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LBesG M-V - Landesbesoldungsgesetz
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 5. September 2001
(GVOBl. M-V S. 321; 22.11.2001 S. 438; 20.12.2004 S. 551; 11.07.2005 S. 326 05; 19.12.2005 S. 612 05a; 13.02.2006 S. 90 06; 17.12.2007 S. 472; 10.07.2008 S. 239; 18.12.2009 S. 760 09; 24.06.2010 S. 318; 04.07.2011 S. 376 11)
Gl.-Nr.: 2032-1
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht fortgeführt
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung
(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten
(3) Bundesrechtliche Regelungen, die nicht nach Absatz 2 in Landesrecht übergeleitet wurden, gelten nach Maßgabe des Artikels 125a Absatz 1 Grundgesetz fort.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 1a Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften
Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie den bundesrechtlichen, in der jeweils am 31. August 2006 fortgeltenden Fassung geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung und -versorgung gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
§ 2 Landesbesoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B, deren Amtsbezeichnungen und die Gewährung landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Anlagen I und II - Landesbesoldungsordnungen A und B -.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Für die Beamten und Richter des Landes werden sie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.
(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren zu erlassen. Die Vorschriften dürfen von den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.
Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren sonstige Zuwendungen an ihre Beamten nur nach den für Landesbeamte geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherren erhalten.
§ 5 Anrechnung von Sachbezügen 06
Die zur Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt
§ 6 Einweisung in Planstellen Ausweisung von Planstellen
(1) § 49 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt für die in § 1Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.
(2) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen für Beamte dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben, einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn besetzt werden. Abweichend hiervon können Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn mit Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben.
§ 7 Zuständigkeitsregelungen 11
(1) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet für die Beamten der Ministerpräsident, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. Für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren werden die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.
(2) Für die Empfänger von Amtsbezügen sowie für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Landes bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Besoldung sowie sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen nach Landesrecht zuständig ist. Für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen.
§ 8 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
Für die Gewährung der Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W
§ 9 Ämter der Besoldungsordnung W
(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen mit Ausnahme der Juniorprofessoren werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an Fachhochschulen höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an Fachhochschulen.
(2) Die Ämter der hauptamtlichen Hochschulleiter werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für den Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
§ 10 Gewährung von Leistungsbezügen
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden unter Berücksichtigung der §§ 33 und 34 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben.
(2) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Hochschulleitung entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professoren entscheidet die Hochschulleitung.
(3) Abweichend von Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege das Innenministerium.
§ 11 Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts
(1) Der für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge maßgebliche Besoldungsdurchschnitt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahr 2001 beträgt für die Fachhochschulen 56.055 Euro, für die Universitäten einschließlich der Hochschule für Musik und Theater Rostock 66.228 Euro.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes, den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung, Veränderungen aus der Anwendung des Sonderzahlungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, zu ermitteln und bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für Bezügebestandteile, die nicht an Besoldungserhöhungen teilnehmen, kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden.
§ 12 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen 11
(1) Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Soweit diese Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden, kann zugleich bestimmt werden, dass diese an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(2) Die Gewährung eines neuen oder höheren Leistungsbezuges nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes setzt im Rahmen von Bleibeverhandlungen voraus, dass der Ruf an eine andere Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn nachgewiesen wird.
(3) Leistungsbezüge können entsprechend Absatz 1 auch aus Anlass von Anträgen auf Überleitung nach § 77 Absatz 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen.
§ 13 Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung
(1) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie dürfen nicht für die Tatbestände gewährt werden, für die eine Zulage nach § 16 gewährt wird. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Für einen sich unmittelbar anschließenden Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind für den Fall, dass die besonderen Leistungen nach Satz 1 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maß erbracht werden, mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.
(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Abweichend von Satz 1 kann in besonders begründeten Ausnahmefällen bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
§ 14 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben
(1) Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen sollen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie können auch für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ist insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen.
(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden.
(3) Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach Absatz 1 Satz 1 können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
§ 15 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zu dem in § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsatz des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig.
(2) Soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht erreicht ist, können auch befristet gewährte Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nach wiederholter Vergabe in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird jeweils der für den Beamten günstigste Betrag berücksichtigt. Befristete, für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes zusammen mit unbefristet gewährten Leistungsbezügen nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes insgesamt bis zur Höhe des in § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsatzes des jeweiligen Grundgehaltes berücksichtigt.
(3) Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 und 2 insgesamt bis zu höchstens 80 vom Hundert des Grundgehaltes des Beamten für ruhegehaltfähig erklärt werden.
§ 16 Forschungs- und Lehrzulage
(1) An Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben nach Satz 1 darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehaltes des Professors nicht überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Professoren in der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W (Juniorprofessoren) entsprechend.
§ 17 Verordnungsermächtigung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen
(2) Die Hochschulen sind bei der Vorbereitung und Gestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 anzuhören.
(3) Für den Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege werden die nach Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen.
§ 18 Übergangsbestimmung
Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern, die am 30. Dezember 2004 im Amt sind, wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen.
§ 19 Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften an das Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als
(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts Anderes ergibt, stehen gleich:
§ 20 Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Anwärtern werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Abschnitt 3
Ergänzung besoldungsrechtlicher Bestimmungen 11
§ 21 Bemessung des Grundgehalts für Ämter der Besoldungsordnung A 11
(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 22) eingestellt wird (Erfahrungsdienstalter); bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen. Soweit Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abweichend von Satz 3 außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht wurden, können diese mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Abweichend von Satz 4 kann von der Beschränkung auf fünf Jahre mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums abgesehen werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Bedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung oder des Ruhens des Dienstverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für
Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.
(4) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 22 Öffentlich-rechtliche Dienstherren 11
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
§ 23 Bemessung des Grundgehalts für Ämter der Besoldungsordnung R 11
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
können mit bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden.
§ 24 Bemessung des Grundgehalts für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C 11
Das Grundgehalt für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C wird nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Erfahrungsdienstalter. § 21 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 25 Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften anlässlich der Umstellung auf Erfahrungsstufen 11
Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Dienstaltersstufen oder Besoldungsdienstalter verwiesen wird, gelten die Bestimmungen für Erfahrungsstufen und Erfahrungsdienstalter sinngemäß.
(1 ) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 62 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamten nicht überschreiten.
(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag, soweit auf diesen § 6 Bundesbesoldungsgesetz Anwendung findet, sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und Aufwandsentschädigungen.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 übergeleiteten Bestimmungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit den sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Maßgaben Anwendung.
§ 27 Zulagen für besondere Erschwernisse 11
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigten Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Steile der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden. Die Anwendung des § 6 Bundesbesoldungsgesetz auf die Zulagenbeträge bleibt davon unberührt.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 übergeleiteten Bestimmungen der Erschwerniszulagenverordnung mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Maßgaben Anwendung.
(1) Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die für Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 Beamtenstatusgesetz im Ausland gewährt werden.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Auslandsbesoldung oder aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der nach Absatz 1 maßgeblichen Fassung.
§ 29 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel 11
(1) Wird ein Beamter oder Richter auf seinen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich bei entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung seine nach den Besoldungsordnungen A, B oder R oder nach der Besoldungsgruppe W 1 zustehenden Dienstbezüge, kann er insoweit eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge um die Hälfte der Bezügeerhöhung. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage entfällt, sobald der regelmäßige monatliche Auszahlungsbetrag fünf Euro unterschreitet.
(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag. Soweit Differenzen in den Dienstbezügen auf strukturellen Veränderungen anderer Besoldungsbestandteile im Bereich des bisherigen Dienstherrn beruhen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes neben den in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteilen gewährt werden, bleiben diese insoweit unberücksichtigt. Die Verringerung einer anderen als der allgemeinen Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Landesverwaltung mit Zustimmung des Finanzministeriums.
§ 30 Obergrenzen für Beförderungsämter 11
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst
- in der Besoldungsgruppe A 8 | 30 Prozent, |
- in der Besoldungsgruppe A 9 | 8 Prozent, |
im gehobenen Dienst
- in der Besoldungsgruppe A 11 | 30 Prozent, |
- in der Besoldungsgruppe A 12 | 16 Prozent, |
- in der Besoldungsgruppe A 13 | 6 Prozent, |
im höheren Dienst
- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen | 40 Prozent, |
- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen | 10 Prozent. |
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.
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