunftspflichtig.
(3d) Die Auskunftspflicht der Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3c gegenüber der Schule besteht für die Erhebungsmerkmale:
(3e) Als zu erfassende außerunterrichtliche Angebote nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelten im Rahmen der vorliegenden Statistik nur solche Angebote, die in einer erlaubnispflichtigen Einrichtung nach § 45 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.
(3f) Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes, des Landesstatistikgesetzes, der Schulstatistikverordnung und der Schuldatenschutzverordnung gelten entsprechend.
§ 33 Prüfungsrechte
(1) Die Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 kann durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Träger der Kindertageseinrichtung geprüft werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird ermächtigt, entsprechende Prüfungsanordnungen zu erlassen.
(2) Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die zur Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Informationen zugänglich zu machen. Die Einrichtungsträger haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen erheblich sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Sind die Auskünfte zur Verwirklichung des Prüfungszwecks unzureichend, ist der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, Dritte um Auskunft zu ersuchen. Der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist berechtigt, während der Öffnungszeiten die Kindertageseinrichtung zu betreten und zu besichtigen. Bei der Besichtigung der Kindertageseinrichtung soll der Träger der Kindertageseinrichtung hinzugezogen werden.
(3) Das Land kann im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die in Absatz 1 genannten Prüfungsrechte und Ermächtigungen an ihrer Stelle wahrnehmen. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Wahrnehmungsberechtigung des Landes ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Ergebnis einer Prüfung durch das Land ist dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mitzuteilen.
(4) Im Rahmen der überörtlichen Kommunalprüfung kann auch der Landesrechnungshof die Einhaltung der Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 und 3 überprüfen.
§ 34 Verordnungsermächtigung 22 22a 23 24
(1) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung nach § 3 Absatz 1 bis 5 zu regeln.
(2) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 3 Absatz 6 und 7 und der gezielten individuellen Förderung nach § 3 Absatz 6 sowie deren Finanzierung und die Verteilung der Mittel des § 26 Absatz 5 zu regeln.
(3) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche finanzielle Mittel für pädagogische Fach- oder Assistenzkräfte zur Verfügung zu stellen und die Höhe der Ausgleichsbeträge sowie das Verfahren für die Verteilung und Auszahlung der Ausgleichsbeträge an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen. Die Rechtsverordnung ist vor der Verkündung dem Landtag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Landtages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Landtages wird dem für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium zugeleitet. Das für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Landtag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium zur Verkündung zugeleitet. Der Landtag befasst sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Landtages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
(4) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Meldungen im Zusammenhang mit § 26 Absatz 3 und 4 sowie der Auskünfte nach § 32 Absatz 1 zu regeln.
(5) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren, Inhalt und Umfang der jeweiligen Prüfung nach § 33, der Umsetzung der Mitteilungspflichten sowie zur Zuständigkeit festzulegen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Festsetzung zur Erfassung der Einnahmen und der dem Prüfungszeitraum zuzuordnenden Ausgaben zur Erfüllung der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung. Die Verordnung kann Regelungen treffen über die Art und den Umfang der Erfassung der personellen Ausstattung, der Leitungsanteile und der sonstigen Verwaltungskosten, der Anzahl der betreuten Kinder, den Umfang und die Art der jeweiligen Betreuung, die durchschnittlichen Belegungszahlen, die Anzahl der Kinder pro Gruppe und das Verhältnis von Krippe und Kindergarten und Horten in altersgemischten Gruppen, die Öffnungszeiten und die Schließzeiten. Die Rechtsverordnung soll die Darstellung der den Entgelten zuzurechnenden betriebsnotwendigen Investitionen, Mieten und Betriebskosten festlegen und Vorgaben für die Fristen zur Aufbewahrung der erforderlichen Belege und Unterlagen enthalten. Satzungen nach § 24 Absatz 1 Satz 7 sind nachrangig.
§ 35 Übergangsvorschriften 22 23 24
(1) Bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 und 3 bemisst sich der erhöhte Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 an den täglichen Kosten pro Stunde. Die täglichen Kosten pro Stunde errechnen sich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Schulferien vereinbarten monatlichen Entgelte nach § 24 Absatz 1 und 3 für einen Ganztagsplatz; rückwirkende Festsetzungen der Entgelte sind nicht zu berücksichtigen. Der Betrag pro Stunde errechnet sich aus 80 Prozent des monatlichen Entgeltes nach Satz 2, dividiert durch 21 Tage und sechs Stunden. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma aufzurunden. Für die Abrechnung der Kosten der Träger der Kindertageseinrichtungen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt das folgende Verfahren:
Die Regelungen in § 6 Absatz 6 Satz 1 bis 3 zur Glaubhaftmachung des erhöhten Bedarfs während der Schulferien gelten entsprechend.
(2) Abweichend von der Regelung in § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 kann in der Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 eine Anrechnung der Auszubildenden auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgen, wenn dies vom Träger der Kindertageseinrichtung im Rahmen der Verhandlungen nach § 24 Absatz 1 und 3 geltend gemacht wird.
(3) Abweichend von der Regelung in § 14 Absatz 8 Satz 5 und 6 hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertageseinrichtungen die Ausbildungsvergütung für Personen, die ab Beginn des neuen Ausbildungsjahrganges 2023/2024 zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 als Einmalzahlung zu erstatten.
(4) Abweichend von der Regelung in § 26b Absatz 2 und 3 gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 Ausgleichsbeträge für die Ausbildungsvergütung für Personen, die ab Beginn des neuen Ausbildungsjahrganges 2023/2024 zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, als Einmalzahlung. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt nach Prüfung der nach § 26b Absatz 3 Satz 2 einzureichenden Unterlagen die Höhe der Ausgleichsbeträge fest und zahlt diese innerhalb von vier Wochen nach deren Festsetzung an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus.
§ 36 Evaluation
Dieses Gesetz, insbesondere auch die Regelungen zu den Prüfungsrechten, ist im Jahr 2025 unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards zu evaluieren.
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