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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Juni 2014
(GVOBl. M-V Nr. 12 vom 27.06.2014 S. 297)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565, 611), die durch die Verordnung vom 23. September 2013 (GVOBl. M-V S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 8 Vorbereitungsdienst" wird die Angabe " § 8a Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst" eingefügt.

b) Die Angabe " § 43 Inhalt der Beurteilung" wird durch die Angabe " § 43 Inhalt der dienstlichen Beurteilung" ersetzt.

c) Die Angabe " § 44 Beurteilungsmaßstab und Notenspiegel" wird durch die Angabe " § 44 Beurteilungsmaßstab und Richtwerte, Notenspiegel" ersetzt.

d) Die Angabe "Unterabschnitt 6 Landesbeamtenausschuss" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 6 Ausnahmeentscheidungen" ersetzt.

e) Die Angabe " § 46 Entscheidung über Ausnahmen" wird durch die Angabe " § 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss" ersetzt.

f) Nach der Angabe " § 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss" wird die Angabe " § 46a Ausnahmen durch oberste Dienstbehörden" eingefügt.

2. § 5 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

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1. durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder durch Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2, "1. durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder durch Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2; als Laufbahnprüfung gilt auch die zweite juristische Staatsprüfung,".

3. (gültig ab 01.11.2014) § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht
  1. bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
  2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, vorliegen,
  3. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Abweichend von Satz 1 kann für Beamtinnen und Beamte nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes durch besondere Laufbahnverordnung oder Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein niedrigeres Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt werden.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgende Angabe eingefügt:

"(2) aufgehoben"

4. (gültig ab 01.11.2014) Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abweichend davon können Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Für Beamtinnen und Beamte nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes kann durch besondere Laufbahnverordnung oder Ausbildungs- und Prüfungsordnung abweichend von Absatz 1 ein niedrigeres Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt werden.

(3) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

  1. bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
  2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
  3. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) Hat die Bewerberin oder der Bewerber

  1. wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren,
  2. wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, insgesamt jedoch um höchstens sechs Jahre in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 und um höchstens drei Jahre in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2. Die Berufung in das Beamtenverhältnis darf sich ausschließlich durch die Betreuung oder Pflege verzögert haben."

5. § 26 wird wie folgt gefasst:

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§ 26 Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

 " § 26 Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 8a Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bis zum 31. Oktober 2019 für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem l. November 2014 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eingestellt worden sind, § 26 der Allgemeinen Laufbahnverordnung in der am 16. Oktober 2010 geltenden Fassung."

6. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

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(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass
  1. berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) auch in Verbindung mit
    1. § 9 Absatz 10 Satz 2, § 12 Absatz 3 und 4 oder § 13 Absatz 2 und 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes,
    2. § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes oder
    3. § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S.1052) geändert worden ist.

    angemessen auszugleichen sind oder

  2. ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, vorliegt.
 "(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass
  1. berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, auch in Verbindung mit
    1. § 9 Absatz 10 Satz 2, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 16 und 16a des Arbeitsplatzschutzgesetzes,
    2. § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes oder
    3. § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Zivildienstgesetzes

    angemessen auszugleichen sind oder

  2. ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt."

7. In § 35 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Durch besondere Laufbahnverordnung können für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, abweichende Regelungen für die Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 getroffen werden. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass daneben die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung finden. Die abweichenden Qualifizierungsmaßnahmen müssen in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen. Für den Zugang zur Qualifizierung ist ein Auswahlverfahren vorzuschreiben, das § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entspricht. In den abweichenden Regelungen soll bestimmt werden, dass die Beamtin oder der Beamte ein mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt, dessen Fachrichtung für den Feuerwehrdienst geeignet ist."

8. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Durch besondere Laufbahnverordnung können für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 des Feuerwehrdienstes abweichende Regelungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes getroffen werden. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass daneben die §§ 38 bis 41 keine Anwendung finden. Die abweichenden Regelungen müssen in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben in der höheren Laufbahn befähigen. Für die Zulassung zum Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzuschreiben, das § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entspricht."

9. Die Bezeichnung von Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst: 

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Unterabschnitt 6
Landesbeamtenausschuss
 "Unterabschnitt 6
Ausnahmeentscheidungen"

10. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 46 Entscheidung über Ausnahmen " § 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss".

b) (gültig ab 01.11.2014) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " (§ 8 Absatz 2 Satz 1)" durch die Angabe " (§ 8a Absatz 1)" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

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(2) Die Erteilung einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn
  1. der Dienstherr in einzelnen Fällen oder für Gruppen von Fällen ein erhebliches und für das Land vorteilhaftes dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder
  2. in einzelnen Fällen sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
"(2) Die Erteilung einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn
  1. hierfür in einzelnen Fällen oder Gruppen von Fällen ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt oder
  2. in einzelnen Fällen sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe." 

11. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

" § 46a Ausnahmen durch oberste Dienstbehörden

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können im Bereich derselben Dienststelle in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn

  1. ihnen auf Dauer Aufgaben übertragen worden sind oder werden sollen, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Kernbereich beinhalten und
  2. an der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch sie ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 stellt die oberste Dienstbehörde fest. Die Feststellung erfordert bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen des Ministeriums für Inneres und Sport. Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf die Feststellung nach Satz 2 der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums bei Beamtinnen und Beamten des Landes sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist."

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 3, 4 und 10 Buchstabe b tritt am 1. November 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_______
*) Ändert LVO vom 29. September 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030 - 11 - 6

ENDE