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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz
zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau

Vom 13. Februar 2006
(GVBl. Nr. 4 vom 29.03.2006 S. 90)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg 1

§ 2 des Gesetzes über die Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 ≫ § 2

In der Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg gelten die nachstehenden Vorschriften des Landesrechts mit den folgenden Maßgaben:

  1. Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98):
    1. Soweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Beschleunigung vorliegen, hat die Genehmigungsbehörde entsprechend § 71b des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren auch ohne Antrag besonders zu beschleunigen. Die für einen fristgerechten Abschluss und für eine besondere Beschleunigung des Verfahrens getroffenen Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.
    2. Die Mitteilung an den Antragsteller über die Vollständigkeit seiner Angaben und der Antragsunterlagen sowie über die voraussichtliche Verfahrensdauer nach § 71c Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes muss spätestens binnen eines Monats nach Eingang des Antrags erfolgen. Ist die Behörde sachlich oder örtlich unzuständig, hat sie binnen der Monatsfrist auf ihre Unzuständigkeit hinzuweisen und das Verwaltungsverfahren an die zuständige Behörde abzugeben. Soll mit der Antragstellung eine durch Landesrecht bestimmte Frist gewahrt werden, so gilt die Frist auch als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt worden ist und diese das Verfahren abgegeben hat.
    3. Abweichend von § 71d Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist die Durchführung eines Sternverfahrens obligatorisch. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Sternverfahrens sachlich nicht möglich ist. Die Beteiligung der anderen Behörden ist unverzüglich einzuleiten, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
  2. Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690):
    1. § 48 Abs. 1 bis 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist nicht anzuwenden.
    2. Bei Vorhaben, die die Nutzungsänderung einer im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches befindlichen baulichen Anlage zum Inhalt haben, ist über den Bauantrag innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden, wenn der Bauherr mit dem Bauantrag die schriftliche Erklärung der Gemeinde vorlegt, dass sie von Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 des Baugesetzbuches nicht Gebrauch machen will und die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 versagt wird. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Satz 1 mitteilt, dass im Baugenehmigungsverfahren andere Stellen,
      aa) deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
      bb) ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann, beteiligt werden müssen.
    3. Der Erlass örtlicher Bauvorschriften ist beschränkt auf solche nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.
  3. Das Sammlungsgesetz M-V vom 17. Juni 1996 (GVOBl. M-V S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), ist nicht anzuwenden auf Sammlungen, die sich nicht über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken.
  4. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach § 18 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438) geändert worden ist, haben keine aufschiebende Wirkung."

Artikel 2
Vereinfachung von Verwaltungsverfahren

1. Das Architektengesetz vom 12. März 1998 (GVOBl. M-V S. 364, 549)2, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 510, 2003 S. 107), wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Tragwerksplaner, Brandschutzplaner"

b) Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Tragwerksplaner, Brandschutzplaner

(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 3 oder § 4 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 3 oder § 4 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Vorschriften des § 2, des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, der §§ 9 und 10 sowie der §§ 23 bis 25 gelten für Tragwerksplaner und Brandschutzplaner entsprechend.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 braucht ein Antragsteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte."

c) § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "3. die Architekten- und die Stadtplanerliste, die Listen der Tragwerksplaner und der Brandschutzplaner sowie die in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Verzeichnisse zu führen,"

d) § 21 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über
  1. die Eintragung in die Architekten- und die Stadtplanerliste sowie in die Listen der Tragwerksplaner und der Brandschutzplaner,
  2. die Löschung."

2. Das Ingenieurgesetz vom 8. November 1993 (GVOBl. M-V S. 878)3, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 510, 2003 S. 107), wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:

" § l0a Tragwerksplaner, Brandschutzplaner"

b) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Tragwerksplaner, Brandschutzplaner

(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Vorschriften des § 7 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12, des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, des § 10 und der §§ 23 bis 24 gelten für Tragwerksplaner und Brandschutzplaner entsprechend. Für Brandschutzplaner gilt außerdem § 5 Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 braucht ein Antragsteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte."

c) § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "4. die Listen der Pflichtmitglieder, freiwilligen Mitglieder, Tragwerksplaner, Brandschutzplaner und der Prüfsachverständigen sowie die in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Verzeichnisse zu führen,"

bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a) Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau auf der Grundlage der §§ 20 bis 25 der Bauprüfverordnung anzuerkennen,"

d) § 14 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an
  1. alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen,
  2. alle in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure Eingetragenen,
  3. alle in die Liste der Tragwerksplaner Eingetragenen, sofern sie nicht bereits Pflichtmitglied nach Nummer 1 oder 2, Mitglied einer anderen Ingenieurkammer oder einer Architektenkammer sind."

e) § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "Der Eintragungsausschuss entscheidet über
  1. die Eintragung in die Listen der Pflichtmitglieder, freiwilligen Mitglieder, Tragwerksplaner und der Brandschutzplaner,
  2. die Löschung."

Artikel 3
Absenkung von Standards

1. § 11 des Versorgungsrücklagengesetzes vom 22. November 1999 (GVOBl. M-V S. 612) 4 wird aufgehoben.

2. Das Landeskrankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262) 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt neu gefasst:

" § 13 (weggefallen)"

b) § 13

§ 13 Patientenbeschwerdestellen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte richten für die Krankenhäuser ihres Gebietes eine Patientenbeschwerdestelle ein. Die Mitglieder der Beschwerdestelle werden von dem Kreistag oder der Stadtvertretung gewählt. Bedienstete der Krankenhäuser oder der Krankenhausträger sind nicht wählbar.

(2) Die Patientenbeschwerdestelle prüft Anregungen und Beschwerden der Patienten und vertritt deren Anliegen. Mit Einverständnis der Betroffenen kann sich die Beschwerdestelle jederzeit und unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. Die Patientenbeschwerdestelle hat alle Sachverhalte vertraulich zu behandeln. Sie legt dem Kreistag oder der Stadtvertretung jährlich unter Beachtung der Datenschutzrechte der Betroffenen einen Bericht vor. Der Bericht ist zugleich den betroffenen Krankenhausträgern und dem Sozialministerium zuzuleiten. Die Empfänger haben den Bericht vertraulich zu behandeln.

(3) Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit der Patientenbeschwerdestelle verpflichtet. Sie haben ihr die erforderlichen Auskünfte nach Maßgabe des § 17 zu erteilen und ihren Mitgliedern Zutritt zu gewähren.

(4) Die Mitglieder der Patientenbeschwerdestelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Die Kosten trägt die zuständige Gebietskörperschaft.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Abbau von Mitwirkungsregelungen

1. § 5 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321) 6, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1. das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium, soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, "1. das Finanzministerium nach Anhörung des zuständigen Fachministeriums, soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird,"

2. § 2 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 31) 7, das durch das Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(3) Eine Bestellung zum Amtstierarzt kommt nicht in Betracht, wenn der zu bestellende Tierarzt die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder körperliche Gebrechen einer Bestellung entgegenstehen."

3. Die Unfallkassenlandesverordnung vom 16. Dezember 1997 (GVOBl. M-V S. 793) 8 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 wird das Wort "Mecklenburg-Vorpommern" gestrichen.

b) § 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 " § 6 Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden

Zuständige Stelle im Sinne von § 129a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialministerium. Soweit Unternehmen mit Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betroffen sind, ist Einvernehmen mit dem Innenministerium herzustellen. Soweit Unternehmen mit Beteiligung des Landes betroffen sind, ist Einvernehmen mit dem Finanzministerium herzustellen."

Artikel 5
Rechtsbereinigung

Es werden aufgehoben

  1. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Landtagswahlrecht vom 25. September 1991 (GVOBl. M-V S. 386) 9,
  2. die Landesverordnung zur Bestimmung der Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 7. April 1995 (GVOBl. M-V S. 223)10
  3. die Magnetschwebebahn-Kostenverordnung vom 2. August 1999 (GVOBl. M-V S. 464)11
  4. die Überleitungsverordnung vom 24. April 1991 (GVOBl. M-V S. 138)12,
  5. die Hafenabgabenverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 118)13

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 Nr. 3 beruhenden Teile der Unfallkassenlandesverordnung können aufgrund des Unfallkassenermächtigungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 7
In-Kraft-Treten

(1) Artikel 2 Nr. 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze in Kraft tritt. Das Ministerium für Arbeit,

Bau und Landesentwicklung gibt den Tag des In-Kraft-Tretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Gesetz vom 25. Oktober 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 201 - 3Für Windkraftanlagen, die im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) errichtet werden, ist § 6 Abs. 10 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht anzuwenden.

2) Ändert Gesetz vom 12. März 1998; GS Meckl: Vorp. Gl. Nr. 2130 - 5

3) Ändert Gesetz vom 8. November 1993; GS Meckl: Vorp. Gl. Nr. 7121 - 1

4) Ändert Gesetz vom 22. November 1999; GS Meckl: Vorp. Gl. Nr. 2030 - 6

5) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. Mai 2002; GS Meckl: Vorp. GL. Nr. 212 - 1

6) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. September 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 1

7) Ändert Gesetz vom 6. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7831 - 2

8) Ändert LVO vom 16. Dezember 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 8221 - 1 - 1

9) Hebt VO vom 25. September 1991 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 40

10) Hebt LVO vom 7. April 1995 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 109

11) Hebt VO vom 2. August 1999 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 1 - 64

12) Hebt VO vom 24. April 1991 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221 - 1 - 1

13) Hebt VO vom 27. Februar 1995 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 950 - 1 - 8

ENDE