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SenMitwG M-V - Seniorenmitwirkungsgesetz M-V
Gesetz zur Stärkung der Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 26. Juli 2010
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 13.08.2010 S. 422; 13.11.2015 S. 463; 19.03.2024 S. 87 24)
Gl.-Nr.: 860-14
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren in Mecklenburg-Vorpommern unabhängig von ihrer Herkunft zu stärken und ihre aktive Beteiligung am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu fördern. Über die reine Interessenvertretung hinaus sollen die Beziehungen zwischen den Generationen verbessert, die Solidargemeinschaft weiterentwickelt und vor allem der Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung unter aktiver Eigenbeteiligung der Betroffenen besser gewährleistet werden. Diese Ziele sind durch alle Behörden des Landes zu fördern.
(2) Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen.
(3) Die spezifischen Belange von Seniorinnen und Senioren mit Einwanderungsgeschichte sowie von Seniorinnen und Senioren mit Behinderungen sind bei Maßnahmen nach diesem Gesetz einzubeziehen.
§ 2 Seniorinnen und Senioren
Seniorinnen und Senioren nach diesem Gesetz sind alle Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3 Seniorenorganisationen
Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Verbände und Vereinigungen, die nach ihrer Satzung die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, gesundheitlichen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren vertreten sowie die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. mit den in ihr zusammengeschlossenen Vereinen und Verbänden.
§ 4 Foren der Mitwirkung
Foren der Mitwirkung und eine Form der Durchsetzung der in § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele sind Altenparlamente, Regionalkonferenzen und ähnliche Veranstaltungen.
§ 5 Landesseniorenbeirat
(1) Der Landesseniorenbeirat vertritt die Interessen und Belange der Seniorinnen und Senioren in Mecklenburg-Vorpommern auf Landesebene und ist ein Organ der Meinungs- und Willensbildung sowie des Erfahrungsaustausches auf sozialem, politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet. Er arbeitet partei- sowie verbandsunabhängig und ist weltanschaulich neutral. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Der Landesseniorenbeirat koordiniert seine Arbeit über eine bei ihm angesiedelte Geschäftsstelle mit einer hauptamtlichen Arbeitskraft und wird durch das für Seniorenpolitik zuständige Ministerium nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert.
(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Seniorenpolitik zuständigen Ministeriums ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Beratungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung des Landesseniorenbeirates teilzunehmen.
§ 6 Aufgaben des Landesseniorenbeirates
(1) Der Landesseniorenbeirat unterstützt und berät den Landtag und seine Ausschüsse sowie die Landesregierung in allen seniorenpolitischen Fragen.
(2) Der Landesseniorenbeirat wirkt bei der Umsetzung, Gestaltung und Weiterentwicklung von Programmen zur Seniorenpolitik des Landes mit, fördert die aktive Teilhabe der älteren Generation am gesellschaftlichen Leben, informiert über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung, unterstützt die Arbeit der Kreisseniorenbeiräte und örtlichen Seniorenbeiräte, fördert und hilft mit bei der Bildung weiterer örtlicher Seniorenvertretungen und organisiert Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und zur fachlichen Weiterbildung seiner Mitglieder.
(3) Der Landesseniorenbeirat vertritt die Seniorenbeiräte des Landes auf Bundesebene in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen.
§ 7 Befugnisse des Landesseniorenbeirates
(1) Der Landesseniorenbeirat ist berechtigt, der Landesregierung Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften vorzuschlagen sowie Empfehlungen zu geben, die geeignet sind, die in § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele umzusetzen. Diese prüft die Vorschläge auf ihre Durchführbarkeit. Über das Ergebnis der Prüfung und das weitere Verfahren ist der Landesseniorenbeirat zu unterrichten.
(2) Der Landesseniorenbeirat ist von der Landesregierung vor dem Einbringen von Gesetzentwürfen und dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Belange der Seniorinnen und Senioren unmittelbar betreffen, anzuhören. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen wird er beratend einbezogen und ist befugt, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
(3) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Landesseniorenbeirat auch öffentliche Erklärungen abgeben.
§ 8 Zusammenarbeit
(1) Der Landesseniorenbeirat arbeitet mit den in § 3 genannten Seniorenorganisationen zusammen.
(2) An Beratungen im Rahmen der in § 7 festgelegten Befugnisse sollen zwei Mitglieder der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9 Mitglieder und Organe des Landesseniorenbeirates
(1) Der Landesseniorenbeirat setzt sich aus 36 gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Seniorenbeiräte der Landkreise und kreisfreien Städte zusammen. Näheres zur Wahl regeln die jeweiligen Satzungen. Mitglieder können ferner Einzelpersonen, die sich um die Seniorenpolitik in Mecklenburg-Vorpommern verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sein. Die Zahl der Mitglieder nach Satz 3 darf zwölf nicht übersteigen.
(2) Organe des Landesseniorenbeirates sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(3) Näheres regelt die Satzung des Landesseniorenbeirates, die, ebenso wie ihre Änderung, der Zustimmung des für Seniorenpolitik zuständigen Ministeriums bedarf.
Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die kreisangehörigen Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die amtsfreien Gemeinden sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, die übrigen Gemeinden können zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Seniorinnen und Senioren Beiräte einrichten. In den Ausschüssen der Kreistage und der Gemeindevertretungen steht den Beiräten ein Rede- und Antragsrecht zu. Weitergehende Rechte können in den Hauptsatzungen festgelegt werden. Im Übrigen regeln die Hauptsatzungen das Nähere zur Bildung der Beiräte, zur Besetzung und zu den Aufgaben. Auf eine angemessene Vertretung von Frauen, Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Menschen mit Behinderungen ist hinzuwirken.
§ 11 Evaluation
Die Regelungen dieses Gesetzes werden in einem Abstand von fünf Jahren evaluiert.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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